205. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 und das Zustellgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2022)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art. | Gegenstand |
1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
2 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
3 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
4 | Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes |
5 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
6 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes |
7 | Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 |
8 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes |
9 | Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes |
10 | Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 |
11 | Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes |
12 | Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes |
13 | Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
14 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
15 | Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
16 | Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes |
17 | Änderung des Rechtspraktikantengesetzes |
18 | Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes |
19 | Änderung des Rechtspflegergesetzes |
20 | Änderung des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt |
21 | Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes |
22 | Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 |
23 | Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 |
24 | Änderung des Zustellgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Informationen zum Dienstverhältnis
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte ihres oder seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der Beamtin oder des Beamten,
Beginn und bei zeitlich begrenzten Dienstverhältnissen das Ende des Dienstverhältnisses,
Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,
Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
welcher Beschäftigungsart die Beamtin oder der Beamte zugeordnet wird und welchem Besoldungsschema, welcher Verwendungsgruppe und, wenn die Verwendungsgruppe in Funktionsgruppen gegliedert ist, welcher Funktionsgruppe – in den Fällen der §§ 141, 145d, 152b, 230a und 249d befristet – sie oder er demgemäß zugeordnet wird,welcher Beschäftigungsart die Beamtin oder der Beamte zugeordnet wird und welchem Besoldungsschema, welcher Verwendungsgruppe und, wenn die Verwendungsgruppe in Funktionsgruppen gegliedert ist, welcher Funktionsgruppe – in den Fällen der Paragraphen 141,, 145d, 152b, 230a und 249d befristet – sie oder er demgemäß zugeordnet wird,
Ausmaß der Wochendienstzeit,
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
ob und welche Grundausbildung nach dem 2. Unterabschnitt des 3. Abschnitts des Allgemeinen Teils bis zum Abschluss der Ausbildungsphase erfolgreich zu absolvieren ist,
Identität des Sozialversicherungsträgers.
(2)Absatz 2Die Informationen nach Abs. 1 Z 3, 7 bis 9 und 11 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer 3,, 7 bis 9 und 11 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 9, ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 5, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3)Absatz 3Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Beamtin oder dem Beamten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Beamtin oder dem Beamten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Staat, in dem die Beamtin oder der Beamte verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
(4)Absatz 4Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Beamtin oder dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“Die Informationen nach Absatz eins und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Beamtin oder dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:Dem Paragraph 10, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5)Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
einer Telearbeit nach § 36a,einer Telearbeit nach Paragraph 36 a,,
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b,einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 50 b,,
einer Pflegeteilzeit nach § 50e,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 50 e,,
einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 56,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 56,,
eines Frühkarenzurlaubes nach § 75d odereines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 75 d, oder
einer Pflegefreistellung nach § 76einer Pflegefreistellung nach Paragraph 76,
gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a,
(6)Absatz 6Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 5 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 5, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(7)Absatz 7Ist die Beamtin oder der Beamte der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 5 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“Ist die Beamtin oder der Beamte der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 5, Ziffer 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a, gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „zu stellen“ durch das Wort „gestellt“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „zu stellen“ durch das Wort „gestellt“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 20 Abs. 1 Z 4a wird die Wortfolge „Pensionsversicherung für das Staatspersonal“ durch die Wortfolge „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 a, wird die Wortfolge „Pensionsversicherung für das Staatspersonal“ durch die Wortfolge „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 35 samt Überschrift lautet:Paragraph 35, samt Überschrift lautet:
„Planungskonferenz der Verwaltungsakademie
§ 35.Paragraph 35,
