217. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 18a Abs. 2 lautet:Paragraph 18 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a;für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a,;
für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.“für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 18b Abs. 1a lautet:Paragraph 18 b, Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins a,Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt.“für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, vorliegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 30c wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 30 c, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Soweit die Forschung nach Abs. 1 Z 11 im Bereich der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Versicherungsträger erfolgt, ist sie Aufgabe des jeweiligen Versicherungsträgers.“Soweit die Forschung nach Absatz eins, Ziffer 11, im Bereich der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Versicherungsträger erfolgt, ist sie Aufgabe des jeweiligen Versicherungsträgers.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des § 460e erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 460 e, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2,Zur Wahrnehmung gesetzlicher Informationspflichten der Versicherungsträger sowie in Fällen, in denen die Bereitstellung von Informationen zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Durchführung ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Versicherungsträger folgende Daten von Versicherten den Kreditinstituten bereitstellen:
die Sozialversicherungsnummer,
Bezeichnung der Leistungen, die Gegenstand der jeweiligen Anweisung sind, samt ihren Bestandteilen sowie allfälliger Abzüge,
verrechnungsspezifische Kennungen für Leistungen, Bestandteile und Abzüge nach Z 2,verrechnungsspezifische Kennungen für Leistungen, Bestandteile und Abzüge nach Ziffer 2,,
verrechnungsspezifische Ordnungsbegriffe und
sonstige auszahlungsrelevante Umstände.
(3)Absatz 3,Verarbeitungen nach Abs. 2 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das anweisende Kreditinstitut einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt.“Verarbeitungen nach Absatz 2, dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das anweisende Kreditinstitut einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 779 wird folgender § 780 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 779, wird folgender Paragraph 780, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2022„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,
§ 780.Paragraph 780,
Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2022 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Kraft:
mit 1. Jänner 2023 die §§ 18a Abs. 2 und 18b Abs. 1a;mit 1. Jänner 2023 die Paragraphen 18 a, Absatz 2 und 18 b Absatz eins a,;
rückwirkend mit 25. Mai 2018 die §§ 30c Abs. 1a und 460e.“rückwirkend mit 25. Mai 2018 die Paragraphen 30 c, Absatz eins a und 460 e,
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Nehammer