Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 27. Dezember 2023 | Teil römisch drei |
212. Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 4 Ausschussbericht 77 Sitzung 34,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10330 Sitzung 907,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
[Abkommen in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhänge römisch eins bis römisch sieben in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhang römisch acht in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhang römisch neun in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhang römisch zehn in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhänge römisch elf bis römisch zwölf in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Protokolle römisch eins bis römisch zwei und Gemeinsame Erklärung in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Abkommen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhänge römisch eins bis römisch sieben in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhang römisch acht in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhang römisch neun in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhang römisch zehn in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Anhänge römisch elf bis römisch zwölf in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Protokolle römisch eins bis römisch zwei und Gemeinsame Erklärung in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Geschehensklausel siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juli 2020 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 385, Absatz 2, mit 1. März 2021 in Kraft getreten.
Deutschland hat am 15. Dezember 2017 nachstehende interpretative Erklärung zum Abkommen abgegeben und diese am 23. August 2019 erneuert:
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass Artikel 9, Absatz 2, Litera a, des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits nur auf Übereinkünfte zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen Anwendung findet.
Begründung:
Artikel 9, Absatz 2, Litera a, des Rahmenabkommens enthält die breit angelegte Aussage, dass die Parteien unter anderem übereinkommen, dass sie „Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen“. Indem diese Bestimmung auf „einschlägige internationale Übereinkünfte“ statt spezifisch auf Übereinkünfte zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihre Trägersysteme verweist, könnte sie dergestalt weit ausgelegt werden, dass sie beispielsweise auch den kürzlich verhandelten Vertrag über das Verbot von Kernwaffen erfasst, für den im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung eine kleine Zahl von Mitgliedstaaten gestimmt hat.
Mit seiner Interpretationserklärung will Deutschland den Zweck von Artikel 9, Absatz 2, Litera a, des Rahmenabkommens stärken und zugleich betonen, dass das Abkommen seinen souveränen Handlungsspielraum, beispielsweise bezogen auf die Nukleare Teilhabe, in keiner Weise berührt.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 23 vom 26.01.2018 Seite 4, veröffentlicht.
Nehammer