BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 8. April 2022

Teil I

37. Bundesgesetz:

Energiekostenausgleichsgesetz 2022 – EKAG 2022

(NR: GP XXVII IA 2314/A AB 1377 S. 147. BR: 10914 AB 10947 S. 939.)

37. Bundesgesetz, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird (Energiekostenausgleichsgesetz 2022 – EKAG 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand des Energiekostenausgleichs

Paragraph eins,

  1. Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes ist die finanzielle Entlastung von Haushalten durch einen Gutschein in Höhe von 150 Euro zur Verminderung der Kostenbelastung aus einer Stromrechnung (Energiekostenausgleich).
  2. Absatz 2Auf den Energiekostenausgleich besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Der Energiekostenausgleich ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge. Paragraph 20, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, ist auf ihn nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Energiekostenausgleich gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2019,.

Begünstigte und Höhe

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDurch den Energiekostenausgleich wird eine natürliche Person begünstigt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Haushalt, in dem sie an einem Tag im Zeitraum vom 15. März 2022 bis 30. Juni 2022 ihren Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,) hat, zahlungsverpflichtet ist, sofern die Einkünfte der Person(en), die im Haushalt den Hauptwohnsitz hat/haben, den Wert gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nicht überschreiten. Dabei gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Mehrpersonenhaushalt liegt vor, wenn an einer Adresse mehr als eine natürliche Person mit ihrem Hauptwohnsitz im zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, MeldeG) eingetragen ist und die Personen bei gemeinsamer Lebensführung zusammenwohnen.
    2. Ziffer 2
      Für den Einpersonenhaushalt gilt:
      1. Litera a
        Ein Einpersonenhaushalt liegt vor, wenn an einer Adresse eine einzige Person mit ihrem Hauptwohnsitz im ZMR eingetragen ist.
      2. Litera b
        Mehrere Einpersonenhaushalte liegen vor, wenn an einer Adresse mehrere Personen mit ihrem Hauptwohnsitz im zentralen ZMR eingetragen sind und diese Personen bei getrennter Lebensführung getrennt wohnen.
    3. Ziffer 3
      Für die Beurteilung sind ausschließlich die Verhältnisse am 15. März 2022 (Paragraph 5, Absatz eins,) bzw. – in Fällen des Paragraph 5, Absatz 4, – des Zeitpunktes der Anforderung des Gutscheins maßgebend.
  2. Absatz 2Der Energiekostenausgleich beträgt 150 Euro pro Begünstigtem und Haushalt. Er wird einmalig in Form eines Gutscheines gewährt, der mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt verrechnet wird.

Einkünfte der haushaltszugehörigen Personen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Gutschein darf nur von einer Person verwendet werden, wenn die nach Absatz 2, zu ermittelnden Einkünfte der Personen, die im Haushalt den Hauptwohnsitz haben, im Kalenderjahr bei
    1. Litera a
      einem Einpersonenhaushalt 55 000 Euro und bei
    2. Litera b
      einem Mehrpersonenhaushalt 110 000 Euro
    nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Für die Beurteilung, ob die Einkünfte den Höchstwert gemäß Absatz eins, nicht überschreiten, sind der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte oder die im (Jahres-)Lohnzettel ausgewiesenen laufenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Person(en) heranzuziehen, die in dem Haushalt den Hauptwohnsitz hat/haben. Dabei gilt:
    1. Litera a
      Wurde ein Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2020 oder 2019 mit einem Datum vor dem 15. März 2022 erlassen, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend, der im letztgültigen für das Veranlagungsjahr vor dem 15. März 2022 ergangenen Bescheid ausgewiesen ist. Ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 ist dabei nur maßgeblich, wenn für das Jahr 2020 noch kein Einkommensteuerbescheid mit einem Datum vor dem 15. März 2022 erlassen worden ist. Änderungen des maßgebenden Bescheides nach dem 14. März 2022 sind unbeachtlich.
    2. Litera b
      Wurde weder für das Veranlagungsjahr 2020 noch für das Veranlagungsjahr 2019 ein Einkommensteuerbescheid mit einem Datum vor dem 15. März 2022 erlassen, sind die in dem/den (Jahres-)Lohnzettel(n) für das Kalenderjahr 2021 ausgewiesenen steuerpflichtigen Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit maßgebend. Änderungen des Lohnzettels nach dem 14. März 2022 sind unbeachtlich.
    3. Litera c
      Ist eine Beurteilung nach Litera a und b nicht möglich oder kann glaubhaft gemacht werden, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2021 den Grenzwert nicht überschreitet, ist der für das Kalenderjahr 2021 nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermittelnde Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend. Endbesteuerungsfähige Einkünfte bleiben dabei außer Ansatz.
    4. Litera d
      Bei einem Mehrpersonenhaushalt sind nur Einkünfte von haushaltszugehörigen Personen zu berücksichtigen, die zum 15. März 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Einkünfte der Personen des Mehrpersonenhaushaltes sind getrennt gemäß Litera a,, b oder c zu ermitteln und dann zu saldieren.
  3. Absatz 3Wird ein Gutschein vom Stromlieferanten an zahlungsstatt berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt sind, ist der in Abzug gebrachte Energiekostenausgleich von dem aus dem Stromlieferungsvertrag Zahlungsverpflichteten dem Bund zu erstatten.

Verfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz einsSoweit in Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35) das Verfahren zur Einlösung der Gutscheine beim Stromlieferanten nach Maßgabe der Paragraphen 5 und 6 abzuwickeln. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist als IT-Dienstleister des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) durch das Bundesministerium für Finanzen zu beauftragen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ist ermächtigt, im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) über die Datenaustauschinfrastruktur der Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH (EDA GmbH) einen Abgleich der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera a bis c angegebenen Daten mit den Zählpunktdaten der Stromnetzbetreiber sowie einen Abgleich mit den gemäß Paragraph 158, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesabgabenordnung – (BAO) – Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1961, in der geltenden Fassung verfügbaren Daten zur Prüfung gemäß Paragraph 6, vorzunehmen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) ist durch den Bundesminister für Finanzen als datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) damit zu beauftragen, die Verrechnung und Zahlung der durch die Stromlieferanten an das Bundesministerium für Finanzen übermittelten e-Rechnungen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, die Einhaltung der Voraussetzungen für den Energiekostenausgleich gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, zu überprüfen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAn jede Adresse in Österreich, die zum 15. März 2022 für eine oder mehrere Personen als Hauptwohnsitz im ZMR ausgewiesen ist, ist ein Gutschein über 150 Euro im Wege einer Briefsendung zu versenden.
  2. Absatz 2Der Gutschein enthält eine eindeutige Nummer, einen QR-Code und eine Hauptwohnsitzadresse.
  3. Absatz 3Für Zwecke der Einlösung des Gutscheines ist dieser um folgende Informationen zu ergänzen:
    1. Litera a
      Name und Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer des aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt Zahlungsverpflichteten als Begünstigtem aus dem Gutschein (Paragraph 2, Absatz eins,).
    2. Litera b
      Firma des Stromlieferanten sowie Bestätigung, dass die Person der Zahlungsverpflichtete aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt ist.
    3. Litera c
      Die Vervollständigung oder Bekanntgabe der Zählpunktbezeichnung.
    4. Litera d
      Die Bestätigung, dass die Höhe der Einkünfte der Person(en), die im Haushalt ihren Hauptwohnsitz hat/haben, die Grenze gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nicht überschreitet.
    5. Litera e
      Die Bestätigung, dass der aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt Zahlungsverpflichtete an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist (Paragraph 2, Absatz eins,).
  4. Absatz 4Die Informationen gemäß Absatz 2, sind von der begünstigten Person bis längstens 31. Oktober 2022 in elektronischer Form bekannt zu geben. Soweit das nicht möglich oder zumutbar ist, sind sie bis längstens 31. Oktober 2022 im Wege einer Briefsendung an die am Gutschein angegebene Adresse zu retournieren.
  5. Absatz 5Personen, die im Wege der Versendung (Paragraph 5, Absatz eins,) bis 30. Juni 2022 keinen Gutschein erhalten haben und begünstigt sind, können bis 31. August 2022 einen Gutschein für ihren Haushalt, in dem sie zum Zeitpunkt der Anforderung ihren Hauptwohnsitz haben, anfordern; für diesen Fall ist Absatz 4, ebenfalls anzuwenden. Im Fall des Verlustes eines Gutscheines kann die neuerliche Zusendung des Gutscheines angefordert werden.

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera a bis c und Litera e, sind im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Begünstigung nicht vor, ist dies der als Begünstigten angegebenen Person mitzuteilen. Positiv geprüfte Gutscheine sind dem Stromlieferanten zur Verrechnung im Wege der Stromrechnung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die positiv geprüften Gutscheine werden der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Verrechnung und Zahlung der an das Bundesministerium für Finanzen übermittelten e-Rechnungen und zur Überprüfung der Voraussetzung des Paragraph 2 und Paragraph 3, übermittelt.

Datenübermittlung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsFolgende personenbezogene Daten werden, soweit sie den genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung des Energiekostenausgleichs übermittelt:
    1. Ziffer eins
      Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO) für das ZMR auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen aus dem ZMR gemäß Paragraph 16, MeldeG zum Zwecke der Abwicklung und Auszahlung des Energiekostenausgleichs sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, an den Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO). Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) übermittelt der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) zum Zweck der Prüfung die Namen mit Geburtsdatum, Adresse, Gutscheinnummer, sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Personen, bei denen ein Gutschein eingelöst wurde, unter Berücksichtigung der Daten gemäß Paragraph 158, Absatz 4, Ziffer 3, BAO sowie der Einkünfte haushaltszugehöriger Personen nach Maßgabe des Paragraph 3, Diese einmalig miteinander verarbeiteten Daten werden vom Bundesminister für Finanzen der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Abwicklung der Überprüfung übermittelt und nach erfolgter Übermittlung umgehend gelöscht. Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Energiekostenausgleich bezogen wurde, zu löschen.

Erbringung von Dienstleistungen

Paragraph 8,

Der Unternehmensgegenstand der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) umfasst auch die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz.

Kostenersatz

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Bund hat den Stromlieferanten die aus der Einlösung des Energiekostenausgleichs unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Energiekostenausgleiche erforderlichen Ablaufprozesse erhält jeder Stromlieferant eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von 10 000 Euro.
  3. Absatz 3Für die operativen Aufwendungen der Stromlieferanten in Zusammenhang mit der Einlösung der Energiekostenausgleiche gilt:
    1. Litera a
      Für die ersten 10 000 bei einem Stromlieferanten eingelösten Energiekostenausgleiche gebühren diesem jeweils 2,50 Euro;
    2. Litera b
      für jeden weiteren bei einem Stromlieferanten eingelösten Energiekostenausgleich gebührt diesem 1,50 Euro.
  4. Absatz 4Eine über die Absatz eins bis 3 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.
  5. Absatz 5Der Kostenersatz gemäß Absatz eins bis 3 ist von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und von der Umsatzsteuer befreit.
  6. Absatz 6Die Rechnungslegung der Stromlieferanten über die erbrachten Leistungen innerhalb eines Kalendermonats hat samt Beilage entsprechender Nachweise bis zum 15. des Folgemonats an das Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen. Anschließend hat die Auszahlung des Kostenersatzes innerhalb von 14 Kalendertagen zu erfolgen.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 10,

Das Energiekostenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2022,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Vollziehung

Paragraph 11,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, der Bundesminister für Inneres, sonst der Bundesminister für Finanzen betraut.

Van der Bellen

Nehammer