BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 30. Juni 2022

Teil I

94. Bundesgesetz:

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

(NR: GP XXVII IA 2600/A AB 1501 S. 162. BR: 10979 AB 10989 S. 942.)

94. Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 104, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 104a.

Verlust der Rechte als Speicherunternehmen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 105, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 105a.

Ermächtigung für Ressortübereinkommen über gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen“

Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Unmittelbare Bundesvollziehung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, letzter Halbsatz lautet:

„Unternehmen gemäß Ziffer 58,, Paragraph 13 und Paragraph 17, sowie Betreiber von Speicheranlagen sind Erdgasunternehmen;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 38, wird nach dem Wort „Speicherunternehmen“ die Wortfolge „sowie Betreiber von Speicheranlagen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Speicheranlagen auf dem Hoheitsgebiet Österreichs sind an das jeweilige Marktgebiet anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 22, wird nach der Wortfolge „gemäß Paragraph 87, Absatz 3 “, die Wortfolge „und 6“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 18 a, Absatz eins und in Paragraph 87, Absatz 6, entfällt jeweils das Wort „unmittelbare“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Speicherkapazitäten Dritten gemäß Paragraph 104, Absatz 3 und 4 zugänglich gemacht werden;“

Novellierungsanordnung 10, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 104, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Der Speichernutzer ist verpflichtet, die von ihm vollständig oder teilweise systematisch nicht genutzte gebuchte Kapazität unverzüglich über eine Sekundärmarktplattform anzubieten oder dem Speicherunternehmen unter Aufrechterhaltung seiner vertraglichen Rechte und Pflichten zurückzugeben.“

Novellierungsanordnung 11, (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 104, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Kommt der Speichernutzer der Verpflichtung gemäß Absatz 3, nicht nach, entzieht das Speicherunternehmen dem Speichernutzer nach unverzüglicher schriftlicher Ankündigung unverzüglich seine gebuchten, jedoch systematisch ungenutzten Speicherkapazitäten im Umfang der systematischen Nichtnutzung jeweils bis zum nächstfolgenden 31. März. Speicherkapazitäten, die von Stromerzeugungsanlagen zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, ElWOG 2010 oder zur Bereitstellung von Regelreserve auf Stromregelreservemärkten benötigt werden, gelten nicht als systematisch ungenutzt. Das Speicherunternehmen hat die entzogenen Kapazitäten zu vermarkten und den Erlös, abzüglich einer dem Speicherunternehmen zufallenden angemessenen Bearbeitungsgebühr, mit dem Speicherentgelt des betroffenen Speichernutzers höchstens bis zum Ausmaß des vereinbarten Speicherentgelts gegenzurechnen. Die sich aus dem Speichernutzungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten verbleiben in dem Umfang beim Speichernutzer, in dem die Speicherkapazitäten vom Speicherunternehmen nicht vermarktet werden. Nähere Festlegungen dazu und zur Verpflichtung gemäß Absatz 3, kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung treffen. Solange diese Festlegungen nicht getroffen wurden, gelten jedenfalls jene gebuchten Speicherkapazitäten als systematisch ungenutzt, die zum 1. Juli 2022 oder in den Folgejahren jeweils zum 1. Juli im Ausmaß von weniger als 10 % vom jeweiligen Speichernutzer genutzt wurde, und sind diese im Ausmaß ihrer Nichtnutzung zu entziehen.“

Novellierungsanordnung 12, (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 104, wird folgender Paragraph 104 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verlust der Rechte als Speicherunternehmen

Paragraph 104 a,

(Verfassungsbestimmung) (1) Ein Speicherunternehmen verliert seine Rechte als Speicherunternehmen, wenn

  1. Ziffer eins
    die hierfür erforderlichen Verträge mit dem Betreiber der Speicheranlage, dem Eigentümer oder dem Verfügungsberechtigten des Speichers nicht mehr aufrecht sind,
  2. Ziffer 2
    der Netzanschluss oder Netzzugang an ein Marktgebiet gemäß Paragraph 12, Absatz eins, verloren geht,
  3. Ziffer 3
    das Unternehmen, seine zur Vertretung nach außen berufenen Personen oder verantwortliche Beauftragte gemäß Paragraph 9, VStG mindestens dreimal wegen vorsätzlicher Übertretung oder wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft worden sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Person des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der Funktion zu befürchten ist,
  4. Ziffer 4
    das Unternehmen in Zeiträumen, in denen eine Krisenstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, gegen die Bestimmungen des Paragraph 97, Absatz eins,, Paragraph 101,, Paragraph 104, Absatz 4, oder Paragraph 170, Absatz 26, verstößt,
  5. Ziffer 5
    das Unternehmen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten seine Pflichten gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 8, kontinuierlich nicht erfüllt oder
  6. Ziffer 6
    die Fortführung des Betriebs behördlich untersagt wurde oder allfällige sonstige gesetzliche Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte als Speicherunternehmen nicht mehr vorliegen.
  1. Absatz 2Der Verlust der Rechte als Speicherunternehmen ist, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Entschädigungsansprüche, durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 3Im Fall einer Feststellung des Verlusts der Rechte eines Speicherunternehmens nimmt der Betreiber der Speicheranlage vorübergehend die Funktion des Speicherunternehmens wahr und kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen; dabei gilt für den technischen Betreiber Paragraph 9, sinngemäß. Der Betreiber der Speicheranlage hat unverzüglich alle Schritte zu setzen, um Verträge mit Unternehmen, welche in Hinkunft als Speicherunternehmen diese Speicherkapazitäten verwalten wollen, abzuschließen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt dabei sinngemäß. Diese Verträge sind auf höchstens drei Jahre zu befristen. Das verwaltende Speicherunternehmen hat die Kapazitäten, die aus dem Verlust der Rechte als Speicherunternehmen gemäß Absatz 2, resultieren, zu vermarkten und den Erlös, abzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr, an den Betreiber der Speicheranlage abzuführen. Dieser hat das somit vereinnahmte Speicherentgelt gegenüber dem ursprünglichen Speicherunternehmen höchstens bis zum Ausmaß des mit diesem vereinbarten Entgelts gegenzurechnen. Soweit Kapazitäten nicht vermarktet werden können, bleiben die Zahlungspflichten des ursprünglichen Speicherunternehmens gegenüber dem Betreiber der Speicheranlage vollinhaltlich aufrecht. Bestehende Speicherverträge mit Speichernutzern bleiben ebenso aufrecht.
  3. Absatz 4Werden einem Speicherunternehmen seine Rechte gemäß Absatz 2, zu Unrecht aberkannt, hat es das Recht, in die gemäß Absatz 3, abgeschlossenen Verträge einzutreten, wobei die Befristung auf höchstens drei Jahre gemäß Absatz 3, entfällt. In diesem Fall ist demjenigen Speicherunternehmen, welches seiner vertraglichen Rechte verlustig geht, eine angemessene Entschädigung zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 13, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „§ 104 Absatz 4, oder“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 105, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Ziffer 8, wird angefügt:

  1. Ziffer 8
    für ihre Speicheranlagen den Netzanschluss und Netzzugang an das inländische Netz unter höchstmöglicher Ausnutzung der verfügbaren Kapazität zu gewährleisten und die dafür erforderlichen Verträge insbesondere mit dem Netzbetreiber abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 105, wird folgender Paragraph 105 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ermächtigung für Ressortübereinkommen über gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen

Paragraph 105 a,

Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Übereinkommen über die gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen im Hoheitsgebiet Österreichs mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten abschließen. Dabei sind insbesondere unionsrechtliche Befüllungsziele für Speicheranlagen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    seinen Pflichten als Speicherunternehmen oder Speichernutzer gemäß Paragraph 97, oder Paragraph 99 bis Paragraph 105, oder Paragraph 170, Absatz 25 bis 29 nicht nachkommt;“

Novellierungsanordnung 17, (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 169, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10(Verfassungsbestimmung) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2022, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16 und 38, Paragraph 9,, Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 22,, Paragraph 18 a, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 6,, Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 15,, Paragraph 104, Absatz 3 und 4, Paragraph 104 a, samt Überschrift in der Fassung der Ziffer 12, des genannten Bundesgesetzes, Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph 105 a, samt Überschrift, Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 13, sowie Paragraph 170, Absatz 25 bis 29 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 104, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 104 a, sind auch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen ereignet haben.
  2. Absatz 11(Verfassungsbestimmung) Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung der Ziffer 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2022, tritt mit 1. Juni 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 15, sowie Paragraph 104, Absatz 3 und 4 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 18, (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 170, werden folgende Absatz 25 bis 29 angefügt:

  1. Absatz 25(Verfassungsbestimmung) Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2022, gilt auch für bestehende Speichernutzungsverträge. Die hierdurch bedingten Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung, teilweisen Kündigung oder Anpassung dieser Verträge durch Speichernutzer.
  2. Absatz 26(Verfassungsbestimmung) Speicherunternehmen, deren Speicheranlage nicht bereits an das inländische Netz angebunden ist, haben spätestens binnen eines Monats ab physischer Herstellung des Anschlusses in einem für die Verwaltung ihrer Speicherkapazität notwendigen Ausmaß ihrer Speicherkapazität einen Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt am gemäß Absatz 27, bestimmten Anschlusspunkt zu stellen und die erforderlichen Verträge binnen angemessener Frist abzuschließen. Die hieraus entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speichernutzern eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.
  3. Absatz 27(Verfassungsbestimmung) Betreiber von Speicheranlagen, deren Speicheranlage nicht bereits gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 8, an das inländische Netz angebunden ist, haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle baulichen Maßnahmen für einen Netzanschluss am technisch geeigneten Anschlusspunkt, vorrangig auf der Netzebene 1, im technisch größtmöglichen Ausmaß zu treffen und die erforderlichen Verträge, insbesondere mit dem Netzbetreiber, binnen angemessener Frist abzuschließen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speicherunternehmen eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.
  4. Absatz 28(Verfassungsbestimmung) Bis zur Herstellung eines physischen Anschlusses gemäß Absatz 26, hat derjenige Netzbetreiber, an dessen Netz der Anschluss erfolgen soll, wenn technisch möglich einen provisorischen Anschluss unverzüglich selbst herzustellen und die hierfür erforderlichen Betriebsmittel vorläufig bereitzustellen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen sind dem Betreiber der Speicheranlage gemäß Absatz 27, in Rechnung zu stellen.
  5. Absatz 29(Verfassungsbestimmung) Bis zur Bestimmung eines neuen Speicherunternehmens gemäß Paragraph 104 a, Absatz 3, hat der jeweilige Betreiber der Speicheranlage die Rechte und Pflichten eines Speicherunternehmens auszuüben. Paragraph 97 bis Paragraph 105, gelten sinngemäß.“

Van der Bellen

Nehammer