36. Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Bankwesengesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Börsegesetzes 2018 |
Artikel 4 | Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 |
Artikel 6 | Änderung des Pensionskassengesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 |
Artikel 8 | Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 |
Artikel 9 | Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018 |
Artikel 10 | Änderung des Konsumentenschutzgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2021, wird wie folgt geändert:Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 51 Abs. 3 wird nach der Wortfolge In Paragraph 51, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Verordnung (EU) 2019/1156“ die Wortfolge „oder Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088“„oder Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/2088“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 54 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die FMA hat die Einhaltung
der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und
der Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionender Vorschriften der Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
durch AIFM, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 zu.“durch AIFM, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 zu.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 56 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen
die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte,
die Verordnung (EU) Nr. 345/2013,
die Verordnung (EU) Nr. 346/2013,
die Verordnung (EU) 2015/760,
die Verordnung (EU) 2019/2088 oder
Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852
verstoßen, unterlassen werden,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 56 Abs. 2 Z 9 lautet:Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM, Verwahrstellen, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen
der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte,
der Verordnung (EU) Nr. 345/2013,
der Verordnung (EU) Nr. 346/2013,
der Verordnung (EU) 2015/760,
der Verordnung (EU) 2019/2088 und
Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852
halten,“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 60 Abs. 2 Z 11 werden folgende Z 11a bis 11e eingefügt:Nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 11, werden folgende Ziffer 11 a bis 11e eingefügt:
gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 6, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Art. 7 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Artikel 7, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 9 Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 9, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2020/852,
bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oderbei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852bei anderen Finanzprodukten gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2020/852
verstößt;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 71 Abs. 2 Z 25 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 und 27 werden angefügt:In Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 25, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 26 und 27 werden angefügt:
Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;
Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 71a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 71 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022 dient dem WirksamwerdenDas Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, dient dem Wirksamwerden
der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, und
der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 74 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:Dem Paragraph 74, werden folgende Absatz 16 und 17 angefügt:
„(16)Absatz 16§ 51 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Z 5 und Z 9, § 60 Abs. 2 Z 11a, 11c, 11d und 11e, § 71 Abs. 2 Z 25 bis 27 und § 71a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 51, Absatz 3,, Paragraph 54, Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 9,, Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 11 a,, 11c, 11d und 11e, Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 25 bis 27 und Paragraph 71 a, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(17)Absatz 17§ 60 Abs. 2 Z 11b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 tritt mit 30. Dezember 2022 in Kraft.“Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 11 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, tritt mit 30. Dezember 2022 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 22 (Wechselstubengeschäft) und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018 genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in § 7 Abs. 2 Z 2 ZaDiG 2018 genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Erbringung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2018 genannten Wertpapierdienstleistungen und der Datenbereitstellungsdienste gemäß § 1 Z 60 und Z 62 WAG 2018 sowie Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 berechtigt; zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten allerdings nur, soweit es sich um Datenbereitstellungsdienste mit begrenzter Bedeutung für den Binnenmarkt nach Maßgabe des aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsaktes handelt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7 und 8 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 6 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 6 haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 und die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 7 oder 8 haben, sind zur Vermittlung des jeweiligen Bankgeschäfts gemäß Abs. 1 Z 18 lit. a bis d berechtigt.“Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer 22, (Wechselstubengeschäft) und Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, ZaDiG 2018 genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, ZaDiG 2018 genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Erbringung der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 WAG 2018 genannten Wertpapierdienstleistungen und der Datenbereitstellungsdienste gemäß Paragraph eins, Ziffer 60 und Ziffer 62, WAG 2018 sowie Artikel 2, Absatz eins, Nr. 34 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 berechtigt; zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten allerdings nur, soweit es sich um Datenbereitstellungsdienste mit begrenzter Bedeutung für den Binnenmarkt nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsaktes handelt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben, sind zur Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5, 7 und 8 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer 6, haben, sind zur Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 6, haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 und die Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 7 oder 8 haben, sind zur Vermittlung des jeweiligen Bankgeschäfts gemäß Absatz eins, Ziffer 18, Litera a bis d berechtigt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 69a Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 69 a, Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „1 vT seiner Kostenzahl“ durch die Wortfolge „1,25 vT seiner Kostenzahl“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 79 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 79, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Oesterreichische Nationalbank hat die gesetzlich oder unionsrechtlich vorgesehene standardisierte Weiterleitung der in Abs. 2 und der in § 4a BaSAG genannten Meldungen durchzuführen.“Die Oesterreichische Nationalbank hat die gesetzlich oder unionsrechtlich vorgesehene standardisierte Weiterleitung der in Absatz 2 und der in Paragraph 4 a, BaSAG genannten Meldungen durchzuführen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 103y wird folgender § 103z eingefügt:Nach Paragraph 103 y, wird folgender Paragraph 103 z, eingefügt:
„§ 103z.Paragraph 103 z,
Besitzt ein gemäß § 1 Abs. 3 betriebener Datenbereitstellungsdienst nicht mehr eine lediglich begrenzte Bedeutung nach Maßgabe des aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsaktes, so dass die Zuständigkeit auf die ESMA übergeht, so kann die FMA vor dem Zuständigkeitsübergang gegenüber dem Kreditinstitut auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über seine Berechtigung zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassen.“ Besitzt ein gemäß Paragraph eins, Absatz 3, betriebener Datenbereitstellungsdienst nicht mehr eine lediglich begrenzte Bedeutung nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsaktes, so dass die Zuständigkeit auf die ESMA übergeht, so kann die FMA vor dem Zuständigkeitsübergang gegenüber dem Kreditinstitut auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über seine Berechtigung zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 34 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 105 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 105, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 15.05.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1, anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 107 werden folgende Abs. 106 und 107 angefügt:Dem Paragraph 107, werden folgende Absatz 106 und 107 angefügt:
„(106)Absatz 106§ 1 Abs. 3, § 79 Abs. 2a, § 103z, § 109 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 79, Absatz 2 a,, Paragraph 103 z,, Paragraph 109, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(107)Absatz 107§ 69a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.“Paragraph 69 a, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 109 erhält die Bezeichnung Paragraph 109, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt: und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022 dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1.“Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1.“
Artikel 3
Änderung des Börsegesetzes 2018
Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 190 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks.
2.Novellierungsanordnung 2, Der 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 92 Abs. 1 lautet:Paragraph 92, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Wertpapierbörsen und der dortige Handel sowie die von Börseunternehmen betriebenen MTF und OTF und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 98 zu bestellenden Börsekommissärs. Die FMA beaufsichtigt die Betreiber von MTF und OTF sowie die von Börseunternehmen betriebenen Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen. Die allgemeinen Warenbörsen und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung aller für Börsen geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß § 93 Abs. 7 erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.“Die Wertpapierbörsen und der dortige Handel sowie die von Börseunternehmen betriebenen MTF und OTF und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß Paragraph 98, zu bestellenden Börsekommissärs. Die FMA beaufsichtigt die Betreiber von MTF und OTF sowie die von Börseunternehmen betriebenen Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen. Die allgemeinen Warenbörsen und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung aller für Börsen geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß Paragraph 93, Absatz 7, erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 93 Abs. 2 Z 6 entfällt die Wortfolge In Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „und Datenbereitstellungsdiensten“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 95 Abs. 1 lautet:Paragraph 95, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringende oder Anlagetätigkeiten ausübende Kreditinstitute sowie Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegen aufgrund dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder Bescheide an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 4 entsprechen.“Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringende oder Anlagetätigkeiten ausübende Kreditinstitute sowie Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegen aufgrund dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder Bescheide an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 entsprechen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 105 Abs. 1 Z 1 entfällt.Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 105 Abs. 2 Z 1 entfällt.Paragraph 105, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 106 Abs. 1 Z 31, 32 und 34 lauten:Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 31,, 32 und 34 lauten:
gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes gemäß Art. 27f der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes gemäß Artikel 27 f, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Veröffentlichungsdienstes (APA) gemäß Art. 27g der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Veröffentlichungsdienstes (APA) gemäß Artikel 27 g, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) gemäß Art. 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,“gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) gemäß Artikel 27 i, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 106 Abs. 1 Z 33 entfällt.Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 33, entfällt.
10.§Novellierungsanordnung 10§, 190 Abs. 4 Z 16 lautet:190 Absatz 4, Ziffer 16, lautet:
Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14;“
11.Novellierungsanordnung 11, § 190 Abs. 5 Z 13 lautet:Paragraph 190, Absatz 5, Ziffer 13, lautet:
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 15.05.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1;“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 192a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 192 a, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022 wird die Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155 umgesetzt.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, wird die Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155 umgesetzt.
(5)Absatz 5Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022 dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1.“Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 194 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 194, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 92 Abs. 1, § 93 Abs. 2 Z 6, § 95 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 31, 32 und 34, § 190 Abs. 4 Z 16 und Abs. 5 Z 13 und § 192a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltverzeichnis hinsichtlich der Einträge zum 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks, der 5 Abschnitt des 1. Hauptstücks, § 105 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und § 106 Abs. 1 Z 33 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 95, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 31,, 32 und 34, Paragraph 190, Absatz 4, Ziffer 16 und Absatz 5, Ziffer 13 und Paragraph 192 a, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltverzeichnis hinsichtlich der Einträge zum 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks, der 5 Abschnitt des 1. Hauptstücks, Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 33, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 225/2021, wird wie folgt geändert:Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 4 wird der Betrag In Paragraph 19, Absatz 4, wird der Betrag „4 Millionen Euro“ durch den Betrag „4 600 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 28 wird folgender Abs. 45 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 45, angefügt:
„(45)Absatz 45§ 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.“Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.“
Artikel 5
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 143 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 143, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie FMA hat die Einhaltung
der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und
der Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionender Vorschriften der Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
durch Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 147 zu.“durch Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Paragraph 147, zu.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 147 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 wird jeweils der Verweis In Paragraph 147, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils der Verweis „§ 143 Abs. 1“„§ 143 Absatz eins “, durch den Verweis „§ 143 Abs. 1 und 1a“„§ 143 Absatz eins und 1a“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 190 Abs. 2 werden folgende Z 19 und 20 angefügt:In Paragraph 190, Absatz 2, werden folgende Ziffer 19 und 20 angefügt:
in der Werbung für einen OGAW gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;in der Werbung für einen OGAW gegen Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2020/852,
bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oderbei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852bei anderen Finanzprodukten gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2020/852
verstößt,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 190c wird der Verweis In Paragraph 190 c, wird der Verweis „§ 190 Abs. 2a und § 190a“„§ 190 Absatz 2 a und Paragraph 190 a, “, durch den Verweis „§ 190 Abs. 2 Z 18 bis 20, Abs. 2a und § 190a“„§ 190 Absatz 2, Ziffer 18 bis 20, Absatz 2 a und Paragraph 190 a, “, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 196 Abs. 2 Z 23 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24 und 25 werden angefügt:In Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 23, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 24 und 25 werden angefügt:
Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;
Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 196a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 196 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022 dient dem WirksamwerdenDas Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, dient dem Wirksamwerden
der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, und
der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 200 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32§ 143 Abs. 1a, § 147 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 190 Abs. 2 Z 19 und 20, § 190c, § 196 Abs. 2 Z 23 bis 25 und § 196a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 143, Absatz eins a,, Paragraph 147, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 19 und 20, Paragraph 190 c,, Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 23 bis 25 und Paragraph 196 a, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2018 wird wie folgt geändert:Das Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „zum letzten Bilanzstichtag“ durch die Wortfolge „zum Bilanzstichtag“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 wird nach Z 9 folgende Z 10 eingefügt:In Paragraph 9, wird nach Ziffer 9, folgende Ziffer 10, eingefügt:
über das Vermögen keines der Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Mitglied des Vorstandes maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 12a Abs. 1 Z 8 entfällt.Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 8, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 19 Abs. 2 Z 2 entfällt das Wort In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt das Wort „sowie“ und es wird folgende Z 2a eingefügt: und es wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
die von der Pensionskasse dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Nachhaltigkeitsinformationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088, sowie“die von der Pensionskasse dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Nachhaltigkeitsinformationen gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2088, sowie“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 30, Absatz 3, wird die Wortfolge „ist für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ein Rechenschaftsbericht aufzustellen“ durch die Wortfolge „ist für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu den finanziellen und den gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 vorgegebenen nicht-finanziellen Informationen ein Rechenschaftsbericht aufzustellen“„ist für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu den finanziellen und den gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/2088 vorgegebenen nicht-finanziellen Informationen ein Rechenschaftsbericht aufzustellen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 33 werden nach Abs. 2b folgende Abs. 2c und 2d eingefügt:In Paragraph 33, werden nach Absatz 2 b, folgende Absatz 2 c und 2d eingefügt:
„(2c)Absatz 2 cDie FMA hat die Einhaltung
der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und
der Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionender Vorschriften der Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
durch Pensionskassen laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Abs. 3 zu.durch Pensionskassen laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Absatz 3, zu.
(2d)Absatz 2 dIm Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist als Finanzprodukt gemäß Art. 2 Nr. 12 Punkt iv der Verordnung (EU) 2019/2088 die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß § 12 Abs. 1, die Sub-VG gemäß § 12 Abs. 6 und die Sicherheits-VRG gemäß § 12a Abs. 1 zu verstehen.“Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist als Finanzprodukt gemäß Artikel 2, Nr. 12 Punkt iv der Verordnung (EU) 2019/2088 die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die Sub-VG gemäß Paragraph 12, Absatz 6 und die Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, zu verstehen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 46a Abs. 1 wird in Z 17 das Wort In Paragraph 46 a, Absatz eins, wird in Ziffer 17, das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt und in Z 18 der Beistrich am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 19 angefügt: durch einen Strichpunkt und in Ziffer 18, der Beistrich am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 19, angefügt:
gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2020/852,
bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oderbei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852bei anderen Finanzprodukten gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2020/852
verstößt,“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Schlussteil des § 46a Abs.1 wird der Verweis Im Schlussteil des Paragraph 46 a, Absatz , wird der Verweis „Z 18“ durch den Verweis „Z 18 und 19“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 46a Abs. 2 entfällt die Wortfolge In Paragraph 46 a, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „als Verantwortlicher (§ 9 VStG)“„als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG)“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 49b Abs. 1a Z 9 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 und 11 werden angefügt:In Paragraph 49 b, Absatz eins a, Ziffer 9, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10 und 11 werden angefügt:
Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;
Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 49b wird folgender § 49c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 49 b, wird folgender Paragraph 49 c, samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzungshinweis
§ 49c.Paragraph 49 c,
(1)Absatz einsDurch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 8/2005 wird die Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003, S 10, umgesetzt.Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 2005, wird die Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003, S 10, umgesetzt.
(2)Absatz 2Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2014 wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1, umgesetzt.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014, wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1, umgesetzt.
(3)Absatz 3Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2018 wird die Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, umgesetzt.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018, wird die Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, umgesetzt.
(4)Absatz 4Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022 dient dem WirksamwerdenDas Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, dient dem Wirksamwerden
der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, und
der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 51 wird folgender Abs. 44 angefügt:Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 44, angefügt:
„(44)Absatz 44§ 7 Abs. 2, Z 9 Z 10, § 19 Abs. 2 Z 2 und 2a, § 30 Abs. 3, § 33 Abs. 2c und 2d, § 46a Abs. 1, § 49b Abs. 1 Z 9 bis 11 und § 49c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 12a Abs. 1 Z 8 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“Paragraph 7, Absatz 2,, Ziffer 9, Ziffer 10,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2 und 2a, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 2 c und 2d, Paragraph 46 a, Absatz eins,, Paragraph 49 b, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 und Paragraph 49 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 8, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2021, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 9 wird folgender Eintrag eingefügt:a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 9, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 9a | Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten“ |
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b) Nach dem Eintrag zu § 296 werden folgende Einträge eingefügt:b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 296, werden folgende Einträge eingefügt:
„§ 296a | Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten |
§ 296bParagraph 296 b, | Plattformen für die Zusammenarbeit“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:
„Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz einsBeabsichtigt die FMA, einem Unternehmen eine Konzession als Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu erteilen, dessen Geschäftsplan darauf hinweist, dass ein Teil seiner Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen soll, und weist dieser Geschäftsplan ferner darauf hin, dass diese Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sein dürften, so hat die FMA die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats hiervon zu unterrichten. Die Unterrichtung muss ausreichend detailliert sein, um eine ordnungsgemäße Bewertung zu ermöglichen.
(2)Absatz 2Die Unterrichtung durch die FMA gemäß Abs. 1 oder der FMA gemäß Art. 152a Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG lässt das Aufsichtsmandat der FMA unberührt.“Die Unterrichtung durch die FMA gemäß Absatz eins, oder der FMA gemäß Artikel 152 a, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG lässt das Aufsichtsmandat der FMA unberührt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 109a, § 267 Abs. 3 und § 273a Abs. 1 wird nach der Wortfolge In Paragraph 109 a,, Paragraph 267, Absatz 3 und Paragraph 273 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359“ die Wortfolge „ , der Verordnung (EU) 2019/2088, der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852“„ , der Verordnung (EU) 2019/2088, der Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852“ eingefügt.
3a.Novellierungsanordnung 3a, § 128 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 128, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein und dürfen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 135c Abs. 1 Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:Nach Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 10, wird folgende Ziffer 10 a, eingefügt:
gegebenenfalls die vorvertraglichen Offenlegungen gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 bis 2a und Art. 9 Abs. 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852;“gegebenenfalls die vorvertraglichen Offenlegungen gemäß Artikel 6, Absatz eins und 2, Artikel 7, Absatz eins, und 2, Artikel 8, Absatz eins, bis 2a und Artikel 9, Absatz eins, bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852;“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 135d Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:Nach Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 6 a, eingefügt:
gegebenenfalls die in regelmäßigen Berichten vorzunehmenden Offenlegungen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852;“gegebenenfalls die in regelmäßigen Berichten vorzunehmenden Offenlegungen gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852;“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 182 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 182, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDie FMA hat die EIOPA im Einklang mit Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 über jeden Antrag auf Verwendung oder Änderung eines internen Modells zu unterrichten. Die FMA kann die EIOPA um die Leistung technischer Unterstützung gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bei der Entscheidung über Anträge ersuchen.“Die FMA hat die EIOPA im Einklang mit Artikel 35, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 über jeden Antrag auf Verwendung oder Änderung eines internen Modells zu unterrichten. Die FMA kann die EIOPA um die Leistung technischer Unterstützung gemäß Artikel 8, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bei der Entscheidung über Anträge ersuchen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 212 Abs. 3 lautet:Paragraph 212, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat den anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, einschließlich der EIOPA, unverzüglich das Einlangen des Antrags gemäß Abs. 2 mitzuteilen und den vollständigen Antrag, einschließlich der von dem Unternehmen vorgelegten Dokumentation, weiterzuleiten. Die FMA kann die EIOPA um die Leistung technischer Unterstützung gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bei der Entscheidung über Anträge ersuchen.“Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat den anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, einschließlich der EIOPA, unverzüglich das Einlangen des Antrags gemäß Absatz 2, mitzuteilen und den vollständigen Antrag, einschließlich der von dem Unternehmen vorgelegten Dokumentation, weiterzuleiten. Die FMA kann die EIOPA um die Leistung technischer Unterstützung gemäß Artikel 8, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bei der Entscheidung über Anträge ersuchen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 212 Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 212, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Fasst die EIOPA keinen Beschluss gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, so hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die endgültige Entscheidung zu treffen.“„Fasst die EIOPA keinen Beschluss gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, so hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die endgültige Entscheidung zu treffen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 216 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 216, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Fasst die EIOPA keinen Beschluss gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, so hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die endgültige Entscheidung zu treffen.“„Fasst die EIOPA keinen Beschluss gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, so hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die endgültige Entscheidung zu treffen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 268 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 268, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie FMA hat insbesondere auch die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 durch die Versicherungsunternehmen laufend zu überwachen.“Die FMA hat insbesondere auch die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 durch die Versicherungsunternehmen laufend zu überwachen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 275 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 275, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und den technischen Standards (EU) in Einklang zu halten,“die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und den technischen Standards (EU) in Einklang zu halten,“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 294a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 294 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6, und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 hat die FMA mit den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/852 zusammenzuarbeiten und unverzüglich die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesen Verordnungen von Bedeutung sind.“Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Artikel 5,, 6, und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 hat die FMA mit den anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2020/852 zusammenzuarbeiten und unverzüglich die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesen Verordnungen von Bedeutung sind.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 296 werden folgende §§ 296a und 296b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 296, werden folgende Paragraphen 296 a und 296b samt Überschriften eingefügt:
„Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten
§ 296a.Paragraph 296 a,
(1)Absatz einsDie FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats zu unterrichten, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken feststellt, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgehen, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können.
(2)Absatz 2Die FMA als Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats hat die Aufsichtsbehörde des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats darüber zu unterrichten, wenn sie ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz hat.
(3)Absatz 3Die Unterrichtungen gemäß Abs. 1 und 2 müssen ausreichend detailliert sein, um eine ordnungsgemäße Bewertung zu ermöglichen.Die Unterrichtungen gemäß Absatz eins und 2 müssen ausreichend detailliert sein, um eine ordnungsgemäße Bewertung zu ermöglichen.
(4)Absatz 4Die FMA kann die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung ersuchen, falls keine bilaterale Lösung gefunden werden kann.
(5)Absatz 5Eine Unterrichtung durch die FMA gemäß Abs. 1 oder 2 oder der FMA gemäß Art. 152a Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG lässt das Aufsichtsmandat der FMA unberührt.Eine Unterrichtung durch die FMA gemäß Absatz eins, oder 2 oder der FMA gemäß Artikel 152 a, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG lässt das Aufsichtsmandat der FMA unberührt.
Plattformen für die Zusammenarbeit
§ 296b.Paragraph 296 b,
(1)Absatz einsDie FMA kann die EIOPA im Falle begründeter Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten ersuchen, eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten und zu koordinieren, um den Informationsaustausch zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit ausübt oder auszuüben beabsichtigt und
solche Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind,
die FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens eine Unterrichtung gemäß § 296a Abs. 1 über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat,die FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens eine Unterrichtung gemäß Paragraph 296 a, Absatz eins, über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat,
die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eines EWR-Versicherungsunternehmens oder EWR-Rückversicherungsunternehmens eine Unterrichtung gemäß Art. 152a Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat, oderdie Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eines EWR-Versicherungsunternehmens oder EWR-Rückversicherungsunternehmens eine Unterrichtung gemäß Artikel 152 a, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat, oder
die EIOPA gemäß § 296a Abs. 4 oder Art. 152a Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG mit der Angelegenheit befasst wurde.die EIOPA gemäß Paragraph 296 a, Absatz 4, oder Artikel 152 a, Absatz 2, der Richtlinie 2009/138/EG mit der Angelegenheit befasst wurde.
(2)Absatz 2Davon unberührt bleibt das Recht der FMA, im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten.
(3)Absatz 3Die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit nach Abs. 1 und 2 lässt das Aufsichtsmandat der FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats oder als Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats unberührt.Die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit nach Absatz eins und 2 lässt das Aufsichtsmandat der FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats oder als Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats unberührt.
