Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 24. Juli 2023 | Teil römisch drei |
124. Kundmachung: | Geltungsbereich des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen |
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zum Vierten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2016,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2022,) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde: | |
Aserbaidschan | 10. Jänner 2023 | |
Frankreich | 10. Juni 2021 | |
Portugal | 28. Juli 2021 | |
Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
„Die Republik Aserbaidschan behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 10, Absatz 2, des durch das Protokoll geänderten Europäischen Auslieferungsübereinkommens in den in Artikel 10, Absatz 3, Litera a und b des Übereinkommens beschriebenen Fällen nicht anzuwenden.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Vierten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen behält sich die Republik Aserbaidschan das Recht vor, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der in Artikel 12 und Artikel 14, Absatz eins, Litera a, genannten Unterlagen anzufordern.
Gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Vierten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 12, Absatz eins, des durch das Protokoll geänderten Übereinkommens zu benennen sind, das Justizministerium der Republik Aserbaidschan und die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan sind.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Bestimmungen des Vierten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen im Verhältnis zur Republik Armenien nicht angewendet werden bis die Folgen des Konflikts zur Gänze beseitigt wurden und sich die Beziehungen zwischen der Republik Armenien und der Republik Aserbaidschan normalisiert haben.“
„Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Artikel eins, Absatz 3, Litera a, des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass sie Artikel eins, Absatz 2, nicht anwenden wird, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach französischem Recht französische Gerichte zuständig wären.
Die in der am 10. Februar 1986 hinterlegten Ratifikationsurkunde [des Europäischen Auslieferungsübereinkommens] enthaltene Erklärung ersetzend, erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass, hinsichtlich Frankreichs, das Übereinkommen sowie dessen Zweites, Drittes und Viertes Zusatzprotokoll auf dem gesamten Gebiet der Republik zur Anwendung kommen.“
Weiters hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Zusatzprotokoll aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.1
Edtstadler
1 Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 212].