67. Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird
Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 245/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 245 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Unmittelbare Bundesvollziehung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 87 Abs. 1 Z 3 lit e wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:In Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:
die Einführung von Market Makern zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit gemäß Abs. 6 und 7.“die Einführung von Market Makern zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit gemäß Absatz 6 und 7,
3.Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) In § 87 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 und 7 angefügt:(Verfassungsbestimmung) In Paragraph 87, werden nach Absatz 5, folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Bilanzgruppenkoordinator hat auf Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein transparentes, diskriminierungsfreies, marktbasiertes und öffentliches Ausschreibungsverfahren zur Vorhaltung von Gasmengen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit durchzuführen. Die Vorhaltung erfolgt in Speicheranlagen, die für eine unmittelbare Ausspeisung in die Marktgebiete genutzt werden können. Die Vorhaltung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg kann auch in Speicheranlagen erfolgen, die an benachbarte Marktgebiete angeschlossen sind. Die insgesamt vorzuhaltende Gasmenge ist in der Aufforderung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen, wobei die aktuellen sowie die prognostizierten Speicherstände und drohende oder bereits eingetretene Beeinträchtigungen oder Störungen der Versorgungssicherheit zu berücksichtigen sind.
(7)Absatz 7,(Verfassungsbestimmung) Die gemäß Abs. 6 beschafften Gasmengen sind zur Bereitstellung von physikalischer Ausgleichsenergie nach Ausschöpfung der Aufbringungsmöglichkeiten gemäß Abs. 3 vorzuhalten. Die Kosten der Vorhaltung werden aus Bundesmitteln gedeckt. Festlegungen zum Einsatz der Gasmengen, zum Energiepreis sowie zur verursachungsgerechten Kostentragung sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen. Die Verordnung kann auch Festlegungen über weitere Verwendungszwecke und über die Herkunft der gemäß Abs. 6 beschafften Gasmengen enthalten. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt Art. 55 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz sinngemäß.“(Verfassungsbestimmung) Die gemäß Absatz 6, beschafften Gasmengen sind zur Bereitstellung von physikalischer Ausgleichsenergie nach Ausschöpfung der Aufbringungsmöglichkeiten gemäß Absatz 3, vorzuhalten. Die Kosten der Vorhaltung werden aus Bundesmitteln gedeckt. Festlegungen zum Einsatz der Gasmengen, zum Energiepreis sowie zur verursachungsgerechten Kostentragung sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen. Die Verordnung kann auch Festlegungen über weitere Verwendungszwecke und über die Herkunft der gemäß Absatz 6, beschafften Gasmengen enthalten. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt Artikel 55, Absatz 5, Bundes-Verfassungsgesetz sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 88 Abs. 2 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Z 8 wird eingefügt:In Paragraph 88, Absatz 2, wird in Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Ziffer 8, wird eingefügt:
nähere Bestimmungen zur Einführung von Market Makern gemäß § 87 Abs. 6 und 7.“nähere Bestimmungen zur Einführung von Market Makern gemäß Paragraph 87, Absatz 6 und 7,
5.Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) In § 169 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:(Verfassungsbestimmung) In Paragraph 169, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,(Verfassungsbestimmung) § 87 Abs. 1 Z 4, § 87 Abs. 6 und 7 sowie § 88 Abs. 2 Z 8 treten mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft.“(Verfassungsbestimmung) Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 87, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 8, treten mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer