32. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In den §§ 338 Abs. 2a erster Satz und 349 Abs. 2b erster Satz wird jeweils das Wort In den Paragraphen 338, Absatz 2 a, erster Satz und 349 Absatz 2 b, erster Satz wird jeweils das Wort „Bundesgesundheitskommission“ durch das Wort „Bundes-Zielsteuerungskommission“ ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 351c Abs. 9a Z 2 wird nach dem Ausdruck In Paragraph 351 c, Absatz 9 a, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „Differenzbetrag“ der Ausdruck „und zusätzlich einen Abschlag von 6,5% zum ermittelten EU-Durchschnittspreis“ eingefügt.
1b.Novellierungsanordnung 1b, Im § 351c Abs. 11 wird nach der Wortfolge Im Paragraph 351 c, Absatz 11, wird nach der Wortfolge „351c Abs. 10 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003“„351c Absatz 10, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 145/2003“ die Wortfolge „und/oder § 351c Abs. 10 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2017“„und/oder Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 49/2017“ eingefügt.
1c.Novellierungsanordnung 1c, Im § 351c werden nach dem Abs. 14 folgende Abs. 15 und 16 eingefügt:Im Paragraph 351 c, werden nach dem Absatz 14, folgende Absatz 15 und 16 eingefügt:
„(15)Absatz 15Im Jahr 2023 ist das in Abs. 11 und 12 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2023, 30. Juni 2023 und 1. Oktober 2023 letztmalig durchzuführen, wobei abweichend von Abs. 11 der Höchstpreis der wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten 20% über dem Preis der günstigsten Arzneispezialität desselben Wirkstoffs liegen darf. Außerdem gilt zusätzlich, dass bei der Feststellung des Höchstpreises auf die günstigste, wirkstoffgleiche Arzneispezialität in der gleichen oder praktisch gleichen Darreichungsform in der Schlüsselstärke abzustellen ist. Liegt aber der Preis der günstigsten Arzneispezialität in der betroffenen Wirkstoffstärke unter dem Preis der günstigsten Arzneispezialität in der Schlüsselstärke, so darf der Höchstpreis 20% über dem Preis der günstigsten Arzneispezialität der betroffenen Wirkstoffstärke liegen. Als Schlüsselstärke gilt die Wirkstoffstärke, die bei Betrachtung über alle vertriebsberechtigten Unternehmen hinweg in Summe die meisten auf Rechnung der Krankenversicherungsträger abgegebenen Verordnungen aller Wirkstoffstärken gemäß maschineller Heilmittelabrechnung aufweist und somit auf Grund der Erfahrungen in der Praxis für eine Behandlung mit der betreffenden Arzneispezialität hauptsächlich angewendet wird.Im Jahr 2023 ist das in Absatz 11 und 12 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2023, 30. Juni 2023 und 1. Oktober 2023 letztmalig durchzuführen, wobei abweichend von Absatz 11, der Höchstpreis der wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten 20% über dem Preis der günstigsten Arzneispezialität desselben Wirkstoffs liegen darf. Außerdem gilt zusätzlich, dass bei der Feststellung des Höchstpreises auf die günstigste, wirkstoffgleiche Arzneispezialität in der gleichen oder praktisch gleichen Darreichungsform in der Schlüsselstärke abzustellen ist. Liegt aber der Preis der günstigsten Arzneispezialität in der betroffenen Wirkstoffstärke unter dem Preis der günstigsten Arzneispezialität in der Schlüsselstärke, so darf der Höchstpreis 20% über dem Preis der günstigsten Arzneispezialität der betroffenen Wirkstoffstärke liegen. Als Schlüsselstärke gilt die Wirkstoffstärke, die bei Betrachtung über alle vertriebsberechtigten Unternehmen hinweg in Summe die meisten auf Rechnung der Krankenversicherungsträger abgegebenen Verordnungen aller Wirkstoffstärken gemäß maschineller Heilmittelabrechnung aufweist und somit auf Grund der Erfahrungen in der Praxis für eine Behandlung mit der betreffenden Arzneispezialität hauptsächlich angewendet wird.
(16)Absatz 16Bei einer aufgrund von Abs. 15 durchzuführenden Preissenkung muss der Preis nur soweit abgesenkt werden bis der mit den Sozialversicherungsträgern verrechnete Preis (inklusive Umsatzsteuer) der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3) zum 1. Februar entspricht. Arzneispezialitäten, deren mit den Sozialversicherungsträgern verrechneter Preis (inklusive Umsatzsteuer) die am 1. Februar 2023 geltende Rezeptgebühr nicht überschreitet, sind zur Feststellung des Höchstpreises heranzuziehen, jedoch von der Verpflichtung zur Preissenkung nach Abs. 15 ausgenommen.“Bei einer aufgrund von Absatz 15, durchzuführenden Preissenkung muss der Preis nur soweit abgesenkt werden bis der mit den Sozialversicherungsträgern verrechnete Preis (inklusive Umsatzsteuer) der Rezeptgebühr (Paragraph 136, Absatz 3,) zum 1. Februar entspricht. Arzneispezialitäten, deren mit den Sozialversicherungsträgern verrechneter Preis (inklusive Umsatzsteuer) die am 1. Februar 2023 geltende Rezeptgebühr nicht überschreitet, sind zur Feststellung des Höchstpreises heranzuziehen, jedoch von der Verpflichtung zur Preissenkung nach Absatz 15, ausgenommen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 735 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 735, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die betroffene Person nach § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b COVID-19-Impfpflichtgesetz (COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, von der COVID-19-Impfpflicht ausgenommen ist und eine entsprechende Bestätigung nach § 3 Abs. 3 COVID-19-IG samt den dieser zugrundeliegenden Befunden vorlegt.“die betroffene Person nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b COVID-19-Impfpflichtgesetz (COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, von der COVID-19-Impfpflicht ausgenommen ist und eine entsprechende Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-IG samt den dieser zugrundeliegenden Befunden vorlegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 735 wird nach dem Abs. 3d folgender Abs. 3e eingefügt:Im Paragraph 735, wird nach dem Absatz 3 d, folgender Absatz 3 e, eingefügt:
„(3e)Absatz 3 eCOVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. April 2022 ausgestellt wurden, sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bestätigen zu lassen, sofern die betroffene Person tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt wurde, da die Maßnahmen nach Abs. 3 Z 1 und 2 nicht möglich sind. Die Bestätigung hat bei Personen nach Abs. 2 Z 2 durch eine fachlich geeignete Ambulanz von Krankenanstalten, einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt (§ 3 Abs. 3 COVID-19-IG) zu erfolgen, bei Personen nach Abs. 2 Z 1 kann die Bestätigung auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Abs. 3.“COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. April 2022 ausgestellt wurden, sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bestätigen zu lassen, sofern die betroffene Person tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt wurde, da die Maßnahmen nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 nicht möglich sind. Die Bestätigung hat bei Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, durch eine fachlich geeignete Ambulanz von Krankenanstalten, einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt (Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-IG) zu erfolgen, bei Personen nach Absatz 2, Ziffer eins, kann die Bestätigung auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Absatz 3 Punkt “,
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 765 wird folgender § 766 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 765, wird folgender Paragraph 766, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2022„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2022,
§ 766.Paragraph 766,
(1)Absatz einsDie §§ 351c Abs. 9a Z 2, 11, 15 und 16 sowie 735 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2022 treten mit 1. April 2022 in Kraft.Die Paragraphen 351 c, Absatz 9 a, Ziffer 2,, 11, 15 und 16 sowie 735 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2022, treten mit 1. April 2022 in Kraft.
(2)Absatz 2Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 15 erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2023 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 31. Dezember 2023 ausgeschlossen.“Sofern die Preise für die vom Paragraph 351 c, Absatz 15, erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2023 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach Paragraph 351 f, Absatz eins, aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 31. Dezember 2023 ausgeschlossen.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 85 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 85, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aEin Kostenersatz für die Hilfe eines selbständig tätigen approbierten Arztes (§ 44 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998), der nicht nach Art. 29 der Richtlinie 2005/36/EG das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben, ist ausgeschlossen.“Ein Kostenersatz für die Hilfe eines selbständig tätigen approbierten Arztes (Paragraph 44, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998), der nicht nach Artikel 29, der Richtlinie 2005/36/EG das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben, ist ausgeschlossen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 91 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.Paragraph 91, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
§ 87 Abs. 1 lautet:Paragraph 87, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsBrillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021, wird wie folgt geändert:KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 30a Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 30 a, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28 sowie 31 bis 33 und 37 Versicherten sind darüber hinaus die Bestimmung über die Haftung für Beitragsschuldigkeiten nach § 67 ASVG, die Bestimmungen über die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen nach den §§ 67a ff. ASVG sowie der Abschnitt VIII des Ersten Teiles des ASVG anzuwenden.“„Für die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 sowie 31 bis 33 und 37 Versicherten sind darüber hinaus die Bestimmung über die Haftung für Beitragsschuldigkeiten nach Paragraph 67, ASVG, die Bestimmungen über die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen nach den Paragraphen 67 a, ff. ASVG sowie der Abschnitt römisch VIII des Ersten Teiles des ASVG anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 258 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die betroffene Person nach § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b COVID-19-Impfpflichtgesetz (COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, von der COVID-19-Impfpflicht ausgenommen ist und eine entsprechende Bestätigung nach § 3 Abs. 3 COVID-19-IG samt den dieser zugrundeliegenden Befunden vorlegt.“die betroffene Person nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b COVID-19-Impfpflichtgesetz (COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, von der COVID-19-Impfpflicht ausgenommen ist und eine entsprechende Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-IG samt den dieser zugrundeliegenden Befunden vorlegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 258 wird nach dem Abs. 3d folgender Abs. 3e eingefügt:Im Paragraph 258, wird nach dem Absatz 3 d, folgender Absatz 3 e, eingefügt:
„(3e)Absatz 3 eCOVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. April 2022 ausgestellt wurden, sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bestätigen zu lassen, sofern die betroffene Person tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt wurde, da die Maßnahmen nach Abs. 3 Z 1 und 2 nicht möglich sind. Die Bestätigung hat bei Personen nach Abs. 2 Z 2 durch eine fachlich geeignete Ambulanz von Krankenanstalten, einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt (§ 3 Abs. 3 COVID-19-IG) zu erfolgen, bei Personen nach Abs. 2 Z 1 kann die Bestätigung auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Abs. 3.“COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. April 2022 ausgestellt wurden, sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bestätigen zu lassen, sofern die betroffene Person tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt wurde, da die Maßnahmen nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 nicht möglich sind. Die Bestätigung hat bei Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, durch eine fachlich geeignete Ambulanz von Krankenanstalten, einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt (Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-IG) zu erfolgen, bei Personen nach Absatz 2, Ziffer eins, kann die Bestätigung auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Absatz 3 Punkt “,
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 276 wird folgender § 277 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 276, wird folgender Paragraph 277, samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2022„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2022,
§ 277.Paragraph 277,
§ 258 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2022 tritt mit 1. April 2022 in Kraft.“ Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2022, tritt mit 1. April 2022 in Kraft.“
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