Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 29. August 2023 | Teil römisch drei |
132. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken |
Laut Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Cabo Verde am 26. Juni 2023 Erklärungen nach Artikel 5, Absatz 2, Litera b und Artikel 8, Absatz 7, Litera a, des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2023,) abgegeben.1 Die Erklärungen werden mit 26. September 2023 wirksam.
Edtstadler
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].