96. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Privatschulgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge |
Artikel 4 | Änderung des Schulzeitgesetzes 1985 |
Artikel 5 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985 |
Artikel 7 | Änderung des Privatschulgesetzes |
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Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird wie folgt geändert:Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind, sowie die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen Schularten sowie der österreichischen Schule (§ 2) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung (Abs. 1) zusätzlich zu den im II. Hauptstück genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, insbesondere Wahlpflichtgegenstände, und verbindliche Übungen festgelegt sowie Pflichtgegenstände oder Teile davon zusammengefasst werden.“„Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen Schularten sowie der österreichischen Schule (Paragraph 2,) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung (Absatz eins,) zusätzlich zu den im römisch II. Hauptstück genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, insbesondere Wahlpflichtgegenstände, und verbindliche Übungen festgelegt sowie Pflichtgegenstände oder Teile davon zusammengefasst werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 lit. e lautet:Paragraph 8, Litera e, lautet:
unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird und der gewählte Unterrichtsgegenstand oder die gewählten Unterrichtsgegenstände wie Pflichtgegenstände gewertet werden;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 lit. g sublit. aa lautet:Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, a, a, lautet:
für Schüler, für die eine Förderungsbedürftigkeit durch die unterrichtende Lehrperson festgestellt wurde oder die sich für diesen ergänzenden Unterricht anmelden,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 8i Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 8 i, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von § 8a Abs. 1 Z 3 der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters.“„Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 3, der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 36 Z 2 lautet:Paragraph 36, Ziffer 2, lautet:
nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 39 Abs. 1 entfällt nach der Wendung „In den Lehrplänen (§ 6)“ die Wendung „der im § 36 genannten Formen“ und wird nach der Wendung „der allgemein bildenden höheren Schulen“ die Wendung „und deren in § 36 genannten Formen“ eingefügt.In Paragraph 39, Absatz eins, entfällt nach der Wendung „In den Lehrplänen (Paragraph 6,)“ die Wendung „der im Paragraph 36, genannten Formen“ und wird nach der Wendung „der allgemein bildenden höheren Schulen“ die Wendung „und deren in Paragraph 36, genannten Formen“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 40 Abs. 1 wird die Wendung „einer allgemeinbildenden höheren Schule“ jeweils durch die Wendung „der allgemeinbildenden höheren Schule“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz eins, wird die Wendung „einer allgemeinbildenden höheren Schule“ jeweils durch die Wendung „der allgemeinbildenden höheren Schule“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 55a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 55 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Weiters können Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorgesehen werden, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulart, Schulform oder Fachrichtung.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 57 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 57, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die Wahlpflichtgegenstände können ab der 10. Schulstufe klassen-, schulstufen- oder schulstandortübergreifende Schülergruppen gebildet werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 68a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Weiters können Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorgesehen werden, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulart, Schulform oder Fachrichtung.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 71 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 71, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die Wahlpflichtgegenstände können ab der 10. Schulstufe klassen-, schulstufen- oder schulstandortübergreifende Schülergruppen gebildet werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 79 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Lehrgänge für Elementarpädagogik, welche die Aufgabe haben, Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln. Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und wird durch eine Diplomprüfung für Elementarpädagogik abgeschlossen. Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Lehrgänge für Berufstätige sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 128e Abs. 4 Z 3 wird nach der Wendung „Leistungen auseinandersetzt,“ die Wendung „einen Unterrichtsgegenstand, der mit Sport oder Kunst im Hinblick auf eine zukünftige Berufstätigkeit gemäß der Aufgabe der jeweiligen Schule im Zusammenhang steht,“ eingefügt.In Paragraph 128 e, Absatz 4, Ziffer 3, wird nach der Wendung „Leistungen auseinandersetzt,“ die Wendung „einen Unterrichtsgegenstand, der mit Sport oder Kunst im Hinblick auf eine zukünftige Berufstätigkeit gemäß der Aufgabe der jeweiligen Schule im Zusammenhang steht,“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 131 wird folgender Abs. 48 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 48, angefügt:
