BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 13. April 2022

Teil I

52. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts

(NR: GP XXVII RV 1362 AB 1366 S. 147. BR: AB 10929 S. 939.)

52. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wendung „15. März“ durch die Wendung „15. April“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Begünstigte können im Schuljahr 2022/23 auch Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe sein, die eine schulstufenübergreifende Klasse besuchen, für welche ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Unterricht dieser Klasse notwendig ist, wenn bisher kein Eigentumsübergang gemäß Paragraph 5, erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Absatz 2, zu befreien,
    1. Ziffer eins
      wenn ein Geschwisterkind, mit welchem die Schülerin oder der Schüler im gleichen Haushalt lebt, im vorangegangenen Schuljahr eine Beihilfe gemäß der Paragraphen 9,, 11 oder 20a des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, oder Paragraph eins, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen hat, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt mit einem Bezug
      1. Litera a
        von Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1956,, Paragraph 149, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder Paragraph 140, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, oder
      2. Litera b
        von Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,
      lebt oder
    3. Ziffer 3
      eine Befreiung von Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, oder der Ökostrompauschale des Ökostromgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, eine Anwendung des Paragraph 72 a, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, oder eine Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, vorliegt oder
    4. Ziffer 4
      eine volle Erziehung im Sinne der Kinder- und Jugendhilfegesetze der Bundesländer gewährt worden ist.
    Die Erziehungsberechtigen haben ab dem Schuljahr 2022/23 den Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil bis zum 1. Dezember des jeweiligen Jahres zu stellen und das Vorliegen von Tatsachen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 4, durch Vorlage eines amtlichen, insbesondere auf elektronischem Wege einzubringenden, Dokumentes, insbesondere eines Bescheides, den Bezug der Beihilfe, Mindestsicherung oder Sozialhilfe, Ausgleichszulage oder Notstandshilfe der mit der Abwicklung betrauten Stelle nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz 3, sowie Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 4, treten rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz treten mit 1. September 2022 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer