BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 14. April 2022

Teil I

57. Bundesgesetz:

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Übernahmegesetzes und des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

(NR: GP XXVII RV 1329 AB 1372 S. 147. BR: AB 10943 S. 939.)

57. Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Übernahmegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Übernahmegesetzes

Artikel 3

Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Dieses Bundesgesetz ist nicht auf Unternehmen anzuwenden, die auch gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Absatz eins, eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden, die neben den Aufgaben gemäß Absatz eins, ausschließlich Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes (ZGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,, erfüllen darf.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Die FMA hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit, mit Ausnahme der Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, ZGVG, nicht zeitgleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen sonstiger im FMABG festgelegter Tätigkeiten der FMA wahrnehmen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 65, Absatz 4, wird der Verweis „§§ 106 ff“ durch den Verweis „§§ 106 bis 113 oder gemäß Titel römisch fünf Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/23“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 164, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2021/23 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 Sitzung 1, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 167, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 4 und Paragraph 164, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022, treten mit 12. August 2022 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Übernahmegesetzes

Das Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote – ÜbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz wird nach dem Wort „Banken“ die Wendung „oder gemäß Titel römisch fünf der Verordnung  (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 Sitzung 1,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022, tritt mit 12. August 2022 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

Das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu Paragraph eins, der folgende Eintrag eingefügt:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 2 :,

„§ 2.

Zuständige Behörde, Abwicklungsbehörde und zuständiges Ministerium“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu Paragraph 3, der folgende Eintrag eingefügt:

„2. Abschnitt

Aufgaben und Befugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 3 :,

„§ 3.

Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 4, der folgende Eintrag eingefügt:

„3. Abschnitt

Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23

§ 4a.

Nichtanwendbarkeit des Finanzsicherheiten-Gesetzes

§ 4b.

Abweichungen vom Aktiengesetz

§ 4c.

Nichtanwendbarkeit sonstiger gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

§ 4d.

Die Brücken-Zentrale Gegenpartei

§ 4e.

Verfahren vor der Abwicklungsbehörde

§ 4f.

Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises

§ 4g.

Rechtsmittelverfahren“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu Paragraph 5, der folgende Eintrag eingefügt:

„4. Abschnitt

Kosten, Verfahrens- und Strafbestimmungen sowie Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 5, der folgende Eintrag eingefügt:

„§ 5a.

Maßnahmen“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 6, der folgende Eintrag eingefügt:

„§ 6a.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen“

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 7, die folgenden Einträge eingefügt:

„§ 7a.

Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen

§ 7b.

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen“

Novellierungsanordnung 10, Vor der Überschrift zu Paragraph eins, wird die folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23.“

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu Paragraph 2, lautet:

„Zuständige Behörde, Abwicklungsbehörde und zuständiges Ministerium“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 10, Absatz 5 und Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 10, Absatz 5 und Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 zu überwachen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 2, werden nach Absatz eins, die folgenden Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aDie FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2021/23. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) 2021/23 abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der organisatorischen Voraussetzungen gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 2021/23 wahrzunehmen und wird als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.
  2. Absatz eins bDas Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Artikel 3, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2021/23.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 eng zusammen. Paragraph 79, Absatz eins bis 4a, 4b Ziffer 4 und Absatz 5, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 für den Bereich der Beaufsichtigung, Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien gelten; davon ausgenommen sind die Artikel 24 bis 35, 40 bis 44, 48 bis 59 und 70 bis 75 der Verordnung (EU) 2021/23 sowie der 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes. Die Abwicklungsbehörde kann für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2021/23 in ihrem Zuständigkeitsbereich in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 2, werden nach Absatz 2, die folgenden Absatz 2 a bis 2d eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, BWG vorgesehenen jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die gemeinsame Datenbank zu ermöglichen. Weiters hat die Oesterreichische Nationalbank der Abwicklungsbehörde auf Aufforderung alle Analyseergebnisse und Informationen aus ihrer laufenden Einzelanalyse der zentralen Gegenparteien gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 a, BWG zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2 bFalls die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente gemäß den Artikel 45 bis 47 der Verordnung (EU) 2021/23 notwendig wird, hat die Anwendung der staatlichen Stabilisierungsinstrumente unter den in den Artikel 45 bis 47 der Verordnung (EU) 2021/23 angeführten Voraussetzungen und unter der Leitung des Bundesministeriums für Finanzen in enger Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde zu erfolgen.
  3. Absatz 2 cDie Oesterreichische Nationalbank hat der FMA und der Abwicklungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Umstände feststellt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr des Ausfalls einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 22, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 besteht.
  4. Absatz 2 dDie Abwicklungsbehörde kann abweichend von Absatz 2, zur Auswahl der gemäß Artikel 71, Absatz 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/23 beabsichtigten Maßnahme eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und lautet:

  1. Absatz 4Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beschlossene Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.“

Novellierungsanordnung 18, Vor der Überschrift zu Paragraph 3, wird die folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„2. Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde“

Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet:

„Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 3, Absatz eins, Einleitungsteil lautet:

„Die FMA und die Abwicklungsbehörde sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 2, unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit berechtigt:“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von zentralen Gegenparteien zu beauftragen, sofern Vor-Ort-Prüfungen in einen Zuständigkeitsbereich der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 2, Absatz 2, fallen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA oder die Abwicklungsbehörde sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Zusammenarbeit der FMA“ die Wortfolge „und der Abwicklungsbehörde“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 3, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 4, wird der folgende 3. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„3. Abschnitt
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23

Nichtanwendbarkeit des Finanzsicherheiten-Gesetzes

Paragraph 4 a,

Die Paragraphen 5, bis 9 des Finanzsicherheiten-Gesetzes (FinSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,, sind nicht anzuwenden für Beschränkungen der Verwertung von Sicherheiten oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, von Close-out-Netting- oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund der Anwendung von Titel römisch fünf Kapitel römisch III Abschnitt 3 oder Kapitel römisch IV der Verordnung (EU) 2021/23 durch die Abwicklungsbehörde auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und Ziffer 4, FinSG, für die mindestens die Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 106 bis 113 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, oder gemäß Titel römisch fünf Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/23 gelten, geordnet abgewickelt werden können.

Abweichungen vom Aktiengesetz

Paragraph 4 b,

  1. Absatz einsDie Hauptversammlung einer zentralen Gegenpartei in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Änderung der Satzung des Inhalts beschließen, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung später als am 21. Tag, jedoch nicht später als am 11. Tag vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden kann, sofern von der FMA ein Frühinterventionsbedarf gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2021/23 festgestellt wurde und wenn die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2021/23 eintreten. Die Satzungsänderung hat Regelungen zu enthalten, die an die Stelle der gemäß Absatz 2, nicht anwendbaren Bestimmungen treten.
  2. Absatz 2Auf eine gemäß Absatz eins, einberufene Hauptversammlung sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      der Stichtag für die Beantragung von Tagesordnungspunkten und die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntmachung einer ergänzten Tagesordnung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1965;
    2. Ziffer 2
      der Stichtag für Beschlussanträge der Aktionäre gemäß Paragraph 110, Absatz eins, AktG;
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung zur Einhaltung des Nachweisstichtags gemäß Paragraph 111, Absatz eins, AktG.

Nichtanwendbarkeit sonstiger gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

Paragraph 4 c,

Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen gemäß Titel römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/23 gehen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit der Verordnung (EU) 2021/23 vereinbar ist.

Die Brücken-Zentrale Gegenpartei

Paragraph 4 d,

  1. Absatz einsDie Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Brücken-Zentrale Gegenpartei gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2021/23 fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten einer oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Zentraler Gegenparteien gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2021/23 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft ist die endgültige Bewertung gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2021/23, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Kapitalgesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/23 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.
  2. Absatz 2Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile der Brücken-Zentralen Gegenpartei auf den Bund, die ABBAG oder eine andere öffentliche Stelle übertragen werden.
  3. Absatz 3Bei einer Übertragung gemäß Absatz 2, gelten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung gemäß Artikel 30, Absatz eins bis 3 und Artikel 31, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als erfüllt.
  4. Absatz 4Die Brücken-Zentrale Gegenpartei ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  5. Absatz 5Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat der Brücken-Zentralen Gegenpartei. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des Paragraph 78, Absatz eins, AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.