„(48)Absatz 48§ 6 Abs. 4, § 8 lit. e, § 8 lit. g sublit. aa, § 8i Abs. 1 erster Satz, § 36 Z 2, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 55a Abs. 3, § 57 dritter Satz, § 68a Abs. 3, § 71 dritter Satz, § 79 Abs. 1 Z 5, § 128e Abs. 4 Z 3 und § 132c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Litera e,, Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, a, a,, Paragraph 8 i, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 36, Ziffer 2,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz 3,, Paragraph 57, dritter Satz, Paragraph 68 a, Absatz 3,, Paragraph 71, dritter Satz, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 128 e, Absatz 4, Ziffer 3 und Paragraph 132 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 132c wird in der Überschrift und in Abs. 1 jeweils die Wendung „und 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.In Paragraph 132 c, wird in der Überschrift und in Absatz eins, jeweils die Wendung „und 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 Abs. 3a lautet:Paragraph 11, Absatz 3 a, lautet:
„(3a)Absatz 3 aDie Abs. 1 bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden. Die Schulleitung kann festlegen, dass die Wahl oder Zuweisung schuljahres- oder semesterweise zu erfolgen hat (Kurssystem) und jeweils nur für das betreffende Schuljahr (ganzjährige Oberstufe) oder für das betreffende Semester (semestrierte Oberstufe) gilt.“Die Absatz eins bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden. Die Schulleitung kann festlegen, dass die Wahl oder Zuweisung schuljahres- oder semesterweise zu erfolgen hat (Kurssystem) und jeweils nur für das betreffende Schuljahr (ganzjährige Oberstufe) oder für das betreffende Semester (semestrierte Oberstufe) gilt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 6b lautet:Paragraph 11, Absatz 6 b, lautet:
„(6b)Absatz 6 bAn zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann die Schulleitung oder der Abteilungsvorstand, insbesondere zur Begabungsförderung, nach organisatorischen Möglichkeiten und wenn keine pädagogischen oder didaktischen Gründe entgegenstehen einer Schülerin oder einem Schüler auf Ansuchen die Teilnahme
an anderen als ihren oder seinen stundenplanmäßigen Pflichtgegenständen oder anderen schulischen Angeboten des gleichen Semesters oder der gleichen Schulstufe,
am Unterricht einer höheren Schulstufe oder eines höheren Semesters oder
am Unterricht eines niedrigeren Semesters,
genehmigen. Für diese Teilnahme ist die Schülerin oder der Schüler für einzelne Stunden, Semester oder eine Schulstufe von der Teilnahme an einzelnen Gegenständen des stundenplanmäßigen Unterrichts ihrer oder seiner Klasse oder ihres oder seines Jahrganges ganz oder teilweise zu befreien.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 7 entfällt die Wendung „nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer“.In Paragraph 12, Absatz 7, entfällt die Wendung „nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 19 Abs. 2 dritter Satz lautet:Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz lautet:
„Weiters ausgenommen sind die 10. bis 13. Schulstufe von Schulen, an welchen die semestrierte Oberstufe geführt wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 19 Abs. 2 wird nach dem dritten Satz (neu) folgender Satz als vierter Satz eingefügt:In Paragraph 19, Absatz 2, wird nach dem dritten Satz (neu) folgender Satz als vierter Satz eingefügt:
„Ferner ausgenommen ist die letzte Schulstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, wenn an dieser die ganzjährige Oberstufe geführt wird.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 20 Abs. 10 entfällt im Einleitungsteil die Wendung „die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren“ und wird nach dem Wort „Schulen“ die Wendung „ , an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, ab der 10. Schulstufe“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 10, entfällt im Einleitungsteil die Wendung „die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren“ und wird nach dem Wort „Schulen“ die Wendung „ , an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, ab der 10. Schulstufe“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 20 Abs. 10 Z 5 wird die Wendung „den Semesterferien“ durch die Wendung „dem Ende des ersten Semesters“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 10, Ziffer 5, wird die Wendung „den Semesterferien“ durch die Wendung „dem Ende des ersten Semesters“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 22 Abs. 1 entfällt die Wendung „zumindest dreijährigen mittleren und höheren“ und wird vor dem Wort „hinsichtlich“ die Wendung „an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird und“ eingefügt.In Paragraph 22, Absatz eins, entfällt die Wendung „zumindest dreijährigen mittleren und höheren“ und wird vor dem Wort „hinsichtlich“ die Wendung „an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird und“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 22a Abs. 1 lautet:Paragraph 22 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAn zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann die Schulleitung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses festlegen, dass ab der 10. Schulstufe für jede Schülerin und jeden Schüler einer Schulart, Schulform oder Fachrichtung am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen ist und die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden sind. Die Schulleitung kann diese Anordnung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses bis spätestens 1. Februar mit Wirkung frühestens ab dem folgenden Schuljahr erlassen oder aufheben. Die Anordnungen der Schulleitung können jeweils nur aufsteigend in Kraft treten.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 22a Abs. 2 Z 5 lit. b und d wird jeweils der Ausdruck „26b“ durch den Ausdruck „11 Abs. 6b“ ersetzt.In Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b und d wird jeweils der Ausdruck „26b“ durch den Ausdruck „11 Absatz 6 b, “, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 22a Abs. 2 Z 5 wird der Beistrich am Ende der lit. d durch das Wort „oder“ ersetzt und werden der Z 5 folgende lit. e und lit. f angefügt:In Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Beistrich am Ende der Litera d, durch das Wort „oder“ ersetzt und werden der Ziffer 5, folgende Litera e und Litera f, angefügt:
wenn für die Schule eine Festlegung gemäß § 36a Abs. 1a getroffen wurde, im Falle der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistung und einen entsprechenden Vermerk oderwenn für die Schule eine Festlegung gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, getroffen wurde, im Falle der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistung und einen entsprechenden Vermerk oder
wenn für die Schule eine Festlegung gemäß § 36a Abs. 1a getroffen wurde, im Falle der Ersetzung eines Wahlpflichtgegenstandes durch einen anderen Wahlpflichtgegenstand gemäß § 23a Abs. 11 Z 3 einen entsprechenden Vermerk,“wenn für die Schule eine Festlegung gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, getroffen wurde, im Falle der Ersetzung eines Wahlpflichtgegenstandes durch einen anderen Wahlpflichtgegenstand gemäß Paragraph 23 a, Absatz 11, Ziffer 3, einen entsprechenden Vermerk,“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 22a wird folgender § 22b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 22 a, wird folgender Paragraph 22 b, samt Überschrift eingefügt:
„Besuch von Unterrichtsgegenständen eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe
§ 22b.Paragraph 22 b,
(1)Absatz einsÜber den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester oder einer höheren Schulstufe ist der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
Die Bezeichnung der Schule,
die Personalien der Schülerin oder des Schülers,
den Namen der unterrichtenden Lehrperson,
die Bezeichnung des Lehrplanes,
die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters oder der Schulstufe,
die Beurteilung der Leistungen sowie
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
(2)Absatz 2Wird ein bereits besuchter Unterrichtsgegenstand, ausgenommen bei der Wiederholung einer Schulstufe, erneut besucht und werden die bei diesem Unterrichtsbesuch erbrachten Leistungen besser beurteilt, als beim vorangegangenen Besuch dieses Unterrichtsgegenstandes, verliert das betreffende Zeugnis oder Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und es ist ein neues Zeugnis oder Semesterzeugnis mit der besseren Beurteilung auszustellen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im Einleitungsteil des § 23 Abs. 1 entfällt die Wendung „zumindest dreijährigen mittleren und höheren“ und wird nach dem Wort „Schulen“ die Wendung „ , an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird“ eingefügt.Im Einleitungsteil des Paragraph 23, Absatz eins, entfällt die Wendung „zumindest dreijährigen mittleren und höheren“ und wird nach dem Wort „Schulen“ die Wendung „ , an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 23a wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 23 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11An Schulen, an denen eine Festlegung nach § 36a Abs. 1a getroffen wurde, gelten die Abs. 1 bis 10 mit der Maßgabe, dassAn Schulen, an denen eine Festlegung nach Paragraph 36 a, Absatz eins a, getroffen wurde, gelten die Absatz eins bis 10 mit der Maßgabe, dass
abweichend von Abs. 3 Semesterprüfungen und deren Wiederholung jedenfalls auch in dem auf die Semesterbeurteilung folgenden Semester abgelegt werden können,abweichend von Absatz 3, Semesterprüfungen und deren Wiederholung jedenfalls auch in dem auf die Semesterbeurteilung folgenden Semester abgelegt werden können,
Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 auf Ansuchen berechtigt sind, nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten innerhalb der darauffolgenden zwei Semester die betreffenden Unterrichtsgegenstände durch einen Unterrichtsbesuch gemäß § 11 Abs. 6b zu wiederholen, und ein damit erfolgreich abgeschlossener Unterrichtsgegenstand dieselbe Wirkung entfaltet wie eine positiv absolvierte Semesterprüfung undSchülerinnen und Schüler gemäß Absatz eins, auf Ansuchen berechtigt sind, nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten innerhalb der darauffolgenden zwei Semester die betreffenden Unterrichtsgegenstände durch einen Unterrichtsbesuch gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, zu wiederholen, und ein damit erfolgreich abgeschlossener Unterrichtsgegenstand dieselbe Wirkung entfaltet wie eine positiv absolvierte Semesterprüfung und
Schülerinnen und Schüler auf Ansuchen berechtigt sind, einen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Wahlpflichtgegenstand im darauffolgenden Semester durch den Besuch eines denselben Pflichtgegenstand betreffenden Wahlpflichtgegenstandes auf der gleichen Schulstufe zu ersetzen, sofern dem nicht pädagogische, didaktische oder organisatorische Gründe entgegenstehen.
Die Ansuchen gemäß Z 2 und Z 3 sind bis zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Wird ein nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilter Wahlpflichtgegenstand gemäß Z 3 durch einen anderen Wahlpflichtgegenstand ersetzt und wird dieser Wahlpflichtgegenstand erfolgreich abgeschlossen, ist der ersetzende Wahlpflichtgegenstand dem betreffenden Semester zuzurechnen und hat die Beurteilung im ersetzten Wahlpflichtgegenstand keinen Einfluss auf die Berechtigung zum Aufsteigen (§ 25 Abs. 11) oder zur Ablegung der Hauptprüfung gemäß § 36a Abs. 1a.“Die Ansuchen gemäß Ziffer 2 und Ziffer 3, sind bis zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Wird ein nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilter Wahlpflichtgegenstand gemäß Ziffer 3, durch einen anderen Wahlpflichtgegenstand ersetzt und wird dieser Wahlpflichtgegenstand erfolgreich abgeschlossen, ist der ersetzende Wahlpflichtgegenstand dem betreffenden Semester zuzurechnen und hat die Beurteilung im ersetzten Wahlpflichtgegenstand keinen Einfluss auf die Berechtigung zum Aufsteigen (Paragraph 25, Absatz 11,) oder zur Ablegung der Hauptprüfung gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, Punkt “,
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 25 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11An Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird und eine Festlegung nach § 36a Abs. 1a getroffen wurde, sind Schülerinnen und Schüler abweichend von Abs. 10 dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe oder der vorangegangenen Schulstufe (§ 22b Abs. 2) in den Pflichtgegenständen je Pflichtgegenstand nicht mehr als eine Nichtbeurteilung oder eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ und insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen.“An Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird und eine Festlegung nach Paragraph 36 a, Absatz eins a, getroffen wurde, sind Schülerinnen und Schüler abweichend von Absatz 10, dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe oder der vorangegangenen Schulstufe (Paragraph 22 b, Absatz 2,) in den Pflichtgegenständen je Pflichtgegenstand nicht mehr als eine Nichtbeurteilung oder eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ und insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 26b samt Überschrift und § 26c samt Überschrift entfallen.Paragraph 26 b, samt Überschrift und Paragraph 26 c, samt Überschrift entfallen.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 27 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 27, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen gehört der Klassenkonferenz auch ein allenfalls bestellter Lernbegleiter (§ 55c) an. Für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden.“„Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen gehört der Klassenkonferenz auch ein allenfalls bestellter Lernbegleiter (Paragraph 55 c,) an. Für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 27 Abs. 2a lautet:Paragraph 27, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 aAbs. 2 gilt ab der 10. Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, mit der Maßgabe, dassAbsatz 2, gilt ab der 10. Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, mit der Maßgabe, dass
es unerheblich ist, aus welchen Gründen ein Leistungsrückstand eingetreten ist,
eine Wiederholung auch der letzten Schulstufe zulässig ist und
die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32) auch mehrmals zulässig ist.“die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Höchstdauer des Schulbesuches (Paragraph 32,) auch mehrmals zulässig ist.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 29 Abs. 2a entfällt die Wendung „zumindest dreijährigen mittleren und höheren“ und wird nach dem Wort „Schulen“ die Wendung „ , an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird,“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz 2 a, entfällt die Wendung „zumindest dreijährigen mittleren und höheren“ und wird nach dem Wort „Schulen“ die Wendung „ , an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird,“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 29 Abs. 3 entfällt die Wendung „zumindest dreijährigen mittleren und höheren“ und wird nach dem Wort „Schulen“ die Wendung „ , an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird,“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz 3, entfällt die Wendung „zumindest dreijährigen mittleren und höheren“ und wird nach dem Wort „Schulen“ die Wendung „ , an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird,“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 33 Abs. 2 lit. g entfällt die Wendung „die letztmögliche Wiederholung der Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6“.In Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, entfällt die Wendung „die letztmögliche Wiederholung der Ausgleichsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 6 “,
22.Novellierungsanordnung 22, In § 36a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 36 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aAn Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, kann die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und mit Zustimmung der Schulbehörde festlegen, dass abweichend von Abs. 1 die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur Ablegung der Hauptprüfung nur dann berechtigt sind, wennAn Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, kann die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und mit Zustimmung der Schulbehörde festlegen, dass abweichend von Absatz eins, die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur Ablegung der Hauptprüfung nur dann berechtigt sind, wenn
deren Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthalten,
deren Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe in allen verbindlichen Übungen einen Teilnahmevermerk aufweisen und
diese sämtliche im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben. § 11 Abs. 10 findet Anwendung.diese sämtliche im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben. Paragraph 11, Absatz 10, findet Anwendung.
Die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 1a sowie Abs. 3 bleiben unberührt. Diese Festlegung ist für alle Klassen und Jahrgänge einer Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung) auf der 10. Schulstufe zu treffen. Die Schulleitung kann diese Anordnung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und mit Zustimmung der Schulbehörde aufheben. Die Anordnung der Schulleitung kann jeweils nur aufsteigend in Kraft treten.“Die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins und 1a sowie Absatz 3, bleiben unberührt. Diese Festlegung ist für alle Klassen und Jahrgänge einer Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung) auf der 10. Schulstufe zu treffen. Die Schulleitung kann diese Anordnung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und mit Zustimmung der Schulbehörde aufheben. Die Anordnung der Schulleitung kann jeweils nur aufsteigend in Kraft treten.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 37 wird nach Abs. 3b folgender Abs. 3c eingefügt:In Paragraph 37, wird nach Absatz 3 b, folgender Absatz 3 c, eingefügt:
„(3c)Absatz 3 cPrüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich in einer längerfristigen stationären medizinischen Behandlung befinden, können die Prüfung auf Antrag und nach Maßgabe ihrer gesundheitlichen Voraussetzungen und der organisatorischen Möglichkeiten am Ort der Behandlung ablegen. Die Betreuung und Beaufsichtigung während der Prüfung kann vor Ort durch eine von der Prüfungskommission oder Schulbehörde entsandte Person erfolgen. § 18b ist anzuwenden.“Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich in einer längerfristigen stationären medizinischen Behandlung befinden, können die Prüfung auf Antrag und nach Maßgabe ihrer gesundheitlichen Voraussetzungen und der organisatorischen Möglichkeiten am Ort der Behandlung ablegen. Die Betreuung und Beaufsichtigung während der Prüfung kann vor Ort durch eine von der Prüfungskommission oder Schulbehörde entsandte Person erfolgen. Paragraph 18 b, ist anzuwenden.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 40 Abs. 4 wird die Wendung „hat auf Antrag“ durch die Wendung „hat aufgrund eines bis spätestens vier Wochen vor dem gemäß § 36 Abs. 4 verordneten Prüfungstermin zu stellenden Antrages“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 4, wird die Wendung „hat auf Antrag“ durch die Wendung „hat aufgrund eines bis spätestens vier Wochen vor dem gemäß Paragraph 36, Absatz 4, verordneten Prüfungstermin zu stellenden Antrages“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 42 Abs. 3 wird im ersten Satz nach „abzulegen sind“ die Wendung „und eine Frist für die Anmeldung vorzusehen“ eingefügt.In Paragraph 42, Absatz 3, wird im ersten Satz nach „abzulegen sind“ die Wendung „und eine Frist für die Anmeldung vorzusehen“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 45 Abs. 4 wird die Wendung „gemäß § 26c“ durch die Wendung „oder der besuchten Schulstufe gemäß § 11 Abs. 6b“ersetzt.In Paragraph 45, Absatz 4, wird die Wendung „gemäß Paragraph 26 c, “, durch die Wendung „oder der besuchten Schulstufe gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, “, e, r, s, e, t, z, t,
27.Novellierungsanordnung 27, § 70 Abs. 1 lit. c lautet:Paragraph 70, Absatz eins, Litera c, lautet:
Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester oder in einer anderen als der besuchten Schulstufe (§§ 11, 12, 12a),“Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester oder in einer anderen als der besuchten Schulstufe (Paragraphen 11,, 12, 12a),“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 70 Abs. 1 lit. g wird nach dem Wort „Begabungsförderung“ die Wendung „und sonstiger Teilnahme am Unterricht eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe“ eingefügt und wird der Klammerausdruck „(§§ 26, 26a, 26b, 26c)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 11 Abs. 6b, 26, 26a)“ ersetzt.In Paragraph 70, Absatz eins, Litera g, wird nach dem Wort „Begabungsförderung“ die Wendung „und sonstiger Teilnahme am Unterricht eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe“ eingefügt und wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 26,, 26a, 26b, 26c)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 11, Absatz 6 b,, 26, 26a)“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 82 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 12 Abs. 7, § 19 Abs. 2 vierter Satz, § 82l samt Überschrift und § 82m samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 19, Absatz 2, vierter Satz, Paragraph 82 l, samt Überschrift und Paragraph 82 m, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 20 Abs. 10 Z 5, § 22a Abs. 1 und § 82c samt Überschrift treten mit 1. September 2022 in Kraft, gleichzeitig treten § 82d samt Überschrift und § 82e Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 außer Kraft;Paragraph 20, Absatz 10, Ziffer 5,, Paragraph 22 a, Absatz eins und Paragraph 82 c, samt Überschrift treten mit 1. September 2022 in Kraft, gleichzeitig treten Paragraph 82 d, samt Überschrift und Paragraph 82 e, Absatz eins bis 5 und Absatz 7, außer Kraft;
§ 37 Abs. 3c, § 40 Abs. 4 und § 42 Abs. 3 treten mit 1. November 2022 in Kraft;Paragraph 37, Absatz 3 c,, Paragraph 40, Absatz 4 und Paragraph 42, Absatz 3, treten mit 1. November 2022 in Kraft;
§ 11 Abs. 3a und Abs. 6b, § 22a Abs. 2 Z 5 lit. b und d bis f, § 22b, § 23a Abs. 11, § 25 Abs. 11, § 36a Abs. 1a, § 45 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 lit. c und g treten mit 1. September 2023 in Kraft, gleichzeitig treten § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift sowie § 82c Abs. 3 außer Kraft;Paragraph 11, Absatz 3 a und Absatz 6 b,, Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b und d bis f, Paragraph 22 b,, Paragraph 23 a, Absatz 11,, Paragraph 25, Absatz 11,, Paragraph 36 a, Absatz eins a,, Paragraph 45, Absatz 4 und Paragraph 70, Absatz eins, Litera c und g treten mit 1. September 2023 in Kraft, gleichzeitig treten Paragraph 26 b, samt Überschrift, Paragraph 26 c, samt Überschrift sowie Paragraph 82 c, Absatz 3, außer Kraft;
§ 19 Abs. 2 dritter Satz, der Einleitungssatz des § 20 Abs. 10, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz und Abs. 2a, § 29 Abs. 2a und Abs. 3 und § 33 Abs. 2 lit. g treten für die 10. und die 11. Schulstufe mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz, der Einleitungssatz des Paragraph 20, Absatz 10,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz und Absatz 2 a,, Paragraph 29, Absatz 2 a und Absatz 3 und Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, treten für die 10. und die 11. Schulstufe mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;
§ 82e samt Überschrift tritt mit 31. August 2027 außer Kraft“Paragraph 82 e, samt Überschrift tritt mit 31. August 2027 außer Kraft“
30.Novellierungsanordnung 30, § 82c samt Überschrift lautet:Paragraph 82 c, samt Überschrift lautet:
„Übergangsrecht betreffend die semestrierte Oberstufe
§ 82c.Paragraph 82 c,
(1)Absatz einsAn zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, an denen ab der 10. Schulstufe aufgrund § 82e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 im Schuljahr 2022/23 oder 2023/24 die Bestimmungen der semestrierten OberstufeAn zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, an denen ab der 10. Schulstufe aufgrund Paragraph 82 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, im Schuljahr 2022/23 oder 2023/24 die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe
anzuwenden sind, hat die Schulleitung bis zum 1. Oktober 2022 ohne Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses eine Verordnung über die Anwendung oder den Ausschluss der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe gemäß § 22a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 zu erlassen,anzuwenden sind, hat die Schulleitung bis zum 1. Oktober 2022 ohne Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses eine Verordnung über die Anwendung oder den Ausschluss der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, zu erlassen,
nicht anzuwenden sind (ganzjährige Oberstufe), gilt eine Verordnung gemäß § 82e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 als eine solche über den Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe gemäß § 22a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022.nicht anzuwenden sind (ganzjährige Oberstufe), gilt eine Verordnung gemäß Paragraph 82 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, als eine solche über den Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen der semestrierten Oberstufe gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,.
(2)Absatz 2Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (§§ 29, 31) von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder einem Jahrgang, in der oder demWechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes (Paragraphen 29,, 31) von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder einem Jahrgang, in der oder dem
die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die ganzjährige Oberstufe geführt wird, ist § 30 sinngemäß anzuwenden; für Ausgleichsprüfungen gemäß § 30 Abs. 6 gilt § 33 Abs. 2 lit. g sinngemäß;die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die ganzjährige Oberstufe geführt wird, ist Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden; für Ausgleichsprüfungen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, gilt Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, sinngemäß;
die ganzjährige Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, ist abweichend § 30a sinngemäß anzuwenden;die ganzjährige Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) geführt wird, ist abweichend Paragraph 30 a, sinngemäß anzuwenden;
die semestrierte Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), in der die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, sind für diese oder diesen an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 anzuwenden;die semestrierte Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), in der die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) geführt wird, sind für diese oder diesen an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, anzuwenden;
die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), in der die semestrierte Oberstufe geführt wird, sind für diese oder diesen an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden und gilt § 30 Abs. 6 sinngemäß.die neue Oberstufe (Paragraph 82, Absatz 5 s,) geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), in der die semestrierte Oberstufe geführt wird, sind für diese oder diesen an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden und gilt Paragraph 30, Absatz 6, sinngemäß.
(3)Absatz 3Im Schuljahr 2022/23 sind die Bestimmungen über die Individuelle Lernbegleitung (§ 19 Abs. 3a letzter Satz, § 19a, § 55c, § 27 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 61 Abs. 1 letzter Satz) nur für Schulen anzuwenden, in denen die semestrierte Oberstufe geführt wird.“Im Schuljahr 2022/23 sind die Bestimmungen über die Individuelle Lernbegleitung (Paragraph 19, Absatz 3 a, letzter Satz, Paragraph 19 a,, Paragraph 55 c,, Paragraph 27, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 61, Absatz eins, letzter Satz) nur für Schulen anzuwenden, in denen die semestrierte Oberstufe geführt wird.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 82d samt Überschrift entfällt.Paragraph 82 d, samt Überschrift entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 82e entfallen die Abs. 1 bis 5 und Abs. 7.In Paragraph 82 e, entfallen die Absatz eins bis 5 und Absatz 7,
33.Novellierungsanordnung 33, § 82e samt Überschrift entfällt.Paragraph 82 e, samt Überschrift entfällt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 82l wird in der Überschrift und im ersten Satz jeweils die Wendung „bis 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.In Paragraph 82 l, wird in der Überschrift und im ersten Satz jeweils die Wendung „bis 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 82m wird in der Überschrift und in Abs. 1 jeweils die Wendung „bis 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.In Paragraph 82 m, wird in der Überschrift und in Absatz eins, jeweils die Wendung „bis 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 69 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21§ 72b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 72 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 72b wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung „bis 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.In Paragraph 72 b, wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung „bis 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird wie folgt geändert:Das Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:In Paragraph 2, wird nach Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b)Absatz 2 bDurch Verordnung der Schulleitung kann in zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen das Ende des ersten Semesters abschließender Klassen und Jahrgänge auf einen zwischen dem 23. Dezember und dem Beginn der Semesterferien liegenden Sonntag festgelegt werden. Das zweite Semester beginnt abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. c am darauffolgenden ersten Montag.“Durch Verordnung der Schulleitung kann in zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen das Ende des ersten Semesters abschließender Klassen und Jahrgänge auf einen zwischen dem 23. Dezember und dem Beginn der Semesterferien liegenden Sonntag festgelegt werden. Das zweite Semester beginnt abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, am darauffolgenden ersten Montag.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 16a wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 2 Abs. 2b und § 16e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2 b und Paragraph 16 e, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, treten mit 1. September 2022 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 16e wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung „bis 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.In Paragraph 16 e, wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung „bis 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind und die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 5, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung (Abs. 1) zusätzlich zu den in § 17 genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, insbesondere Wahlpflichtgegenstände, und verbindliche Übungen festgelegt sowie Pflichtgegenstände oder Teile davon zusammengefasst werden.“„Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (Paragraph 2,) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung (Absatz eins,) zusätzlich zu den in Paragraph 17, genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, insbesondere Wahlpflichtgegenstände, und verbindliche Übungen festgelegt sowie Pflichtgegenstände oder Teile davon zusammengefasst werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Z 4 lautet:Paragraph 7, Ziffer 4, lautet:
unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird und der gewählte Unterrichtsgegenstand oder die gewählten Unterrichtsgegenstände wie Pflichtgegenstände gewertet werden;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Z 5 lautet:Paragraph 7, Ziffer 5, lautet:
unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, für die eine Förderungsbedürftigkeit durch die unterrichtende Lehrperson festgestellt wurde oder die sich für diesen ergänzenden Unterricht anmelden;“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Wahlpflichtgegenstände können ab der 10. Schulstufe Schülergruppen gebildet werden, die auch klassen-, schulstufen- oder schulstandortübergreifend geführt werden können.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 17 wird dem Abs. 1 folgender Schlussteil angefügt:In Paragraph 17, wird dem Absatz eins, folgender Schlussteil angefügt:
„Weiters können Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorgesehen werden, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulart, Schulform oder Fachrichtung.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 35 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21§ 5 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 7 Z 4 und Z 5, § 15, der Schlussteil des § 17 Abs. 1 und § 42 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 7, Ziffer 4 und Ziffer 5,, Paragraph 15,, der Schlussteil des Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 42, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 42 wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung „bis 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.In Paragraph 42, wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung „bis 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird wie folgt geändert:Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 28b wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung „bis 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.In Paragraph 28 b, wird in der Überschrift und im Einleitungsteil jeweils die Wendung „bis 2021/22“ durch die Wendung „bis 2022/23“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 30 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30§ 28b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 28 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Privatschulgesetzes
Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:Das Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 4 und 5 lautet:Paragraph 5, Absatz 4 und 5 lautet:
„(4)Absatz 4Die an der Schule verwendeten Lehrpersonen haben
die in Abs. 1 lit. a, b und d genannten Bedingungen zu erfüllen unddie in Absatz eins, Litera a,, b und d genannten Bedingungen zu erfüllen und
die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung
sowie Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachzuweisen.
(5)Absatz 5Die Schulbehörde kann auf Antrag
von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a)von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Absatz eins, Litera a,)
vom Nachweis gemäß Abs. 4 lit. cvom Nachweis gemäß Absatz 4, Litera c,
für Lehrpersonen an Schulen mit der Unterrichtssprache „Englisch“ oder
für Lehrpersonen an Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Schulform bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielenfür Lehrpersonen an Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß Paragraph 12, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Schulform bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen
Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 29 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 5 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 treten rückwirkend mit 30. Juni 2022 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, treten rückwirkend mit 30. Juni 2022 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer