127. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe – LF-VbA)
Auf Grund der §§ 223 bis 227 und des § 231 Abs. 1 Z 1 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 223, bis 227 und des Paragraph 231, Absatz eins, Ziffer eins, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1.Paragraph eins, | Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen |
§ 2.Paragraph 2, | Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung |
§ 3.Paragraph 3, | Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei beabsichtigter Verwendung |
§ 4.Paragraph 4, | Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter Verwendung |
§ 5.Paragraph 5, | Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung |
§ 6.Paragraph 6, | Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, sichere Handhabung |
§ 7.Paragraph 7, | Desinfektion, Vorsorge für besondere Fälle |
§ 8.Paragraph 8, | Ausnahmen von §§ 6 und 7Ausnahmen von Paragraphen 6, und 7 |
§ 9.Paragraph 9, | Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei beabsichtigter Verwendung |
§ 10.Paragraph 10, | Zusätzliche Schutzmaßnahmen in bestimmten Fällen unbeabsichtigter Verwendung |
§ 11.Paragraph 11, | Meldung bei beabsichtigter Verwendung |
§ 12.Paragraph 12, | Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
§ 13.Paragraph 13, | Handhabung der Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) |
§ 14.Paragraph 14, | Schlussbestimmungen |
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Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (§ 223 Abs. 1 und 7 LAG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.Diese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (Paragraph 223, Absatz eins, und 7 LAG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2)Absatz 2Im Sinne des § 223 Abs. 7 LAG sindIm Sinne des Paragraph 223, Absatz 7, LAG sind
Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
(3)Absatz 3Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
(4)Absatz 4Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 224 LAG ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Paragraph 224, LAG ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.
Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsBei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach § 223 Abs. 7 Z 1 bis 4 LAG zuzuordnen.Bei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach Paragraph 223, Absatz 7, Ziffer eins, bis 4 LAG zuzuordnen.
(2)Absatz 2Die Zuordnung nach Abs. 1 hat gemäß den Organismenlisten (Anhang 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998) zu erfolgen.Die Zuordnung nach Absatz eins, hat gemäß den Organismenlisten (Anhang 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,) zu erfolgen.
(3)Absatz 3Sofern ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) nicht enthalten ist, hat die Zuordnung nach Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, unter Beachtung der Kriterien gemäß § 223 Abs. 7 Z 1 bis 4 LAG zu erfolgen. Bei dieser Zuordnung können national oder international anerkannte Listen der EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden, die eine Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen im Sinne des § 223 Abs. 7 Z 1 bis 4 LAG enthalten.Sofern ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) nicht enthalten ist, hat die Zuordnung nach Absatz eins, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, unter Beachtung der Kriterien gemäß Paragraph 223, Absatz 7, Ziffer eins, bis 4 LAG zu erfolgen. Bei dieser Zuordnung können national oder international anerkannte Listen der EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden, die eine Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen im Sinne des Paragraph 223, Absatz 7, Ziffer eins, bis 4 LAG enthalten.
(4)Absatz 4Ist die Zuordnung eines biologischen Arbeitsstoffes nicht eindeutig möglich, ist er der höchsten der in Betracht kommenden Risikogruppe zuzuordnen.
(5)Absatz 5Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in der Organismenliste (Anhang 2 der VbA) eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, das Virus ist in einer Liste im Sinne des Abs. 3 in Risikogruppe 1 eingestuft.Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in der Organismenliste (Anhang 2 der VbA) eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, das Virus ist in einer Liste im Sinne des Absatz 3, in Risikogruppe 1 eingestuft.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei beabsichtigter Verwendung
§ 3.Paragraph 3,
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind zu berücksichtigen:
die Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe;
Art und Häufigkeit der Tätigkeit;
mögliche Infektionswege, z.B. durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder indirekten Haut- oder Schleimhautkontakt, durch Verletzungen oder Bisse, durch orale Aufnahme;
die aus der Arbeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer resultierenden möglichen allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen;
Informationen im Sinne des § 224 Abs. 2 LAG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;Informationen im Sinne des Paragraph 224, Absatz 2, LAG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;
die Ungewissheit hinsichtlich des Vorhandenseins von sowie die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren oder in den von Menschen oder Tieren stammenden Proben, Ausscheidungen oder Abfällen vorhanden sind oder sein könnten.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter Verwendung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsBei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist § 3 anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.Bei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist Paragraph 3, anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.
(2)Absatz 2Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist, muss überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß § 2 vorgenommen werden.Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist, muss überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß Paragraph 2, vorgenommen werden.
Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsWerden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen sorgen:
Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sind in einem dem Arbeitsablauf entsprechenden sauberen Zustand zu halten.
Von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mitgebrachte Lebensmittel, Kosmetika, Medikamente und Tabakerzeugnisse
müssen so aufbewahrt werden, dass eine Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen vermieden wird und
dürfen an Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen die Gefahr einer Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen besteht, nicht konsumiert bzw. angewendet werden.
Auf die Verbote nach Z 2 lit. b muss durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen werden.Auf die Verbote nach Ziffer 2, Litera b, muss durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen werden.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach Ende der Arbeit sowie vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die Hände zu waschen.
Ungeziefer muss gegebenenfalls in geeigneter Weise bekämpft werden.
(2)Absatz 2Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass folgende Maßnahmen zur Expositionsvermeidung getroffen werden:
Spitze, schneidende oder zerbrechliche Arbeitsgeräte sind, wenn möglich, durch solche zu ersetzen, bei denen keine oder weniger Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen besteht.
Für das Pipettieren müssen Pipettierhilfen zur Verfügung gestellt werden. Mundpipettieren ist verboten.
Wenn eine Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 möglich ist, sind Tätigkeiten und Arbeitsverfahren mit Staub- oder Aerosolbildung, einschließlich Reinigungsverfahren, wenn möglich durch solche ohne Staub- oder Aerosolbildung zu ersetzen. Bei allen Tätigkeiten ist Staub- oder Aerosolbildung möglichst zu vermeiden.
Wenn Staub- oder Aerosolbildung nicht vermieden werden kann, ist die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die tatsächlich oder möglicherweise gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 exponiert sind, auf das niedrigstmögliche Niveau zu begrenzen.
(3)Absatz 3Abs. 2 Z 3 und 4 gelten auch für biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.Absatz 2, Ziffer 3, und 4 gelten auch für biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
(4)Absatz 4Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, dass ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, gegen die es wirksame Impfstoffe gibt, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Impfung anzubieten.
Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, sichere Handhabung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsWerden biologische Arbeitsstoffe verwendet, ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen:
Seifenspender, Hautdesinfektionsmittel, Einweghandtücher und Hautpflegemittel an den Waschplätzen,
geeignete Arbeitskleidung,
geeignete Schutzhandschuhe,
geeignete Schutzmasken bei staub- oder aerosolbildenden Arbeitsverfahren,
getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.
(2)Absatz 2Die Oberflächen von Werkbänken und Arbeitstischen müssen wasserundurchlässig, leicht zu reinigen und desinfizierbar sowie gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen oder physikalischen Einflüsse widerstandsfähig sein.
(3)Absatz 3Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung außerhalb des Arbeitsraumes bzw. außerhalb des Arbeitsbereiches nicht getragen wird, und
persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.
(4)Absatz 4Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen geeignete Verfahren für die Entnahme, die Handhabung sowie für die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs festlegen und dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen.
(5)Absatz 5Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von biologischen Arbeitsstoffen, von Proben, von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien verwendet werden, die
hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (z.B. Material, Festigkeit, Größe, Verschluss) geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen, wobei auf die Art des jeweiligen Inhalts (z.B. scharfe Gegenstände, Flüssigkeiten, Gewicht) Bedacht zu nehmen ist,
deutlich erkennbar sind (z.B. durch Farbkodierung, Beschriftung oder Kennzeichnung mit dem Symbol für Biogefährdung) und
ihrer Art nach nicht zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bestimmt sind oder mit solchen Behältern verwechselt werden können.
Desinfektion, Vorsorge für besondere Fälle
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsArbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen festlegen, welche spezifischen Desinfektionsverfahren für die verwendeten biologischen Arbeitsstoffe geeignet und wie oft diese anzuwenden sind und müssen die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass
eine unverzügliche Reinigung und Desinfektion des kontaminierten Bereiches erfolgt, wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,
Arbeitsflächen täglich gereinigt und regelmäßig desinfiziert werden,
soweit dies auf Grund des Arbeitsablaufs möglich und erforderlich ist, Arbeitsmittel, die in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen waren, desinfiziert werden:
bevor sie aus dem Arbeitsbereich gebracht werden,
im Fall von Hautkontakt eine Desinfektion der betroffenen Hautflächen erfolgt.
(3)Absatz 3Für folgende Fälle (Z 1 bis 4) müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Voraus schriftlich festlegen, welche Maßnahmen (wie z.B. Abgrenzen des betroffenen Bereiches, Desinfektion mit bestimmten Mitteln, Reinigung mit bestimmten saugenden Verfahren, Tragen von bestimmter persönlicher Schutzausrüstung, Filtergeräte für die Selbstrettung) zu treffen sind und müssen die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen:Für folgende Fälle (Ziffer eins, bis 4) müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Voraus schriftlich festlegen, welche Maßnahmen (wie z.B. Abgrenzen des betroffenen Bereiches, Desinfektion mit bestimmten Mitteln, Reinigung mit bestimmten saugenden Verfahren, Tragen von bestimmter persönlicher Schutzausrüstung, Filtergeräte für die Selbstrettung) zu treffen sind und müssen die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen:
für Reinigungsarbeiten, insbesondere wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,
für den Umgang mit bzw. die Beseitigung von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien,
für Wartungs-, Instandhaltungs- und Abbrucharbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorherzusehen ist und
für den Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen, durch die es zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommen könnte.
Ausnahmen von §§ 6 und 7Ausnahmen von Paragraphen 6, und 7
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsBei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach § 2 ergeben hat, dass ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.Bei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß Paragraphen 6, und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach Paragraph 2, ergeben hat, dass ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.
(2)Absatz 2Bei unbeabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen werden,Bei unbeabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß Paragraphen 6, und 7 nicht getroffen werden,
soweit die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass diese Maßnahmen im Einzelnen nicht erforderlich sind oder
wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit nur solche biologischen Arbeitsstoffe verwendet werden, die keiner höheren als der Risikogruppe 1 zuzuordnen sind.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei beabsichtigter Verwendung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsBei beabsichtigter Verwendung sind
Bereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 verwendet werden, an den Zugängen mit dem Warnzeichen „Biogefährdung“ zu kennzeichnen und
über §§ 5 bis 7 hinausgehend die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1 der VbA zu treffen, und zwar bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffenüber Paragraphen 5, bis 7 hinausgehend die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1 der VbA zu treffen, und zwar bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen
der Risikogruppe 2: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2 der VbA;
der Risikogruppe 3: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3 der VbA;
der Risikogruppe 4: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG4 der VbA.
(2)Absatz 2Werden innerhalb eines Arbeitsbereiches biologische Arbeitsstoffe mit unterschiedlichen Risikogruppen verwendet, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der höchsten in Betracht kommenden Risikogruppe zu treffen.
(3)Absatz 3Wenn der Stamm eines biologischen Arbeitsstoffes abgeschwächt ist oder bekannte Virulenzgene verloren hat, müssen abweichend von Abs. 1 die auf Grund der Einstufung seines Elternstammes erforderlichen Schutzmaßnahmen – vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren – nicht getroffen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein solcher Stamm als Produkt oder Bestandteil eines Produkts zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden soll.Wenn der Stamm eines biologischen Arbeitsstoffes abgeschwächt ist oder bekannte Virulenzgene verloren hat, müssen abweichend von Absatz eins, die auf Grund der Einstufung seines Elternstammes erforderlichen Schutzmaßnahmen – vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren – nicht getroffen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein solcher Stamm als Produkt oder Bestandteil eines Produkts zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden soll.
(4)Absatz 4Ob und welche weiteren als die in Abs. 1 genannten zusätzlichen Schutzmaßnahmen, insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen, erforderlich sind, ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.Ob und welche weiteren als die in Absatz eins, genannten zusätzlichen Schutzmaßnahmen, insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen, erforderlich sind, ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.
(5)Absatz 5Wenn bei der beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe in industriellen Verfahren die Gefahren auf Grund der Ermittlung und Beurteilung für bestimmte Tätigkeiten zwar nicht abschließend beurteilt werden können, jedoch Hinweise dafür vorliegen, dass ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegeben sein könnte, dürfen die entsprechenden Tätigkeiten nur in Arbeitsräumen ausgeführt werden, die dem Anhang 1.RG3 der VbA entsprechen.
(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 1 gilt für diagnostische mikrobiologische Labors § 10 Abs. 3.Abweichend von Absatz eins, gilt für diagnostische mikrobiologische Labors Paragraph 10, Absatz 3,
Zusätzliche Schutzmaßnahmen in bestimmten Fällen unbeabsichtigter Verwendung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsIm Fall des § 4 Abs. 2 ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen, ob und welche über §§ 5 bis 7 hinausgehende Schutzmaßnahmen (z.B. solche nach Anhang 1 der VbA) insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen erforderlich sind.Im Fall des Paragraph 4, Absatz 2, ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen, ob und welche über Paragraphen 5, bis 7 hinausgehende Schutzmaßnahmen (z.B. solche nach Anhang 1 der VbA) insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen erforderlich sind.
(2)Absatz 2Für Isolierstationen (einschließlich post-mortem-Stationen), die der Absonderung von Patienten oder Tieren dienen, weil diese mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 infiziert sind oder infiziert sein könnten, ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern entsprechend der Risikogruppe der in Betracht kommenden biologischen Arbeitsstoffe festzulegen, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3 oder 1.RG4 der VbA erforderlich sind, um ein Infektionsrisiko für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglichst zu vermeiden.
(3)Absatz 3In Labors, die Stoffe verwenden, bei denen nicht feststeht, ob biologische Arbeitsstoffe vorhanden sind, die für den Menschen krankheitserregend sein können, die jedoch nicht beabsichtigen, mit biologischen Arbeitsstoffen als solchen zu arbeiten, insbesondere sie zu züchten oder sie zu konzentrieren, sind die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2 der VbA zu treffen. Ob und welche weiteren zusätzlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere solche nach Anhang 1.RG3 oder 1.RG4 der VbA) erforderlich sind, ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.
Meldung bei beabsichtigter Verwendung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 225 Abs. 6 LAG hat zu enthalten:Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 225, Absatz 6, LAG hat zu enthalten:
Name der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und Anschrift der Arbeitsstätte;
Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;
die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß § 2;die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß Paragraph 2 ;,
die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 3;die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 3 ;,
gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 4, 5 oder 6.gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach Paragraph 9, Absatz 4,, 5 oder 6.
(2)Absatz 2Weiters sind gegebenenfalls jene biologischen Arbeitsstoffe zu melden, die bei der Verwendung voraussichtlich entstehen werden, sofern diese einer höheren als der ursprünglich gemeldeten Risikogruppe zuzuordnen sind.
(3)Absatz 3Meldungen nach den in § 14 Abs. 4 genannten Rechtsvorschriften gelten als Meldungen im Sinne dieser Verordnung.Meldungen nach den in Paragraph 14, Absatz 4, genannten Rechtsvorschriften gelten als Meldungen im Sinne dieser Verordnung.
(4)Absatz 4Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Land- und Forstwirtschaftsinspektion weiters Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.
Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 195 LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 195, LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
mögliche Gefahren für die Gesundheit,
von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.
(2)Absatz 2Schriftliche Anweisungen nach § 197 Abs. 6 LAG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:Schriftliche Anweisungen nach Paragraph 197, Absatz 6, LAG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:
die gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 festgelegten Maßnahmen unddie gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegten Maßnahmen und
die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.
(3)Absatz 3Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, denen gemäß § 226 Abs. 4 LAG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, denen gemäß Paragraph 226, Absatz 4, LAG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.
Handhabung der Organismenlisten (Anhang 2 der VbA)
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDen Risikogruppen zugeordnet sind nur biologische Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen. Nicht berücksichtigt sind:
Tier- und Pflanzenpathogene, von denen bekannt ist, dass sie nicht auf den Menschen wirken und
genetisch veränderte Mikroorganismen.
(2)Absatz 2Wenn ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten nicht enthalten ist, ist er nicht automatisch der Risikogruppe 1 zuzuordnen.
(3)Absatz 3Der Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu Risikogruppen wurde deren Wirkung bei gesunden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugrunde gelegt. Nicht berücksichtigt wurden hingegen spezifische Wirkungen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die besonders empfindlich sind, sowie bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen.
(4)Absatz 4Im Fall von Gattungen, von denen mehrere Arten als humanpathogen bekannt sind, enthalten die Listen die am häufigsten mit einem Krankheitsgeschehen assoziierten Arten und einen allgemeineren Hinweis darauf, dass andere Arten derselben Gattung möglicherweise den Gesundheitszustand beeinträchtigen.
(5)Absatz 5Wird bei der Zuordnung biologischer Arbeitsstoffe eine gesamte Gattung genannt, so ist davon auszugehen, dass die als nichtpathogen geltenden Arten und Stämme davon ausgeschlossen sind.
(6)Absatz 6Die Zuordnung von Parasiten gilt nur für diejenigen Stadien des Lebenszyklus des betreffenden Parasiten, die für den Menschen am Arbeitsplatz möglicherweise infektionsfähig sind.
(7)Absatz 7Die in den Listen verwendeten Bezeichnungen der biologischen Arbeitsstoffe entsprechen dem Stand 2019 der internationalen Vereinbarungen über die Taxonomie und Nomenklatur von biologischen Arbeitsstoffen. Die Möglichkeit allfälliger späterer Änderungen in der Taxonomie und Nomenklatur ist zu beachten.
(8)Absatz 8In den Organismenlisten sind biologische Arbeitsstoffe mit folgenden Hinweisen versehen:
mit „A“: wenn sie mögliche allergene Wirkung haben,
mit „T“: wenn sie Toxine produzieren,
mit „V“: wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht und in der EU registriert ist,
mit „(**)“: wenn bei einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann und daher das diesbezügliche Infektionsrisiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begrenzt ist,
mit „spp.“: wenn andere Arten als humanpathogen bekannt sind.
Schlussbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsGemäß § 431 Abs. 3 LAG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme jener des § 9 Abs. 1, keine Ausnahme zulassen darf.Gemäß Paragraph 431, Absatz 3, LAG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme jener des Paragraph 9, Absatz eins,, keine Ausnahme zulassen darf.
(2)Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf die Anhänge zur VbA verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.
(4)Absatz 4Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht in Geltung stehen:
Burgenland: Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, LGBl. Nr. 26/2001;
Kärnten: Verordnung über den Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 68/2000;
Niederösterreich: Verordnung über biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 31/2016;
Oö. Verordnung biologische Arbeitsstoffe – Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 110/2001;
Salzburg: Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl. Nr. 87/2001;
Steiermark: Verordnung über den Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 55/2001;
Tirol: § 1 lit. i der Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 96/2001;Tirol: Paragraph eins, Litera i, der Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 96/2001;
Vorarlberg: Verordnung über den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer gegen die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, ABl. Nr. 37/2000;
Wien: Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 3/2001.Wien: Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2001,.
Kocher