BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 13. April 2022

Teil römisch eins

46. Bundesgesetz:

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2313/A Ausschussbericht 1376 Sitzung 147. Bundesrat:, Ausschussbericht 10949 Sitzung 939.)

46. Bundesgesetz, mit dem das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Betriebe, die für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben, können für das auf dieses folgende Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Antrag auf Vorausvergütung in der Höhe von 5 % der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) stellen. Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) darf nur ein Antrag auf Vorausvergütung eingebracht werden. Der Antrag auf Vorausvergütung darf frühestens gemeinsam mit dem Antrag auf Energieabgabenvergütung für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) eingebracht werden und ist mit Bescheid zu erledigen. Die Entscheidung über den Antrag auf Vorausvergütung setzt das Vorliegen eines Bescheids nach Ziffer eins, für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) voraus. Der Betrag der Vorausvergütung wird bei der Vergütung für das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) abgezogen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Vergütung obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Vergütungsberechtigten zuständigen Finanzamt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 2, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2022,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2022, ist frühestens auf Anträge auf Vorausvergütung für das Kalenderjahr 2022 und abweichende Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2022 beginnen oder enden, anwendbar, wobei für Anträge auf Vorausvergütung für die Kalenderjahre 2022 bis 2023 und abweichende Wirtschaftsjahre, die in diesen Kalenderjahren beginnen oder enden, eine Vorausvergütung in der Höhe von bis zu 25 % der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) beantragt werden kann. Auf Anträge auf Vorausvergütung, die sich auf vor diesen Zeiträumen gelegene Sachverhalte beziehen, findet Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, weiterhin Anwendung.“

Van der Bellen

Nehammer