BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 30. Dezember 2022

Teil römisch eins

230. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3021/A Ausschussbericht 1822 Sitzung 189,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11145 Sitzung 949,, )

230. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 18 b, Absatz eins bis Absatz eins, c lauten:

  1. Absatz eins,Im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 7. Juli 2023 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts für die notwendige Betreuung von
    1. Ziffer eins
      Kindern, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 7 b, Epidemiegesetz (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, im Betreten von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen beschränkt werden;
    2. Ziffer 2
      Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese wegen der teilweisen oder vollständigen behördlichen Schließung von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen diese nicht besuchen können;
    3. Ziffer 3
      Menschen mit Behinderungen für die eine Betreuungspflicht besteht und die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, wenn diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird oder aufgrund einer Verkehrsbeschränkung nach Paragraph 7 b, EpiG die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt. Das Gleiche gilt für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Menschen, für die eine Betreuungspflicht besteht und die auf Grund ihrer Behinderung keine FFP2-Maske tragen können.
    Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich über die Verkehrsbeschränkung oder die behördliche Schließung zu informieren und diese nachzuweisen sowie alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit ist mit insgesamt höchstens drei Wochen im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2023 und 7. Juli 2023 begrenzt. Ansprüche nach Paragraph 16, UrlG oder nach Paragraph 8, Absatz 3, AngG, Paragraph 1154 b, Absatz 5, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS 1811/946, oder Paragraph 8, Absatz 4, GAngG bleiben unberührt.
  2. Absatz eins a,Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt und binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Die Buchhaltungsagentur entscheidet über die Zuerkennung der Vergütung mittels Mitteilung. Der Arbeitgeber hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Vergütung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
  3. Absatz eins b,Eine zu Unrecht bezogene Vergütung ist zurückzuzahlen.
  4. Absatz eins c,Absatz eins, bis 1b gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz oder dem Landarbeitsgesetz 2021 unterliegen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 18 b, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 54, angefügt:

  1. Ziffer 54
    Paragraph 18 b, Absatz eins, eins a, eins b, und 1c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gelten bis zum Ablauf des 7. Juli 2023, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung bis 30. November 2024. Paragraph 18 b, Absatz 2, tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer