Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 8. Mai 2023 | Teil römisch zwei |
139. Verordnung: | Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen |
Auf Grund des Paragraph 34, Absatz 6, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2022,, wird verordnet:
Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, treten bei einer Bewilligungserteilung
jeweils mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats, in welchem die Bewilligung erteilt wurde, außer Kraft.
Davon ausgenommen sind Amateurfunkbewilligungen sowie generelle Bewilligungen, welche nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 10, TKG 2021 erteilt wurden.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2029 außer Kraft.
Brunner