BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 18. März 2022

Teil römisch eins

26. Bundesgesetz:

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1328 Ausschussbericht 1358 Sitzung 141,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10891 Sitzung 938,, )

26. Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG)“

Novellierungsanordnung 2, Im Einleitungsteil des Paragraph eins, entfällt der Doppelpunkt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Ziffer eins, wird das Wort „Schutz“ durch die Wortfolge „der Schutz“ und der Strichpunkt am Ende der Ziffer durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen, durch Steigerung des Anteils von erneuerbaren Energieträgern oder biogenen Rohstoffen sowie durch andere Maßnahmen zur Reduktion von Belastungen in Form von sonstigen Treibhausgasemissionen, umweltbelastenden Emissionen oder Abfällen (Umweltförderung im Inland),“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Ziffer 3, wird das Wort „Schutz“ durch die Wortfolge „der Schutz“, das Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ durch das Wort „unionsrechtlicher“ und der Strichpunkt am Ende der Ziffer durch einen Beistrich ersetzt; die Wortfolge „materielle und immaterielle Leistungen bei“ entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Ziffer 4, wird das Wort „Schutz“ durch die Wortfolge „der Schutz“ und der Ausdruck „(Altlastensanierung).“ durch die Wortfolge „sowie durch Maßnahmen zur Nachnutzung von Standorten in Ortsgebieten (Altlastensanierung und Flächenrecycling) und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph eins, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    der Schutz der Umwelt durch Maßnahmen zum Schutz, Wiederherstellung und Erhalt der Biodiversität in Umsetzung der österreichischen Biodiversitäts-Strategie in Ergänzung zu den Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union und des Waldfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2020,, (Biodiversitätsfonds).“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Wort „Umweltschutz“ die Wortfolge „im Sinne der in Paragraph eins, genannten Zielsetzungen, im Besonderen an der Transformation der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität und Kreislaufwirtschaft“, eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz 2, wird im zweiten Satz das Wort „Umwelt“ durch die Wortfolge „genannten Zielsetzungen“ und die Wortfolge „Umweltbelastungen sowie“ durch den Ausdruck „Umweltbelastungen,“ ersetzt sowie nach dem Wort „Technologien“ die Wortfolge „sowie die Abfederung der mit dem Einsatz dieser Technologien verbundenen erhöhten Kosten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 3, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Davon unberührt bleibt die vollständige Übernahme des Fördervertrages oder der Eintritt in den Fördervertrag durch eine oder mehrere Rechtspersonen. Haftungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der in den Richtlinien gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zu treffenden Regelungen abgetreten werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3, Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge „die gemäß Paragraph 11, betraute Abwicklungsstelle“ durch die Wortfolge „die jeweils zuständige Abwicklungsstelle“ ersetzt; es entfallen der zweite und der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können

  1. Ziffer eins
    Förderungen in Form von
    1. Litera a
      Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen und
    2. Litera b
      sonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 30, Ziffer eins und 3 und für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds
    gewährt,
  2. Ziffer 2
    Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß Paragraph 6, Absatz 4, eingegangen sowie
  3. Ziffer 3
    Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß Paragraphen 35 bis 47 angekauft
werden.“

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:

„Nationale Mittel“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 6, erhalten die Absatz eins und eins a die Bezeichnungen „(1a)“ und „(1b)“; vor dem Absatz eins a, wird folgender Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz eins,Für den Einsatz nationaler Mittel gelten die in den folgenden Absätzen getroffenen Regelungen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 6, Absatz eins a, wird in Ziffer 3, der Klammerausdruck „(Paragraphen 29 f, f,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 29 und 30)“ sowie der Punkt am Ende Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:

  1. Ziffer 6
    für Zwecke des Biodiversitätsfonds aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 6, Absatz eins b, wird in Ziffer 3, der Klammerausdruck „(Paragraphen 29 f, f,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 29, und 30)“ sowie der Punkt am Ende Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:

  1. Ziffer 6
    für Zwecke des Biodiversitätsfonds aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 6, Absatz 3, wird in Ziffer 2, das Zitat „§ 24 Ziffer 4 und 5 durch das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer 7, lit. b“ ersetzt und in Ziffer 3, nach der Wortfolge „§ 30 Ziffer 3 und 4 die Wortfolge „ , Paragraph 30 a, Ziffer eins und 2 eingefügt; der Punkt am Ende der Ziffer 5, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 48 e,

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 6, entfällt der bisherige Absatz 4,; Absatz 5, erhält die Bezeichnung „(4)“ und es wird der fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Abweichend von Paragraph 12, Absatz 2, erfolgt die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, Im Übrigen gelten die Verfahrensregeln gemäß Paragraph 12,, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Europäische Mittel

Paragraph 6 a,

Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen. Dabei gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Für die im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,) sowie Investitionen des Flächenrecylings (Paragraph 30 a,) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge, einschließlich deren Abwicklung, ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds zu erfolgen; soweit diese Förderungen und Aufträge im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden, werden diese nicht in die Zusagerahmen gemäß (Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a,) eingerechnet.
  2. Ziffer 2
    Die im ÖARP festgelegten Förderungen und Aufträge von Investitionen betreffend den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen werden in den gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins b, festgelegten Zusagerahmen eingerechnet.
  3. Ziffer 3
    Für die sonstigen im ÖARP oder in Programmen anderer Europäischer Finanzierungsmechanismen festgelegten Investitionen gemäß dem 3. und 5b. Abschnitt hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge, einschließlich deren Abwicklung, aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds oder der sonstigen Europäischen Finanzierungsmechanismen zu erfolgen, wobei keine Einrechnung in die Zusagerahmen und Unterstützungsvolumina gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, erfolgt und die Mittel gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins b, Ziffer 2, nicht reduziert werden.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 7, wird in der Ziffer 3, die Wortfolge „der Altlastensanierung“ durch die Wortfolge „der Altlastensanierung und des Flächenrecyclings“ ersetzt; der Punkt am Ende der Ziffer 4, wird durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    Kommission in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 9, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Kommissionen tagen in Sitzungen an einem vorgegebenen Ort oder in Form von Videokonferenzen. Die jeweilige Kommission kann für einzelne Kommissionsaufgaben die Herbeiführung einer Kommissionsempfehlung auch im Umlaufverfahren festlegen oder in Fällen, in denen eine Behandlung innerhalb der Kommission aufgrund der Eindeutigkeit der Förderungsfähigkeit nicht notwendig erscheint, auf eine Befassung im Vorfeld der Förderentscheidung verzichten. Zur Vorbereitung der Empfehlungen der Kommission können von dieser auch Arbeitsgruppen eingerichtet werden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 9, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Empfehlungen“ durch die Wortfolge „Empfehlungen und sonstige Beschlüsse“ eingefügt und das Wort „Anwesenheit“ durch das Wort „Stimmabgabe“ ersetzt; der dritte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das“ durch die Wortfolge „Daten oder Informationen, die“ und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt; es wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Daten oder Informationen, die aufgrund der Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben oder die mit Zustimmung des Förderwerbers veröffentlicht werden können.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 11, Absatz eins, wird das Zitat „§ 6 Absatz 5, durch das Zitat „§ 6 Absatz 4, ersetzt; nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenabfrage für die Abwicklung des Unterstützungsvolumens

Paragraph 11 a,

Im Zuge der Abwicklung des Unterstützungsvolumen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins c, UFG sind die Länder berechtigt, folgende Daten des Förderungswerbers sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

  1. Ziffer eins
    im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,,
    1. Litera a
      Familien- und Vorname,
    2. Litera b
      Geburtsdatum,
    3. Litera c
      Familienstand und
    4. Litera d
      Wohnsitzdaten und Adressdaten sowie
  2. Ziffer 2
    in der Transparenzdatenbank im Sinne des Paragraph 17 und Paragraph 32, Absatz 6, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, und sowie in der Datenbank „Auskunftserteilung an Justiz- und Verwaltungsbehörden WEB-Anwendung“ des Dachverbands der Sozialversicherungsträger:
    1. Litera a
      Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Einkommenssteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,,
    2. Litera b
      wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung sowie diesen vergleichbare Leistungen,
    3. Litera c
      Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften
abzufragen und zu verarbeiten., wenn diese Daten verfügbar sind und zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen aus dem Unterstützungsvolumen oder für allfällige Rückforderungen erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 12, Absatz 2, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „zu prüfen und“ die Wortfolge „– vorbehaltlich eines Befassungsverzichtes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, –“ eingefügt; im zweiten Satz wird nach der Wortfolge „Vom Förderungswerber ist“ die Wortfolge „in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 12, Absatz 8, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „und 5“ und es wird nach der Wortfolge „§ 30 Ziffer 3 und 4,“ die Wortfolge „§ 30a Ziffer eins und 2,“ eingefügt sowie die Wortfolge „§ 33a und“ durch die Wortfolge „§ 33a und Paragraph 48 e, sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 13, Absatz 5, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer eins, durch einen Beistrich ersetzt; der Ziffer 2, wird das Wort „und“ angefügt; nach der Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben,“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, soll mit der Umweltförderung im Inland die Verwirklichung von Maßnahmen angestrebt werden, die

  1. Ziffer eins
    zu einem effizienten Einsatz von Energie oder Ressourcen unter Bedachtnahme auf die Europäischen Abfallhierarchie (Kreislaufwirtschaft) führen,
  2. Ziffer 2
    zu einem Einsatz oder zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogenen Rohstoffe (Bioökonomie) führen,
  3. Ziffer 3
    zu einer größtmöglichen Verminderung von (sonstigen) Treibhausgasemissionen oder umweltbelastenden Emissionen führen oder
  4. Ziffer 4
    den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesysteme vorantreiben und damit – unter Einrechnung von Abwärme im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, – einen Beitrag zur Steigerung des jährlichen Anteils des Einsatzes der erneuerbaren Energieträger in der Fernwärme und -kälte im Ausmaß von mindestens 1,5 vH leisten sowie zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 beitragen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 23, Absatz eins, wird im zweiten Satz nach dem Wort „Klimaneutralität“ die Wortfolge „und der Kreislaufwirtschaft und für einen umfassenden Umweltschutz“ sowie nach dem Wort „Wirtschaftssystems“ die Wortfolge „und zur Vermeidung und Reduktion von Umweltbelastungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Es können gefördert werden
    1. Ziffer eins
      Investitionen
      1. Litera a
        zum effizienten Einsatz von Energie,
      2. Litera b
        zur Erzeugung und zum effizienten Einsatz erneuerbarer Energieträger in ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie in betrieblichen Mobilitäts- oder Verkehrsmaßnahmen,
      3. Litera c
        zum Ausbau von Fernwärmeleitungs- und Fernkälteleitungssystemen einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturanlagen und -leitungen, die – unter Einrechnung von industrieller Abwärme – einen Anteil von weniger als 80 vH an Fernwärme oder Fernkälte aus erneuerbaren Energien aufweisen, Kältemaschinen auf Basis erneuerbarer Energieträger oder von Abwärme im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4,, wobei bei Kompressionskälteanlagen mindestens 50 vH der bei diesen Anlagen anfallenden Abwärme genutzt und in das Fernwärmenetz eingespeist werden, sowie Gebäudeanschlüsse,
      4. Litera d
        zur Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Rohstoffen und
      5. Litera e
        zur sonstigen Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen,
    2. Ziffer 2
      Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch sonstige Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,
    3. Ziffer 3
      Investitionen zur Steigerung der Ressourceneffizienz und der Kreislaufwirtschaft,
    4. Ziffer 4
      Investitionen zur Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von gefährlichen Abfällen,
    5. Ziffer 5
      Investionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,
    6. Ziffer 6
      öko-innovative Investitionen, das sind Investitionen gemäß Ziffer eins bis 3, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen zu verringern,
    7. Ziffer 7
      immaterielle Leistungen, das sind
      1. Litera a
        Planungsleistungen, Projektvorleistungen und Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den in Ziffer eins bis 6 genannten Maßnahmen notwendig sind, und
      2. Litera b
        Beratungsleistungen, die entweder im Zusammenhang mit den in Ziffer eins bis 5 genannten Maßnahmen notwendig sind oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden, sowie Leistungen von Dienstleistern zur energetischen Optimierung oder zur Verlängerung der technischen Nutzungsdauer von elektrischen oder elektronischen Haushaltsgeräten,
      und
    8. Ziffer 8
      laufende Kosten
      1. Litera a
        im Zusammenhang mit öko-innovativen Investitionen gemäß Ziffer eins,, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren berücksichtigt werden können, oder
      2. Litera b
        im Zusammenhang mit Investitionen gemäß Ziffer eins, Litera d,, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt werden können.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 27, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen, oder – sofern nicht anwendbar – die umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung nicht übersteigen. Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 27, Absatz 2, wird das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer eins a, durch das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer eins, lit. c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet:

„ALTLASTENSANIERUNG UND FLÄCHENRECYCLING“

Novellierungsanordnung 34, Die Überschrift zu Paragraph 29, lautet:

„Ziele der Altlastensanierung“

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ziele des Flächenrecyclings

Paragraph 29 a,

Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzten Flächen und Objekten oder Objektteilen, um dadurch den weiteren Flächenverbrauch an Ortsrändern zu verringern und zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beizutragen.“

Novellierungsanordnung 36, Die Überschrift zu Paragraph 30, lautet:

„Gegenstand der Förderung im Rahmen der Altlastensanierung“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 30, wird im Einleitungsteil das Wort „Es“ durch die Wortfolge „Im Rahmen der Altlastensanierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, samt Überschrift eingefügt:

„Gegenstand der Förderung im Rahmen des Flächenrecyclings

Paragraph 30 a,

Im Rahmen des Flächenrecyclings kann bzw. können

  1. Ziffer eins
    die Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,
  2. Ziffer 2
    Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Ziffer eins, und
  3. Ziffer 3
    flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Ziffer eins
gefördert werden.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 31, entfällt im Einleitungsteil die Wortfolge „im Rahmen der Altlastensanierung“.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 31, Ziffer 3, wird das Wort „Sanierungskonzepte“ durch das Wort „Konzepte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 31, Ziffer 4 und 5 wird jeweils nach der Ziffernbezeichnung die Wortfolge „bei der Förderung der Altlastensanierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 34, Absatz 2, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt; nach dem Wort „Abfallbehandlungsanlagen“ wird die Wortfolge „sowie im Bereich des Flächenrecyclings“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 48 c, wird folgender 5b. Abschnitt eingefügt:

„5b. Abschnitt
BIODIVERSITÄTSFONDS

Ziele

Paragraph 48 d,

Der Biodiversitätsfonds zielt auf den Erhalt, auf die Verbesserung und auf die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in Österreich durch Unterstützung von Maßnahmen zur Umsetzung der nationalen Biodiversitäts-Strategie in Ergänzung zu den Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union und des Waldfonds. Darüber hinaus soll durch die Unterstützung von Maßnahmen außerhalb Österreichs im Sinne der nationalen Biodiversitäts-Strategie ein Beitrag zur Erreichung der globalen Biodiversitätsziele geleistet werden. Insgesamt soll durch den effizienten Mitteleinsatz ein größtmöglicher Beitrag zu den Zielsetzungen der nationalen Biodiversitäts-Strategie geleistet werden.

Förderungsgegenstand

Paragraph 48 e,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des Biodiversitätsfonds können folgende Maßnahmen gefördert werden:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen
      1. Litera a
        zum Erhalt der biologischen Vielfalt,
      2. Litera b
        zur Verbesserung und Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme und zur Lebensraumvernetzung und
      3. Litera c
        zum Aufbau infrastruktureller Einrichtungen zur Wissensvermittlung für die breite Öffentlichkeit und zur Besucherlenkung,
    2. Ziffer 2
      der Erwerb, die Anpachtung oder die Abgeltung von Nutzungsbeschränkung von Flächen, die für den Schutz oder Verbesserung der Biodiversität in Österreich von Bedeutung sind,
    3. Ziffer 3
      Projektvorleistungen und Maßnahmen für den Aufbau eines Biodiversitätsmonitorings sowie der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Initiierung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen gemäß Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      die Durchführung des Biodiversitätsmonitorings und der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Biodiversitäts-Strategie sowie
    5. Ziffer 5
      Projekte zur Verbesserung der Kenntnisse und der Grundlagen zu Biodiversität und Ökosystemleistungen sowie zu den Ursachen der Gefährdung und deren Reduktion.
  2. Absatz 2,Die Förderung nach diesem Abschnitt ist für Maßnahmen ausgeschlossen, für die aufgrund materiellgesetzlicher Vorgaben Förderungen aus Mitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik oder des Waldfonds in einem, gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben höchstmöglichen Ausmaß gewährt werden können. Die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands von Gewässern ist jedoch zulässig. Der Ausschluss der Förderbarkeit gilt nicht für Maßnahmen, die im Hinblick auf die nationale Biodiversitäts-Strategie von besonderer förderpolitischer Bedeutung sind. Die Festlegung der von diesen Bestimmungen umfassten Maßnahmen sowie die Bedingungen der Förderungen sind im Rahmen der Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu treffen.

Besondere Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 48 f,

  1. Absatz eins,Die Förderung im Rahmen des Biodiversitätsfonds setzt jedenfalls voraus, dass die geförderten Maßnahmen
    1. Ziffer eins
      in Einklang mit den Zielen des Biodiversitätsfonds gemäß Paragraph 48 d, stehen,
    2. Ziffer 2
      zur Erreichung der in der nationalen Biodiversitäts-Strategie vorgegebenen Ziele beitragen,
    3. Ziffer 3
      von hiezu befugten Personen oder Unternehmen durchgeführt werden und
    4. Ziffer 4
      im Inland oder im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Biodiversität gesetzt werden.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zusätzliche, den Erfolg der Förderungen sichernde Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.
  3. Absatz 3,Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.

Förderungswerber

Paragraph 48 g,

  1. Absatz eins,Ansuchen im Rahmen des Biodiversitätsfonds können nach Maßgabe der zu erlassenden Richtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 2, von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften, die Maßnahmen gemäß Paragraph 48 e, setzen, gestellt werden.
  2. Absatz 2,Werden Unterlagen gemäß Paragraph 12 und Paragraph 48 f, nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.

Förderungsausmaß

Paragraph 48 h,

Die Höhe der Förderung darf unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Vorgaben die förderbaren Kosten nicht übersteigen.

Kommission

Paragraph 48 i,

Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus

  1. Ziffer eins
    zwei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. Ziffer 2
    je einem Vertreter
    1. Litera a
      des Bundesministeriums für Finanzen,
    2. Litera b
      des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen,
    3. Litera c
      des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
    4. Litera d
      des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  3. Ziffer 3
    je einem Vertreter
    1. Litera a
      der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    2. Litera b
      der Bundesarbeitskammer,
    3. Litera c
      der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
    4. Litera d
      des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  4. Ziffer 4
    insgesamt drei Vertretern des Umweltdachverbands und des Ökobüros,
  5. Ziffer 5
    zwei Vertretern der Akademie der Wissenschaften,
  6. Ziffer 6
    zwei Vertretern aus Einrichtungen der anwendungsorientierten Forschung im Bereich der Biodiversität, insbesondere an der Schnittstelle zur Land- und Forstwirtschaft,
  7. Ziffer 7
    einem Vertreter der Nationalen Biodiversitäts-Kommission,
  8. Ziffer 8
    einem Vertreter der Umweltanwaltschaften Österreichs,
  9. Ziffer 9
    zwei Vertretern der Länder,
  10. Ziffer 10
    je einem Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes sowie
  11. Ziffer 11
    je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

Übergangsbestimmung

Paragraph 48 j,

Bis zum Erlass von Richtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 2, für die Förderungen im Rahmen des Biodiversitätsfonds können Projekte im Hinblick auf die Umsetzung des nationalen Biodiversitätsfonds auf der Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,, zugesagt werden. Die thematischen Vorgaben zur Vergabe dieser Förderungen sind unter www.bmk.gv.at/biodiversitaetsfonds veröffentlicht. Im Hinblick auf die Umsetzung der Biodiversitätsziele werden zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2021 eingereichte Ansuchen oder bis 28. Februar 2022 zugesagte Förderungen im Rahmen des Biodiversitätsfonds abgewickelt. Entsprechendes gilt auch für Aufträge (Paragraph 12, Absatz 8,) in Zusammenhang mit Projektvorleistungen und Maßnahmen gemäß Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 49, Ziffer eins und 4 wird jeweils die Wortfolge „des Österreichischen JI/CDM-Programms und der Internationalen Klimafinanzierung“ durch die Wortfolge „des Österreichischen JI/CDM-Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds“ sowie in Paragraph 49, Ziffer 3, das Zitat „§ 6 Absatz 5, durch das Zitat „§ 6 Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Dem Paragraph 49, Ziffer eins, wird folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 2, betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben;“

Novellierungsanordnung 46, Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26,Der Titel, Paragraph eins, Ziffer eins bis 5, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer 3, 5 und 6, Absatz eins b, Ziffer 3, 5 und 6, Absatz 3, Ziffer 2, 3, 5 und 6, Absatz 4,, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 7, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 9, Absatz 2 und 4, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11 a, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 8, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins und 2, die Überschrift des 4. Abschnittes, die Überschrift des Paragraph 29,, Paragraph 29 a, samt Überschrift, Paragraph 30, samt Überschrift, Paragraph 30 a, samt Überschrift, Paragraph 31,, Paragraph 34, Absatz 2, der 5b. Abschnitt sowie Paragraph 49, Ziffer eins, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer