BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 8. Mai 2023

Teil römisch zwei

139. Verordnung:

Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen

139. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der unbefristete Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen außer Kraft gesetzt werden

Auf Grund des Paragraph 34, Absatz 6, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, treten bei einer Bewilligungserteilung

  1. Ziffer eins
    vor dem 1. Jänner 1985 im Jahr 2025;
  2. Ziffer 2
    im Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1989 im Jahr 2026;
  3. Ziffer 3
    im Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1994 im Jahr 2027;
  4. Ziffer 4
    ab dem 1. Jänner 1995 im Jahr 2028;

jeweils mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats, in welchem die Bewilligung erteilt wurde, außer Kraft.

Paragraph 2,

Davon ausgenommen sind Amateurfunkbewilligungen sowie generelle Bewilligungen, welche nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 10, TKG 2021 erteilt wurden.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2029 außer Kraft.

Brunner