BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 18. März 2022

Teil römisch eins

28. Bundesgesetz:

Änderung des Pensionsgesetzes 1965 und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2217/A Ausschussbericht 1335 Sitzung 143,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10908 Sitzung 938,, )

28. Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 95 d, wird folgender Paragraph 95 e, samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung 2022

Paragraph 95 e,

  1. Absatz eins,Paragraph 759 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 26, dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Wenn die Länder eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 95 e, wird folgender Paragraph 95 f, samt Überschrift eingefügt:

„Teuerungsausgleich

Paragraph 95 f,

  1. Absatz eins,Paragraph 759 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 26, dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Wenn die Länder eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

Artikel 2
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 60, werden folgende Absatz 16 und 17 angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraph 759 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.“
  2. Absatz 17,Paragraph 759 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.“

Van der Bellen

Nehammer