214. Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz und Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 geändert werden214. Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz und Artikel römisch fünf des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
Das Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 249/2021, wird wie folgt geändert:Das Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 249 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Im Art. XIII Abs. 12 wird der Ausdruck „und in den Kalenderjahren 2017, 2020 und 2021“ durch den Ausdruck „und in den Kalenderjahren 2017 sowie 2020 bis 2022“ ersetzt.Im Art. römisch XIII Absatz 12, wird der Ausdruck „und in den Kalenderjahren 2017, 2020 und 2021“ durch den Ausdruck „und in den Kalenderjahren 2017 sowie 2020 bis 2022“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992
Art. V des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 473/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:Art. römisch fünf des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z. 1 wird die Wortfolge „Pflegestationen von Pflegeheimen“ durch die Wortfolge „Einrichtungen der stationären Langzeitpflege“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Pflegestationen von Pflegeheimen“ durch die Wortfolge „Einrichtungen der stationären Langzeitpflege“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 11 wird die Wortfolge „Pflegestationen in Pflegeheimen“ durch die Wortfolge „Einrichtungen der stationären Langzeitpflege“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, wird die Wortfolge „Pflegestationen in Pflegeheimen“ durch die Wortfolge „Einrichtungen der stationären Langzeitpflege“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 3 und 4 sowie in § 5 Abs. 2 werden jeweils die Wortfolge „Arbeit und Soziales“ durch die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ und die Wortfolge „Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt. In § 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 Z 2 wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, und 4 sowie in Paragraph 5, Absatz 2, werden jeweils die Wortfolge „Arbeit und Soziales“ durch die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ und die Wortfolge „Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt. In Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Entlastungswoche als Schutzmaßnahme für das Pflegepersonal
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz einsDie Abs. 2 bis 4 gelten abweichend vom Geltungsbereich der §§ 1 und 2 für alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die in einem der in § 1 GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2022, angeführten Berufe beschäftigt werden.Die Absatz 2, bis 4 gelten abweichend vom Geltungsbereich der Paragraphen eins, und 2 für alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die in einem der in Paragraph eins, GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, angeführten Berufe beschäftigt werden.
(2)Absatz 2Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach Abs. 1 ist ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, eine Entlastungswoche im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden, in jedem Kalenderjahr zu gewähren. Diese Entlastungswoche gebührt zusätzlich zu einem allfälligen Anspruch auf Zeitguthaben nach § 3.Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach Absatz eins, ist ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, eine Entlastungswoche im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden, in jedem Kalenderjahr zu gewähren. Diese Entlastungswoche gebührt zusätzlich zu einem allfälligen Anspruch auf Zeitguthaben nach Paragraph 3,
(3)Absatz 3Auf die Entlastungswoche gemäß Abs. 2 sind Ansprüche aus § 10a Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in geltender Fassung nicht anzurechnen. Auf Gesetzen, Verordnungen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder sonstige Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhende Urlaubsansprüche sind anzurechnen, soweit sie über den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen hinausgehen. Eine Anrechnung erfolgt jedoch nicht, sofern eine nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 214/2022 beschlossene Norm der kollektiven Rechtsgestaltung diese Anrechnung, wenn auch nur teilweise, ausschließt.Auf die Entlastungswoche gemäß Absatz 2, sind Ansprüche aus Paragraph 10 a, Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in geltender Fassung nicht anzurechnen. Auf Gesetzen, Verordnungen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder sonstige Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhende Urlaubsansprüche sind anzurechnen, soweit sie über den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen hinausgehen. Eine Anrechnung erfolgt jedoch nicht, sofern eine nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022, beschlossene Norm der kollektiven Rechtsgestaltung diese Anrechnung, wenn auch nur teilweise, ausschließt.
(4)Absatz 4Der Verbrauch dieser Entlastungswoche ist zwischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern zu vereinbaren und in den Arbeitszeitaufzeichnungen auszuweisen. Die Entlastungswoche darf nicht in Geld abgelöst werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsArbeitgeberInnen, die
den Ausgleich für das gemäß § 3 Abs. 1 gebührende Zeitguthaben nicht innerhalb von sechs Monaten gewähren oder das Zeitguthaben in Geld ablösen, oderden Ausgleich für das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gebührende Zeitguthaben nicht innerhalb von sechs Monaten gewähren oder das Zeitguthaben in Geld ablösen, oder
die gemäß § 3a Abs. 2 gebührende Entlastungswoche nicht in den Arbeitszeitaufzeichnungen ausweisen oder in Geld ablösen,die gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, gebührende Entlastungswoche nicht in den Arbeitszeitaufzeichnungen ausweisen oder in Geld ablösen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 5 Abs. 1a werden folgende Abs. 1b und Abs 1c eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz eins a, werden folgende Absatz eins b und Absatz eins c, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b§ 1 Z. 1, § 2 Abs. 1 Z 11, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 214/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(1c)Absatz eins cAbweichend von § 3a Abs 4 letzter Satz sowie § 4 Abs 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 214/2022 können Ansprüche aus § 3a Abs. 2 abgelöst werden, die spätestens im Kalenderjahr 2026 angefallen sind, sofern eine Inanspruchnahme aus nicht von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu vertretenden Umständen nicht möglich war.“Abweichend von Paragraph 3 a, Absatz 4, letzter Satz sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022, können Ansprüche aus Paragraph 3 a, Absatz 2, abgelöst werden, die spätestens im Kalenderjahr 2026 angefallen sind, sofern eine Inanspruchnahme aus nicht von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu vertretenden Umständen nicht möglich war.“
Van der Bellen
Nehammer