(2)Absatz 2Der Anteil der einzelnen Gemeinden am Zweckzuschuss wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2022 heranzuziehen sind, ermittelt.Der Anteil der einzelnen Gemeinden am Zweckzuschuss wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 10, Absatz 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2022 heranzuziehen sind, ermittelt.