BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 10. Juni 2022

Teil römisch eins

73. Bundesgesetz:

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2411/A Ausschussbericht 1479 Sitzung 156,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10976 Sitzung 941,, )

73. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2021, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, wird das Zitat „Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948“ durch „Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. römisch eins Nr. 121/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „bei Antritt des Urlaubs“ durch „anlässlich des Verbrauchs des Urlaubs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Die Auszahlung des jeweils gebührenden Urlaubsentgeltes hat der Arbeitgeber spätestens mit dem Lohn des Lohnzahlungszeitraumes, in den der Urlaub fällt, vorzunehmen; dabei sind die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen zur Art der Lohnzahlung und bei Auszahlung mit dem Lohn auch zur Fälligkeit zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13 m, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „ , vor Vollendung des 58. Lebensjahres berufsunfähig wird“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    ein Abfertigungsbeitrag in Höhe des nach Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG festgelegten Prozentsatzes des für die Beschäftigungswoche gebührenden Lohnes, bezogen auf die Berechnungsgrundlage für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach Paragraph 21 a, Absatz 3,, unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels, sowie“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 23 d, wird folgender Paragraph 23 e, eingefügt:

Paragraph 23 e,

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann Arbeitnehmern, deren Identität hinreichend nachgewiesen ist, eine Service-Karte ausstellen, mittels der der Arbeitnehmer automationsunterstützt in die im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Daten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, und 5 einsehen kann. Die Service-Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat den Namen, ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten. Die Service-Karte dient auch der Erleichterung der Identitätsfeststellung im Kundenverkehr der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder bei Baustellenkontrollen nach Paragraph 23 a, Zu diesen Zwecken ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, das Lichtbild des Arbeitnehmers zu verarbeiten. Das Lichtbild des Arbeitnehmers ist zu löschen, sobald es nicht mehr benötigt wird, jedenfalls aber am 31. Dezember des auf das Erlöschen erworbener Anwartschaften folgenden Kalenderjahres. Eine Service-Karte kann auch Arbeitnehmern nach Paragraph 33 d, sowie Personen ausgestellt werden, die Anwartschaften gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse erworben haben, aber im Zeitpunkt der Ausstellung in keinem Arbeitsverhältnis stehen, auf das dieses Gesetz anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse berechtigt auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Datenbank der Sozialversicherungsträger, die der Speicherung der im Zusammenhang mit der Ausstellung eines PD A1 nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 übermittelten Informationen dient, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 31, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beim Arbeitsmarktservice über Beschäftigungsbewilligungen und EU-Entsendebestätigungen bzw. EU-Überlassungsbestätigungen gemäß Paragraph 18, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, welche für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern erteilt wurden, Auskunft einzuholen. Dies kann unter Nutzung der zwischen dem Arbeitsmarktservice und der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Schnittstellen erfolgen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 34 a, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1“ durch „Abs. 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 34 c, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „bereits eingerichteter“ durch das Wort „von“ ersetzt. Der Klammerausdruck „(Paragraph 27 a, AuslBG)“ entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 37, samt Überschrift lautet:

„Vorzeitige Auszahlung der Abfertigung gemäß Abschnitt römisch drei

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmer haben bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 13 b und 13 c Anspruch auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung, wenn sie unmittelbar vor Antragstellung mindestens zwei Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, in diesem Zeitraum kein Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 l, beziehen und zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos sind. Der Anspruch auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung ist vom Arbeitnehmer an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu richten.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach Paragraph 13 d,
  4. Absatz 4,Übersteigen im Zeitpunkt der Antragstellung die für die Abgeltung des Abfertigungsanspruchs erworbenen anrechenbaren Beschäftigungszeiten die Zahl der für diesen Abfertigungsanspruch erforderlichen Beschäftigungswochen nach Paragraph 13 d, Absatz eins,, sind diese übersteigenden Beschäftigungszeiten von der Urlaubs- und Abfertigungskasse als restlicher Abfertigungsbetrag ebenfalls an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der restliche Abfertigungsbetrag berechnet sich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, wobei die Grundlage für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs der kollektivvertragliche Stundenlohn nach Paragraph 13 d, Absatz 2, ist. Der restliche Abfertigungsbetrag gebührt nicht, sofern der Arbeitnehmer bereits zwölf Monatsentgelte an Abfertigung erhalten hat.
  5. Absatz 5,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist verpflichtet, die Abfertigung als Einmalbetrag spätestens bis sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Antragstellung an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
  6. Absatz 6,Paragraph 13 a, bleibt unberührt.
  7. Absatz 7,Für die Lohnsteuer gilt Paragraph 67, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der jeweils geltenden Fassung.
  8. Absatz 8,Der Anspruch auf Abfertigung nach Absatz eins, ist für die Berechnung der Verfallsfrist nach Paragraph 13 g, nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 39 b, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 48, angefügt:

  1. Absatz 48,Die Paragraphen eins, Absatz 2, 8, Absatz eins und 5, 13 m Absatz 3, 21, Absatz 3, Z1 Litera a,, 23e, 31, 34a Absatz 3, 34 c, Absatz 2 und 37 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Überbrückungsabgeltung gemäß Paragraph 13 m, Absatz 3, vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2022, gestellt haben, gilt Paragraph 13 m, Absatz 3, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2022,. Paragraph 39 b, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, (AuslBG) Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2021, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 27, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 54, angefügt:

  1. Absatz 54,Paragraph 27, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2022, außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer