BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 30. Juni 2022

Teil I

93. Bundesgesetz:

Teuerungs-Entlastungspaket

(NR: GP römisch XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)

93. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das COVID-19-Gesetz-Armut, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G) und das Bundesgesetz über den Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz erlassen werden (Teuerungs-Entlastungspaket)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer 2, wird der Betrag „25 250“ durch den Betrag „25 500“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 33, Absatz 7, wird jeweils der Betrag „450“ durch den Betrag „550“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 392, lautet:

  1. Ziffer 392
    Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist für Kalendermonate ab Jänner 2022 anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der höhere Familienbonus Plus noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“

b) Ziffer 394, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Paragraph 33, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, tritt nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, in Kraft und ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.“

c) Nach Ziffer 405, werden folgende Ziffern 406 bis 408 angefügt:

  1. Ziffer 406
    Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, ist erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
  2. Ziffer 407
    Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 5, oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß Paragraph 772 a, ASVG, Paragraph 400 a, GSVG, Paragraph 394 a, BSVG, Paragraph 95 h, PG 1965 und Paragraph 60, Absatz 19, BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt:
    1. Litera a
      Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 2, sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.
    2. Litera b
      Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 6, steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 3, sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.
  1. Ziffer 408
    1. Litera a
      Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind
      • Strichaufzählung
        bis 2 000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
      • Strichaufzählung
        bis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 erfolgt.
      Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
      1. Litera b
        Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.
      2. Litera c
        Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch Litera a, erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.“

    Artikel 2
    Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

    Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

    Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 10, angefügt:

    1. Absatz 10Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind. “

    Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 41, Absatz 4, wird am Ende der Litera g, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera h, angefügt:

    1. Litera h
      die in Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt werden (Teuerungsprämie).“

    Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 54, angefügt:

    1. Absatz 54Paragraph 8, Absatz 10 und Paragraph 41, Absatz 4, Litera h,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

    Artikel 3
    Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

    Das Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

    In Paragraph 16, wird folgender Absatz 15, eingefügt:

    1. Absatz 15Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a, EStG 1988 (Teuerungsprämie) sind von der Kommunalsteuer befreit.“

    Artikel 4
    Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

    Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

    Novellierungsanordnung 1, Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 30, lautet:

    1. Ziffer 30
      steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach Paragraph 124 b, Ziffer 350, Litera a, sowie steuerfreie Teuerungsprämien nach Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a und b EStG 1988;“

    Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „1,2%“ durch den Ausdruck „1,1%“ ersetzt.

    Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 53 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „1,2%“ durch den Ausdruck „1,1%“ ersetzt.

    Novellierungsanordnung 4, Paragraph 319 a, samt Überschrift lautet:

    „Besonderer Pauschbetrag

    Paragraph 319 a,

    1. Absatz einsDie Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Paragraphen 315 bis 319 nicht anzuwenden.
    2. Absatz 2Der Pauschbetrag wird für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 mit 140 Millionen Euro festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt für jedes folgende Kalenderjahr, erstmals mit 1. Jänner 2026, ein vom Dachverband festgesetzter Betrag. Bei der Festsetzung des Pauschbetrages sind die Veränderungen der Anzahl der Arbeitsunfälle und der Fälle von Berufskrankheiten des vorangegangenen Jahres gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Behandlungsaufwandes pro Fall heranzuziehen. Der Pauschbetrag ist im Internet zu verlautbaren.
    3. Absatz 3Der Pauschbetrag ist monatlich im Vorhinein mit einem Zwölftel der Österreichischen Gesundheitskasse zu überweisen.“

    Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 770, werden folgende Paragraphen 771 und 772 samt Überschriften angefügt:

    „Teuerungsausgleich

    Paragraph 771,

    1. Absatz einsEin Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022
      1. Ziffer eins
        Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 292, oder auf Übergangsgeld nach Paragraph 306, haben oder
      2. Ziffer 2
        Anspruch auf Übergangsgeld nach Paragraph 199, haben oder
      3. Ziffer 3
        Krankengeld nach Paragraph 138, beziehen oder
      4. Ziffer 4
        Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, beziehen oder
      5. Ziffer 5
        Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d, beziehen.
      In den Fällen der Ziffer 3 bis 5 gebührt der Teuerungsausgleich nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und in den Fällen der Ziffer 3 und 4 überdies ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld zusammenzurechnen.
    2. Absatz 2Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach Paragraph 41, AlVG in den Monaten Mai und Juni 2022 für mindestens 31 Tage bezogen wurde.
    3. Absatz 3Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.
    4. Absatz 4Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 sowie Absatz 2, ist vom Träger der Kranken- bzw. Unfallversicherung bis längstens 1. September 2022 auszuzahlen.
    5. Absatz 5Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
    6. Absatz 6Der Bund hat den Versicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 sowie Absatz 2, zu ersetzen.
    7. Absatz 7Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins und 2 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleichs nach der folgenden Rangordnung:
      1. Ziffer eins
        Träger, der die Ausgleichszulage nach Paragraph 292, oder das Übergangsgeld nach Paragraph 306, auszahlt;
      2. Ziffer 2
        Träger, der das Krankengeld nach Paragraph 138, oder Paragraph 41, AlVG auszahlt;
      3. Ziffer 3
        Träger, der das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, auszahlt;
      4. Ziffer 4
        Träger, der das Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d, auszahlt;
      5. Ziffer 5
        Träger, der das Übergangsgeld nach Paragraph 199, auszahlt.
      Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
    8. Absatz 8Die Absatz eins bis 7 sind auch auf den von Paragraph 84, B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.

    Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,

    Paragraph 772,

    Die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 2,, 53a Absatz eins und 319a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

    Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 772, wird folgender Paragraph 772 a, samt Überschrift angefügt:

    „Außerordentliche Einmalzahlung

    Paragraph 772 a,

    1. Absatz einsPersonen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine außerordentliche Einmalzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

    nicht mehr als 960 €

    14,2% des Gesamtpensionseinkommens

    über 960 € bis zu 1 199,99 €

    Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt

    1 200 € bis zu 1 799,99 €

    500 €

    1 800 € bis zu 2 250 €

    Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt

    1. Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. August 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. August 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
      1. Ziffer eins
        eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
      2. Ziffer 2
        eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
    2. Absatz 3Die außerordentliche Einmalzahlung nach Absatz eins, ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
    3. Absatz 4Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

    Artikel 5
    Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

    Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

    Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 399, wird folgender Paragraph 400, samt Überschrift angefügt:

    „Teuerungsausgleich

    Paragraph 400,

    1. Absatz einsEin Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022
      1. Ziffer eins
        Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 149, oder auf Übergangsgeld nach Paragraph 164, haben oder
      2. Ziffer 2
        eine Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, beziehen.
    2. Absatz 2Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.
    3. Absatz 3Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, ist bis längstens 1. September 2022 auszuzahlen.
    4. Absatz 4Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
    5. Absatz 5Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, zu ersetzen.
    6. Absatz 6Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins, gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal, wobei er vorrangig zur Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, gebührt.“

    Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 400, wird folgender Paragraph 400 a, samt Überschrift angefügt:

    „Außerordentliche Einmalzahlung

    Paragraph 400 a,

    1. Absatz einsPersonen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine außerordentliche Einmalzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

    nicht mehr als 960 €

    14,2% des Gesamtpensionseinkommens

    über 960 € bis zu 1 199,99 €

    Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt

    1 200 € bis zu 1 799,99 €

    500 €

    1 800 € bis zu 2 250 €

    Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt

    1. Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. August 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. August 2022 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
      1. Ziffer eins
        eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 145, Absatz 6 a, gebührt hat;
      2. Ziffer 2
        eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 132, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
    2. Absatz 3Die außerordentliche Einmalzahlung nach Absatz eins, ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
    3. Absatz 4Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

