BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 30. Juni 2022

Teil I

89. Bundesgesetz:

Änderung des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes

(NR: GP römisch XXVII IA 2591/A AB 1503 S. 162. BR: 10980 AB 10994 S. 942.)

89. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, erhält der bisherige Absatz 3 a, die Absatzbezeichnung „(3b)“ und wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDie Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Antrag der betroffenen Personen eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, nachträglich im Register zu speichern.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4 a, Absatz eins, wird die Zeichenfolge „Abs. 3a“ durch die Zeichenfolge „Abs. 3b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4 e, Absatz 7, wird die Wortfolge „ein Jahr nach Übermittlung des Impfzertifikats an das zentrale Impfregister“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis zum 30. Juni 2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4 f, wird folgender Paragraph 4 g, samt Überschrift eingefügt:

„Erinnerungen an Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19

Paragraph 4 g,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ermächtigt, Personen, für die gemäß den jeweils aktuellen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums für COVID-19-Impfungen eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird, an diese Auffrischungsimpfung zu erinnern. Eine Auffrischungsimpfung ist eine erneute Impfung nach Abschluss der Grundimmunisierung, um eine nachlassende Immunantwort wieder zu erhöhen und den Impfschutz aufrechtzuerhalten.
  2. Absatz 2Zum Zweck der Versendung von Erinnerungsschreiben an Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19 hat die ELGA GmbH als Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers
    1. Ziffer eins
      auf Basis der jeweils aktuellen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums für COVID-19-Impfungen aus den im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-bezogenen Angaben (Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012) jene Personen zu ermitteln, für die eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird und zwar unabhängig davon, ob eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung aufgrund einer aktuellen Genesung oder einer Kontraindikation nicht empfohlen wird, und
    2. Ziffer 2
      den gemäß Ziffer eins, ermittelten Personen ein Erinnerungsschreiben an die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 zu übermitteln.
    Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat der ELGA GmbH jeweils die sich aus der jeweiligen Anwendungsempfehlung des Nationalen Impfgremiums ergebenden Anforderungen an die Ermittlung gemäß Ziffer eins, sowie den Zeitpunkt für die Versendung der Erinnerungsschreiben bekannt zu geben und hat zum Zweck der Versendung der Erinnerungsschreiben eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben.
  3. Absatz 3Das Erinnerungsschreiben hat zumindest Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Datenschutzinformation gemäß Artikel 14, DSGVO,
    2. Ziffer 2
      fachliche Informationen über die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID-19,
    3. Ziffer 3
      den Hinweis, dass die Information unabhängig davon erfolgt, ob eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung aufgrund einer aktuellen Genesung oder einer Kontraindikation nicht empfohlen wird, und eine Aufklärung durch einen Arzt nicht ersetzt wird, sowie
    4. Ziffer 4
      die Informationen gemäß Absatz 4 und 5.
  4. Absatz 4Die gemäß Paragraph 4 b, Absatz 8, benannte Stelle hat Anfragen und Beschwerden der betroffenen Personen im Zusammenhang mit dem Erinnerungsschreiben entgegenzunehmen, gegebenenfalls die Art des Fehlers zu erheben sowie für die Behebung des Fehlers zu sorgen. Die betroffenen Personen sind darüber zu informieren.
  5. Absatz 5Für die Zurverfügungstellung von Informationen über die auf Antrag der betroffenen Personen gemäß den Artikel 15 bis Artikel 22, DSGVO ergriffenen Maßnahmen zu im Zusammenhang mit dem Erinnerungsschreiben stehenden Verarbeitungstätigkeiten steht dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera e, DSGVO eine Frist von drei Monaten zu. Die betroffenen Personen sind über diese Beschränkung des Artikel 12, Absatz 3, DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.
  6. Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      ist eine Weiterverarbeitung der aus dem zentralen Impfregister erhobenen personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als der gegenständlichen Versendung von Erinnerungsschreiben unzulässig, soweit in diesem und anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist,
    2. Ziffer 2
      sind die Zugriffe auf das zentrale Impfregister zum Zweck der Versendung der Erinnerungsschreiben zu protokollieren.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz eins, wird im ersten Satz nach dem Wort „Behörden“ die Wortfolge „nach Möglichkeit und Tunlichkeit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Erhebungen sind insoweit durchzuführen, als sie zur Verhinderung der Verbreitung der betreffenden Krankheit erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift zum zweiten Hauptstück entfällt nach dem Wort „Krankheiten“ der Punkt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz eins a, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 7 a, wird folgender Paragraph 7 b, samt Überschrift angefügt:

„Verkehrsbeschränkungen

Paragraph 7 b,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann bei Auftreten einer in einer Verordnung nach Paragraph 7, Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit durch Verordnung Verkehrsbeschränkungen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen festlegen.
  2. Absatz 2Verkehrsbeschränkungen nach Absatz eins, dürfen nur erlassen werden, wenn Art und Ausmaß der Krankheit keine Absonderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, erfordern und die Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind, um die Weiterverbreitung der in einer Verordnung nach Paragraph 7, Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit zu verhindern.
  3. Absatz 3Verkehrsbeschränkungen gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, für das Benutzen von Verkehrsmitteln und für Zusammenkünfte.
    2. Ziffer 2
      die Untersagung des Betretens und Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und bestimmten Orten, des Benutzens von Verkehrsmitteln und von Zusammenkünften, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
  4. Absatz 4Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.
  5. Absatz 5Als Auflagen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und
    3. Ziffer 3
      Abstandsregeln.
  6. Absatz 6Bestimmte Orte gemäß Absatz 3, sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.
  7. Absatz 7Öffentliche Orte gemäß Absatz 3, sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 28 a, Absatz eins, wird nach der Zeichenfolge „7,“ die Zeichenfolge „ 7b,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 32, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Absatz eins, auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 32, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDer Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Absatz 3, besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 32, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Absatz 3 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, samt Überschrift eingefügt:

„Amtsrevision

Paragraph 47 a,

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Verwaltungsgerichte haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 31, angefügt:

  1. Absatz 31Paragraph 4, Absatz 3 a und 3b, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 4 e, Absatz 7,, Paragraph 4 g, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins,, die Überschrift zum zweiten Hauptstück, Paragraph 7, Absatz eins a,, Paragraph 7 b,, Paragraph 28 a, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins a,, 3a und 5 sowie Paragraph 47 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 4, Absatz 3 a und 3b sowie Paragraph 4 g, samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4 a, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „COVID‑19-erforderlich“ durch die Wort- und Zeichenfolge „COVID‑19 erforderlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Amtsrevision

Paragraph 7 a,

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Verwaltungsgerichte haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 4 a, Absatz eins und Paragraph 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer