BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 18. Juli 2022

Teil römisch eins

99. Bundesgesetz:

IFI-Beitragsgesetz 2022

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1511 Ausschussbericht 1588 Sitzung 168,, )

99. Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

  1. Ziffer eins
    Zwanzigste Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-20)
    433 160 000,00 €
  2. Ziffer 2
    Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – IDA-MDRI)
    10 550 000,00 SZR
  3. Ziffer 3
    Achte Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für , Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF-8)
    58 760 000,00 €

Paragraph 2,

Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 2 730 000 EUR.

Paragraph 3,

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in Paragraph eins, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

Van der Bellen

Nehammer