(4)Absatz 4Die FMA hat an einer gemäß Art. 152b der Richtlinie 2009/138/EG eingerichteten Plattform für die Zusammenarbeit teilzunehmen. Unbeschadet des Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 hat die FMA auf Ersuchen der EIOPA alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform für die Zusammenarbeit zu ermöglichen.“Die FMA hat an einer gemäß Artikel 152 b, der Richtlinie 2009/138/EG eingerichteten Plattform für die Zusammenarbeit teilzunehmen. Unbeschadet des Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 hat die FMA auf Ersuchen der EIOPA alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform für die Zusammenarbeit zu ermöglichen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 322 Abs. 1 Z 5 werden folgende Z 5a bis 5d eingefügt:Nach Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 5, werden folgende Ziffer 5 a bis 5d eingefügt:
vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 und 2 oder Art. 9 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/2088,vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Artikel 6, Absatz eins und 2, Artikel 8, Absatz eins und 2 oder Artikel 9, Absatz eins, bis 4 der Verordnung (EU) 2019/2088,
vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 8 Abs. 2a und Art. 9 Abs. 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2020/852, vorvertragliche oder regelmäßige Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b dieser Verordnung oder regelmäßige Offenlegungspflichten gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088,vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Artikel 8, Absatz 2 a und Artikel 9, Absatz 4 a, der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Artikel 9, Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2020/852, vorvertragliche oder regelmäßige Offenlegungspflichten gemäß Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Artikel 9, Buchstabe a und b dieser Verordnung oder regelmäßige Offenlegungspflichten gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2088,
vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2088,vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Artikel 7, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2019/2088,
vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 8 Abs. 2a und Art. 9 Abs. 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 oder vorvertragliche oder regelmäßige Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe c bis f dieser Verordnung,“vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Artikel 8, Absatz 2 a und Artikel 9, Absatz 4 a, der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Artikel 9, Buchstabe c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 oder vorvertragliche oder regelmäßige Offenlegungspflichten gemäß Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Artikel 9, Buchstabe c bis f dieser Verordnung,“
15.Novellierungsanordnung 15, Am Ende des § 322 Abs. 2 Z 5 wird das Wort Am Ende des Paragraph 322, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; danach werden folgende Z 5a bis 5d eingefügt: durch einen Beistrich ersetzt; danach werden folgende Ziffer 5 a bis 5d eingefügt:
vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 und 2 oder Art. 9 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/2088,vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Artikel 6, Absatz eins, und 2, Artikel 8, Absatz eins, und 2 oder Artikel 9, Absatz eins, bis 4 der Verordnung (EU) 2019/2088,
vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 8 Abs. 2a und Art. 9 Abs. 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2020/852 oder vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b dieser Verordnung,vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Artikel 8, Absatz 2 a und Artikel 9, Absatz 4 a, der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Artikel 9, Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2020/852 oder vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Artikel 9, Buchstabe a und b dieser Verordnung,
vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2088,vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Artikel 7, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2019/2088,
vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 8 Abs. 2a und Art. 9 Abs. 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 oder vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe c bis f dieser Verordnung oder“vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Artikel 8, Absatz 2 a und Artikel 9, Absatz 4 a, der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Artikel 9, Buchstabe c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 oder vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Artikel 9, Buchstabe c bis f dieser Verordnung oder“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 323a wird die Wortfolge In Paragraph 323 a, wird die Wortfolge „sowie der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359“ durch die Wortfolge „ , der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852“„ , der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 340 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:Nach Paragraph 340, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Das Inhaltsverzeichnis, § 9a, § 109a, § 128 Abs. 2, § 135c Abs. 1 Z 10a, § 135d Abs. 1 Z 6a, § 182 Abs. 3a, § 212 Abs. 3 und Abs. 5, § 216 Abs. 4, § 267 Abs. 3, § 268 Abs. 2, § 273a Abs. 1, § 275 Abs. 1 Z 1, § 294a Abs. 4, § 296a und § 296b, § 322 Abs. 1 Z 5a und 5b, § 322 Abs. 2 Z 5a und 5b, § 323a und § 342 Abs. 3 Z 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 322 Abs. 1 Z 5c und § 322 Abs. 2 Z 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit 30. Dezember 2022 in Kraft. § 322 Abs. 1 Z 5d und § 322 Abs. 2 Z 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 9 a,, Paragraph 109 a,, Paragraph 128, Absatz 2,, Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 10 a,, Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer 6 a,, Paragraph 182, Absatz 3 a,, Paragraph 212, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 216, Absatz 4,, Paragraph 267, Absatz 3,, Paragraph 268, Absatz 2,, Paragraph 273 a, Absatz eins,, Paragraph 275, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 294 a, Absatz 4,, Paragraph 296 a und Paragraph 296 b,, Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 5 a und 5b, Paragraph 322, Absatz 2, Ziffer 5 a und 5b, Paragraph 323 a und Paragraph 342, Absatz 3, Ziffer 15, und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 5 c und Paragraph 322, Absatz 2, Ziffer 5 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, treten mit 30. Dezember 2022 in Kraft. Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 5 d und Paragraph 322, Absatz 2, Ziffer 5 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 342 Abs. 3 Z 14 werden folgende Z 15 und 16 angefügt:Nach Paragraph 342, Absatz 3, Ziffer 14, werden folgende Ziffer 15 und 16 angefügt:
Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 317 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.
Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.“
Artikel 8
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 114 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 114, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 114a. | Umsetzungshinweis“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 119.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 119,
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Z 54 wird die Wortfolge In Paragraph eins, Ziffer 54, wird die Wortfolge „Datenbereitstellungsdienstes gemäß Z 63“„Datenbereitstellungsdienstes gemäß Ziffer 63 “, durch die Wortfolge „Datenbereitstellungsdienstes im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“„Datenbereitstellungsdienstes im Sinne von Artikel 2 Absatz eins, Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Z 55 wird die Wortfolge In Paragraph eins, Ziffer 55, wird die Wortfolge „Datenbereitstellungsdienst gemäß Z 63“„Datenbereitstellungsdienst gemäß Ziffer 63 “, durch die Wortfolge „Datenbereitstellungsdienst im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“„Datenbereitstellungsdienst im Sinne von Artikel 2 Absatz eins, Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Z 60 wird der Verweis In Paragraph eins, Ziffer 60, wird der Verweis „§ 89 BörseG 2018“ durch den Verweis „Art. 27g der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 1 Z 61 wird der Verweis In Paragraph eins, Ziffer 61, wird der Verweis „§ 90 BörseG 2018“ durch den Verweis „Art. 27h der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 1 Z 62 wird der Verweis In Paragraph eins, Ziffer 62, wird der Verweis „§ 91 BörseG 2018“ durch den Verweis „Art. 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 1 Z 63 entfällt.Paragraph eins, Ziffer 63, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 1 Z 16 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 17, angefügt:
Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.“Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz eins, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 7 Abs. 1 wird der Verweis In Paragraph 7, Absatz eins, wird der Verweis „§ 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 11 und § 96“„§ 21 Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 5 bis 7 und Absatz 2 und 3, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und 11 und Paragraph 96 “, durch den Verweis „§ 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 11 erster Halbsatz und § 96“„§ 21 Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 5 bis 7 und Absatz 2 und 3, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und 11 erster Halbsatz und Paragraph 96 “, ersetzt.
10a.Novellierungsanordnung 10a, § 49 letzter Satz lautet:Paragraph 49, letzter Satz lautet:
„Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein und dürfen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 89 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 89, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 90 Abs. 1 Z 10 und 11 lauten:Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 lauten:
genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) gemäß § 1 Z 60, die nach dem aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen,genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) gemäß Paragraph eins, Ziffer 60,, die nach dem aufgrund von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen,
genehmigte Meldemechanismen (ARM) gemäß § 1 Z 62, die nach dem aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen“genehmigte Meldemechanismen (ARM) gemäß Paragraph eins, Ziffer 62,, die nach dem aufgrund von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen“
13.Novellierungsanordnung 13, § 90 Abs. 1 Z 12 entfällt.Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 12, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 90 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 90, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie FMA hat die Einhaltung
der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und
der Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionender Vorschriften der Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
durch Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten, und Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten, laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zu.“durch Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten, und Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten, laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 zu.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 92 Abs. 8 entfällt die Wortfolge In Paragraph 92, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „oder Datenbereitstellungsdienste“ und die Wortfolge „und Datenbereitstellungsdiensten“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 92 Abs. 11 wird der Klammerausdruck In Paragraph 92, Absatz 11, wird der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4)“„(Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 5)“„(Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 5)“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 95 Abs. 1 Z 31 werden folgende Z 31a bis 31e eingefügt:Nach Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 31, werden folgende Ziffer 31 a bis 31e eingefügt:
gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 6, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;
gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Art. 7 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Artikel 7, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;
gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;
gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 9 Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088;gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 9, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088;
gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2020/852,
bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oderbei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852;“bei anderen Finanzprodukten gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2020/852;“
18.Novellierungsanordnung 18, § 95 Abs. 4 Z 3 lautet:Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Rechnungslegung und Abschlussprüfung gemäß den §§ 71 oder 72 verstößt,“gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Rechnungslegung und Abschlussprüfung gemäß den Paragraphen 71, oder 72 verstößt,“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 98 Abs. 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 98, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und Datenbereitstellungsdienste“.
20.Novellierungsanordnung 20, § 114 Abs. 3 Z 14 lautet:Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 14, lautet:
Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14;“
21.Novellierungsanordnung 21, § 114 Abs. 4 Z 16 lautet:Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 16, lautet:
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 15.05.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1;“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 114 Abs. 4 Z 20 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 21 und 22 werden angefügt:In Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 20, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 21 und 22 werden angefügt:
Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;
Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 114 wird folgender § 114a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 114, wird folgender Paragraph 114 a, samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzungshinweis
§ 114a.Paragraph 114 a,
(1)Absatz einsMit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und
die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.
(2)Absatz 2Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 dient dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, dient dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,
der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und
der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.
(3)Absatz 3Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S 20, umgesetzt.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, wird die Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S 20, umgesetzt.
(4)Absatz 4Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022 dient dem WirksamwerdenDas Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, dient dem Wirksamwerden
der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;
der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13 und
der Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1.
(5)Absatz 5Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022 werdenMit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, werden
die Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155 unddie Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155 und
die Richtlinie (EU) 2020/1504 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 50,
umgesetzt.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 117 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 erhält die Bezeichnung Paragraph 117, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, erhält die Bezeichnung „(5)“.
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 117 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 117, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 54, 55 und 60 bis 62, § 2 Abs. 1 Z 16 und 17, § 49, § 90 Abs. 1 Z 10 und 11, § 92 Abs. 8, § 95 Abs. 1 Z 31a, 31c, 31d und 31e, § 98 Abs. 1, § 114 Abs. 3 Z 14, Abs. 4 Z 16, und 20 bis 22 und § 114a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Z 63, § 90 Abs. 1 Z 12 und § 119 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Ziffer 54,, 55 und 60 bis 62, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16 und 17, Paragraph 49,, Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 10 und 11, Paragraph 92, Absatz 8,, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 31 a,, 31c, 31d und 31e, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 14,, Absatz 4, Ziffer 16,, und 20 bis 22 und Paragraph 114 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph eins, Ziffer 63,, Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 119, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
(7)Absatz 7§ 95 Abs. 1 Z 31b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 tritt mit 30. Dezember 2022 in Kraft.“Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 31 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, tritt mit 30. Dezember 2022 in Kraft.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 119 samt Überschrift entfällt.Paragraph 119, samt Überschrift entfällt.
Artikel 9
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018
Das Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl I Nr. 17/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 201/2021, wird wie folgt geändert:Das Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 86 Abs. 3 lautet:Paragraph 86, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Zahlungsdienstleister haben der FMA einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen. Die FMA hat sicherzustellen, dass diese Daten der EBA und der EZB in aggregierter Form zur Verfügung gestellt werden und kann, soweit die Meldungen dieser Daten gemäß Abs. 4 Z 2 an die Oesterreichische Nationalbank erfolgen, diese mit der Zurverfügungstellung beauftragen.“Zahlungsdienstleister haben der FMA einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen. Die FMA hat sicherzustellen, dass diese Daten der EBA und der EZB in aggregierter Form zur Verfügung gestellt werden und kann, soweit die Meldungen dieser Daten gemäß Absatz 4, Ziffer 2, an die Oesterreichische Nationalbank erfolgen, diese mit der Zurverfügungstellung beauftragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 86 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:Dem Paragraph 86, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4)Absatz 4Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Inhalt, Gliederung, Meldestichtage und Meldefristen für die Meldungen gemäß Abs. 3 festsetzen. Die FMA kann dabei vorsehen:Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Inhalt, Gliederung, Meldestichtage und Meldefristen für die Meldungen gemäß Absatz 3, festsetzen. Die FMA kann dabei vorsehen:
Ein häufigeres als das jährliche Meldeintervall;
die Übermittlung der Meldungen gemäß diesem Absatz ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit die FMA dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
(5)Absatz 5Vor Erlassung der in Abs. 4 vorgesehenen Verordnungen ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.Vor Erlassung der in Absatz 4, vorgesehenen Verordnungen ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.
(6)Absatz 6Die Meldungen gemäß Abs. 4 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.“Die Meldungen gemäß Absatz 4, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 88 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 88, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
an die Stelle des Verweises auf § 74 BWG in § 79 Abs. 2 BWG treten § 26 und § 86 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.“an die Stelle des Verweises auf Paragraph 74, BWG in Paragraph 79, Absatz 2, BWG treten Paragraph 26 und Paragraph 86, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 89 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 89, Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „1 vT seiner Kostenzahl“ durch die Wortfolge „1,25 vT seiner Kostenzahl“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 117a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 117 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2021 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates, ABl. Nr. L 123 vom 10.05.2019 S. 18.“Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2021, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates, ABl. Nr. L 123 vom 10.05.2019 S. 18.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 119 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 119, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3§ 86 Abs. 3 bis 6, § 88 Abs. 3 Z 3 und § 117a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 86, Absatz 3 bis 6, Paragraph 88, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 117 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4)Absatz 4§ 89 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.“Paragraph 89, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.“
Artikel 10
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes
Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 225/2021, wird wie folgt geändert:Das Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 28a Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 28 a, Absatz eins, wird die Wendung „im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (§ 19 AStG) oder der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013)“„im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (Paragraph 19, AStG) oder der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013)“ durch die Wendung „im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (§ 19 AStG), der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013) oder der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/2088“„im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (Paragraph 19, AStG), der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013) oder der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/2088“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 41a wird folgender Abs. 37 angefügt:Dem Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 37, angefügt:
„(37)Absatz 37§ 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 28 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer