45. Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Grundsteuergesetz 1955 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 |
Artikel 2 | Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970 |
Artikel 3 | Änderung des Grundsteuergesetzes 1955 |
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Artikel 1
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 20c werden folgende §§ 20d und 20e eingefügt:Nach Paragraph 20 c, werden folgende Paragraphen 20 d und 20e eingefügt:
„§ 20d.Paragraph 20 d,
Die zum 1. Jänner 2023 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist in der Form durchzuführen, dass ausschließlich klimatische Kriterien auf Basis eines Temperatur- und Niederschlagsindex sowie eine Neubewertung der Betriebsgröße neu berücksichtigt werden. Die im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 ergangenen Kundmachungen gelten weiter und sind nur insoweit zu berichtigen, als sie davon betroffen sind. Die Hauptfeststellungsbescheide haben bis zum 30. September 2023 zu ergehen. § 20 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Die zum 1. Jänner 2023 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist in der Form durchzuführen, dass ausschließlich klimatische Kriterien auf Basis eines Temperatur- und Niederschlagsindex sowie eine Neubewertung der Betriebsgröße neu berücksichtigt werden. Die im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 ergangenen Kundmachungen gelten weiter und sind nur insoweit zu berichtigen, als sie davon betroffen sind. Die Hauptfeststellungsbescheide haben bis zum 30. September 2023 zu ergehen. Paragraph 20, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
§ 20e.Paragraph 20 e,
Für Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 ist für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens § 20 nicht mehr anzuwenden. Stattdessen ist ein neuer Einheitswert festzustellen, soweit sich auf Grund offizieller land- und forstwirtschaftlicher Statistiken oder einer Neufeststellung der Bodenschätzung ergibt, dass sich die Wertverhältnisse der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zumindest im Durchschnitt der letzten fünf Jahre nachhaltig und wesentlich verändert haben. Eine sich daraus ergebende Änderung der Bewertungsgrundlagen ist vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bewertungsbeirates nach den Vorschriften des § 44 rechtsverbindlich festzulegen. Abgeänderte Einheitswertbescheide haben jeweils zum darauffolgenden 1. Jänner zu ergehen.“ Für Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 ist für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Paragraph 20, nicht mehr anzuwenden. Stattdessen ist ein neuer Einheitswert festzustellen, soweit sich auf Grund offizieller land- und forstwirtschaftlicher Statistiken oder einer Neufeststellung der Bodenschätzung ergibt, dass sich die Wertverhältnisse der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zumindest im Durchschnitt der letzten fünf Jahre nachhaltig und wesentlich verändert haben. Eine sich daraus ergebende Änderung der Bewertungsgrundlagen ist vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bewertungsbeirates nach den Vorschriften des Paragraph 44, rechtsverbindlich festzulegen. Abgeänderte Einheitswertbescheide haben jeweils zum darauffolgenden 1. Jänner zu ergehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 35 erster Satz lautet:Paragraph 35, erster Satz lautet:
„Bei der Bewertung sind nur solche wiederkehrenden Direktzahlungen gesondert zu berücksichtigen, welche zur Einkommensunterstützung gewährt werden, soweit sie nicht für die Abgeltung ertragswirksamen Mehraufwandes oder Minderertrages auf Grund von Verpflichtungen, die über die allgemeinen Mindestanforderungen hinausgehen oder aufgrund von Mehraufwendungen für besonders zu berücksichtigende Bewirtschaftungsverhältnisse resultieren, vorgesehen sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 86 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 86, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19Für die im § 80 Abs. 6 angeführten durch die AMA bis zum 15. Oktober zu übermittelnden Daten hat im Jahr 2023 die Übermittlung bis zum 15. September zu erfolgen.“Für die im Paragraph 80, Absatz 6, angeführten durch die AMA bis zum 15. Oktober zu übermittelnden Daten hat im Jahr 2023 die Übermittlung bis zum 15. September zu erfolgen.“
Artikel 2
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Das Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:Das Bodenschätzungsgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 hat die nächste Überprüfung der Musterstücke der Bodenschätzung nur hinsichtlich der klimatischen Verhältnisse (§ 1 Abs. 2 Z 2) zu erfolgen. Die Musterstücke sind bis spätestens 31. Dezember 2027 neu kundzumachen. Anschließend sind sämtliche nicht als Musterstücke ausgewählte landwirtschaftlich genutzte Bodenflächen unter Zugrundelegung dieser Kundmachung zu ändern und die Ergebnisse der Bodenschätzung nach den Vorschriften des § 11 unter Außerachtlassung des § 11 Abs. 3 so aufzulegen, dass die Auflagefrist spätestens mit 31. Dezember 2028 endet.“Abweichend von Absatz eins, hat die nächste Überprüfung der Musterstücke der Bodenschätzung nur hinsichtlich der klimatischen Verhältnisse (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) zu erfolgen. Die Musterstücke sind bis spätestens 31. Dezember 2027 neu kundzumachen. Anschließend sind sämtliche nicht als Musterstücke ausgewählte landwirtschaftlich genutzte Bodenflächen unter Zugrundelegung dieser Kundmachung zu ändern und die Ergebnisse der Bodenschätzung nach den Vorschriften des Paragraph 11, unter Außerachtlassung des Paragraph 11, Absatz 3, so aufzulegen, dass die Auflagefrist spätestens mit 31. Dezember 2028 endet.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 3 bis 5 lautet:Paragraph 11, Absatz 3 bis 5 lautet:
„(3)Absatz 3Nach Beendigung der Schätzungsarbeiten sind vor Beginn der Bekanntgabe im Wege des Auflageverfahrens die Ergebnisse der Schätzung den Grundeigentümern öffentlich zu präsentieren und ist diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Finanzamt hat den Ort, die Zeit und den Beginn dieser Präsentation allgemein bekannt zu geben. Überdies sind die betroffene Gemeinde und die örtlich zuständige gesetzliche berufliche Vertretung der Land- und Forstwirte zu verständigen. Die von der Schätzung betroffene Gemeinde ist verpflichtet, dafür geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen sowie das Finanzamt hinsichtlich der Bekanntgabe von Ort, Zeit und Beginn zu unterstützen.
(4)Absatz 4Die Auflage hat einen Monat zu dauern und hat in elektronischer Form zu erfolgen. Dazu sind Schätzungsreinbuch und Schätzungsreinkarten in elektronischer Form ersichtlich zu machen oder zur Abfrage bereit zu halten. Die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht ist sicherzustellen. Für jeden Tag, an dem die Erreichbarkeit nicht mindestens 23 Stunden gegeben ist, verlängert sich die Auflagefrist jeweils um einen Tag.
(5)Absatz 5Der Beginn der Auflagefrist sowie die Webadresse sind vom Finanzamt öffentlich bekannt zu geben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 17 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2022 ist erstmals für Auflegungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen.“Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2022, ist erstmals für Auflegungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen.“
Artikel 3
Änderung des Grundsteuergesetzes 1955
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Grundsteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Bei der im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß § 20d des Bewertungsgesetzes 1955 durchzuführenden Hauptveranlagung werden die Grundsteuermessbeträge zum Hauptfeststellungszeitpunkt wirksam.“Bei der im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß Paragraph 20 d, des Bewertungsgesetzes 1955 durchzuführenden Hauptveranlagung werden die Grundsteuermessbeträge zum Hauptfeststellungszeitpunkt wirksam.“
Van der Bellen
Nehammer