    Artikel 6
    Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

    Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

    Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 393, wird folgender Paragraph 394, samt Überschrift angefügt:

    „Teuerungsausgleich

    Paragraph 394,

    1. Absatz einsEin Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022
      1. Ziffer eins
        Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 140, oder auf Übergangsgeld nach Paragraph 156, oder
      2. Ziffer 2
        Anspruch auf Übergangsgeld nach Paragraph 148 z,
      haben.
    2. Absatz 2Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.
    3. Absatz 3Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
    4. Absatz 4Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, zu ersetzen.
    5. Absatz 5Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins, gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal, wobei er vorrangig zur Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, gebührt.“

    Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 394, wird folgender Paragraph 394 a, samt Überschrift angefügt:

    „Außerordentliche Einmalzahlung

    Paragraph 394 a,

    1. Absatz einsPersonen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine außerordentliche Einmalzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

    nicht mehr als 960 €

    14,2% des Gesamtpensionseinkommens

    über 960 € bis zu 1 199,99 €

    Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt

    1 200 € bis zu 1 799,99 €

    500 €

    1 800 € bis zu 2 250 €

    Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt

    1. Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. August 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. August 2022 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
      1. Ziffer eins
        eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 136, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 136, Absatz 6 a, gebührt hat;
      2. Ziffer 2
        eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 123, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
    2. Absatz 3Die außerordentliche Einmalzahlung nach Absatz eins, ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
    3. Absatz 4Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

    Artikel 7
    Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

    Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

    Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

    1. Absatz 2Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
      • Strichaufzählung
        Name und Anschrift des Handelsteilnehmers und
      • Strichaufzählung
        die Benennung eines Verantwortlichen.“

    Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, wird jeweils das Datum „1. Juli 2022“ durch das Datum „1. Oktober 2022“ ersetzt.

    Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort „November“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.

    Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, Absatz eins, wird das Datum „1. November 2022“ durch das Datum „1. Februar 2023“ ersetzt.

    Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „Juli“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

    Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14, Absatz eins und 2 lauten:

    1. Absatz eins
      1. Ziffer eins
        In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer die unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen durch Selbstberechnung durchzuführen. Dabei gilt die Selbstberechnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, MinStG 2022, Paragraph 6, Absatz eins, Erdgasabgabegesetz und Paragraph 6, Absatz eins, Kohleabgabegesetz als Selbstberechnung im Sinne des NEHG 2022. Die zuständige Behörde hat automationsunterstützt die Daten aus den Energieabgaben für die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung heranzuziehen und dem Handelsteilnehmer zur Verfügung zu stellen.
      2. Ziffer 2
        Der Handelsteilnehmer kann ab dem Monatsersten bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats eine ergänzende Treibhausgasemissionsmeldung abgeben, wenn
        • Strichaufzählung
          eine Doppelbelastung durch Geltendmachung der Befreiung gemäß Paragraph 20, verhindert werden soll oder
        • Strichaufzählung
          Wasserstoff, welcher im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe (Paragraph 6, Absatz eins, Erdgasabgabegesetz) erfasst wurde, berücksichtigt werden soll.
      3. Ziffer 3
        Die zuständige Behörde hat auf Basis der Daten aus den Energieabgaben (Ziffer eins,) und der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung (Ziffer 2,) die Treibhausemissionen abzuleiten und die Emissionszertifikate zu ermitteln.
    2. Absatz 2Die anhand der vereinfachten Emissionsmeldung ermittelte Menge an Emissionszertifikaten für das Kalendervierteljahr ist jeweils bis zum 30. des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monates abzugeben.“

    Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz lautet:

    „Im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sind Befreiungen nach dem 7. Abschnitt geltend zu machen oder die Inanspruchnahme bekannt zu geben.“

    Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 18, wird das letzte Satzzeichen „ .“ durch das Satzzeichen „ ;“ ersetzt und folgende Ziffer 19, angefügt:

    1. Ziffer 19
      Erdgas für diplomatische oder konsularische Zwecke im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, IStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung.“

    Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 24, Absatz 2, wird in der Tabelle für das Jahr 2022 die Zahl „30“ durch die Zahl „15“ und jeweils die Zahl „75“ durch die Zahl „37,5“ ersetzt.

    Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 25, Absatz 3, wird die Zahl „4,5“ durch die Zahl „2,25“ ersetzt.

    Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 25, Absatz 4, wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.

    Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 27, Absatz 7, wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.

    Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 31, Absatz eins, wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.

    Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 32, Absatz eins, wird das Datum „30. Juni“ durch das Datum „31. Juli“ ersetzt.

    Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 34, Absatz 2, wird das Wort „Juli“ durch das Wort „Oktober“ und das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.

    Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 34, Absatz 3, wird das Wort „Juli“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

    Novellierungsanordnung 17, Der Anlage 1 wird nach der Tabelle folgender Satz angefügt:

    „Für Angaben in Liter gilt Paragraph 3, Absatz 4, MinStG 2022 sinngemäß. Für Angaben in m³ gilt Paragraph 5, Absatz 3, Erdgasabgabegesetz sinngemäß.“

    Artikel 8
    Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

    Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

    Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 66, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

    1. Absatz 5Personen, die in den Monaten Mai und Juni 2022 mindestens 31 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Ziffer 9, bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 300 Euro. Absatz eins, zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. Paragraph 67, ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.“

    Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 79, wird nach Absatz 177, folgender Absatz 178, angefügt:

    1. Absatz 178Paragraph 66, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, tritt mit 1. September 2022 in Kraft.“

    Artikel 9
    Änderung des COVID-19-Gesetz-Armut

    Das COVID-19-Gesetz-Armut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

    Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, lautet samt Überschrift:

    „Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot

    Paragraph 4,

    1. Absatz einsZuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4 und Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022,, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
    2. Absatz 2Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.“

    Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 5, Absatz 2,, 5a Absatz 2 und 5c Absatz 3, entfällt jeweils der Satz „§ 4 gilt sinngemäß.“

    Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5 b, wird folgender Absatz 4, angefügt:

    1. Absatz 4Die Stelle, die mit der Abwicklung der Projekte gemäß Absatz eins, beauftragt ist, ist für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Zuwendungen zur Wohnungssicherung oder zum Wohnungswechsel zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.“

    Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5 c, Absatz eins und 2 wird jeweils der Ausdruck „zusätzlich zu den im Bundesfinanzgesetz 2022 in der UG 21 vorgesehenen Budgets“ gestrichen.

    Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, wird folgender Absatz 6, angefügt:

    1. Absatz 6Paragraphen 4,, 5 Absatz 2,, 5a Absatz 2,, 5b Absatz 4 und 5c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

    Artikel 10
    Änderung des Pensionsgesetzes 1965

    Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

    Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 95 f, wird folgender Paragraph 95 g, samt Überschrift eingefügt:

    „Weiterer Teuerungsausgleich

    Paragraph 95 g,

    1. Absatz einsParagraph 771, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 26, dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.
    2. Absatz 2Wenn die Länder eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

    Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 95 g, wird folgender Paragraph 95 h, samt Überschrift eingefügt:

    „Außerordentliche Einmalzahlung

    Paragraph 95 h,

    Paragraph 772 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person entsprechend dem Paragraph 41, Absatz 7, zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 zu bilden ist.“

    Artikel 11
    Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

    Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

    Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 18, angefügt:

    1. Absatz 18Paragraph 771, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.“

    Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 60, wird nach Absatz 18, folgender Absatz 19, angefügt:

    1. Absatz 19Paragraph 772 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Leistungen dieses Bundesgesetzes sowie die in Paragraph 41, Absatz 7, Pensionsgesetz 1965 genannten Leistungen zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 umfasst.“

    Artikel 12
    Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G)

    Zweck

    Paragraph eins,

    1. Absatz einsMit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
      1. Ziffer eins
        Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (Paragraph 2,)
      2. Ziffer 2
        Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (Paragraph 3,).
    2. Absatz 2Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.
    3. Absatz 3Für die Einmalzahlungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.

    Teuerungsausgleich Wohnen

    Paragraph 2,

    1. Absatz einsZielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
      1. Ziffer eins
        in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, vermietet werden,
      2. Ziffer 2
        aufgrund eines teuerungsbedingt entstandenen Rückstands bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes ab dem Jahr 2024 von Wohnungsverlust bedroht sind und
      3. Ziffer 3
        nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln zu verhindern.
    2. Absatz 2Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz eins, können in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung oder einer pauschalen Unterstützungsleistung zum Wohnungswechsel geleistet werden.
    3. Absatz 3Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Energiesicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
      1. Ziffer eins
        aus einem Energielieferungsvertrag für den Haushalt zahlungsverpflichtet sind,
      2. Ziffer 2
        von einem teuerungsbedingten Energiekostenrückstand betroffen oder bedroht sind und
      3. Ziffer 3
        nicht in der Lage sind, die Energiekosten selbstständig mit eigenen Mitteln zu entrichten.
    4. Absatz 4Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz 3, können in Form von Pauschalleistungen geleistet werden. Pro Haushalt kann eine Unterstützungsleistung zur Energiesicherung einmal pro Jahr gewährt werden. Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und wird in den Richtlinien des Bundes gemäß Paragraph 6, geregelt.

    Einmalzahlung an Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte

    Paragraph 3,

    Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Monat Juni 2022 im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 300 Euro. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.

    Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot

    Paragraph 4,

    1. Absatz einsZuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022,, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
    2. Absatz 2Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

    Abwicklung

    Paragraph 5,

    1. Absatz einsMit der Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird jene Stelle betraut, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit der Abwicklung der Projekte gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, COVID-19-Gesetz-Armut in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, beauftragt ist. Diese Stelle kann sich zur Durchführung der Abwicklung geeigneter Beratungseinrichtungen bedienen.
    2. Absatz 2Mit der Auszahlung der Zuwendung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, können die Länder im Wege des Artikel 104, Absatz 2, B-VG betraut werden.
    3. Absatz 3Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können nur auf Antrag bei der Abwicklungsstelle gemäß Absatz eins, gewährt werden. Die Einmalzahlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird ohne Antrag ausbezahlt.
    4. Absatz 4Die Abwicklungsstelle gemäß Absatz eins, ist für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
    5. Absatz 5Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden der Abwicklungsstelle gemäß Absatz eins,, jene für die Abwicklung der Einmalzahlungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.

    Richtlinien des Bundes

    Paragraph 6,

    1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
      1. Ziffer eins
        Rechtsgrundlagen, Ziele,
      2. Ziffer 2
        den Gegenstand und die Beschreibung sowie Höhe der Unterstützungsleistungen,
      3. Ziffer 3
        die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 3,
      4. Ziffer 4
        Verfahren,
      5. Ziffer 5
        die Geltungsdauer,
      6. Ziffer 6
        Berichtspflichten,
      7. Ziffer 7
        Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
      8. Ziffer 8
        Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen.
    2. Absatz 2Hinsichtlich dieser Richtlinie ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

    Vollziehung

    Paragraph 7,

    Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

    Inkrafttreten

    Paragraph 8,

    Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft.

    Artikel 13
    Bundesgesetz über den Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz

    Paragraph eins,

    Studierende, die für Juni 2022 von der Studienbeihilfenbehörde Studienbeihilfe, ein Studienabschluss-Stipendium, ein Mobilitätsstipendium oder eine Studienunterstützung für ein Fernstudium erhalten, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich einen einmaligen Betrag von 300 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrags bedarf.

    Paragraph 2,

    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

    Van der Bellen

    Nehammer