BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 13. April 2022

Teil römisch eins

55. Bundesgesetz:

Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Ausschussbericht 1383 Sitzung 149. Bundesrat:, Ausschussbericht 10928 Sitzung 939.)

55. Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 64, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union
    1. Ziffer eins
      als Anbieter eines Kommunikationsdienstes einen audiovisuellen Mediendienst oder ein Radioprogramm überträgt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt,
    2. Ziffer 2
      als Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G oder als Mediendiensteanbieter Sendungen, Sendereihen oder Teile von Sendungen von ausländischen Programmen übernimmt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt,
    3. Ziffer 3
      als Video-Sharing-Plattformanbieter Inhalte (Sendungen, Sendungsteile oder nutzergenerierte Videos) ausländischer Mediendiensteanbieter oder Radioveranstalter bereitstellt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt, oder
    4. Ziffer 4
      in sonstiger Weise wissentlich dazu beiträgt, die Umgehung dieser Sanktionsmaßnahmen zu bezwecken oder zu bewirken.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 64, Absatz 3 a, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer