BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 24. April 2023

Teil II

112. Verordnung:

Änderung der Lehrberufslisteverordnung

112. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Lehrberufslisteverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird verordnet:

Die Lehrberufslisteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 wird in der Tabelle folgende Zeile entsprechend der alphabethischen Reihenfolge eingefügt:

Abwassertechnik

3

Chemieverfahrenstechnik

1.

voll

Gerberei

1.

voll

Labortechnik

1.

voll

Prozesstechnik

1.

voll

Schädlingsbekämpfer / Schädlingsbekämpferin

1.

voll

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Bautechnische Assistenz und Medienfachmann/ Medienfachfrau jeweils in der ersten Spalte der Ausdruck „(Ausbildungsversuch)“.

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Bootbauer/Bootbauerin, Kunststoffverfahrenstechnik, Kunststofftechnik, Prozesstechnik, Skibautechnik und Tischlereitechnik – Schwerpunkt Modell- und Formenbau jeweils die Bezeichnung „Kunststofftechnik“ durch die Bezeichnung „Kunststofftechnologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Chemieverfahrenstechnik, Gerberei und Schädlingsbekämpfer jeweils in der dritten Spalte die Bezeichnung „Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abwasser“ durch die Bezeichnung „Abwassertechnik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft in der dritten Spalte die Bezeichnung „Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser“ in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser zugeordneten Ziffern „1.“ und „2.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser zweifach zugeordnete Wort „voll“.

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abwasser.

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Installations- und Gebäudetechnik und Konstrukteur – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik jeweils in der dritten Spalte die Bezeichnung „Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abwassers“, jeweils in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abwasser zugeordnete Ziffer „1.“ und jeweils in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser/Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abwasser zugeordnete Wort „voll“.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik/Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Metallbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbautechnik und Konstrukteur – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik/Konstrukteurin – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik jeweils in der dritten Spalte die Bezeichnung „Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abwasser“, jeweils in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abwasser zugeordnete Ziffer „1.“ und jeweils in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abwasser zugeordnete Wort „voll“.

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Kunststofftechnik in der ersten Spalte die Bezeichnung „Kunststofftechnik“ durch die Bezeichnung „Kunststofftechnologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Labortechnik in der dritten Spalte der Ausdruck „– Abwasser“ durch die Bezeichnung „Abwassertechnik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Mechatronik in der dritten Spalte die Bezeichnung „Entsorgungs- und Recyclingfachmann/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abwasser“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abwasser zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abwasser zugeordnete Wort „voll“.

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Prozesstechnik in der dritten Spalte entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die Bezeichnung „Abwassertechnik“, in der vierten Zeile die dem Lehrberuf Abwassertechnik zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Abwassertechnik zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 2 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Kunststofftechnik in der ersten Spalte die Bezeichnung „Kunststofftechnik“ durch die Bezeichnung „Kunststofftechnologie“ und in der zweiten Spalte die Bezeichung „Kunststoffformgebeung“ durch die Bezeichung „Kunststoffverfahrenstechnik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Mai 2023 in Kraft.“

Kocher