BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 30. Dezember 2022

Teil römisch eins

228. Bundesgesetz:

Änderung des OeAD-Gesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1788 Ausschussbericht 1837 Sitzung 187,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11152 Sitzung 949,, )

228. Bundesgesetz, mit dem das OeAD-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (OeAD-Gesetz – OeADG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Das Vermögen des Vereins „erinnern.at (Nationalsozialismus und Holocaust: Gedächtnis und Gegenwart)“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl 760359793, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2022 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Paragraph 39, Ziffer 5, BAO.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, werden Ziffer 14 und 15 durch folgende Ziffer 14 bis 16 ersetzt:

  1. Ziffer 14
    Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,),
  2. Ziffer 15
    Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, sowie
  3. Ziffer 16
    Übernahme, Durchführung und Weiterentwicklung des Programmes von _erinnern.at_ als Programm für das Lehren und Lernen über „Nationalsozialismus und Holocaust“.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich Schulwesen,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 2, werden Ziffer 6 und der Schlussteil durch folgende Ziffer 6 und 7 und folgenden Schlussteil ersetzt:

  1. Ziffer 6
    der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen sowie
  2. Ziffer 7
    der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
von der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister ernannt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich der Wissenschaften ernannt.
  2. Absatz 4,Den Vorsitz hat das nach Absatz 3, entsandte Mitglied zu führen. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt dem gemäß Absatz 2, Ziffer 3, vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Dem Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
  2. Absatz 8,Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständige Bundesministerin oder der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständige Bundesminister hat ehestmöglich die für die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer oder seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeAD-GmbH hat auf Anforderung der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder des gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministers Berichte und Vorschläge zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10 a, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister,“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph In Paragraph 10 a, wird Absatz 5 a, durch folgende Absatz 5 a und 5 b ersetzt:

  1. Absatz 5 a,Die Daten gemäß Absatz 4, dürfen zu Zwecken gemäß Absatz eins und Absatz 2, automationsunterstützt bereitgestellt werden von:
    1. Ziffer eins
      Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
    3. Ziffer 3
      Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, und
    4. Ziffer 4
      Pädagogischen Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.
  2. Absatz 5 b,Die von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013, zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, Amtsblatt Nummer L 347 Seite 50 für den Zeitraum 2014-2021 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2021/817 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 189 vom 28.05.2021 Seite 1 für den Zeitraum 2021-2027 bzw. den Nachfolgeverordnungen ab 2027 bereitgestellten Daten gemäß Absatz 4, dürfen zu Zwecken gemäß Absatz eins und Absatz 2, automationsunterstützt verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 11, Der Einleitungsteil des Paragraph 10 a, Absatz 6, Ziffer 3, lautet:

„Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, sowie Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG hinsichtlich jener natürlichen Personen, die“

Novellierungsanordnung 12, Der Einleitungsteil des Paragraph 10 a, Absatz 7, lautet:

„Zu Zwecken gemäß Absatz eins und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen abfragen:“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 10 a, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 14 bis 16, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, 6 und 7 und Schlussteil, Paragraph 6, Absatz 3 und 4 sowie 7 und 8, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 10 a, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 10 a, Absatz 5 a und 5 b, der Einleitungsteil des Paragraph 10 a, Absatz 6, Ziffer 3,, der Einleitungsteil des Paragraph 10 a, Absatz 7, sowie Paragraph 10 a, Absatz 7, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer