BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 17. März 2022

Teil I

23. Bundesgesetz:

Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19

(NR: GP XXVII IA 2235/A AB 1352 S. 143. BR: 10880 AB 10888 S. 938.)

23. Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19

Kommunale Impfkampagne

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Bund gewährt den Gemeinden aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zuschuss für Aufwendungen im Zusammenhang mit gemeindeeigenen Aktionen zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19 in Höhe von insgesamt 75 Millionen Euro.
  2. Absatz 2Der Anteil der einzelnen Gemeinden am Zweckzuschuss wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 10, Absatz 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2022 heranzuziehen sind, ermittelt.
  3. Absatz 3Der Zuschuss ist von der Gemeinde für gemeindeeigene Aktionen ab dem 1. Februar 2022 zu verwenden, und zwar insbesondere für folgende Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      Kreation, Produktion sowie Verteilung von Printmaßnahmen, insbesondere von Inseraten, Plakaten, Flyern oder Broschüren, oder
    2. Ziffer 2
      Kreation, Produktion sowie Bewerbung von Onlinemaßnahmen, insbesondere von Social-Media-Content oder Webseiten, oder
    3. Ziffer 3
      Planung und Durchführung von persönlichen Informationsmaßnahmen, insbesondere von Veranstaltungen oder Informationsständen.
    Bei allen Maßnahmen iSd Absatzes ist von der Gemeinde in geeigneter Form ein Hinweis zu platzieren, dass diese Maßnahme aus Mitteln der kommunalen Impfkampagne finanziert wurde. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nur für Produkte, deren Herstellung nach dem 5. April 2022 beauftragt wird.
  4. Absatz 4Die Mittel sind vom Bund bis 1. April 2022 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 5. April 2022 an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.
  5. Absatz 5Die Gemeinden haben dem Bund bis 31. Dezember 2022 die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund zurückerstatten, wobei diese Beträge vom Bund mit den Ertragsanteilsvorschüssen aufzurechnen sind.
  6. Absatz 6Mit der Entgegennahme der Abrechnungsunterlagen und mit deren Prüfung ist mittels Vertrag die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle zu betrauen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz eins, tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

  1. Absatz 4Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 6, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Finanzen betraut.

Van der Bellen

Nehammer