82. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz und das Sanitätergesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2022, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG“ durch die Wortfolge „Fachhochschulgesetz (FHG)“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2, wird die Wortfolge „Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG“ durch die Wortfolge „Fachhochschulgesetz (FHG)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 28a Abs. 7 lautet:Paragraph 28 a, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Personen, bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, sind berechtigt, sich in der Pflegefachassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Pflegefachassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 31 Abs. 1 wird der Ausdruck „FHStG“ durch den Ausdruck „FHG“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins, wird der Ausdruck „FHStG“ durch den Ausdruck „FHG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifikation gemäß Abs. 1 festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, sich in der Pflegefachassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids die Pflegefachassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifikation gemäß Absatz eins, festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, sich in der Pflegefachassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids die Pflegefachassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 87 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 87, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Personen, denen die Anerkennung in der Pflegefachassistenz gemäß Abs. 3 an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“Personen, denen die Anerkennung in der Pflegefachassistenz gemäß Absatz 3, an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 89 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifikation die grundsätzliche Gleichwertigkeit mit der Ausbildung in der Pflegefachassistenz festgestellt wurde und für die volle Gleichwertigkeit die Nostrifikation gemäß Abs. 3 an die Bedingung der Absolvierung von Ergänzungsprüfungen und/oder Praktika geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifikation die grundsätzliche Gleichwertigkeit mit der Ausbildung in der Pflegefachassistenz festgestellt wurde und für die volle Gleichwertigkeit die Nostrifikation gemäß Absatz 3, an die Bedingung der Absolvierung von Ergänzungsprüfungen und/oder Praktika geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 117 Abs. 34 wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.In Paragraph 117, Absatz 34, wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.
7a.Novellierungsanordnung 7a, In § 117 Abs. 35 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 16/2020“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 23/2020“ ersetzt.In Paragraph 117, Absatz 35, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 16/2020“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 23/2020“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 117 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2022 angefügte Abs. 34 die Absatzbezeichnung „(36)“.In Paragraph 117, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, angefügte Absatz 34, die Absatzbezeichnung „(36)“.
Artikel 2
Änderung des MTD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 253/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 253 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
In § 36 Abs. 26 wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 26, wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Sanitätergesetzes
Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 253/2021, wird wie folgt geändert:Das Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 253 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
In § 64 Abs. 11 wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 11, wird das Datum „30. Juni 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.
Van der Bellen
Nehammer