78. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und das Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH), wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2019, (VfGH), wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Landesgesetzgebung kann von der Anwendung der Definition einer Haushaltsgemeinschaft insbesondere bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Frauen, Jugendliche und Wohnungslose absehen, soweit diese wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Die Landesgesetzgebung kann darüber hinaus vorsehen, dass Sozialhilfe im Einzelfall – abweichend von § 4 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH) – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden kann, soweit der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.“Die Landesgesetzgebung kann darüber hinaus vorsehen, dass Sozialhilfe im Einzelfall – abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2019, (VfGH) – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden kann, soweit der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Paragraph 3, Absatz 5, gilt sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 wird in Abs. 4 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 7, wird in Absatz 4, nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Landesgesetzgebung kann weiters vorsehen, dass Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG keiner Anrechnung unterliegen.“„Die Landesgesetzgebung kann weiters vorsehen, dass Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG keiner Anrechnung unterliegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 5 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „des Bezugsberechtigten“.In Paragraph 7, Absatz 5, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „des Bezugsberechtigten“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:In Paragraph 7, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aLeistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, sind abweichend von Abs. 5 nicht anzurechnen, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird.“Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, sind abweichend von Absatz 5, nicht anzurechnen, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 5 Abs. 2, § 6 sowie § 7 Abs. 4, 5 und 5a in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, sowie Paragraph 7, Absatz 4,, 5 und 5a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.“
Artikel 2
Änderung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH), wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2019, (VfGH), wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Über Leistungen gemäß § 6 des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2022 ist dabei gesondert, aufgegliedert nach Leistungen nach Abs. 1 und 2, zu berichten:„Über Leistungen gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022, ist dabei gesondert, aufgegliedert nach Leistungen nach Absatz eins und 2, zu berichten:
Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher nach Geschlecht, Alter und Haushaltsgemeinschaft(skategorie)
Gesamthöhe der Leistungen nach Dauer-, Einmal-, Sach- und Geldleistungen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer