BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 14. Februar 2022

Teil römisch eins

9. Bundesgesetz:

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des Umweltförderungsgesetzes, des Pflegefondsgesetzes, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1295 Ausschussbericht 1309 Sitzung 139,, Bundesrat:, 10862 Ausschussbericht 10869 Sitzung 937,, )

9. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Umweltförderungsgesetz, das Pflegefondsgesetz, das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz und das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Artikel 2

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Pflegefondsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel des Bundesgesetzes, in Paragraph 4, Absatz 8, erster Satz, Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz eins, wird jeweils die Jahreszahl „2021“ durch „2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 10, Absatz 4 a, wird folgender Absatz 4 b, eingefügt:

  1. Absatz 4 b,Vor der länderweisen Verteilung ist den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Einkommensteuer für das Jahr 2021 ein Betrag in Höhe von 275 Millionen Euro hinzuzurechnen.“

Artikel 2
Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 202 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    ab dem Jahr 2017 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, jährlich jeweils einem Barwert von 80 Millionen Euro“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz lautet:

„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können bis zum Außerkrafttreten des FAG 2017 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.“

Artikel 3
Änderung des Pflegefondsgesetzes

Das Pflegefondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2023 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 in den Jahren 2011 bis 2023 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar
    für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro,
    für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro,
    für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro,
    für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro,
    für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro,
    für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro,
    für das Jahr 2017 in der Höhe von 350 Millionen Euro,
    für das Jahr 2018 in der Höhe von 366 Millionen Euro,
    für das Jahr 2019 in der Höhe von 382 Millionen Euro,
    für das Jahr 2020 in der Höhe von 399 Millionen Euro,
    für das Jahr 2021 in der Höhe von 417 Millionen Euro,
    für das Jahr 2022 in der Höhe von 436 Millionen Euro und
    für das Jahr 2023 in der Höhe von 455,6 Millionen Euro.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „2021“ durch den Ausdruck „2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz lauten:

„Ab dem Kalenderjahr 2017 trifft dies zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5, 6 und 7 im Land in den Kalenderjahren 2019, 2021 und 2023 über der Versorgung im Kalenderjahr 2017 liegt.

Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2023 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5, 6 und 7 nicht erfüllt, kommt Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer 2, zum Tragen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für die Gewährung des Zweckzuschusses sind die Länder verpflichtet, Planungsunterlagen in Entsprechung der Anlage 2, die einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren umfassen und die jährlich zu aktualisieren sind, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Berichtsjahr 2018 bis 31. Oktober 2019, für das Berichtsjahr 2020 bis 31. Oktober 2021 und für das Berichtsjahr 2022 bis 31. Oktober 2023, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Für den Fall, dass
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, zu übermittelnden Daten für das Jahr 2023 nicht bis 30. September 2024 übermittelt worden sind oder
    2. Ziffer 2
      die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorletzter Satz im Jahr 2023 nicht erfüllt ist,
    sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2023 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Titel sowie Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 2 a, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 7, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes

Das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis sowie in Paragraph 10, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins und 2, Paragraph 11,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz eins, 6 und 7, Paragraph 34,, Paragraph 35,, den Paragrafenüberschriften zu Paragraphen 36, 37 und 38, in Paragraph 36, Absatz 2 und 4, Paragraph 37, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 3 wird das Wort „vierjährig“ durch das Wort „mehrjährig“ in seiner jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz eins, wird im zweiten Satz nach dem Wort „Jahrestranchen“ die Wortfolge „und ab dem Jahr 2023 jährlich 13 Millionen Euro“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Ziel der Finanzzielsteuerung ist es, den Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben für den Zeitraum von 2017 bis 2023 stufenweise soweit zu dämpfen, dass der jährliche Ausgabenzuwachs im Jahr 2021 einen Wert von 3,2 Prozent (durchschnittliche Entwicklung des nominellen Bruttoinlandprodukts gemäß Mittelfristprognose für das Bundesfinanzrahmengesetz) und ab 2022 einen Wert von 3,2 Prozent nicht überschreitet.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 41, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Paragraphen 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins und 2, Paragraph 11,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz eins, 6 und 7, Paragraph 34,, Paragraph 35,, die Paragrafenüberschriften zu Paragraphen 36, 37 und 38, Paragraph 36, Absatz 2 und 4, Paragraph 37, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 57 a, eingefügt:

Paragraph 57 a,

  1. Absatz eins,Der Bund leistet aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds an die Länder Mittel
    1. Ziffer eins
      zum Ausgleich für Mehrausgaben der Länder und
    2. Ziffer 2
      für Mindereinnahmen im Bereich der Krankenanstalten,
    die in den Jahren 2020 und 2021 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Die Mittel betragen 750 Millionen Euro und sind den Ländern bis 31. März 2022 zu überweisen.
  2. Absatz 2,Die Mittel gemäß Absatz eins, werden länderweise wie folgt aufgeteilt (in Euro):

Burgenland

17.702.536

Kärnten

53.553.572

Niederösterreich

107.107.144

Oberösterreich

120.000.000

Salzburg

55.403.604

Steiermark

105.000.000

Tirol

76.847.407

Vorarlberg

31.158.442

Wien

183.227.295

  1. Absatz 3,Die Länder übermitteln an den Bund bis zum 30. Juni 2023 eine Evaluierung der Finanzzuweisungen für den Bereich der Krankenanstalten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    jährlich in den Jahren 2017 bis 2021 5 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 7,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen sowie zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden; ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission zusätzlich bis zu einer Million Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Judikatur des VfGH zum übertragenen Wirkungsbereich der Ärztekammer,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera d und e lauten:

  1. Litera d
    jährlich 10 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission von maximal 20 Millionen Euro zur Finanzierung von überregionalen Vorhaben gemäß Paragraph 59 g, und
  2. Litera e
    23,917 Millionen Euro für den Zeitraum 2017 bis 2023 zur Finanzierung von ELGA nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 59 e, wird folgender Absatz 5 angefügt:

  1. Absatz 5,Im Bereich Gesundheitsförderung werden „Frühe Hilfen“ als ein priorisierter Schwerpunkt zur Verbesserung und Ausweitung der Unterstützungsmaßnahmen für alle Schwangeren, ihre Kleinkinder und Familien mit herausfordernden und die gesundheitlichen und sozialen Chancen beeinträchtigenden Lebensbedingungen festgelegt. Zusätzlich zu den in Absatz eins, dafür vorgesehenen Mittel werden vom Bund insgesamt 15 Millionen Euro in den Jahren 2021 bis 2024 für die Förderung der Umsetzung des nationalen Roll-outs der „Frühen Hilfen“ im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans der Europäischen Union zur Verfügung gestellt.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 59 f, entfällt der Klammerausdruck.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 59 g, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Sofern in einzelnen Jahren der Laufzeit dieser Vereinbarung das Höchstausmaß gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera d, nicht ausgeschöpft wird, so kann dieser Differenzbetrag bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Millionen Euro zweckgewidmet für Mittelverwendungen in den Folgejahren einer Rücklage zugeführt werden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 65 b, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 57 a,, Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b, d und e, Paragraph 59 e, Absatz 5,, Paragraph 59 f, sowie Paragraph 59 g, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer