48. Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021, wird wie folgt geändert:Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 46 Abs. 1 wird das Zitat „58c Abs. 2“ durch das Zitat „58c Abs. 7“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz eins, wird das Zitat „58c Absatz 2, durch das Zitat „58c Absatz 7, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 58c erhält Abs. 1a die Absatzbezeichnung „(3)“ und die Abs. 1b, 2, 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“, „(8)“, „(9)“ und „(10)“.In Paragraph 58 c, erhält Absatz eins a, die Absatzbezeichnung „(3)“ und die Absatz eins b, 2, 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“, „(8)“, „(9)“ und „(10)“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 58c werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 2 eingefügt:In Paragraph 58 c, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und 2 eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Abs. 1 gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.Absatz eins, gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2)Absatz 2,Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn erEin Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er
Staatsbürger war und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte,
als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurde, oder
als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurde,
und er dies der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.“und er dies der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 58c Abs. 3 (neu) wird die Wortfolge „die gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können“ durch die Wortfolge „die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 58 c, Absatz 3, (neu) wird die Wortfolge „die gemäß Absatz eins, die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können“ durch die Wortfolge „die gemäß Absatz eins, oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 58c werden nach Abs. 3 (neu) folgende Abs. 4 und 5 eingefügt:In Paragraph 58 c, werden nach Absatz 3, (neu) folgende Absatz 4 und 5 eingefügt:
„(4)Absatz 4,Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender LinieWeiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie
einer Person ist, die als Staatsbürger aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist, oder
einer Person ist, die als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.
(5)Absatz 5,Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 27), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Abs. 3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach §§ 32 bis 34 oder 37 verloren hat.“Die Absatz 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (Paragraph 27,), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Absatz 3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 bis 34 oder 37 verloren hat.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 58c wird in Abs. 6 (neu) das Zitat „Abs. 1a“ durch das Zitat „Abs. 3 und 4“ ersetzt und werden in Abs. 7 (neu) das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 3 oder 4“, das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ sowie das Wort „wiedererworben“ durch das Wort „erworben“ ersetzt.In Paragraph 58 c, wird in Absatz 6, (neu) das Zitat „Abs. 1a“ durch das Zitat „Abs. 3 und 4“ ersetzt und werden in Absatz 7, (neu) das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 3 oder 4“, das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ sowie das Wort „wiedererworben“ durch das Wort „erworben“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 58c Abs. 8 (neu) entfällt der Klammerausdruck „(Abs. 1)“.In Paragraph 58 c, Absatz 8, (neu) entfällt der Klammerausdruck „(Absatz eins,)“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 58c Abs. 10 (neu) lautet:Paragraph 58 c, Absatz 10, (neu) lautet:
„(10)Absatz 10,Die Behörde kann in Verfahren nach Abs. 1 bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dem Einschreiter und der Behörde zu übermitteln.“Die Behörde kann in Verfahren nach Absatz eins bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO dem Einschreiter und der Behörde zu übermitteln.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 64a wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 64 a, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35,Die §§ 46 Abs. 1, 58c und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 treten mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 in Kraft. § 58c Abs. 5 ist auf Sachverhalte anzuwenden, in denen die Staatsbürgerschaft ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verloren wurde.“Die Paragraphen 46, Absatz eins, 58 c und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, treten mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, in Kraft. Paragraph 58 c, Absatz 5, ist auf Sachverhalte anzuwenden, in denen die Staatsbürgerschaft ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verloren wurde.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 66 Z 1 wird in lit. c das Zitat „§ 58c Abs. 3“ durch das Zitat „§ 58c Abs. 8“ und in lit. e das Zitat „§ 58c Abs. 4“ durch das Zitat „§ 58c Abs. 9“ ersetzt.In Paragraph 66, Ziffer eins, wird in Litera c, das Zitat „§ 58c Absatz 3, durch das Zitat „§ 58c Absatz 8 und in Litera e, das Zitat „§ 58c Absatz 4, durch das Zitat „§ 58c Absatz 9, ersetzt.
Van der Bellen
Nehammer