129. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) geändert wird (3. Novelle der ÄAO 2015)
Auf Grund der § 24 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2023, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 24, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2023,, wird verordnet:
Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015 in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 49/2022, wird wie folgt geändert:Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt § 12.Im Inhaltsverzeichnis entfällt Paragraph 12,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 entfällt Z 3 und die Z 4 erhält die Bezeichnung „3“.In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt Ziffer 3 und die Ziffer 4, erhält die Bezeichnung „3“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 samt Überschrift entfällt ersatzlos.Paragraph 12, samt Überschrift entfällt ersatzlos.
4.Novellierungsanordnung 4, § 18 Abs. 1 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
„§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Fachärztliche Ausbildungszeiten, die jeweils in der Dauer von zumindest drei Monaten, oder bei Vorgabe einer Pflichtrotation in der Dauer von zumindest sechs Monaten, in solchen für die Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung entsprechend anerkannten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, können in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens 24 Monaten angerechnet werden, soweit es mit Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels vereinbar ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 18 Abs. 4 entfällt.Paragraph 18, Absatz 4, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Absätze 5, 6 und 7 des § 18 erhalten die Bezeichnung „(4)“, „(5)“ und „(6)“.Die Absätze 5, 6 und 7 des Paragraph 18, erhalten die Bezeichnung „(4)“, „(5)“ und „(6)“.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 39 werden folgende Absätze 6 und 7angefügt:Dem Paragraph 39, werden folgende Absätze 6 und 7angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Entfall des § 12 im Inhaltsverzeichnis, der Entfall des § 1 Abs. 1 Z 3, der Entfall des § 12 samt Überschrift und des § 18 Abs. 4 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Der Entfall des Paragraph 12, im Inhaltsverzeichnis, der Entfall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, der Entfall des Paragraph 12, samt Überschrift und des Paragraph 18, Absatz 4, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(7)Absatz 7,§ 18 Abs. 1 und die Bezeichnungsänderung von Z 4 auf Z 3 des § 1 Abs. 1 sowie der Absätze 4, 5 und 6 des § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Paragraph 18, Absatz eins und die Bezeichnungsänderung von Ziffer 4, auf Ziffer 3, des Paragraph eins, Absatz eins, sowie der Absätze 4, 5 und 6 des Paragraph 18, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2023, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Rauch