BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 27. April 2023

Teil römisch zwei

133. Verordnung:

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

133. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Auf Grund des Paragraph 23, des Gerichtskommissionstarifgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1978,, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1985,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1997, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2010,, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 30 vH festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2,Sie ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 beendet werden.

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