Verfahren vor der Abwicklungsbehörde

Paragraph 4 e,

  1. Absatz einsDie Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen erfolgt durch Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid).
  2. Absatz 2Der Mandatsbescheid ist durch Kundmachung eines Edikts gemäß Absatz 3, (Maßnahmenedikt) zu erlassen und gilt damit als zugestellt. Das Maßnahmenedikt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma), die Firmenbuchnummer und den Sitz
      1. Litera a
        der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei und
      2. Litera b
        im Fall der Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß Artikel 27, Absatz eins, Buchstabe c und Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/23 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      eine Abschrift einer etwaigen Anordnung, mit der Abwicklungsinstrumente angewendet oder entsprechende Befugnisse ausgeübt werden;
    4. Ziffer 4
      Zeitpunkt, ab dem die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden;
    5. Ziffer 5
      eine kurze Belehrung
      1. Litera a
        über die unmittelbare Rechtswirkung für die in Abwicklung befindliche zentrale Gegenpartei sowie für die von einer Abwicklungsmaßnahme in ihren Rechten Betroffenen und
      2. Litera b
        über die Frist gemäß Absatz 5,
  3. Absatz 3Das Maßnahmenedikt ist auf einer Website der Abwicklungsbehörde kundzumachen. Wenn die Veröffentlichung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen.
  4. Absatz 4Mit Kundmachung des Maßnahmenediktes gilt der Mandatsbescheid gemäß Absatz eins, gegenüber den Rechtsträgern gemäß Absatz 2, Ziffer eins und allen von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen, insbesondere den Anteilsinhabern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei, als erlassen und ist diesen gegenüber wirksam.
  5. Absatz 5Gegen einen nach Absatz eins bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber, Clearingmitglieder und andere Gläubiger der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von Paragraph 57, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, binnen drei Monaten ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind in dem Verfahren gemäß Absatz 6, jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 57, Absatz 3, AVG findet keine Anwendung.
  6. Absatz 6Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 5, hat die Abwicklungsbehörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von einer Akteneinsicht einer Partei innerhalb offener Frist sind die Schriftsätze anderer Parteien ausgenommen. Die Abwicklungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Anberaumung ist durch Edikt kundzumachen (Tagsedikt). Paragraph 44 d, Absatz 2, sowie Paragraph 44 e, Absatz eins und 2 AVG sind anzuwenden.
  7. Absatz 7Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde den Mandatsbescheid dergestalt zu ändern, dass Personen, die bisher nicht Partei im Verfahren sind, dadurch in ihren Rechten betroffen werden, hat sie den dergestalt Betroffenen durch Edikt innerhalb einer Frist von drei Monaten Gelegenheit zur Vorstellung zu geben. Das Edikt hat die Angaben gemäß Absatz 2, sowie den in Aussicht genommenen Spruch, durch den der Mandatsbescheid geändert werden soll, zu enthalten. Die Bestimmungen der Absatz 3,, 5 und 6 sind anzuwenden.
  8. Absatz 8Die Abwicklungsbehörde hat alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid, einschließlich der Vorstellungen gemäß Absatz 7, mit Bescheid zu erledigen (Vorstellungsbescheid). Der Bescheid ist durch Edikt kundzumachen (Vorstellungsedikt). Die Bestimmungen der Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  9. Absatz 9Sobald ein Bescheid gemäß Absatz 8, in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Abwicklungsbehörde den Bescheid sowie gegebenenfalls den Hinweis, dass gegen den Bescheid in offener Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, durch Edikt kundzumachen (Rechtskraftedikt). Absatz 3, ist anzuwenden.
  10. Absatz 10Die Abwicklungsbehörde hat bis zur Kundmachung eines Edikts gemäß Absatz 9, die Bescheide gemäß Absatz eins und 8 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  11. Absatz 11Aufforderung zu einer zügigen Bewertung gemäß Artikel 48, Absatz eins, Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/23 hat nicht in Bescheidform zu ergehen.

Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises

Paragraph 4 f,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 4 e, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden.

Rechtsmittelverfahren

Paragraph 4 g,

  1. Absatz einsBeschwerden gegen die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen.
  2. Absatz 2Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, zweiter Satz hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Abwicklungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde unverzüglich zu entscheiden und der Abwicklungsbehörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
  3. Absatz 3Im Verfahren über Beschwerden gegen Anordnungen von Abwicklungsmaßnahmen kann das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen.
  4. Absatz 4Das Bundesverwaltungsgericht sowie der Verwaltungsgerichtshof haben die Überprüfung der Bescheide der Abwicklungsbehörde auf die wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde zu stützen.
  5. Absatz 5Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen von Bescheiden der Abwicklungsbehörde, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, bleiben von der Aufhebung oder Änderung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie den Verwaltungsgerichtshof unberührt. Eine Beseitigung der Rechtswirkungen der Bescheide der Abwicklungsbehörde findet insoweit nicht statt.
  6. Absatz 6Absatz 5, gilt nicht, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen
    1. Ziffer eins
      die Abwicklungsziele nicht gefährdet
    2. Ziffer 2
      keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
    3. Ziffer 3
      nicht unmöglich ist.
  7. Absatz 7Soweit die Beseitigung der Rechtswirkungen nach Absatz 5 und 6 ausgeschlossen ist, kann ein Betroffener binnen drei Monaten nach Abschluss der ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittelverfahren einen Anspruch auf Ausgleich der durch Bescheide der Abwicklungsbehörde rechtswidrig verursachten Nachteile, welche bei rechtmäßigem Verhalten der Behörde nicht eingetreten wären, gegen den Bund geltend machen. Bestehende Ansprüche auf Ausgleich sind ausschließlich durch den Bund zu befriedigen. Der Anspruch ist vor dem Handelsgericht Wien im streitigen Verfahren geltend zu machen.“

Novellierungsanordnung 25, Vor der Überschrift zu Paragraph 5, wird die folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„4. Abschnitt
Kosten, Verfahrens- und Strafbestimmungen sowie Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz eins und als Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Jede kostenpflichtige zentrale Gegenpartei hat als Ersatz für die Aufwendungen der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins und als Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, einen Pauschalbetrag von 100 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist.“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Maßnahmen

Paragraph 5 a,

Verletzt eine zentrale Gegenpartei Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Verordnung (EU) 2021/23, so kann die FMA

  1. Ziffer eins
    der zentralen Gegenpartei unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
  2. Ziffer 2
    im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der zentralen Gegenpartei die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Ziffer eins, erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Zulassung nach Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erbringt“ die Wortfolge „oder wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Clearingmitglieds gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 verstößt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „Strafbestimmungen dieses Gesetzes“ durch die Wortfolge „Strafbestimmungen gemäß Absatz eins,, die keinen Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23 aufweisen,“ und die Wortfolge „§ 4 Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Wer es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer zentralen Gegenpartei unterlässt,
    1. Ziffer eins
      Sanierungspläne gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2021/23 zu erstellen, fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
    2. Ziffer 2
      der Abwicklungsbehörde alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2021/23 bereitzustellen;
    3. Ziffer 3
      die FMA gemäß Artikel 70, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/23 darüber zu unterrichten, dass die zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 6 a,

  1. Absatz einsDie FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen eine der in Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
  2. Absatz 2Juristische Personen können wegen Verstößen gegen eine der in Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt. Handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, so bezeichnet „Gesamtumsatz“ den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens ausgewiesen ist.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 7, Absatz eins, wird der Verweis „§ 6 Absatz eins “, durch den Verweis „§ 6 Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 7, wird nach Absatz eins, der folgende Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2Die FMA kann den Namen der natürlichen Person, der zentralen Gegenpartei oder der sonstigen juristischen Personen bei einem Verstoß gemäß Paragraph 6, Absatz 4, unter Anführung des begangenen Verstoßes bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Soweit sie nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 ergriffen wurden, kann die FMA von ihr getroffene Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 5, Paragraph 5 a, sowie Sanktionen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet bekannt machen.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „§ 4 Ziffer eins, DSG 2000“ durch die Wortfolge „Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 7, Absatz 5, wird die Wortfolge „Veröffentlichung gemäß Absatz 4 “, durch die Wortfolge „Veröffentlichung gemäß Absatz 2, oder 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Nach Paragraph 7, werden die folgenden Paragraphen 7 a und 7b samt Überschrift eingefügt:

„Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen

Paragraph 7 a,

Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die Verordnung (EU) 2021/23 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    die Schwere und die Dauer des Verstoßes;
  2. Ziffer 2
    der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. Ziffer 3
    die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise an dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. Ziffer 4
    die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;
  5. Ziffer 5
    die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen;
  6. Ziffer 6
    die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
  7. Ziffer 7
    frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  8. Ziffer 8
    alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

Paragraph 7 b,

Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „Verordnung (EU) 2019/2099, ABl. Nr. L 322 vom 12.12.2019 Sitzung 1“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 Sitzung 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2021/23 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 Sitzung 1, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des 1. Abschnitts, Paragraph 2,, des 2. Abschnitts, Paragraph 3,, des 3. Abschnitts, der Paragraphen 4 a bis 4g, des 4. Abschnitts, der Paragraphen 5 a,, 6a, 7a und 7b, die Überschrift des 1. Abschnitts, Paragraph eins,, die Überschrift zu Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, 1a und 1b, Paragraph 2, Absatz 2 bis 2d und 4, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 3, Absatz eins und 2, der 3. Abschnitt samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnitts, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins,, 2, 4 und 5, die Paragraphen 7 a und 7b samt Überschriften, sowie Paragraph 11, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022, treten mit 12. August 2022 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 11. August 2022 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer