BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 14. April 2022

Teil I

60. Bundesgesetz:

GeoSphere Austria-Errichtungsgesetz

(NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)

60. Bundesgesetz, mit dem ein GeoSphere Austria-Gesetz erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Forschungsfinanzierungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (GeoSphere Austria-Errichtungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand / Bezeichnung

Art. 1

Bundesgesetz über die GeoSphere Austria (GeoSphere Austria-Gesetz – GSAG)

Art. 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Art. 3

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Art. 4

Änderung des Forschungsfinanzierungsgesetzes

Art. 5

Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Art. 6

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Artikel 1
Bundesgesetz über die GeoSphere Austria (GeoSphere Austria-Gesetz – GSAG)

Inhaltsverzeichnis

§

Überschrift

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1

Gegenstand

2

Errichtung der GeoSphere Austria

3

Begriffsbestimmungen

4

Zuständigkeit, Zweck und Aufgaben

5

Datennutzung

6

Finanzierung

7

Leistungsvereinbarungen

8

Rechnungswesen und Aufsicht

9

Haftung

2. Abschnitt: Befugnisse der GeoSphere Austria

10

Betretungsrechte

11

Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten

12

Datenbereitstellungspflicht

3. Abschnitt: Organisation

13

Organe der GeoSphere Austria

14

Generaldirektion

15

Kuratorium

16

Wissenschaftlicher Beirat

4. Abschnitt: Personalrecht

17

Arbeitsverhältnisse und Kollektivvertrag

18

Ausschreibung und Aufnahmen

19

Amt der GeoSphere Austria

20

Interessenvertretung

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

21

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

22

Abgaben- und Gebührenbefreiung

23

Verwaltungsstrafen

24

Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)

25

Übergangsbestimmungen zum 3. Abschnitt (Organisation)

26

Übergangsbestimmungen zum 4. Abschnitt (Personalrecht)

27

Verweisungen

28

Vollziehung

29

Inkraft- und Außerkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      die Errichtung der GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GSA“) sowie
    2. Ziffer 2
      die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und wirtschaftlichen Tätigkeiten.
  2. Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, sowie
    2. Ziffer 2
      der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,,
    auf die GSA sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Tätigkeiten der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.

Errichtung der GeoSphere Austria

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZur Erbringung von Leistungen in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie gemäß Paragraph 4, wird die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
  2. Absatz 2Der Sitz der GSA ist Wien, wobei die Einrichtung von Regionalstellen in Bundesländern und Zweigstellen im Ausland zulässig ist. Die Anstalt ist berechtigt das Bundeswappen zu führen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    “geologische Untersuchung”: Gewinnung (Litera a,), Aufbereitung (Litera b,) und Interpretation (Litera c,) geologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten, d.h.
    1. Litera a
      alle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, mineralogischen, geochemischen, bodenkundlichen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung,
    2. Litera b
      die Aufbereitung der gemäß Litera a, gewonnenen Daten in vergleichbare und bewertungsfähige Daten, wie etwa in Form von Daten- und Gesteinssammlungen, Schichtenverzeichnissen, grafischen Darstellungen oder digitalen oder analogen Karten, sowie
    3. Litera c
      die Analyse und Bewertung der gemäß Litera a, und b gewonnenen Daten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets;
  2. Ziffer 2
    „geologische Landesaufnahme“: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geologischen Verhältnisse der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds und, soweit im Rahmen einer geowissenschaftlichen Untersuchung erstellt, des Bodens und des Grundwassers von Österreich;
  3. Ziffer 3
    “geophysikalische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation geophysikalisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;
  4. Ziffer 4
    “geophysikalische Landesaufnahme”: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geophysikalischen Verhältnisse von Österreich;
  5. Ziffer 5
    “klimatologische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation klimatologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;
  6. Ziffer 6
    “meteorologische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation meteorologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;
  7. Ziffer 7
    “Erfassung des Klimas”: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Modellierung, Interpretation, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der meteorologischen und klimatologischen Verhältnisse von Österreich;
  8. Ziffer 8
    “Fachdaten”: Informationen, die in Untersuchungen gemäß Ziffer eins,, 3, 5 oder 6 gewonnen worden sind;
  9. Ziffer 9
    “Nachweisdaten”: Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG) mit Ausnahme sensibler Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021, Sitzung 35, die Untersuchungen gemäß Ziffer eins,, 3, 5 oder 6 persönlich, örtlich, zeitlich oder allgemein inhaltlich zuordnen, wie insbesondere Angaben zu Grundstücken auf denen die Proben entnommen oder Messungen durchgeführt wurden;
  10. Ziffer 10
    “Bewertungsdaten”: Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG) mit Ausnahme sensibler Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten (Ziffer 9,), insbesondere in Form von Gutachten, Studien, räumlichen Modellen der Geosphäre, Vorratsberechnungen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets, beinhalten;
  11. Ziffer 11
    “geologische Daten”: in geologischen Untersuchungen (Ziffer eins,) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
  12. Ziffer 12
    „geophysikalische Daten“: in geophysikalischen Untersuchungen (Ziffer 3,) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
  13. Ziffer 13
    „klimatologische Daten“: in klimatologischen Untersuchungen (Ziffer 5,) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
  14. Ziffer 14
    „meteorologische Daten“: in geophysikalischen Untersuchungen (Ziffer 6,) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
  15. Ziffer 15
    „staatliche Daten“: geologische, geophysikalische, klimatologische oder meteorologische Daten, die unter Einsatz staatlicher Mittel im Sinne des Artikel 107, Absatz eins, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewonnen worden sind;
  16. Ziffer 16
    “nichtstaatliche Daten”: geologische, geophysikalische, klimatologische oder meteorologische Daten, die nicht unter Einsatz staatlicher Mittel im Sinne des Artikel 107, Absatz eins, AEUV gewonnen worden sind;
  17. Ziffer 17
    “Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten”: Abteufung von Bohrungen, Durchführung von Grabarbeiten, Durchführung von geophysikalischen Untersuchungen sowie Errichtung von Monitoringstationen und -netzen zur Naturgefahrenbeobachtung.

Zuständigkeit, Zweck und Aufgaben

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie GSA ist als nationaler geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Dienst für
    1. Ziffer eins
      die Beratung der Bundesregierung sowie
    2. Ziffer 2
      die Warnung der Öffentlichkeit
    in geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Angelegenheiten zuständig.
  2. Absatz 2Die GSA soll einen Beitrag
    1. Ziffer eins
      zur Steigerung der gesamtstaatlichen Resilienz und Krisenfestigkeit,
    2. Ziffer 2
      zur Verbesserung der Einsatzbereitschaft von Behörden und Einsatzorganisationen im Katastrophenfall,
    3. Ziffer 3
      zur Sicherung der geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen Österreichs,
    4. Ziffer 4
      zum vorsorgebasierten Umgang mit dem Klimawandel und dessen Folgen sowie
    5. Ziffer 5
      zur nachhaltigen Entwicklung Österreichs
    leisten.
  3. Absatz 3Zur Erreichung ihres Zwecks gemäß Absatz 2, hat die GSA ihre Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      geologische und geophysikalische Landesaufnahme Österreichs sowie die Erfassung des Klimas in Österreich;
    2. Ziffer 2
      Betrieb eines nationalen meteorologischen Dienstes sowie eines nationalen Erdbebendienstes;
    3. Ziffer 3
      Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung von
      1. Litera a
        Mess- und Monitoring-Netzen sowie sonstiger Infrastruktur zur Erhebung von geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Daten,
      2. Litera b
        Observatorien, wie insbesondere des Sonnblick- und des Conrad-Observatoriums,
      3. Litera c
        Bohrkernlagern,
      4. Litera d
        Sammlungen und Archiven sowie
      5. Litera e
        Laboren
      als Infrastrukturen für die GSA;
    4. Ziffer 4
      Durchführung geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins,, 3, 5 und 6), einschließlich des Betriebs von Observatorien und Messnetzen, insbesondere in den Bereichen
      1. Litera a
        natürlicher oder anthropogener Gefahren,
      2. Litera b
        erneuerbarer Energien,
      3. Litera c
        mineralischer Rohstoffe und nutzbarer Mineralien im Sinne des Lagerstättengesetzes,
      4. Litera d
        4D-Raumplanung,
      5. Litera e
        Grundwasserresourcen und Wasserkreislauf sowie
      6. Litera f
        Klima, Klimawandel und dessen Auswirkungen;
    5. Ziffer 5
      Etablierung und Betrieb einer zentralen Daten-Infrastruktur als Dienstleistung für Wissenschaft, Wirtschaft, öffentliche Verwaltung und Gesellschaft mit automatisiertem Zugang;
    6. Ziffer 6
      Forschung und Entwicklung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene
      1. Litera a
        in den Angelegenheiten der Ziffer eins, bis 5 sowie
      2. Litera b
        in disziplinärer, interdisziplinärer und transdisziplinärer Kooperation, wie insbesondere
        1. Sub-Litera, a, a
          mit Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          im Rahmen transdisziplinärer Forschung mit der Praxis, wie insbesondere Citizen Science;
    7. Ziffer 7
      facheinschlägige Auskunfts-, Beratungs- und Sachverständigentätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich;
    8. Ziffer 8
      Austausch von Wissen und Technologien im Aufgabenbereich gemäß Absatz eins,, insbesondere durch
      1. Litera a
        Unterstützung von Kompetenzaufbau und Innovationen im nationalen und internationalen Umfeld,
      2. Litera b
        Öffentlichkeitsarbeit sowie Wissenschafts- und Risikokommunikation, insbesondere zur Erhöhung der Akzeptanz von Wissenschaft in der Öffentlichkeit,
      3. Litera c
        Etablierung, Beteiligung an und Betrieb von Koordinations- und Kooperationsplattformen, insbesondere in Abstimmung, Austausch und Kooperation mit Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Praxis,
      4. Litera d
        Entwicklungszusammenarbeit sowie
      5. Litera e
        Führung einer Bibliothek und eines Verlages;
    9. Ziffer 9
      Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich in einschlägigen nationalen und internationalen geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Organisationen und zwischenstaatlichen Einrichtungen.
    10. Ziffer 10
      Information, Beratung und Warnung bei Krisen- und Störfällen sowie Natur- und Umweltkatastrophen, insbesondere durch Unterstützung von
      1. Litera a
        Dienststellen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements (SKKM),
      2. Litera b
        Dienststellen der im SKKM eingebundenen Organisationen,
      3. Litera c
        sonstigen mit der Krisenprävention befassten Dienststellen sowie
      4. Litera d
        vergleichbaren nationalen und internationalen Einrichtungen.

Datennutzung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsParagraph 7, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, ist nicht auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) anzuwenden, die die GSA im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten gewinnt. Sofern die GSA im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt tätig wird, gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Nutzung nichtstaatlicher Daten (Paragraph 3, Ziffer 16,) bestimmt sich nach den zwischen der GSA und den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums abgeschlossenen Vereinbarungen.
    2. Ziffer 2
      Nichtstaatliche Daten (Paragraph 3, Ziffer 16,), die der GSA von Dritten ohne Vereinbarung gemäß Ziffer eins, zur Verfügung gestellt werden oder von der GSA sonst im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gewonnen werden, sind von der GSA für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Erhalt der Daten geheim zu halten und dürfen während dieser Zeit ohne schriftliche Zustimmung der Rechteinhaberinnen oder Rechteinhaber nur für Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, die mit staatlichen Mitteln im Sinne des Artikel 107, Absatz eins, AEUV finanziert werden, verwendet und nicht an andere als die in Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 5, Ziffer eins, genannte Stellen weitergegeben werden. Die GSA hat vor Verwendung dieser Daten auf deren Existenz öffentlich einsehbar hinzuweisen. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist darf die GSA diese Daten der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich machen, solange weder eine abweichende Vereinbarung gemäß Ziffer eins, noch ein Widerspruch dagegen besteht.
  2. Absatz 2Die GSA hat staatliche Daten (Paragraph 3, Ziffer 15,) der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichungspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich bei diesen Daten um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt oder
    2. Ziffer 2
      die Veröffentlichung dieser Daten Rechte des geistigen Eigentums, den Schutz personenbezogener Daten oder die Vertraulichkeit, Sicherheit oder legitime Geschäftsinteressen verletzen würde oder
    3. Ziffer 3
      diese Daten gemäß Paragraph 12, bereitgestellt wurden und unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 1a des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,, fallen.
  3. Absatz 3Soweit dies für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO erforderlich ist, darf die GSA Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten gemäß Paragraph 2 d, Absatz 5, FOG für Zwecke gemäß Artikel 89, DSGVO zeitlich unbeschränkt speichern und sonst in der für Zwecke gemäß Artikel 89, DSGVO erforderlichen Art und Weise verarbeiten.

Finanzierung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Finanzierung der GSA erfolgt aus
    1. Ziffer eins
      Mitteln, die ihr der Bund aufgrund einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, bereitstellt, womit die Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, bis 6 und 8 bis 10 jedenfalls abgedeckt sind,
    2. Ziffer 2
      sonstigen Mitteln, die ihr der Bund bereitstellt, sowie
    3. Ziffer 3
      sonstigen Einnahmen und Zuwendungen.
  2. Absatz 2Die GSA ist berechtigt über die in der aktuellen Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 7, vereinbarten Leistungen hinaus, Dienstleistungen in den Bereichen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, bis 8 auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt zu erbringen, wenn dabei
    1. Ziffer eins
      die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Leistungsvereinbarung übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird,
    2. Ziffer 2
      die für wirtschaftliche Tätigkeiten geltenden, insbesondere wettbewerbsrechtlichen, Regeln eingehalten werden,
    3. Ziffer 3
      Aufträge im öffentlichen Interesse bevorzugt behandelt werden und
    4. Ziffer 4
      die Begrenzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, eingehalten wird.
  3. Absatz 3Vereinbarungen gemäß Absatz 2, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Im Sinne der erforderlichen Kostenwahrheit
    1. Ziffer eins
      verbleiben die aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielten Einnahmen der GSA und reduzieren nicht die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bereitgestellten Mittel,
    2. Ziffer 2
      dürfen Verluste aus wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht aus den gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bereitgestellten Mitteln ausgeglichen werden,
    3. Ziffer 3
      dürfen
      1. Litera a
        Verluste aus Tätigkeiten, die mit Mitteln gemäß Absatz eins, Ziffer eins, finanziert werden, nicht aus den gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und
      2. Litera b
        Verluste aus Tätigkeiten, die mit Mitteln gemäß Absatz eins, Ziffer 2, finanziert werden, nicht aus den gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
      bereitgestellten Mitteln ausgeglichen werden,
    4. Ziffer 4
      sind im Rechnungswesen die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten in getrennten Rechnungskreisen darzustellen und
    5. Ziffer 5
      sind Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 9,, der 2. Abschnitt sowie die Paragraphen 21, bis 23 auf wirtschaftliche Tätigkeiten nicht anzuwenden.

Leistungsvereinbarungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsLeistungsvereinbarungen mit der GSA sind zu veröffentlichen und haben – über die Anforderungen gemäß dem Forschungsfinanzierungsgesetz hinaus – eine Wertgrenze festzulegen, ab der die Realisierung oder Finanzierung von Immobilienprojekten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu genehmigen ist. Immobilienprojekte der GSA, deren Kosten die vereinbarte Wertgrenze übersteigen, dürfen ohne Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung weder realisiert noch finanziert werden. Die Genehmigungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung haben dabei auf folgenden Kriterien zu beruhen:
    1. Ziffer eins
      Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      aktueller budgetärer Handlungsspielraum,
    3. Ziffer 3
      Angemessenheit der finanziellen Bewertungen,
    4. Ziffer 4
      Schwerpunktsetzung im Rahmen des Dreijahresprogrammes sowie
    5. Ziffer 5
      allgemeine volkswirtschaftliche Lage.
  2. Absatz 2Die GSA hat:
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß Paragraph 2, FoFinaG zu unterstützen;
    2. Ziffer 2
      bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
      1. Litera a
        ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der GSA zu umfassen hat, zur Kenntnis und
      2. Litera b
        einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung
      vorzulegen.

Rechnungswesen und Aufsicht

Paragraph 8,

  1. Absatz einsIn der GSA sind unter der Verantwortung der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189, bis 243 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die
    1. Ziffer eins
      den Aufgaben der GSA entsprechen,
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach der Verordnung gemäß Paragraph 67, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sichern und
    3. Ziffer 3
      insbesondere auch die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Regelungen sichern.
  2. Absatz 2Die GSA unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    1. Ziffer eins
      ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und jederzeit die von ihr oder ihm angeforderten Unterlagen einzusehen;
    2. Ziffer 2
      kann durch Verordnung festlegen, dass die GSA ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG) ermöglicht.
  3. Absatz 3Das Geschäftsjahr der GSA entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Absatz 4Die GSA hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres einen Jahresabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers sowie einem Lagebericht zur Kenntnis vorzulegen. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der GSA unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin oder ein unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Für die Auswahl und die Verantwortung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß.
  5. Absatz 5Die GSA unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.

Haftung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsFür den von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der GSA oder von anderen Personen im Auftrag der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Der Bund hat in diesem Fall der GSA und die GSA ihrerseits derjenigen oder demjenigen, die oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, der Zivilprozessordnung [ZPO], RGBl. Nr. 113/1895). Diese oder dieser kann dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin oder Nebenintervenient beitreten (Paragraph 17, ZPO). Die GSA und diejenige oder derjenige, die oder der den Schaden zugefügt hat, haften der oder dem Geschädigten nicht.
  2. Absatz 2Hat der Bund der oder dem Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, kann er von der GSA in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der GSA oder von anderen Personen im Auftrag der GSA vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
  3. Absatz 3Hat die GSA gemäß Absatz 2, Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3,, 5 und 6 Absatz 2, AHG von derjenigen oder demjenigen, die oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
  4. Absatz 4Für die von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der GSA oder von anderen Personen im Auftrag der GSA in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die GSA dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
  5. Absatz 5Hat die GSA Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Absatz 4, erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des Paragraph eins,, des Paragraph 2, Absatz 2 und des Paragraph 3, des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die GSA den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
  6. Absatz 6Die GSA kann für sich Rechte und Pflichten begründen. Für Verbindlichkeiten, die daraus entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

2. Abschnitt
Befugnisse der GeoSphere Austria

Betretungsrechte

Paragraph 10,

  1. Absatz einsSoweit die Betretung von Grundstücken für die Erfüllung von Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 oder 4 erforderlich ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung diese Aufgaben durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie zu erfüllen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann sich dabei der GSA bedienen und insbesondere die genannten Organe aus dem Kreis der Beschäftigten der GSA bestellen.
  2. Absatz 2Für die Betretung von Grundstücken durch Organe gemäß Absatz eins, gilt:
    1. Ziffer eins
      Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den Organen gemäß Absatz eins, die zur Vornahme von Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins,, 3, 5 oder 6) notwendigen Grundflächen gegen angemessene Schadloshaltung (Paragraph 365, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946/1811) zur Benützung zu überlassen.
    2. Ziffer 2
      Die Organe gemäß Absatz eins, haben mit Bescheid die Art, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer von Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins,, 3, 5 oder 6) mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins,, 3, 5 oder 6) vorzuschreiben, wenn die geplanten Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins,, 3, 5 oder 6)
      1. Litera a
        den Einsatz von Maschinen voraussetzen oder
      2. Litera b
        die Dauer von zwei Arbeitstagen überschreiten oder
      3. Litera c
        auf bebauten Grundstücken erfolgen sollen.
  3. Absatz 3Für Beschwerden gegen Betretungen, die erfolgen, ohne mit Bescheid gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschrieben zu sein, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten

Paragraph 11,

Für Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, die nicht von der GSA durchgeführt werden, gilt:

  1. Ziffer eins
    Personen oder Unternehmen, insbesondere wenn sie im staatlichen Auftrag tätig werden, haben Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
    1. Litera a
      spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, wenn dafür Bohrtiefen von über 50 Metern oder Grabtiefen von über 25 Metern vorgesehen sind, ansonsten
    2. Litera b
      spätestens drei Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
    der GSA anzuzeigen. Den Organen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen von Organen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 oder 5 erforderlichen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) samt Forschungsmaterial (Paragraph 2 b, Ziffer 6, FOG) zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    Anzeigen gemäß Ziffer eins, haben
    1. Litera a
      das Gebiet,
    2. Litera b
      den voraussichtlichen Umfang sowie
    3. Litera c
      das Verfahren
    der geplanten Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten zu umfassen.
  3. Ziffer 3
    Die Pflichten gemäß Ziffer eins, bestehen nicht, wenn die zu erwartenden Daten den Organen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
  4. Ziffer 4
    Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    1. Litera a
      kann durch Verordnung von Ziffer eins, Litera a, abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen und
    2. Litera b
      hat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Ziffer eins, Litera b, bestehen, mit Verordnung festzulegen.
  5. Ziffer 5
    Die Kriterien für die Festlegung der Bohr- und Grabtiefen gemäß Ziffer 4, sind:
    1. Litera a
      die Erforderlichkeit der zu erwartenden Daten für die Aufgabenerfüllung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 oder 5,
    2. Litera b
      die zu erwartende oder bekannte Beschaffenheit des jeweiligen Gebietes sowie
    3. Litera c
      der aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik.

