Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind
bis 2 000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
bis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 erfolgt.bis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 erfolgt.
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.
Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.“Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch Litera a, erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.“
Artikel 2
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2022, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind. “
2.Novellierungsanordnung 2, In § 41 Abs. 4 wird am Ende der lit. g der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. h angefügt:In Paragraph 41, Absatz 4, wird am Ende der Litera g, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera h, angefügt:
die in § 124b Z 408 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt werden (Teuerungsprämie).“die in Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt werden (Teuerungsprämie).“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 55 wird folgender Abs. 54 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 54, angefügt:
„(54)Absatz 54§ 8 Abs. 10 und § 41 Abs. 4 lit. h, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2022, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 10 und Paragraph 41, Absatz 4, Litera h,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993
Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:Das Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
In § 16 wird folgender Abs. 15 eingefügt:In Paragraph 16, wird folgender Absatz 15, eingefügt:
„(15)Absatz 15Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 408 lit. a EStG 1988 (Teuerungsprämie) sind von der Kommunalsteuer befreit.“Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a, EStG 1988 (Teuerungsprämie) sind von der Kommunalsteuer befreit.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 49 Abs. 3 Z 30 lautet:Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 30, lautet:
steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z 350 lit. a sowie steuerfreie Teuerungsprämien nach § 124b Z 408 lit. a und b EStG 1988;“steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach Paragraph 124 b, Ziffer 350, Litera a, sowie steuerfreie Teuerungsprämien nach Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a und b EStG 1988;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 51 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „1,2%“ durch den Ausdruck „1,1%“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 53a Abs. 1 wird der Ausdruck Im Paragraph 53 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „1,2%“ durch den Ausdruck „1,1%“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 319a samt Überschrift lautet:Paragraph 319 a, samt Überschrift lautet:
„Besonderer Pauschbetrag
§ 319a.Paragraph 319 a,
(1)Absatz einsDie Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden.Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Paragraphen 315 bis 319 nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Der Pauschbetrag wird für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 mit 140 Millionen Euro festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt für jedes folgende Kalenderjahr, erstmals mit 1. Jänner 2026, ein vom Dachverband festgesetzter Betrag. Bei der Festsetzung des Pauschbetrages sind die Veränderungen der Anzahl der Arbeitsunfälle und der Fälle von Berufskrankheiten des vorangegangenen Jahres gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Behandlungsaufwandes pro Fall heranzuziehen. Der Pauschbetrag ist im Internet zu verlautbaren.
(3)Absatz 3Der Pauschbetrag ist monatlich im Vorhinein mit einem Zwölftel der Österreichischen Gesundheitskasse zu überweisen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 770 werden folgende §§ 771 und 772 samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 770, werden folgende Paragraphen 771 und 772 samt Überschriften angefügt:
„Teuerungsausgleich
§ 771.Paragraph 771,
(1)Absatz einsEin Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022
Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 oder auf Übergangsgeld nach § 306 haben oderAnspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 292, oder auf Übergangsgeld nach Paragraph 306, haben oder
Anspruch auf Übergangsgeld nach § 199 haben oderAnspruch auf Übergangsgeld nach Paragraph 199, haben oder
Krankengeld nach § 138 beziehen oderKrankengeld nach Paragraph 138, beziehen oder
Rehabilitationsgeld nach § 143a beziehen oderRehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, beziehen oder
Wiedereingliederungsgeld nach § 143d beziehen.Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d, beziehen.
In den Fällen der Z 3 bis 5 gebührt der Teuerungsausgleich nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und in den Fällen der Z 3 und 4 überdies ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld zusammenzurechnen.In den Fällen der Ziffer 3 bis 5 gebührt der Teuerungsausgleich nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und in den Fällen der Ziffer 3 und 4 überdies ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld zusammenzurechnen.
(2)Absatz 2Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach § 41 AlVG in den Monaten Mai und Juni 2022 für mindestens 31 Tage bezogen wurde.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach Paragraph 41, AlVG in den Monaten Mai und Juni 2022 für mindestens 31 Tage bezogen wurde.
(3)Absatz 3Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.
(4)Absatz 4Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie Abs. 2 ist vom Träger der Kranken- bzw. Unfallversicherung bis längstens 1. September 2022 auszuzahlen.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 sowie Absatz 2, ist vom Träger der Kranken- bzw. Unfallversicherung bis längstens 1. September 2022 auszuzahlen.
(5)Absatz 5Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
(6)Absatz 6Der Bund hat den Versicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie Abs. 2 zu ersetzen.Der Bund hat den Versicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 sowie Absatz 2, zu ersetzen.
(7)Absatz 7Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 und 2 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleichs nach der folgenden Rangordnung:Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins und 2 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleichs nach der folgenden Rangordnung:
Träger, der die Ausgleichszulage nach § 292 oder das Übergangsgeld nach § 306 auszahlt;Träger, der die Ausgleichszulage nach Paragraph 292, oder das Übergangsgeld nach Paragraph 306, auszahlt;
Träger, der das Krankengeld nach § 138 oder § 41 AlVG auszahlt;Träger, der das Krankengeld nach Paragraph 138, oder Paragraph 41, AlVG auszahlt;
Träger, der das Rehabilitationsgeld nach § 143a auszahlt;Träger, der das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, auszahlt;
Träger, der das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d auszahlt;Träger, der das Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d, auszahlt;
Träger, der das Übergangsgeld nach § 199 auszahlt.Träger, der das Übergangsgeld nach Paragraph 199, auszahlt.
Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
(8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 7 sind auch auf den von § 84 BDie Absatz eins bis 7 sind auch auf den von Paragraph 84, B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.
Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2022Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,
§ 772.Paragraph 772,
Die §§ 51 Abs. 1 Z 2, 53a Abs. 1 und 319a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“ Die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 2,, 53a Absatz eins und 319a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 772 wird folgender § 772a samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 772, wird folgender Paragraph 772 a, samt Überschrift angefügt:
„Außerordentliche Einmalzahlung
§ 772a.Paragraph 772 a,
(1)Absatz einsPersonen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine außerordentliche Einmalzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):
nicht mehr als 960 € | 14,2% des Gesamtpensionseinkommens |
über 960 € bis zu 1 199,99 € | Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt |
1 200 € bis zu 1 799,99 € | 500 € |
1 800 € bis zu 2 250 € | Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt |
| |
(2)Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. August 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. August 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. August 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. August 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3)Absatz 3Die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 1 ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.Die außerordentliche Einmalzahlung nach Absatz eins, ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
(4)Absatz 4Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“
Artikel 5
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 399 wird folgender § 400 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 399, wird folgender Paragraph 400, samt Überschrift angefügt:
„Teuerungsausgleich
§ 400.Paragraph 400,
(1)Absatz einsEin Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022
Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 oder auf Übergangsgeld nach § 164 haben oderAnspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 149, oder auf Übergangsgeld nach Paragraph 164, haben oder
eine Unterstützungsleistung nach § 104a beziehen.eine Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, beziehen.
(2)Absatz 2Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.
(3)Absatz 3Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 ist bis längstens 1. September 2022 auszuzahlen.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, ist bis längstens 1. September 2022 auszuzahlen.
(4)Absatz 4Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
(5)Absatz 5Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 zu ersetzen.Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, zu ersetzen.
(6)Absatz 6Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal, wobei er vorrangig zur Leistung nach Abs. 1 Z 1 gebührt.“Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins, gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal, wobei er vorrangig zur Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, gebührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 400 wird folgender § 400a samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 400, wird folgender Paragraph 400 a, samt Überschrift angefügt:
„Außerordentliche Einmalzahlung
§ 400a.Paragraph 400 a,
(1)Absatz einsPersonen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine außerordentliche Einmalzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):
nicht mehr als 960 € | 14,2% des Gesamtpensionseinkommens |
über 960 € bis zu 1 199,99 € | Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt |
1 200 € bis zu 1 799,99 € | 500 € |
1 800 € bis zu 2 250 € | Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt |
| |
(2)Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. August 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. August 2022 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. August 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. August 2022 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 145, Absatz 6 a, gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 132, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3)Absatz 3Die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 1 ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.Die außerordentliche Einmalzahlung nach Absatz eins, ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
(4)Absatz 4Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“
Artikel 6
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 393 wird folgender § 394 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 393, wird folgender Paragraph 394, samt Überschrift angefügt:
„Teuerungsausgleich
§ 394.Paragraph 394,
(1)Absatz einsEin Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022
Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 140 oder auf Übergangsgeld nach § 156 oderAnspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 140, oder auf Übergangsgeld nach Paragraph 156, oder
Anspruch auf Übergangsgeld nach § 148zAnspruch auf Übergangsgeld nach Paragraph 148 z,
haben.
(2)Absatz 2Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.
(3)Absatz 3Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
(4)Absatz 4Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 zu ersetzen.Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, zu ersetzen.
(5)Absatz 5Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal, wobei er vorrangig zur Leistung nach Abs. 1 Z 1 gebührt.“Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins, gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal, wobei er vorrangig zur Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, gebührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 394 wird folgender § 394a samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 394, wird folgender Paragraph 394 a, samt Überschrift angefügt:
„Außerordentliche Einmalzahlung
§ 394a.Paragraph 394 a,
(1)Absatz einsPersonen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine außerordentliche Einmalzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):
nicht mehr als 960 € | 14,2% des Gesamtpensionseinkommens |
über 960 € bis zu 1 199,99 € | Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt |
1 200 € bis zu 1 799,99 € | 500 € |
1 800 € bis zu 2 250 € | Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt |
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(2)Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. August 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. August 2022 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. August 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. August 2022 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 136, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 136, Absatz 6 a, gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 123, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3)Absatz 3Die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 1 ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.Die außerordentliche Einmalzahlung nach Absatz eins, ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
(4)Absatz 4Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“
Artikel 7
Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022
Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Handelsteilnehmers und
die Benennung eines Verantwortlichen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 wird jeweils das Datum In Paragraph 9, wird jeweils das Datum „1. Juli 2022“ durch das Datum „1. Oktober 2022“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort „November“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 1 wird das Datum In Paragraph 13, Absatz eins, wird das Datum „1. November 2022“ durch das Datum „1. Februar 2023“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „Juli“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 14 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 14, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins
In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer die unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen durch Selbstberechnung durchzuführen. Dabei gilt die Selbstberechnung gemäß § 23 Abs. 3 MinStG 2022, § 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz und § 6 Abs. 1 Kohleabgabegesetz als Selbstberechnung im Sinne des NEHG 2022. Die zuständige Behörde hat automationsunterstützt die Daten aus den Energieabgaben für die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung heranzuziehen und dem Handelsteilnehmer zur Verfügung zu stellen.In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer die unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen durch Selbstberechnung durchzuführen. Dabei gilt die Selbstberechnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, MinStG 2022, Paragraph 6, Absatz eins, Erdgasabgabegesetz und Paragraph 6, Absatz eins, Kohleabgabegesetz als Selbstberechnung im Sinne des NEHG 2022. Die zuständige Behörde hat automationsunterstützt die Daten aus den Energieabgaben für die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung heranzuziehen und dem Handelsteilnehmer zur Verfügung zu stellen.
Der Handelsteilnehmer kann ab dem Monatsersten bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats eine ergänzende Treibhausgasemissionsmeldung abgeben, wenn
eine Doppelbelastung durch Geltendmachung der Befreiung gemäß § 20 verhindert werden soll odereine Doppelbelastung durch Geltendmachung der Befreiung gemäß Paragraph 20, verhindert werden soll oder
Wasserstoff, welcher im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe (§ 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz) erfasst wurde, berücksichtigt werden soll.Wasserstoff, welcher im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe (Paragraph 6, Absatz eins, Erdgasabgabegesetz) erfasst wurde, berücksichtigt werden soll.
Die zuständige Behörde hat auf Basis der Daten aus den Energieabgaben (Z 1) und der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung (Z 2) die Treibhausemissionen abzuleiten und die Emissionszertifikate zu ermitteln.Die zuständige Behörde hat auf Basis der Daten aus den Energieabgaben (Ziffer eins,) und der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung (Ziffer 2,) die Treibhausemissionen abzuleiten und die Emissionszertifikate zu ermitteln.
(2)Absatz 2Die anhand der vereinfachten Emissionsmeldung ermittelte Menge an Emissionszertifikaten für das Kalendervierteljahr ist jeweils bis zum 30. des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monates abzugeben.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 15 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sind Befreiungen nach dem 7. Abschnitt geltend zu machen oder die Inanspruchnahme bekannt zu geben.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 22 Abs. 1 Z 18 wird das letzte Satzzeichen In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 18, wird das letzte Satzzeichen „ .“ durch das Satzzeichen „ ;“ ersetzt und folgende Z 19 angefügt: ersetzt und folgende Ziffer 19, angefügt:
Erdgas für diplomatische oder konsularische Zwecke im Sinne des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 71/2003, in der jeweils geltenden Fassung.“Erdgas für diplomatische oder konsularische Zwecke im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, IStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 24 Abs. 2 wird in der Tabelle für das Jahr 2022 die Zahl In Paragraph 24, Absatz 2, wird in der Tabelle für das Jahr 2022 die Zahl „30“ durch die Zahl „15“ und jeweils die Zahl „75“ durch die Zahl „37,5“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 25 Abs. 3 wird die Zahl In Paragraph 25, Absatz 3, wird die Zahl „4,5“ durch die Zahl „2,25“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 25 Abs. 4 wird das Wort In Paragraph 25, Absatz 4, wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 27 Abs. 7 wird das Wort In Paragraph 27, Absatz 7, wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 31 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 31, Absatz eins, wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 32 Abs. 1 wird das Datum In Paragraph 32, Absatz eins, wird das Datum „30. Juni“ durch das Datum „31. Juli“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 34 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 34, Absatz 2, wird das Wort „Juli“ durch das Wort „Oktober“ und das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 34 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 34, Absatz 3, wird das Wort „Juli“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Der Anlage 1 wird nach der Tabelle folgender Satz angefügt:
„Für Angaben in Liter gilt § 3 Abs. 4 MinStG 2022 sinngemäß. Für Angaben in m³ gilt § 5 Abs. 3 Erdgasabgabegesetz sinngemäß.“„Für Angaben in Liter gilt Paragraph 3, Absatz 4, MinStG 2022 sinngemäß. Für Angaben in m³ gilt Paragraph 5, Absatz 3, Erdgasabgabegesetz sinngemäß.“
Artikel 8
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2022, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 66 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 66, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Personen, die in den Monaten Mai und Juni 2022 mindestens 31 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 300 Euro. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.“Personen, die in den Monaten Mai und Juni 2022 mindestens 31 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Ziffer 9, bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 300 Euro. Absatz eins, zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. Paragraph 67, ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 79 wird nach Abs. 177 folgender Abs. 178 angefügt:Dem Paragraph 79, wird nach Absatz 177, folgender Absatz 178, angefügt:
„(178)Absatz 178§ 66 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.“Paragraph 66, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, tritt mit 1. September 2022 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des COVID-19-Gesetz-Armut
Das COVID-19-Gesetz-Armut, BGBl. I Nr. 135/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2022, wird wie folgt geändert:19-Gesetz-Armut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 lautet samt Überschrift:Paragraph 4, lautet samt Überschrift:
„Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsZuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 4 und Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4 und Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022,, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In den §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 2 und 5c Abs. 3 entfällt jeweils der Satz In den Paragraphen 5, Absatz 2,, 5a Absatz 2 und 5c Absatz 3, entfällt jeweils der Satz „§ 4 gilt sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5b wird folgender Abs. 4. angefügt:In Paragraph 5 b, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Stelle, die mit der Abwicklung der Projekte gemäß Abs. 1 beauftragt ist, ist für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Zuwendungen zur Wohnungssicherung oder zum Wohnungswechsel zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.“Die Stelle, die mit der Abwicklung der Projekte gemäß Absatz eins, beauftragt ist, ist für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Zuwendungen zur Wohnungssicherung oder zum Wohnungswechsel zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5c Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck In Paragraph 5 c, Absatz eins und 2 wird jeweils der Ausdruck „zusätzlich zu den im Bundesfinanzgesetz 2022 in der UG 21 vorgesehenen Budgets“ gestrichen.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 9, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§§ 4, 5 Abs. 2, 5a Abs. 2, 5b Abs. 4 und 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraphen 4,, 5 Absatz 2,, 5a Absatz 2,, 5b Absatz 4 und 5c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2022, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 95f wird folgender § 95g samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 95 f, wird folgender Paragraph 95 g, samt Überschrift eingefügt:
„Weiterer Teuerungsausgleich
§ 95g.Paragraph 95 g,
(1)Absatz eins§ 771 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.Paragraph 771, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 26, dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.
(2)Absatz 2Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“Wenn die Länder eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 95g wird folgender § 95h samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 95 g, wird folgender Paragraph 95 h, samt Überschrift eingefügt:
„Außerordentliche Einmalzahlung
§ 95h.Paragraph 95 h,
§ 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person entsprechend dem § 41 Abs. 7 zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 zu bilden ist.“ Paragraph 772 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person entsprechend dem Paragraph 41, Absatz 7, zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 zu bilden ist.“
Artikel 11
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 60 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 771 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.“Paragraph 771, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 60 wird nach Abs. 18 folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 60, wird nach Absatz 18, folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19§ 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Leistungen dieses Bundesgesetzes sowie die in § 41 Abs. 7 Pensionsgesetz 1965 genannten Leistungen zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 umfasst.“Paragraph 772 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Leistungen dieses Bundesgesetzes sowie die in Paragraph 41, Absatz 7, Pensionsgesetz 1965 genannten Leistungen zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 umfasst.“
Artikel 12
Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G)
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsMit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2)Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (Paragraph 2,)
Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3).Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (Paragraph 3,).
(2)Absatz 2Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.
(3)Absatz 3Für die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.Für die Einmalzahlungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.
Teuerungsausgleich Wohnen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsZielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, vermietet werden,in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, vermietet werden,
aufgrund eines teuerungsbedingt entstandenen Rückstands bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes ab dem Jahr 2024 von Wohnungsverlust bedroht sind und
nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln zu verhindern.
(2)Absatz 2Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 1 können in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung oder einer pauschalen Unterstützungsleistung zum Wohnungswechsel geleistet werden.Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz eins, können in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung oder einer pauschalen Unterstützungsleistung zum Wohnungswechsel geleistet werden.
(3)Absatz 3Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Energiesicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
aus einem Energielieferungsvertrag für den Haushalt zahlungsverpflichtet sind,
von einem teuerungsbedingten Energiekostenrückstand betroffen oder bedroht sind und
nicht in der Lage sind, die Energiekosten selbstständig mit eigenen Mitteln zu entrichten.
(4)Absatz 4Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 3 können in Form von Pauschalleistungen geleistet werden. Pro Haushalt kann eine Unterstützungsleistung zur Energiesicherung einmal pro Jahr gewährt werden. Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und wird in den Richtlinien des Bundes gemäß § 6 geregelt.Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz 3, können in Form von Pauschalleistungen geleistet werden. Pro Haushalt kann eine Unterstützungsleistung zur Energiesicherung einmal pro Jahr gewährt werden. Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und wird in den Richtlinien des Bundes gemäß Paragraph 6, geregelt.
Einmalzahlung an Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte
§ 3.Paragraph 3,
Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Monat Juni 2022 im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 300 Euro. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.
Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsZuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022,, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
Abwicklung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsMit der Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 wird jene Stelle betraut, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit der Abwicklung der Projekte gemäß § 5b Abs. 1 COVIDMit der Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird jene Stelle betraut, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit der Abwicklung der Projekte gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, COVID-19-Gesetz-Armut in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2022 beauftragt ist. Diese Stelle kann sich zur Durchführung der Abwicklung geeigneter Beratungseinrichtungen bedienen.19-Gesetz-Armut in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, beauftragt ist. Diese Stelle kann sich zur Durchführung der Abwicklung geeigneter Beratungseinrichtungen bedienen.
(2)Absatz 2Mit der Auszahlung der Zuwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 können die Länder im Wege des Art. 104 Abs. 2 BMit der Auszahlung der Zuwendung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, können die Länder im Wege des Artikel 104, Absatz 2, B-VG betraut werden.
(3)Absatz 3Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 können nur auf Antrag bei der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1 gewährt werden. Die Einmalzahlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 wird ohne Antrag ausbezahlt.Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können nur auf Antrag bei der Abwicklungsstelle gemäß Absatz eins, gewährt werden. Die Einmalzahlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird ohne Antrag ausbezahlt.
(4)Absatz 4Die Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1 ist für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.Die Abwicklungsstelle gemäß Absatz eins, ist für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
(5)Absatz 5Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1, jene für die Abwicklung der Einmalzahlungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden der Abwicklungsstelle gemäß Absatz eins,, jene für die Abwicklung der Einmalzahlungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.
Richtlinien des Bundes
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
den Gegenstand und die Beschreibung sowie Höhe der Unterstützungsleistungen,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß § 2 Abs. 1 und 3,die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 3,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen.
(2)Absatz 2Hinsichtlich dieser Richtlinie ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Vollziehung
§ 7.Paragraph 7,
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
Inkrafttreten
§ 8.Paragraph 8,
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Artikel 13
Bundesgesetz über den Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz
§ 1.Paragraph eins,
Studierende, die für Juni 2022 von der Studienbeihilfenbehörde Studienbeihilfe, ein Studienabschluss-Stipendium, ein Mobilitätsstipendium oder eine Studienunterstützung für ein Fernstudium erhalten, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich einen einmaligen Betrag von 300 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrags bedarf.
§ 2.Paragraph 2,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
Van der Bellen
Nehammer