88. Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „einem nach dem Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127, zulässigen Revisionsverband anzugehören,“ durch die Wortfolge „einem nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127 zulässigen Revisionsverband anzugehören, der über einen eigenen, den Voraussetzungen des Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. 83/2016, genügenden, ständigen Prüfungsbetrieb verfügt,“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „einem nach dem Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 127, zulässigen Revisionsverband anzugehören,“ durch die Wortfolge „einem nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 127 zulässigen Revisionsverband anzugehören, der über einen eigenen, den Voraussetzungen des Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, genügenden, ständigen Prüfungsbetrieb verfügt,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9a Abs. 2 wird der Satzendpunkt gestrichen und folgende Wortfolge angefügt:In Paragraph 9 a, Absatz 2, wird der Satzendpunkt gestrichen und folgende Wortfolge angefügt:
„ sowie bei gemeinsam finanzierten Rechtsgeschäften für alle beteiligten Bauvereinigungen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10a Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge „sowie Ein- und Abstellplätze“ durch die Wortfolge „nicht jedoch von Ein- und Abstellplätzen“ ersetzt, nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera d, wird die Wortfolge „sowie Ein- und Abstellplätze“ durch die Wortfolge „nicht jedoch von Ein- und Abstellplätzen“ ersetzt, nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Eintragungen in das Firmenbuch nach Abs. 1 lit. a bis c dürfen nur unter Nachweis der Zustimmung der Landesregierung erfolgen.“Eintragungen in das Firmenbuch nach Absatz eins, Litera a bis c dürfen nur unter Nachweis der Zustimmung der Landesregierung erfolgen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15h wird anstelle der Wortfolge „errichteten Wohnungen,“ die Wortfolge „errichteten oder finanzierten Wohnungen, die gemäß den §§ 15 und 15a sofort in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen werden oder“ eingefügt.In Paragraph 15 h, wird anstelle der Wortfolge „errichteten Wohnungen,“ die Wortfolge „errichteten oder finanzierten Wohnungen, die gemäß den Paragraphen 15 und 15a sofort in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen werden oder“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 15h wird folgender § 15i samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 15 h, wird folgender Paragraph 15 i, samt Überschrift eingefügt:
„Spekulationsfrist bei sofortigem Eigentum
§ 15i.Paragraph 15 i,
(1)Absatz einsDer Bauvereinigung steht im Fall einer Übertragung von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten gemäß den §§ 15 und 15a in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) ein Vorkaufsrecht zu, das im Grundbuch einzuverleiben ist und dessen Rechtsfolgen im Kaufvertrag zu erläutern sind. Das Vorkaufsrecht zum Kaufpreis gemäß Abs. 2 Z 2 darf ohne Zustimmung der Bauvereinigung binnen fünfzehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages nicht gelöscht werden. Es erlischt entweder nach Leistung des Differenzbetrages gemäß Abs. 2 oder spätestens nach fünfzehn Jahren.Der Bauvereinigung steht im Fall einer Übertragung von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten gemäß den Paragraphen 15 und 15a in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) ein Vorkaufsrecht zu, das im Grundbuch einzuverleiben ist und dessen Rechtsfolgen im Kaufvertrag zu erläutern sind. Das Vorkaufsrecht zum Kaufpreis gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ohne Zustimmung der Bauvereinigung binnen fünfzehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages nicht gelöscht werden. Es erlischt entweder nach Leistung des Differenzbetrages gemäß Absatz 2, oder spätestens nach fünfzehn Jahren.
(2)Absatz 2Der Eigentümer hat im Fall einer (Weiter-)Übertragung binnen fünfzehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages den Differenzbetrag, der sich aus dem Vergleich
des dem Käufer bekanntzugebenden Verkehrswerts im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (des vom Gericht ermittelten Verkehrswerts gemäß § 15a Abs. 2) mitdes dem Käufer bekanntzugebenden Verkehrswerts im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (des vom Gericht ermittelten Verkehrswerts gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2,) mit
dem gemäß § 15 oder § 15a vereinbarten oder gemäß § 15a Abs. 2 festgesetzten Kaufpreis ergibt, an die Bauvereinigung zu leisten.dem gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, vereinbarten oder gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, festgesetzten Kaufpreis ergibt, an die Bauvereinigung zu leisten.
(3)Absatz 3Als (Weiter-)Übertragung gemäß Abs. 1 und 2 gelten alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden, ausgenommen die Übertragung des Eigentums oder des Mindestanteils oder des Anteils am Mindestanteil (§ 5 WEG 2002) an den Ehegatten, den eingetragenen Partner, Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister, sowie den Lebensgefährten. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem veräußernden Wohnungseigentümer seit mindestens drei Jahren in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt.Als (Weiter-)Übertragung gemäß Absatz eins und 2 gelten alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden, ausgenommen die Übertragung des Eigentums oder des Mindestanteils oder des Anteils am Mindestanteil (Paragraph 5, WEG 2002) an den Ehegatten, den eingetragenen Partner, Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister, sowie den Lebensgefährten. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem veräußernden Wohnungseigentümer seit mindestens drei Jahren in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt.
(4)Absatz 4Einwendungen gegen die Höhe des dem Differenzbetrag gemäß Abs. 2 zugrunde gelegten Verkehrswerts gemäß Abs. 2 Z 1 sind binnen sechs Monaten nach dessen Vorschreibung gerichtlich (Gemeinde, § 39 MRG) geltend zu machen.“Einwendungen gegen die Höhe des dem Differenzbetrag gemäß Absatz 2, zugrunde gelegten Verkehrswerts gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind binnen sechs Monaten nach dessen Vorschreibung gerichtlich (Gemeinde, Paragraph 39, MRG) geltend zu machen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der erste Halbsatz des § 20 Abs. 1 Z 2a lautet:Der erste Halbsatz des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 a, lautet:
„Wenn (Wohnungs-)Eigentum aus Anlass der Errichtung gemäß den §§ 15 und 15a eingeräumt oder an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit zugunsten des bisherigen Mieters gemäß den §§ 15b bis 15i (Wohnungs-)Eigentum begründet (oder bereits begründetes Eigentum veräußert) worden ist,“.„Wenn (Wohnungs-)Eigentum aus Anlass der Errichtung gemäß den Paragraphen 15 und 15a eingeräumt oder an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit zugunsten des bisherigen Mieters gemäß den Paragraphen 15 b bis 15i (Wohnungs-)Eigentum begründet (oder bereits begründetes Eigentum veräußert) worden ist,“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 22 Abs. 1 Z 12a wird die Wortfolge „nach § 15g Absatz 4“ durch die Wortfolge „nach den §§ 15g Abs. 4 und 15i Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 12 a, wird die Wortfolge „nach Paragraph 15 g, Absatz 4“ durch die Wortfolge „nach den Paragraphen 15 g, Absatz 4 und 15i Absatz 4 “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, samt Überschrift eingefügt:
„Datenermittlung
§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden, in Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, diese, haben als Sicherheitsbehörden bei der gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 24 Abs. 1 vorgeschriebenen Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken.Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, diese, haben als Sicherheitsbehörden bei der gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 24 Absatz eins, vorgeschriebenen Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken.
(2)Absatz 2Die Behörden gemäß Abs. 1 sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der geschäftlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 24 der betroffenen Personen begründen, den Aufsichtsbehörden gemäß § 29 mitzuteilen.“Die Behörden gemäß Absatz eins, sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der geschäftlichen Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 24, der betroffenen Personen begründen, den Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 29, mitzuteilen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 27 Z 6 wird anstelle der Wortfolge „(Gesellschaftsvertrag, Satzung) ist“ die Wortfolge „(Gesellschaftsvertrag, Satzung), das Bestehen von Verwandtschaftsverhältnissen im Sinne des § 9a Abs. 4 zwischen den Organwaltern und das Bestehen von Treuhandschaften, sind“ eingefügt.In Paragraph 27, Ziffer 6, wird anstelle der Wortfolge „(Gesellschaftsvertrag, Satzung) ist“ die Wortfolge „(Gesellschaftsvertrag, Satzung), das Bestehen von Verwandtschaftsverhältnissen im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz 4, zwischen den Organwaltern und das Bestehen von Treuhandschaften, sind“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 39 Abs. 37 wird folgender Abs. 38 eingefügt:Nach Paragraph 39, Absatz 37, wird folgender Absatz 38, eingefügt:
„(38)Absatz 38§ 15i idF BGBl. I Nr. 88/2022 ist anzuwenden, wenn nach dessen Inkrafttreten ein Kaufvertrag gemäß § 15 oder § 15a abgeschlossen worden ist.“Paragraph 15 i, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2022, ist anzuwenden, wenn nach dessen Inkrafttreten ein Kaufvertrag gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, abgeschlossen worden ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, In Artikel IV werden nach Abs. 1t nachstehende Abs. 1u und 1v eingefügt:In Artikel römisch IV werden nach Absatz eins t, nachstehende Absatz eins u und 1v eingefügt:
„(1u)Absatz eins uDie §§ 9a Abs. 2, 10a, 15h, 15i samt Überschrift, 22 Abs. 1 Z 12a, 24a samt Überschrift, 27 Z 6 und 39 Abs. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 9 a, Absatz 2,, 10a, 15h, 15i samt Überschrift, 22 Absatz eins, Ziffer 12 a,, 24a samt Überschrift, 27 Ziffer 6 und 39 Absatz 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1v)Absatz eins vDie §§ 5 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei sich der zeitliche Anwendungsbereich gemäß § 8 ABGB bestimmt.“Die Paragraphen 5, Absatz eins und 20 Absatz eins, Ziffer 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei sich der zeitliche Anwendungsbereich gemäß Paragraph 8, ABGB bestimmt.“
Van der Bellen
Nehammer