BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 30. Dezember 2022

Teil I

227. Bundesgesetz:

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, des IQS-Gesetzes, des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes und des Prüfungstaxengesetzes

(NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)

227. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, das IQS-Gesetz, das Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 3

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Artikel 4

Änderung des IQS-Gesetzes

Artikel 5

Änderung des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes

Artikel 6

Änderung des Prüfungstaxengesetzes

Artikel 1
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins aDie zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in Paragraph eins, genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Bildungsstandards verfolgen das Ziel der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule. Die insbesondere im Rahmen von nationalen Kompetenzerhebungen zu erhebenden individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens der Bildungsstandards auf. Kompetenzerhebungen fließen als Informationsfeststellungen nicht in die Leistungsbeurteilung ein.
    2. Ziffer 2
      Verpflichtende nationale Kompetenzerhebungen finden periodisch oder bedarfsorientiert statt. Darüber hinaus kann die Lehrperson bei Bedarf zum Zweck der Förderung im Rahmen ihrer Unterrichtsarbeit Kompetenzerhebungen durchführen (ergänzende Kompetenzerhebung), diese können auch durch die Schulleitung angeordnet werden.
    3. Ziffer 3
      Die Lehrperson hat bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Zu diesem Zweck kann mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers auch eine Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen, insbesondere der personalen, motivationalen, lernmethodischen und sozialen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers vorgenommen werden.
    4. Ziffer 4
      Die Verordnung hat Bildungsstandards, deren Zielsetzung und Form der Überprüfung sowie die inhaltliche Ausgestaltung der Instrumente der Einschätzungen der überfachlichen Kompetenzen festzulegen. Die Verordnung hat weiters festzulegen, auf welchen Schulstufen die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen erfolgt Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Kompetenzerhebungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die individuelle sowie standortbezogene Förderplanung und Unterrichtsentwicklung ebenso wie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 77 b, wird im ersten Satz nach der Wendung „die Lehrperson“ die Wendung „ , Lehramtsstudierende“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 77 b, wird im vorletzten Satz die Wortfolge „Zu diesem Zweck“ durch die Wortfolge „Zum Zweck des Austausches der Daten über die Teilnahme an der Sommerschule zwischen der Schulbehörde, der Sommerschule und der Schule, an der gemäß Paragraph 12, Absatz 10, die Anmeldung zur Sommerschule erfolgte,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer 3, 2. Satz lautet:

„Zu diesem Zweck ist auch eine Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen, insbesondere der personalen, motivationalen, lernmethodischen und sozialen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers vorzunehmen, wenn die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers dazu vorliegt.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 17, Absatz eins a, in der Fassung der Ziffer eins und Paragraph 77 b, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer 3, 2. Satz in der Fassung der Ziffer 4, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 39, Absatz 3 a, wird nach der Wendung „Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik“ die Wendung „ , Hochschullehrgänge für den Quereinstieg Elementarpädagogik“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 42, Absatz 13, wird am Ende der Ziffer 6, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 7, das Wort „sowie“ eingefügt und nach Ziffer 7, wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Hochschullehrgänge für den Quereinstieg Elementarpädagogik“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 52 f, wird nach Absatz 3 d, folgender Absatz 3 e, eingefügt:

  1. Absatz 3 eVoraussetzung für die Zulassung zum Hochschullehrgang für den Quereinstieg Elementarpädagogik gemäß Paragraph 39, Absatz 3 a, sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 52 f, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach der Wendung „den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik“ die Wendung „ , den Hochschullehrgang für den Quereinstieg Elementarpädagogik“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 80, Absatz 21, Ziffer 4, wird die Zahl „2022“durch die Zahl „2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23Paragraph 39, Absatz 3 a,, Paragraph 42, Absatz 13, Ziffer 6 bis 8, Paragraph 52 f, Absatz 3 e und Absatz 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 80, Absatz 21, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt das Wort „periodischen“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, wird im Einleitungssatz nach der Wendung „sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen“ die Wendung „und des Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt im ersten Satz der Ausdruck „periodischen,“ und wird die Wendung „hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden Aufgabenstellungen der Kompetenzerhebungen“ durch die Wendung „hinsichtlich verpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz wird die Wendung „die Daten gemäß Anlage 10“ durch die Wendung „die Daten verpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß Anlage 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 16, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wendung „hat als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO“ die Wendung „hinsichtlich verpflichtender periodischer Kompetenzerhebungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins bis 3, die Anlage 1 Ziffer 14, sowie die Anlage 10 Ziffer 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Anlage 2 Ziffer 11 und 12 außer Kraft. Anlage 10 Ziffer 18, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes findet bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 lautet Ziffer 14 :,

  1. Ziffer 14
    Leistungsdaten aus verpflichtenden und ergänzenden Kompetenzerhebungen.“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage 2 entfallen die Ziffer 11 und 12.

Novellierungsanordnung 9, Anlage 10 Ziffer 17 und 18 lautet:

  1. Ziffer 17
    im Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Leistungsdaten;
  2. Ziffer 18
    die Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche;“

Artikel 4
Änderung des IQS-Gesetzes

Das IQS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wendung „mit dem nationalen Bildungscontrolling-Bericht“ durch die Wendung „mit dem Nationalen Bildungsbericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, werden der vierte und der fünfte Satz durch die folgenden beiden Sätze ersetzt:

„Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an den Erhebungen gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes verpflichtet; die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind dabei anzuhören. Weiters sind die Schulen verpflichtet, die Durchführung und Qualitätssicherung nationaler und internationaler Kompetenzerhebungen zu unterstützen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Durchführung der Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen handelt das IQS als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bei den Erhebungen gemäß Absatz eins, ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie insbesondere Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzung, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken, Pseudonymisierung) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze betroffene Personen direkt identifiziert werden können, außer im Rahmen nationaler Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, für einen Zeitraum von 24 Monaten hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der verpflichtenden periodischen Kompetenzerhebungen durch die Schulleitung und – mit Ausnahme der Erhebungen zu produktiven Fertigkeiten – die zuständige Lehrperson sowie die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst und ihre oder seine Erziehungsberechtigten sowie
    2. Ziffer 2
      der Erhebungen zu produktiven Fertigkeiten, der verpflichtenden bedarfsorientierten und der ergänzenden Kompetenzerhebungen durch die zuständige Lehrperson zur Einsicht und Verwendung sowie zur Information der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule und der Erziehungsberechtigten.
    Die bei den Erhebungen gemäß Absatz eins, gewonnenen personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu pseudonymisieren. Über die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 2, Absatz 3, sowie Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes

Das Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher (Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz – AE-GG), Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, Ziffer eins, wird folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;“

Novellierungsanordnung 2, Dem Art. römisch II wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph eins, Ziffer eins, Litera e und f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.“

Artikel 6
Änderung des Prüfungstaxengesetzes

Das Prüfungstaxengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Für Prüfungen gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,), erhöht sich die jeweilige Prüfungstaxe gemäß der Anlage römisch eins für die Prüferin oder den Prüfer um 1,3 Euro und für den Vorsitz und die Schriftführung um jeweils 0,2 Euro.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:

Paragraph 4 a,

Den Personen, die als Mitglieder der gemäß Paragraph 38, Absatz 5, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, und Paragraph 3, Absatz 5, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, einzurichtenden Zertifizierungskommission tätig werden, gebührt für ihre Tätigkeit in der Zertifizierungskommission eine Entschädigung nach Maßgabe der Anlage römisch III.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins, wird das Zitat „Ia und II“ durch das Zitat „Ia, römisch II und III“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 4 a und Paragraph 5, Absatz eins, sowie die Anlage römisch III in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022, treten mit 1. November 2022 in Kraft. Auf die in der Novelle angeführten Beträge, welche dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Folgende Anlage römisch III wird angefügt:

„Anlage III

Kommission gemäß Paragraph 38, Absatz 5, VBG und Paragraph 3, Absatz 5, LVG

römisch eins.

Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 1 je Bewerberin oder Bewerber:

Euro

 
  1. Ziffer eins
    Senatsvorsitz
     

7,7

 
  1. Ziffer 2
    Jedes weitere Mitglied des Senates der Zertifizierungskommission zum Quereinstieg in den Lehrberuf im Bereich der Allgemeinbildung (ZKQ)
     

1,3

römisch II.

Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 2 je Bewerberin oder Bewerber:

 
 
  1. Ziffer eins
    Senatsvorsitz
     

10,3

 
  1. Ziffer 2
    Jedes weitere Mitglied des Senates der ZKQ
     

1,9

römisch III.

Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 3 je Bewerberin oder Bewerber:

 
 
  1. Ziffer eins
    Senatsvorsitz
     

30,8

 
  1. Ziffer 2
    Jedes weitere Mitglied des Senates der ZKQ
     

11,0

römisch IV.

Reisegebühren

Zusätzlich gebühren den genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133. Soweit auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht unmittelbar Anwendung findet, gilt – sofern die Reise nicht von einem Ort angetreten oder an einem Ort beendet wurde, von welchem niedrigere Reisegebühren anfallen – als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung der Wohnort.“

 

Van der Bellen

Nehammer