BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 13. Mai 2022

Teil I

63. Bundesgesetz:

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Erdgasabgabegesetzes, des Elektrizitätsabgabegesetzes und des Mineralölsteuergesetzes 2022

(NR: GP XXVII IA 2421/A AB 1439 S. 153. BR: 10953 AB 10957 S. 940.)

63. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erdgasabgabegesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz und das Mineralölsteuergesetz 2022 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 395, angefügt:

  1. Ziffer 395
    1. Litera a
      Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e bis j zu berücksichtigen:
      Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

mindestens 20 km bis 40 km

29 Euro monatlich

mehr als 40 km bis 60 km

56,50 Euro monatlich

mehr als 60 km

84 Euro monatlich

  1. Litera b
    Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e bis j zu berücksichtigen:
    Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

mindestens 2 km bis 20 km

15,50 Euro monatlich

mehr als 20 km bis 40 km

61,50 Euro monatlich

mehr als 40 km bis 60 km

107 Euro monatlich

mehr als 60 km

153 Euro monatlich

  1. Litera c
    Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Für die Berücksichtigung des zusätzlichen Pendlereuros gelten die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b und Litera e bis j entsprechend.
  2. Litera d
    Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, haben, erhöht sich der nach Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 2, errechnete und zurückzuerstattende Betrag im Kalenderjahr 2022 um 60 Euro und im Kalenderjahr 2023 um 40 Euro.
  3. Litera e
    Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, und für Lohnzahlungszeiträume von Mai 2022 bis Juni 2023 Litera a bis c noch nicht berücksichtigt wurden, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. August 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“

Artikel 2
Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Das Erdgasabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 8, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, beträgt für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023 die Abgabe nach Paragraph 5, Absatz 2, 0,01196 Euro anstelle von 0,066 Euro je m3 und nach Paragraph 5, Absatz 4, 0,0038 Euro anstelle von 0,021 Euro je m3.“

Artikel 3
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 7, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:

  1. Absatz 11Abweichend von Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023.
  2. Absatz 12Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023 besteht kein Vergütungsanspruch nach Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz für zum Steuersatz nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, versteuerten Bahnstrom aufrecht.“

Artikel 4
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022

Das Mineralölsteuergesetz 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7 a, samt Überschrift lautet:

„Temporäre Agrardieselvergütung

Paragraph 7 a,

  1. Absatz einsFür Gasöl der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, steht für den Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2023 (Vergütungszeitraum) auf Antrag eine Steuerbegünstigung in Höhe von 0,07 Euro je Liter im Wege einer pauschalen Vergütung (Absatz 5,) zu.
  2. Absatz 2Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Vergütung für eine bestimmte Fläche steht jenem Betriebsinhaber zu, der im Vergütungszeitraum eine Fläche zeitlich überwiegend bewirtschaftet hat oder bewirtschaftet.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Vergütung ist für den gesamten Vergütungszeitraum bei der Agrarmarkt Austria frühestens ab 1. September 2022 und spätestens bis 31. Oktober 2022 zu stellen. Beträge unter 50 Euro werden nicht ausbezahlt.
  4. Absatz 4Übersteigen insgesamt die gemäß Absatz eins, beantragten Vergütungssummen im Vergütungszeitraum den Betrag von 30 Millionen Euro, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Vergütung von 30 Millionen Euro gekürzt.
  5. Absatz 5Für die Ermittlung des Ausmaßes der Vergütung ist ein pauschalierter Verbrauch an Gasöl, abhängig von der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Flächen, anzunehmen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      den Verbrauch je Hektar bewirtschafteter Fläche nach Absatz 5 und unterteilt nach Art der Bewirtschaftung festzulegen, wobei die Verbrauchswerte aus dem tatsächlichen durchschnittlichen Verbrauch abhängig von der Bewirtschaftungsart abzuleiten sind. Dazu hat die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen die Daten über den durchschnittlichen Verbrauch für verschiedene Bewirtschaftungsarten zu erheben, aufzubereiten und dem Bundesminister für Finanzen bis zum 1. Juni 2022 zur Verfügung zu stellen;
    2. Ziffer 2
      den Kreis der begünstigungsfähigen land- und forstwirtschaftliche Zwecke (Absatz eins,), das Verfahren einschließlich Antragstellung und Nachweise sowie die Durchführung des Vergütungsverfahrens durch die Agrarmarkt Austria näher zu regeln.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 63, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden. Paragraph 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen auf Grund von Paragraph 7 a, Absatz 6, rückwirkend in Kraft zu setzen.“

Van der Bellen

Nehammer