BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 10. Juni 2022

Teil I

70. Bundesgesetz:

Versicherungsvertragsgesetz-Novelle 2022

(NR: GP XXVII RV 1446 AB 1464 S. 158. BR: AB 10971 S. 941.)

[CELEX-Nr.: 32009L0138]

70. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz geändert wird (Versicherungsvertragsgesetz-Novelle 2022 – VersVG-Nov 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 5 c, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Rücktrittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, ist einer fehlenden Belehrung gleichzuhalten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5 c, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 176, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins aAbsatz eins, ist bei einem Rücktritt nach Paragraph 5 c, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 176, Absatz 2, lautet der erste Halbsatz bis zum Beistrich:

„In den Fällen des Absatz eins, außer bei einem Rücktritt nach Paragraph 5 c, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert auch dann zu erstatten“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 191 c, Absatz 22, wird das Wort „Bundegesetz“ durch das Wort „Bundesgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 191 c, Absatz 23, wird das Wort „Bundesgesetzblatt“ durch das Wort „Bundesgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 191 c, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24Paragraph 5 c, Absatz 3 und Absatz 5, sowie Paragraph 176, Absatz eins a und Absatz 2, treten in der Fassung der Versicherungsvertrags-Novelle 2022 (VersVG-Nov 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2022,, mit 1. August 2022 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Rücktritt nach dem 31. Dezember 2018 erklärt wurde. Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. August 2022 geschlossen wurden, genügt die Verwendung des Musters gemäß Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2018, den Anforderungen des Paragraph 5 c, Absatz 3 ;, für Verträge, die nach dem 31. Juli 2022 geschlossen werden, ist das Muster in der Fassung der VersVG-Nov 2022 zu verwenden. Paragraph 176, Absatz eins, ist auch auf die Folgen eines Rücktritts von einer Kapitalversicherung nach den Paragraphen 5 b,, 5c und 165a in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2018,, der nach dem 31. Dezember 2018 erklärt wurde, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A wird in Absatz 5, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie Ihnen die Möglichkeit nimmt, Ihr

Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.“

Van der Bellen

Nehammer