Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 14. November 2023 | Teil römisch drei |
173. Kundmachung: | Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption |
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2023,) für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert:
- Andorra1 am 12. Mai 2023 mit Wirkung ab 1. September 2023;
- Dänemark1 am 25. August 2023 mit Wirkung ab 1. Juli 2023;
- Niederlande1 am 19. April 2023 mit Wirkung ab 1. August 2023;
- Vereinigtes Königreich1 (hinsichtlich Jersey) am 24. April 2023 mit Wirkung ab 1. Oktober 2022.
Ferner hat Deutschland1 am 28. März 2023 seine nach Artikel 36, des Übereinkommens abgegebene Erklärung und die nach Artikel 37, des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens ab 1. September 2023 für weitere drei Jahre erneuert.
Edtstadler
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173].