55. Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 64 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 64, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union
als Anbieter eines Kommunikationsdienstes einen audiovisuellen Mediendienst oder ein Radioprogramm überträgt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt,
als Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G oder als Mediendiensteanbieter Sendungen, Sendereihen oder Teile von Sendungen von ausländischen Programmen übernimmt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt,
als Video-Sharing-Plattformanbieter Inhalte (Sendungen, Sendungsteile oder nutzergenerierte Videos) ausländischer Mediendiensteanbieter oder Radioveranstalter bereitstellt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt, oder
in sonstiger Weise wissentlich dazu beiträgt, die Umgehung dieser Sanktionsmaßnahmen zu bezwecken oder zu bewirken.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 69 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 64 Abs. 3a tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 64, Absatz 3 a, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer