BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 6. Juli 2023

Teil römisch drei

103. Kundmachung:

Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

 

[CELEX-Nr.: 32022L2407]

103. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Laut Depositarmitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 13. Oktober 2022, C.N.350.2022.TREATIES-XI.B.14, sind die nachstehenden Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2021,) gemäß Artikel 14, Absatz 3, des Übereinkommens angenommen worden und mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten.

[Änderungen der Anlagen A und B in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderungen der Anlagen A und B in französischer Sprache (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]

In der deutschen Fassung sind auch Korrekturen aufgeführt, die nur die Übersetzung betreffen.

In der authentischen französischen Fassung und der deutschen Übersetzung wurden die Dokumente ECE/TRANS/WP.15/256, ECE/TRANS/WP.15/256/Add.1, ECE/TRANS/WP.15/256/Corr.1, ECE/TRANS/WP.15/256/Corr.2 zusammengeführt. Redaktionelle Korrekturen, die nur die französische Sprache betreffen (C.N.433.2022.TREATIES-XI.B.14) sowie redaktionelle Aspekte der von der WP.15 angenommenen Folgeänderungen zu den Änderungen 2023 des ADR, die mit dem ADR 2025 in Kraft treten (ECE/TRANS/WP.15/2022/R.4), wurden ebenso berücksichtigt. Die Quelle der jeweiligen Änderung, Korrektur oder Ergänzung ist aus entsprechenden redaktionellen Hinweisen im Text ersichtlich.

Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2022/2407/EU zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 317 vom 9.12.2020 Seite 64, hinsichtlich des Anhangs römisch eins umgesetzt.

Edtstadler