BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 8. Juni 2022

Teil römisch eins

68. Bundesgesetz:

Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2502/A Ausschussbericht 1461 Sitzung 158,, Bundesrat:, 10959 Ausschussbericht 10974 Sitzung 941,, )

68. Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012) geändert wird

Das Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 6, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 6a.

Ersatz von Vermögensnachteilen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 13,

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 26, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 26a.

Geschützte Gasmengen“

Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Artikel 102, Absatz eins, B-VG – nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 6, von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E-Control, den Regelzonenführern, den Marktgebietsmanagern und den Verteilergebietsmanagern unmittelbar versehen werden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ersatz von Vermögensnachteilen

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund der Paragraphen 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, 14, Absatz eins, sowie Paragraph 26, Absatz eins, entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.
  2. Absatz 2,Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Absatz eins, kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das für den geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das für den geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständige Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim sachlich zuständigen Gericht tritt der nach Absatz eins, erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfange in Kraft.
  3. Absatz 3,Ein Pfandrecht an Energieträgern, die Maßnahmen nach Absatz eins, unterliegen, erstreckt sich auch auf die Entschädigungsforderung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2,, sofern der zur Leistung der Entschädigungszahlung Verpflichtete vom Bestehen des Pfandrechtes unter Bekanntgabe von Name und Anschrift des Pfandgläubigers und des Pfandschuldners schriftlich verständigt wurde. Paragraph 34, des EisbEG ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:

„Geschützte Gasmengen

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Gasmengen, welche von Endverbrauchern oder von diesen beauftragen Dritten ab dem 27. April 2022 in Speicheranlagen eingespeichert werden, sind, vorbehaltlich der in Absatz 3, genannten Fälle, bis zu einem Anteil von 50 % ihres Verbrauchs im vorangegangenen Kalenderjahr von mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, nicht erfasst.
  2. Absatz 2,Nähere Bestimmungen zum Nachweis der Einspeicherung von Gasmengen gemäß Absatz eins, sind durch Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 3, festzulegen.
  3. Absatz 3,Geschützte Gasmengen gemäß Absatz eins, können in folgenden Fällen nur gegen Ersatz des Kaufpreises samt Speicherkosten und Netznutzungsentgelten mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, unterliegen:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit es zur Aufrechterhaltung des technisch sicheren und verlässlichen Betriebs des Gasnetzes erforderlich ist, oder
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 27, Absatz 4, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Angaben über geschützte Gasmengen gemäß Paragraph 26 a,;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, lautet wie folgt:

  1. Ziffer eins
    drei Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für europäische und internationale Angelegenheiten, für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 42, Absatz 2, werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 6 a, ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren. Dem Nationalrat ist ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung vorzulegen.
  2. Absatz 4,Paragraph 26 a und Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins a, treten mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 43, Ziffer 3, wird die Wortfolge „des Paragraph 13, Absatz 2, durch die Wortfolge „des Paragraph 6 a, Absatz 2, ersetzt; in Ziffer 5, wird die Wortfolge „des Paragraph 13, Absatz 3, durch die Wortfolge „des Paragraph 6 a, Absatz 3, ersetzt.

Van der Bellen

Nehammer