(1)Absatz einsDurch den Energiekostenausgleich wird eine natürliche Person begünstigt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Haushalt, in dem sie an einem Tag im Zeitraum vom 15. März 2022 bis 30. Juni 2022 ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) hat, zahlungsverpflichtet ist, sofern die Einkünfte der Person(en), die im Haushalt den Hauptwohnsitz hat/haben, den Wert gemäß § 3 Abs. 1 nicht überschreiten. Dabei gilt:Durch den Energiekostenausgleich wird eine natürliche Person begünstigt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Haushalt, in dem sie an einem Tag im Zeitraum vom 15. März 2022 bis 30. Juni 2022 ihren Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,) hat, zahlungsverpflichtet ist, sofern die Einkünfte der Person(en), die im Haushalt den Hauptwohnsitz hat/haben, den Wert gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nicht überschreiten. Dabei gilt:
Ein Mehrpersonenhaushalt liegt vor, wenn an einer Adresse mehr als eine natürliche Person mit ihrem Hauptwohnsitz im zentralen Melderegister (ZMR, § 16 MeldeG) eingetragen ist und die Personen bei gemeinsamer Lebensführung zusammenwohnen.Ein Mehrpersonenhaushalt liegt vor, wenn an einer Adresse mehr als eine natürliche Person mit ihrem Hauptwohnsitz im zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, MeldeG) eingetragen ist und die Personen bei gemeinsamer Lebensführung zusammenwohnen.
Für den Einpersonenhaushalt gilt:
Ein Einpersonenhaushalt liegt vor, wenn an einer Adresse eine einzige Person mit ihrem Hauptwohnsitz im ZMR eingetragen ist.
Mehrere Einpersonenhaushalte liegen vor, wenn an einer Adresse mehrere Personen mit ihrem Hauptwohnsitz im zentralen ZMR eingetragen sind und diese Personen bei getrennter Lebensführung getrennt wohnen.
Für die Beurteilung sind ausschließlich die Verhältnisse am 15. März 2022 (§ 5 Abs. 1) bzw. – in Fällen des § 5 Abs. 4 – des Zeitpunktes der Anforderung des Gutscheins maßgebend.Für die Beurteilung sind ausschließlich die Verhältnisse am 15. März 2022 (Paragraph 5, Absatz eins,) bzw. – in Fällen des Paragraph 5, Absatz 4, – des Zeitpunktes der Anforderung des Gutscheins maßgebend.