Datenbereitstellungspflicht

Paragraph 12,

  1. Absatz einsOrgane des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10), der GSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn
    1. Ziffer eins
      gesetzliche Verschwiegenheitspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen,
    2. Ziffer 2
      die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erforderlich sind und
    3. Ziffer 3
      die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
    Die Frist für die Zurverfügungstellung darf unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, des Auskunftspflichtgesetzes sechs Monate nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Daten gemäß Absatz eins,, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3Die Datenbereitstellung gemäß Absatz eins, hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Absatz eins, beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen.
  4. Absatz 4Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Absatz eins, hat durch Bescheid zu erfolgen.
  5. Absatz 5(Grundsatzbestimmung) Die Auskunftspflicht gegenüber der GSA ist gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Auskünfte sind von
      1. Litera a
        allen mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organen sowie
      2. Litera b
        den Organen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesrecht eingerichtet sind,
      über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen.
    2. Ziffer 2
      Die Auskunftspflicht gemäß Ziffer eins, bezieht sich nur auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10), die
      1. Litera a
        nicht unter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht fallen,
      2. Litera b
        zur Erfüllung der Aufgaben der GSA gemäß Paragraph 4, Absatz 3, notwendig sind und
      3. Litera c
        nicht bereits aus anderen Gründen der GSA digital zugänglich sind.
    3. Ziffer 3
      Daten gemäß Ziffer 2,, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
    4. Ziffer 4
      Die Daten gemäß Ziffer 2, sind kostenfrei und, soweit möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    5. Ziffer 5
      Für den Fall, dass gemäß Ziffer 2, beantragte Daten nicht in elektronischer Form vorliegen, hat die Landesgesetzgebung einen Kostenersatz für die Digitalisierung festzulegen.
    6. Ziffer 6
      Die Frist für die Zurverfügungstellung ist von der Landesgesetzgebung festzulegen und darf sechs Monate nicht überschreiten.
    7. Ziffer 7
      Auskünfte gemäß Ziffer eins, dürfen nur mit Bescheid verweigert werden.

3. Abschnitt
Organisation

Organe der GeoSphere Austria

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Organe der GSA sind
    1. Ziffer eins
      die Generaldirektion (Paragraph 14,),
    2. Ziffer 2
      das Kuratorium (Paragraph 15,) und
    3. Ziffer 3
      der wissenschaftliche Beirat (Paragraph 16,).
  2. Absatz 2Dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat haben jeweils mindestens 50 Prozent Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Zahl von Mitgliedern hat die Berechnung zu erfolgen, indem die Zahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied reduziert wird und der erforderliche Frauenanteil von dieser Zahl bestimmt wird.
  3. Absatz 3Die Organe der GSA nehmen ihre Aufgaben auf der Basis der Geschäftsordnung der GSA wahr. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig, sofern kein Mitglied diesem Beschlussweg widerspricht. In der Geschäftsordnung sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die organisatorische Gliederung der GSA,
    2. Ziffer 2
      der Dienstbetrieb der GSA sowie
    3. Ziffer 3
      die Arbeitsweise der GSA
    zu regeln. Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Absatz 4Mit Ausnahme der Tätigkeit der Organe gemäß Paragraph 14, ist die Tätigkeit der Organe der GSA ehrenamtlich. Für sie ist eine angemessene Aufwandsentschädigung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung vorzusehen.
  5. Absatz 5Für die Organe gemäß Absatz eins, gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sinngemäß.
  6. Absatz 6Die Mitglieder der Organe nach Absatz eins, haben
    1. Ziffer eins
      ihre Aufgaben gewissenhaft und objektiv auszuüben;
    2. Ziffer 2
      Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse von Verpflichteten gemäß dem 2. Abschnitt oder der Bundesanstalt liegt, vertraulich zu behandeln;
    3. Ziffer 3
      sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des Paragraph 7, AVG jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in Absatz eins, angeführten Organe sind, an den betreffenden Abstimmungen nicht teilzunehmen.
  7. Absatz 7Die Mitglieder der Generaldirektion und des Kuratoriums haben, über die in den Absatz 6, genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der Paragraphen 1299, f ABGB.
  8. Absatz 8Der Generaldirektion, dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
  9. Absatz 9Die Mitglieder des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirates dürfen – mit Ausnahme der Mitglieder des Betriebsrates – keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA sein. Geschäftsbeziehungen zwischen Mitgliedern der genannten Organe und der GSA bedürfen der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mitglieder eines Organs dürfen nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied des jeweiligen Organs stehen.
  10. Absatz 10Die für die Bestellung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung zuständige Bundesminister kann ein Mitglied der Generaldirektion wegen
    1. Ziffer eins
      einer schweren Pflichtverletzung oder
    2. Ziffer 2
      einer strafgerichtlichen Verurteilung oder
    3. Ziffer 3
      begründeten Vertrauensverlusts oder
    4. Ziffer 4
      mangelnder gesundheitlicher Eignung
    abberufen. Für Beschwerden gegen Abberufungen von Mitgliedern der Generaldirektion ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die für die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Entsendung zuständige Bundesminister kann ein Mitglied des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirates jederzeit unter Angabe von Gründen von seiner Funktion abberufen. Ein Ersatzmitglied ist längstens bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu bestellen bzw. zu entsenden.

Generaldirektion

Paragraph 14,

  1. Absatz einsFür die GSA sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    1. Ziffer eins
      eine wissenschaftliche Generaldirektorin oder ein wissenschaftlicher Generaldirektor sowie
    2. Ziffer 2
      eine kaufmännische Generaldirektorin oder ein kaufmännischer Generaldirektor
    für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitungsfunktion zu betrauen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, anzuwenden ist. Das Arbeitsverhältnis wird mit der GSA eingegangen. Mehrmalige Betrauungen sind zulässig. Vor Betrauung und Abberufung ist eine schriftliche Stellungnahme des Kuratoriums (Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 6,) einzuholen. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die mit der Leitungsfunktion der GSA betraut werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Generaldirektorinnen bzw. Generaldirektoren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 bilden gemeinsam die Generaldirektion. Diese ist insbesondere bei hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Generaldirektion die Paragraphen 16 a, bis 28 GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Gesellschaft die GSA und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Beschlusses der Gesellschafter der Beschluss des Kuratoriums
    tritt.
  3. Absatz 3Der Generaldirektion obliegen
    1. Ziffer eins
      die Vertretung der GSA nach außen,
    2. Ziffer 2
      die Erstellung von Entwürfen zur Geschäftsordnung oder ihren Änderungen sowie
    3. Ziffer 3
      alle Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes einem anderen Organ der GSA übertragen sind.
  4. Absatz 4In der Geschäftsordnung sind
    1. Ziffer eins
      die Aufgaben der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder des wissenschaftlichen Generaldirektors,
    2. Ziffer 2
      die Aufgaben der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors,
    3. Ziffer 3
      die gemeinsamen Aufgaben der Generaldirektion sowie
    4. Ziffer 4
      Regelungen über die wechselseitigen Vertretungsbefugnisse
    festzulegen, wobei der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor bei der gemeinsamen Erstellung der Geschäftsordnung ein Dirimierungsrecht gegenüber der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder dem wissenschaftlichen Generaldirektor zukommt und für sämtliche andere gemeinsame Aufgaben gemäß Ziffer 3, ein Dirimierungsrecht eines Mitglieds der Generaldirektion in der Geschäftsordnung vorzusehen ist. Soweit die Mitglieder der Generaldirektion eine Entscheidung gemäß Ziffer 3, nicht einvernehmlich treffen können, entscheidet das Mitglied der Generaldirektion dem nach der Geschäftsordnung das Dirimierungsrecht zukommt und hat das andere Mitglied der Generaldirektion das Kuratorium über die Ausübung des Dirimierungsrechtes ohne schuldhafte Verzögerung zu informieren.

Kuratorium

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDas Kuratorium der GSA besteht aus zehn Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen bzw. zu entsenden sind, wobei
    1. Ziffer eins
      fünf Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen sind, von denen
      1. Litera a
        ein Mitglied über mehrjährige juristische Berufserfahrung,
      2. Litera b
        ein Mitglied über mehrjährige wirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Berufserfahrung und
      3. Litera c
        ein Mitglied über mehrjährige fachliche Berufserfahrung
      verfügen muss,
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entsenden ist,
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder vom Betriebsrat zu entsenden sind,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden ist,
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu entsenden ist, und
    6. Ziffer 6
      jedes Mitglied seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben darf, die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode allerdings zulässig ist.
  2. Absatz 2Personen, die in den letzten vier Jahren vor der Bestellung bzw. Entsendung als Mitglieder der Generaldirektion tätig geworden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums bestellt oder entsandt werden.
  3. Absatz 3Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, wovon eines die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sein muss, persönlich anwesend sind. Stimmübertragungen sind unzulässig. Das Kuratorium entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
  4. Absatz 4Dem Kuratorium obliegen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß Paragraph 30 j, Absatz eins, bis 5 und Paragraph 30 l, Absatz eins, und 2 GmbHG, wobei an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt, sowie
    1. Ziffer eins
      die Zustimmung
      1. Litera a
        zum Abschluss von Kollektivverträgen sowie
      2. Litera b
        zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert die gemäß Ziffer 3, festgelegte Wertgrenze übersteigt,
    2. Ziffer 2
      die Genehmigung
      1. Litera a
        von Entwürfen für Leistungsvereinbarungen und Dreijahresprogrammen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,),
      2. Litera b
        von Jahresabschlüssen (Paragraph 8, Absatz 4,) sowie
      3. Litera c
        der Erteilung von Prokura oder Handelsvollmachten für Projekte, die die gemäß Ziffer 3, festgelegte Wertgrenze übersteigen,
    3. Ziffer 3
      die Festlegung der Wertgrenzen gemäß Ziffer eins, Litera b, sowie Ziffer 2, Litera c,, wobei die festgelegten Wertgrenzen nicht unter 500 000 € liegen dürfen,
    4. Ziffer 4
      der Beschluss der Geschäftsordnung oder deren Abänderung,
    5. Ziffer 5
      die Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Mitgliedern der Generaldirektion sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung
      1. Litera a
        der aktuellen Leistungsvereinbarung (Paragraph 7,) oder
      2. Litera b
        des aktuellen Dreijahresprogrammes (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) oder
      3. Litera c
        der der GSA nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder
      4. Litera d
        von Gesetzen und Verordnungen,
    6. Ziffer 6
      die Stellungnahme zur Betrauung und Abberufung von Mitgliedern der Generaldirektion sowie der dieser unmittelbar nachgeordneten Führungsebene,
    7. Ziffer 7
      die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie deren oder dessen Beauftragung längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Jahresabschlusses sowie
    8. Ziffer 8
      die Einrichtung von Ausschüssen, wobei
      1. Litera a
        Aufgabe, Umfang und entsendungsberechtigte Institutionen des einzurichtenden Ausschusses festzulegen sind,
      2. Litera b
        ein Mitglied des Kuratoriums als Vorsitzende oder Vorsitzender des einzurichtenden Ausschusses zu bestimmen ist und
      3. Litera c
        der oder dem Vorsitzenden des einzurichtenden Ausschusses
        1. Sub-Litera, a, a
          die Durchführung von Aufträgen des Kuratoriums im einzurichtenden Ausschuss sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          die Berichterstattung an das Kuratorium über die Ergebnisse des einzurichtenden Ausschusses
        obliegt.
  5. Absatz 5Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung und vertritt das Kuratorium nach außen.

Wissenschaftlicher Beirat

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer Wissenschaftliche Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für drei Jahre zu bestellen sind, wobei die Bestellung
    1. Ziffer eins
      von sieben Mitgliedern auf Vorschlag der Generaldirektion und
    2. Ziffer 2
      von zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Universitätenkonferenz
    zu erfolgen hat und Wiederbestellungen zulässig sind.
  2. Absatz 2Bei der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates ist darauf zu achten, dass
    1. Ziffer eins
      mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen geologischen oder geophysikalischen Dienst aufweist,
    2. Ziffer 2
      mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen klimatologischen oder meteorologischen Dienst aufweist,
    3. Ziffer 3
      mindestens vier Mitglieder einer ausländischen Forschungseinrichtung in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie angehören,
    4. Ziffer 4
      mindestens ein Mitglied einer facheinschlägig tätigen Bildungseinrichtung angehört und
    5. Ziffer 5
      mindestens ein Mitglied facheinschlägige Berufserfahrung im österreichischen Bergbauwesen aufweist.
  3. Absatz 3Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegen
    1. Ziffer eins
      die Beratung der Generaldirektion der GSA,
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Angelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      die Stellungnahme zu Entwürfen für
      1. Litera a
        die Geschäftsordnung und deren Abänderungen,
      2. Litera b
        die Dreijahresprogramme sowie
      3. Litera c
        die Beiträge der GSA zum FTI-Pakt (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) sowie
    4. Ziffer 4
      die Berichterstattung an das Kuratorium, die mindestens einmal im Jahr stattzufinden hat.
  4. Absatz 4Paragraph 15, Absatz 3, und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kuratoriums der Wissenschaftliche Beirat tritt und statt sechs Mitgliedern fünf Mitglieder anwesend sein müssen.
  5. Absatz 5Der Wissenschaftliche Beirat darf in alle seinen Aufgabenbereich betreffende Unterlagen Einsicht nehmen.

4. Abschnitt
Personalrecht

Arbeitsverhältnisse und Kollektivvertrag

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie GSA ist auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig. Die GSA ist ein einheitlicher Betrieb im Sinne des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,.
  2. Absatz 2Auf Arbeitsverhältnisse zur GSA ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die GSA hat für jedes Geschäftsjahr einen anonymisierten Einkommensbericht spätestens zum Ende des Folgequartals dem Betriebsrat zu übermitteln. Ferner ist sie zur Erstellung eines Frauenförderplanes verpflichtet.

Ausschreibung und Aufnahmen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsJede zur Besetzung offenstehende Stelle ist von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
  2. Absatz 2Bei zu besetzenden Stellen in wissenschaftlicher Verwendung ist vor Besetzung das Einvernehmen mit der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder dem wissenschaftlichen Generaldirektor herzustellen.

Amt der GeoSphere Austria

Paragraph 19,

Für den Bereich der GSA wird das „Amt der GeoSphere Austria“ (in weiterer Folge „Amt der GSA“) als Dienstbehörde eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar nachgeordnet und wird von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor geleitet. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat durch die kaufmännische Generaldirektorin oder den kaufmännischen Generaldirektor zu erfolgen.

Interessenvertretung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsFür alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA gilt das Arbeitsverfassungsgesetz. Auf Beamtinnen und Beamte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, ist der römisch II. Teil des ArbVG anzuwenden.
  2. Absatz 2An der GSA ist ein Betriebsrat zu wählen. Ferner ist gemäß Paragraph 22 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, eine Behindertenvertrauensperson zu wählen.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie GSA ist berechtigt,
    1. Ziffer eins
      die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur,
    2. Ziffer 2
      die Leistungen der Bundesbeschaffung GmbH,
    3. Ziffer 3
      die Leistungen der Verwaltungsakademie des Bundes sowie
    4. Ziffer 4
      die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH
    gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen.

Abgaben- und Gebührenbefreiung

Paragraph 22,

Die GSA ist für Rechtsgeschäfte, die für die Erfüllung von Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erforderlich sind und mit staatlichen Mitteln im Sinne des Artikel 107, Absatz eins, AEUV finanziert werden, von den damit verbundenen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Die durch die Vermögensübertragung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, bis 3 unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Verwaltungsstrafen

Paragraph 23,

Wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 10, die Betretung verweigert oder
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 11, die Anzeige von Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten unterlässt oder
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 12, die Datenbereitstellung verweigert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 € zu bestrafen.

Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDas bisher im Eigentum
    1. Ziffer eins
      der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als teilrechtsfähige Einrichtungen des Bundes oder
    2. Ziffer 2
      des Bundes
    stehende Vermögen, das am 31. Dezember 2022 zur Wahrnehmung der in Paragraphen 18, bis 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021, festgelegten Aufgaben verwendet wurde, geht mit 1. Jänner 2023 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der GSA über. Dabei werden alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 übertragen.
  2. Absatz 2Die GSA tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in alle Rechte und Pflichten ein, die zu Zwecken der Paragraphen 18, bis 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021, von der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als teilrechtsfähige Einrichtungen des Bundes oder dem Bund bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begründet worden sind.
  3. Absatz 3Von der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Absatz eins, und 2 ausgenommen sind die Mietverhältnisse an den folgenden Objekten, die vom Bund zu Zwecken der Paragraphen 18, bis 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021, mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH abgeschlossen sind:
    1. Ziffer eins
      1030 Wien, Tongasse 10-12, EZ 4476, KG 01006 Landstraße,
    2. Ziffer 2
      1190 Wien, Hohe Warte 38-40, EZ 495, KG 01503 Heiligenstadt,
    3. Ziffer 3
      2763 Muggendorf, Trafelberg, EZ 64, KG 23449 Muggendorf sowie
    4. Ziffer 4
      5020 Salzburg, Freisaalweg 16, EZ 60422, KG 56537 Salzburg.
    Diese Objekte sind der GSA zu Zwecken der ihr übertragenen Aufgaben unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Die GSA hat den Bund hinsichtlich dieser Nutzung schad- und klaglos zu halten.
  4. Absatz 4Bis zum Abschluss der ersten Leistungsvereinbarung erfolgt die Finanzierung der GSA nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Bestimmungen. Der Vorschlag für die erste Leistungsvereinbarung ist bis spätestens 31. März 2023 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
  5. Absatz 5Für das Jahr 2023 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. März 2023 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung vorzulegen. Das erste Dreijahresprogramm ist bis spätestens 31. März 2023 vorzulegen.
  6. Absatz 6Die GSA hat bis zum 30. April 2023 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der GSA zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Eröffnungsbilanz ist von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung der Eröffnungsbilanz entsprechend dem vierten Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches zu prüfen.

Übergangsbestimmungen zum 3. Abschnitt (Organisation)

Paragraph 25,

  1. Absatz einsBis zur ersten Betrauung einer Generaldirektion gemäß Paragraph 14,
    1. Ziffer eins
      ist die Funktion der Generaldirektion gemeinsam von den Personen auszuüben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Absatzes die Geologische Bundesanstalt sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz 2, FOG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,, geleitet haben;
    2. Ziffer 2
      können Willenserklärungen für die GSA nur von beiden Mitgliedern der Generaldirektion gemeinsam abgegeben werden;
    3. Ziffer 3
      ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren, wenn die Mitglieder der Generaldirektion nicht innerhalb von fünf Werktagen eine Einigung erzielen.
  2. Absatz 2Die Generaldirektion hat
    1. Ziffer eins
      ab dem in Paragraph 29, Ziffer 2, genannten Zeitpunkt alle Maßnahmen im Namen und auf Rechnung der GSA zu treffen, die für die Errichtung der GSA erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      unverzüglich nach dem in Paragraph 29, Ziffer 2, genannten Zeitpunkt die GSA beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
  3. Absatz 3Das Kuratorium (Paragraph 15,) ist bis spätestens sechs Monate nach dem in Paragraph 29, Ziffer 2, genannten Zeitpunkt einzurichten.

Übergangsbestimmungen zum 4. Abschnitt (Personalrecht)

Paragraph 26,

  1. Absatz einsBeamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2022 im Planstellenbereich „Wissenschaft und Forschung“ (Planstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31) ernannt sind und überwiegend an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik verwendet werden, gehören ab dem 1. Jänner 2023 für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der GSA an und sind der GSA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, zugewiesene Beamtinnen und Beamte haben, wenn sie ihren Austritt aus dem Bundesdienst innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Kollektivvertrages (Absatz 19,) erklären, mit Wirksamkeit von dem auf ihren Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur GSA zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
  3. Absatz 3Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit sowie das erreichte Besoldungsdienstalter sind in den Fällen des Absatz 2, für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur GSA auf die GSA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
  4. Absatz 4Beamtinnen und Beamte, die gemäß Absatz 2, in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übertreten, haben keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß Paragraph 26, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,. Beamtinnen und Beamten, die aus dem Dienstverhältnis austreten und innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur GSA aufgenommen werden, wird im Beamtendienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit auf Leistungsansprüche nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, angerechnet. Die GSA hat binnen sechs Monaten nach Begründung des Arbeitsverhältnisses einen entsprechenden Überweisungsbetrag an die BV-Kasse zu entrichten.
  5. Absatz 5Für dem Amt der GSA zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die GSA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamtinnen und Beamten gemäß Paragraph 22, GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Die nach dem 1. Jänner 2023 an die GSA geleisteten besonderen Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils spätestens zum Ende des Folgemonats fällig.
  6. Absatz 6Für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  7. Absatz 7Bedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2022 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Wissenschaft und Forschung“ (Planstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31), in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und überwiegend an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik verwendet sind, werden mit dem 1. Jänner 2023 zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA.
  8. Absatz 8Die GSA setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Absatz 7, fort. Hinsichtlich dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der GSA. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß Paragraph 36, VBG ist nicht länger zulässig. Eine Kündigung aus einem der im Paragraph 32, Absatz 4, VBG angeführten Gründe ist innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Jänner 2023 nicht zulässig. An einer allfälligen zeitlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit sowie das erreichte Besoldungsdienstalter sind für alle zeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen. Wechseln Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Absatz 7, von dem Arbeitsverhältnis zur GSA unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Arbeitsverhältnis zur GSA ein Dienstverhältnis zum Bund gewesen wäre. Sie sind im Sinne des Paragraph 20, des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Absatz 7, können innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Kollektivvertrags (Absatz 19,) ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Ihre Arbeitsverhältnisse sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen.
  10. Absatz 10Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Absatz 7, oder des Übertritts gemäß Absatz 9, gebührt keine Abfertigung gemäß Paragraph 84, VBG. Die im Bundesdienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit wird auf Leistungsansprüche nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, angerechnet.
  11. Absatz 11Die am 31. Dezember 2022 bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, dem Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, oder dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA, die aus einem Beamtendienstverhältnis in ein Arbeitsverhältnis zur GSA überwechseln oder aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übergeführt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die GSA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
  12. Absatz 12Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in einem Arbeitsverhältnis im Rahmen der eigenen Rechtsfähigkeit (Teilrechtsfähigkeit) dieser Bundesanstalten gemäß den Paragraphen 18 a, und 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021, beschäftigt sind, werden mit dem folgenden Tag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der GSA. Ab diesem Zeitpunkt setzt die GSA als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Einrichtungen der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik fort. An einer allfälligen zeitlichen Befristung eines Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein.
  13. Absatz 13In die am 31. Dezember 2022 gemäß Paragraph 12, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik bestehenden Lehrverhältnisse zum Bund tritt die GSA als Lehrberechtigte mit dem folgenden Tag ein. Die GSA setzt ab diesem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten des Bundes als Lehrberechtigter fort. An der Rechtsstellung der an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als Ausbildnerinnen und Ausbilder im Sinne des Paragraph 3, BAG betrauten Personen tritt dadurch keine Änderung ein.
  14. Absatz 14Die Mitglieder der am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt und der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik eingerichteten Dienststellenausschüsse und Betriebsräte der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit bilden ab dem 1. Jänner 2023 einen gemeinsamen Betriebsrat. Paragraph 50, Absatz eins, ArbVG ist bis zur Wahl des neuen Betriebsrates nicht anzuwenden.
  15. Absatz 15Abweichend vom Arbeitsverfassungsgesetz ist dieser gemeinsame Betriebsrat unverzüglich für seine erste konstituierende Sitzung bis spätestens 31. Jänner 2023 durch das älteste Mitglied einzuberufen und hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einem Vorsitzenden sowie die erforderlichen Funktionäre zu wählen. Der gemeinsame Betriebsrat hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der GSA seine Tätigkeit aufnehmen kann.
  16. Absatz 16Im Übrigen gelten für die GSA die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.
    2. Ziffer 2
      Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des Paragraph 9, des Bundes–Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, wahrzunehmen und dabei die Bestimmungen des PVG anzuwenden. Die der GSA zugewiesenen Bundesbediensteten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an.
  17. Absatz 17Die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik geltende Betriebsvereinbarungen bleiben für den jeweils erfassten Personenkreis aufrecht und treten, sofern diese nicht einvernehmlich beendet oder ersetzt werden, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
  18. Absatz 18Sofern nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Betriebsvereinbarungen in den Regelungsgegenständen der Betriebsvereinbarungen nach Absatz 17, für die Gesamtheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen und wirksam werden, sind die Betriebsvereinbarungen nach Absatz 17, ab 1. Jänner 2025 auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge an der GSA anzuwenden. Im Fall – sich aus der Fortführung der Betriebsvereinbarungen gemäß Absatz 17, ergebender – unterschiedlicher Regelungen hat die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die jeweils allgemein anzuwendende Regelung festzustellen und kundzumachen. Wird eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet auf Antrag eines Streitteiles die Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 144, ArbVG. Bis zur Entscheidung der Schlichtungsstelle sind die von der Generaldirektion festgestellten Regelungen einheitlich anzuwenden. Dies gilt nicht für Betriebsvereinbarungen gemäß Paragraph 96, ArbVG. Deren Anwendung über den 31. Dezember 2024 hinaus erfordert die Zustimmung des Betriebsrates, anderenfalls endet deren Wirksamkeit mit diesem Datum.
  19. Absatz 19Die Generaldirektion hat mit der zuständigen kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages mit dem Ziel aufzunehmen, diese bis 31. Dezember 2024 abzuschließen.
  20. Absatz 20Für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an der GSA neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der Paragraphen 4,, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der GSA.
  21. Absatz 21Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten gemäß Paragraph 36 a, VBG, die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sind mit dem folgenden Tag dem Amt der GSA zur Ausbildung zugewiesen. Die GSA hat dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für diese Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten zu ersetzen. Die Zahlungen an den Bund sind jeweils spätestens zum Ende des Folgemonats fällig.
  22. Absatz 22Zur Sicherung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten, die ab dem 1. Jänner 2023 gemäß Absatz 2, in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übertreten, der Vertragsbediensteten gemäß Absatz 7, sowie der Lehrlinge gemäß Absatz 13,, die in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur GSA überführt werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich ein Tag vor dem Ausscheiden dieser Personen aus den für diese maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen. Anwartschaften auf Abfertigungen, Jubiläumszuwendungen dieser Personen werden von der GSA übernommen.

Verweisungen

Paragraph 27,

Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

Vollziehung

Paragraph 28,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 10, die für die Bestellung oder die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung oder Entsendung zuständige Bundesminister;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, sowie des Paragraph 22, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Inkraft- und Außerkrafttreten

Paragraph 29,

Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:

  1. Ziffer eins
    (Grundsatzbestimmung) Paragraph 12, Absatz 5, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft; die Ausführungsgesetze sind bis spätestens 30. Juni 2023 zu erlassen und mit 1. Juli 2023 in Kraft zu setzen;
  2. Ziffer 2
    alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft, wobei die GSA erst mit 1. Jänner 2023
    1. Litera a
      die Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, bis 6 und 8 bis 10 erfüllen sowie
    2. Litera b
      die Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, erbringen
    darf.

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, erhält die Bezeichnung„18.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 18, (neu) durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 19, wird angefügt:

  1. Ziffer 19
    die Arbeitnehmer/innen nach dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 7, Ziffer 4, Einleitung wird der Ausdruck „lit. a bis o“ durch den Ausdruck „lit. a bis p“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 7, Ziffer 4, wird der Punkt am Ende der Litera o, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera p, wird angefügt:

  1. Litera p
    die Arbeitnehmer/innen nach dem GSAG.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 53 a, Absatz 3 a, entfällt der Ausdruck „lit. a bis e“.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 766, wird folgender Paragraph 767, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,

Paragraph 767,

Die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 17 bis 19, 7 Ziffer 4 und 53a Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, wird der Ausdruck „oder 23“ durch den Ausdruck „ , 23 oder 39“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 38, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 39, angefügt:

  1. Ziffer 39
    die Arbeitnehmer/innen nach dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,.“

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 Absatz eins, Ziffer 5,, 6 Absatz eins, Ziffer eins,, 7a Absatz 2, Ziffer eins und 26 Absatz eins, Ziffer 4, wird jeweils der Ausdruck „und 37“ durch den Ausdruck „ , 37 und 39“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach der Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a, eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 39, genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 39, genannten Versicherten die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie nach Paragraph 2, GSAG.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Ausdruck „und 38“ durch den Ausdruck „ , 38 und 39“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift zu Abschnitt römisch VI des Ersten Teiles (nach Paragraph 30,) wird der Ausdruck „und 31 bis 33, 37 und 38“ durch den Ausdruck „ , 31 bis 33 und 37 bis 39“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 30 a, wird im Einleitungsteil der Ausdruck „und 21 bis 30, 31 bis 33, 37 und 38“ durch den Ausdruck „ , 21 bis 33 und 37 bis 39“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch II des Zweiten Teiles (nach Paragraph 83 a,) und im Paragraph 84, Absatz eins, Einleitung wird jeweils der Ausdruck „ , 37 und 38“ durch den Ausdruck „und 37 bis 39“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 93, Absatz 3 a, wird der Ausdruck „und 22“ durch den Ausdruck „ , 22 und 39“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 151 a, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Z 1 bis 24“ der Ausdruck „und 39“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 277, wird folgender Paragraph 278, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,

Paragraph 278,

Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 18,, 38 und 39 sowie Absatz 2, Ziffer eins,, 2 Absatz eins, Ziffer 5,, 5 Absatz eins, Ziffer 8 a,, 6 Absatz eins, Ziffer eins,, 7a Absatz 2, Ziffer eins,, 13 Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 19 Absatz eins, Ziffer 7,, 26 Absatz eins, Ziffer 4,, 30a, 84 Absatz eins,, 93 Absatz 3 a und 151a Ziffer eins, sowie die Überschriften zu Abschnitt römisch VI des Ersten Teiles und zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch II des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Forschungsfinanzierungsgesetzes

Das Forschungsfinanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GeoSphere Austria“) nach dem GeoSphere Austria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    die Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (Paragraph 18, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,) unter der ZVR-Zahl 875209001,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Zeichenfolge „ , sowie“ durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Text des Paragraph 9, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a,, 2a und 4, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 11, Ziffer eins, in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeit tritt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    mit der GeoSphere Austria (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a,) und der Silicon Austria Labs GmbH (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) eine Leistungsvereinbarung erst ab der zweiten Leistungsperiode für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 abzuschließen;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Ziffer eins, wird die Zeichenfolge „§ 3 Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5“ durch die Zeichenfolge „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins a,, 2, 2a und 3“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Das Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 18, bis 23.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2 a, wird nach der Ziffer 14, folgende Ziffer 14 a, eingefügt:

  1. Ziffer 14 a
    des GeoSphere Austria-Gesetzes (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2 b, Ziffer 2, Litera a, wird nach dem Ausdruck „Bundeshaushaltsgesetzes 2013“ der Klammerausdruck „(BHG 2013)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2 c, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die GeoSphere Austria gemäß Paragraph eins, GSAG,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2 c, Absatz eins, Ziffer 15, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Die Paragraphen 18, bis 23 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 31 a, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 7, und 8“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 31 a, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a, und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten vorzusehen hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin des jeweiligen Bundesmuseums zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 € übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende, gleiche Arbeiten handelt und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.
  2. Absatz eins bDie für die Durchführung von Arbeiten gemäß Absatz eins, sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen des jeweiligen Bundesmuseums zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des Paragraph 36, BHG 2013 zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen des Bundesmuseums zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 31 a, Absatz 8, wird durch folgende Absatz 8, bis 11 ersetzt:

  1. Absatz 8Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Absatz eins, unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der dem jeweiligen Bundesmuseum obliegenden Aufgaben.
  2. Absatz 9Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des jeweiligen Bundesmuseums zu informieren. Das jeweilige Bundesmuseum ist verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten des jeweiligen Bundesmuseums zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 10Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechts den ihrem oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung
    1. Ziffer eins
      von einem unzuständigen Organ herrührt oder
    2. Ziffer 2
      unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können oder
    3. Ziffer 3
      im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder
    4. Ziffer 4
      wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist oder
    5. Ziffer 5
      wegen der organisatorischen Auswirkungen das jeweilige Bundesmuseum oder einzelne Bereiche an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert.
  4. Absatz 11Das jeweilige Bundesmuseum ist im Fall des Absatz 10, verpflichtet, den der Rechtsanschauung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihm rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unverzüglich herzustellen.“

Novellierungsanordnung 10, Die Absatzbezeichnung des durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002, angefügten Paragraph 38, Absatz 4, lautet „(4a)“.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 a, Ziffer 14 a,, Paragraph 2 b, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 31 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a,, 1b und Absatz 8, bis 11 sowie die Absatzbezeichnung des Paragraph 38, Absatz 4 a, in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Einträge zu den Paragraphen 18, bis 23 im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 c, Absatz eins, Ziffer 15, sowie die Paragraphen 18, bis 23 samt Überschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Das Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Gesamtreform des Exekutionsrechts, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 31, wird die Wortfolge „Geologische Bundesanstalt“ durch die Wortfolge „GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GeoSphere Austria“) gemäß GeoSphere Austria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 38,, Paragraph 58, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 3,, Paragraph 77 und Paragraph 93, wird die Wortfolge „Geologische Bundesanstalt“ durch die Wortfolge „GeoSphere Austria“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 59, Absatz 2 und Paragraph 190, Absatz 3, wird die Wortfolge „Geologischen Bundesanstalt“ durch die Wortfolge „GeoSphere Austria“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 223, wird folgender Absatz 42, angefügt:

  1. Absatz 42Paragraph 31,, Paragraph 38,, Paragraph 58, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 65, Absatz 3,, Paragraph 77,, Paragraph 93, sowie Paragraph 190, Absatz 3, in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer