150. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, die Prüfungsordnung BMHS und die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 63, 68a und 83 sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 55 a, 63, 68 a und 83 sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,
wird verordnet:
Die Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höhere gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten und Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (Lehrpläne der humanberuflichen Schulen), Artikel 1 des BGBl. II Nr. 340/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 25072021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höhere gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten und Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (Lehrpläne der humanberuflichen Schulen), Artikel 1 des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 25072021, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 erhalten die Z 28 und 29 die Ziffernbezeichnungen „30.“ und „31.“ und es werden nach Z 27 folgende Z 28 und 29 eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 28 und 29 die Ziffernbezeichnungen „30.“ und „31.“ und es werden nach Ziffer 27, folgende Ziffer 28 und 29 eingefügt:
Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung (Anlage E2)
Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung (Anlage E3)“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2023 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2023, treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Z 28 bis 31 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 28 bis 31 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
Die Anlagen E2 und E3 treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des I. Jahrgangs mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“Die Anlagen E2 und E3 treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des römisch eins. Jahrgangs mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen E2 und E3 werden nach Anlage E1 eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Prüfungsordnung BMHS
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wird verordnet:
Die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 67 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 67, folgende Einträge eingefügt:
„14a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung„14a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung |
§ 67a.Paragraph 67 a, | Vorprüfung |
§ 67b.Paragraph 67 b, | Diplomarbeit |
§ 67c.Paragraph 67 c, | Klausurprüfung |
§ 67d.Paragraph 67 d, | Mündliche Prüfung |
14b. Unterabschnitt Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung14b. Unterabschnitt, Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung |
§ 67e.Paragraph 67 e, | Abschlussarbeit |
§ 67f.Paragraph 67 f, | Klausurprüfung |
§ 67g.Paragraph 67 g, | Mündliche Prüfung“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 3 wird nach dem Wort „aus“ die Wendung „mündlichen und bzw. oder“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird nach dem Wort „aus“ die Wendung „mündlichen und bzw. oder“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung (14a. Unterabschnitt) sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen abzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 67 werden folgende 14a. und 14b. Unterabschnitte eingefügt:Nach Paragraph 67, werden folgende 14a. und 14b. Unterabschnitte eingefügt:
„14a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung„14a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung
Vorprüfung
§ 67a.Paragraph 67 a,
(1)Absatz eins,Die Vorprüfung umfasst in den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit die Prüfungsgebiete
„Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ (30 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, mündlich) und
„Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ (30 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, mündlich).
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Pflegerische Basisbildung“, „Berufsspezifische Bildung I Gesundheitswissenschaften Niveau Pflegeassistenz“ und „Fachpraktisches Seminar“. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.Das Prüfungsgebiet „Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die Pflichtgegenstände „Pflegerische Basisbildung“, „Berufsspezifische Bildung römisch eins Gesundheitswissenschaften Niveau Pflegeassistenz“ und „Fachpraktisches Seminar“. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Natur- und gesundheitswissenschaftliche Bildung“, „Berufsspezifische Bildung I Gesundheitswissenschaften Niveau Pflegeassistenz“ und „Fachpraktisches Seminar“. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.Das Prüfungsgebiet „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die Pflichtgegenstände „Natur- und gesundheitswissenschaftliche Bildung“, „Berufsspezifische Bildung römisch eins Gesundheitswissenschaften Niveau Pflegeassistenz“ und „Fachpraktisches Seminar“. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Im Ausbildungsschwerpunkt Pflegefachassistenz ist die Ablegung der Vorprüfung fakultativ. Bei Ablegung der Vorprüfung ist Abs. 1 Z 1 und 2 anzuwenden.Im Ausbildungsschwerpunkt Pflegefachassistenz ist die Ablegung der Vorprüfung fakultativ. Bei Ablegung der Vorprüfung ist Absatz eins, Ziffer eins und 2 anzuwenden.
Diplomarbeit
§ 67b.Paragraph 67 b,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst
in der Fachrichtung Pflege die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“, „Beruf und Wissenschaft“ und „Berufsspezifische Bildung II“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz und
in der Fachrichtung Sozialbetreuung die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“, „Beruf und Wissenschaft“ und „Berufsspezifische Bildung II“ des vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Ausbildungsschwerpunktes.
Klausurprüfung
§ 67c.Paragraph 67 c,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1,eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,,
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
Mündliche Prüfung
§ 67d.Paragraph 67 d,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
in der Fachrichtung Pflege
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 5 Z 1 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 5 Z 2 bis 4) sowieeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 5, Ziffer eins, oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 5, Ziffer 2 bis 4) sowie
in der Fachrichtung Sozialbetreuung
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Bildung“,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Berufsspezifische Bildung II“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 5 Z 1 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 5 Z 2 bis 4).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 5, Ziffer eins, oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 5, Ziffer 2 bis 4).
(2)Absatz 2,Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ und „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b umfassen die Pflichtgegenstände „Berufsspezifische Bildung II“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz und „Fachpraktisches Seminar“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Prüfungsgebiet umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ und „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b umfassen die Pflichtgegenstände „Berufsspezifische Bildung II“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz und „Fachpraktisches Seminar“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Prüfungsgebiet umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Humanwissenschaftliche Bildung (Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Gerontologie und Geragogik)“.Das Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Bildung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Humanwissenschaftliche Bildung (Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Gerontologie und Geragogik)“.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Berufsspezifische Bildung II“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Berufsspezifische Bildung II“ des vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Ausbildungsschwerpunktes.Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Berufsspezifische Bildung II“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Berufsspezifische Bildung II“ des vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Ausbildungsschwerpunktes.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 67c zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“,einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 67 c, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“,
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“,
„Politische Bildung und Recht“ oder
„Berufs- und Rechtskunde“.
(6)Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 5 Z 2 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“ sowie die Bereiche Kulturelle Identität und Interkulturelle Kommunikation des Pflichtgegenstandes „Allgemeine und Interkulturelle Kommunikation“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 5, Ziffer 2, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“ sowie die Bereiche Kulturelle Identität und Interkulturelle Kommunikation des Pflichtgegenstandes „Allgemeine und Interkulturelle Kommunikation“.
(7)Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 5 Z 3 umfasst den Bereich „Politische Bildung“ des Pflichtgegenstandes „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Berufsbezogene Rechtskunde“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 5, Ziffer 3, umfasst den Bereich „Politische Bildung“ des Pflichtgegenstandes „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Berufsbezogene Rechtskunde“.
(8)Absatz 8,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Berufs- und Rechtskunde“ gemäß Abs. 5 Z 4 umfasst die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“ und „Berufsbezogene Rechtskunde“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Berufs- und Rechtskunde“ gemäß Absatz 5, Ziffer 4, umfasst die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“ und „Berufsbezogene Rechtskunde“.
14b. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung14b. Unterabschnitt, Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung
Abschlussarbeit
§ 67e.Paragraph 67 e,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
„Psychologie und Pädagogik“,
„Soziale Handlungsfelder“,
„Somatologie und Pathologie“,
„Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ oder
„Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“, sofern eine Fachpraxis im sozialen Berufsfeld im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden absolviert wurde.
Klausurprüfung
§ 67f.Paragraph 67 f,
Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).
Mündliche Prüfung
§ 67g.Paragraph 67 g,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Psychologie und Pädagogik“,
den Pflichtgegenstand „Soziale Handlungsfelder“,
den Pflichtgegenstand „Somatologie und Pathologie“,
den Pflichtgegenstand „Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“,
eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 mit dem Pflichtgegenstand „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“, sofern eine Fachpraxis im sozialen Berufsfeld im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden absolviert wurde, odereine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Ziffer eins, 2, 3, oder 4 mit dem Pflichtgegenstand „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“, sofern eine Fachpraxis im sozialen Berufsfeld im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden absolviert wurde, oder
eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 mit einem zweiten Pflichtgegenstand.eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Ziffer eins, 2, 3, oder 4 mit einem zweiten Pflichtgegenstand.
(3)Absatz 3,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 6 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 6, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 95 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2023 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2023, treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 14a. und 14b. Unterabschnitt des 4. Abschnitts, § 2 Abs. 3 sowie § 2 Abs. 4 letzter Satz treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 14a. und 14b. Unterabschnitt des 4. Abschnitts, Paragraph 2, Absatz 3, sowie Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Der 14a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung.
Der 14b. Unterabschnitt des 4. Abschnitts tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2026 Anwendung.“
Artikel 3
Änderung der Schulzeitverordnung
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung, mit welcher Sonderbestimmungen über die Unterrichtszeit für einzelne Schularten getroffen werden (Schulzeitverordnung), BGBl. Nr. 176/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung, mit welcher Sonderbestimmungen über die Unterrichtszeit für einzelne Schularten getroffen werden (Schulzeitverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 samt Überschrift lautet:Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„Sonderbestimmungen für die Fachschulen für Sozialberufe, die Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung sowie die Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei der Durchführung von Pflichtpraktika tritt an die Stelle der Unterrichtsstunde die Arbeitsstunde in der Dauer von 60 Minuten. Wenn an einem Tag Unterrichtsstunden und im Rahmen der Pflichtpraktika Arbeitsstunden vorgesehen sind, darf die Gesamtzeit von neun vollen Stunden nicht überschritten werden. Wenn es die Art des Pflichtpraktikums erfordert, kann es auch an einem der nach § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfreien Tage stattfinden.Bei der Durchführung von Pflichtpraktika tritt an die Stelle der Unterrichtsstunde die Arbeitsstunde in der Dauer von 60 Minuten. Wenn an einem Tag Unterrichtsstunden und im Rahmen der Pflichtpraktika Arbeitsstunden vorgesehen sind, darf die Gesamtzeit von neun vollen Stunden nicht überschritten werden. Wenn es die Art des Pflichtpraktikums erfordert, kann es auch an einem der nach Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes 1985 schulfreien Tage stattfinden.
(2)Absatz 2,An den Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. Jahrgangs am letzten Samstag im Mai. Das Schuljahr des IV. Jahrganges beginnt am zweiten Montag im Oktober.“An den Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des römisch drei. Jahrgangs am letzten Samstag im Mai. Das Schuljahr des römisch vier. Jahrganges beginnt am zweiten Montag im Oktober.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 12 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 5 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 5, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 4
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:
Die im V. Teil der Anlage E2, BGBl. II Nr. 150/2023, und die im VI. Teil der Anlage E3, BGBl. II Nr. 150/2023, enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.Die im römisch fünf. Teil der Anlage E2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2023,, und die im römisch sechs. Teil der Anlage E3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2023,, enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.
Polaschek