Die Anhörung gemäß § 34 Abs. 1 hat insbesondere auch im Rahmen einer jährlich durchzuführenden Konferenz zu erfolgen, auf welcher die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport den obersten Dienstbehörden die Schwerpunktsetzungen und Innovationen für das nachfolgende Jahr sowie das Aus- und Weiterbildungsangebot, das sie oder er im nachfolgenden Jahr bereitstellen wird, vorstellt und dieses mit ihnen erörtert (Planungskonferenz).“ Die Anhörung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, hat insbesondere auch im Rahmen einer jährlich durchzuführenden Konferenz zu erfolgen, auf welcher die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport den obersten Dienstbehörden die Schwerpunktsetzungen und Innovationen für das nachfolgende Jahr sowie das Aus- und Weiterbildungsangebot, das sie oder er im nachfolgenden Jahr bereitstellen wird, vorstellt und dieses mit ihnen erörtert (Planungskonferenz).“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 36a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 36 a, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aWird trotz Anregung und Zustimmung der Beamtin oder des Beamten keine entsprechende Anordnung nach Abs. 1 getroffen, ist dies schriftlich zu begründen.“Wird trotz Anregung und Zustimmung der Beamtin oder des Beamten keine entsprechende Anordnung nach Absatz eins, getroffen, ist dies schriftlich zu begründen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 39a Abs. 3 wird nach dem Wort „dürfen“ die Wortfolge „ , soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt,“ eingefügt.In Paragraph 39 a, Absatz 3, wird nach dem Wort „dürfen“ die Wortfolge „ , soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 45a Abs. 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 45 a, Absatz 2, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
Erörterung möglicher Ökologisierungs- und Nachhaltigkeitspotentiale im Zusammenhang mit dienstlich bedingter Mobilität durch Dienstreisen und Arbeitswege.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 45a entfällt in Abs. 4 die Wortfolge „der beiden Teile“ und wird in Abs. 5 die Wortfolge „des Ergebnisses des ersten Teiles“ durch die Wortfolge „der Ergebnisse des ersten und dritten Teiles“ ersetzt.In Paragraph 45 a, entfällt in Absatz 4, die Wortfolge „der beiden Teile“ und wird in Absatz 5, die Wortfolge „des Ergebnisses des ersten Teiles“ durch die Wortfolge „der Ergebnisse des ersten und dritten Teiles“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 48 Abs. 3 lautet der dritte Satz:In Paragraph 48, Absatz 3, lautet der dritte Satz:
„Innerhalb des Gleitzeitrahmens kann eine Blockzeit festgelegt werden, in der die Beamtin oder der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen hat.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 48 Abs. 3 entfällt in Z 1 die Wortfolge „der Blockzeit,“ und wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 3, entfällt in Ziffer eins, die Wortfolge „der Blockzeit,“ und wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 48 Abs. 3 erhält die Z 2 die Ziffernbezeichnung „3.“ und wird nach Z 1 folgende Z 2 eingefügt:In Paragraph 48, Absatz 3, erhält die Ziffer 2, die Ziffernbezeichnung „3.“ und wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer 2, eingefügt:
gegebenenfalls die Blockzeit sowie“
13.Novellierungsanordnung 13, § 49 Abs. 5 entfällt.Paragraph 49, Absatz 5, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 50b Abs. 2 werden im ersten Satz die Wortfolge „zum Schuleintritt“ durch die Wortfolge „zur Vollendung des achten Lebensjahres“ und im zweiten Satz die Wortfolge „dem Schuleintritt“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.In Paragraph 50 b, Absatz 2, werden im ersten Satz die Wortfolge „zum Schuleintritt“ durch die Wortfolge „zur Vollendung des achten Lebensjahres“ und im zweiten Satz die Wortfolge „dem Schuleintritt“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 50b Abs. 3 entfällt in Z 1 die Wortfolge „noch nicht schulpflichtig ist und“.In Paragraph 50 b, Absatz 3, entfällt in Ziffer eins, die Wortfolge „noch nicht schulpflichtig ist und“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 50b Abs. 6 wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.In Paragraph 50 b, Absatz 6, wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 50e Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 50 e, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 59 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wennEin Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
die Beamtin durch ihr oder der Beamte durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,die Beamtin durch ihr oder der Beamte durch sein Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Beamtin als solche oder der Beamte als solcher tätig ist,
diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 68 entfällt Abs. 5.In Paragraph 68, entfällt Absatz 5,
20.Novellierungsanordnung 20, In § 73 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Brasilia,“ der Ausdruck „Chengdu,“ sowie nach dem Ausdruck „Manila,“ der Ausdruck „Maskat,“ eingefügt.In Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Brasilia,“ der Ausdruck „Chengdu,“ sowie nach dem Ausdruck „Manila,“ der Ausdruck „Maskat,“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 73 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Beirut,“ der Ausdruck „Bogota,“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „Santa Fe de Bogota,“ und wird nach dem Ausdruck „Santiago“ die Wortfolge „de Chile“ eingefügt.In Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „Beirut,“ der Ausdruck „Bogota,“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „Santa Fe de Bogota,“ und wird nach dem Ausdruck „Santiago“ die Wortfolge „de Chile“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 75b Abs. 5 entfällt die Wortfolge „für zeitabhängige Rechte“.In Paragraph 75 b, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „für zeitabhängige Rechte“.
23.Novellierungsanordnung 23, § 76 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 76 Abs. 10 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4 und 8“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 10, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins,, Absatz 4 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4 und 8“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 78a Abs. 4 lautet:Paragraph 78 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten gewährt werden. Dieses Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.“Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten gewährt werden. Dieses Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die der Beamtin oder dem Beamten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift des 5. Unterabschnitts des 6. Abschnitts des Allgemeinen Teils lautet:
„Schutz vor Benachteiligung“
27.Novellierungsanordnung 27, Die Überschrift zu § 79a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 79 a, lautet:
„Verhalten bei Gefahr, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräfte“
28.Novellierungsanordnung 28, Der bisherige Text des § 79a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Text des Paragraph 79 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 79a wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 79 a, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Sicherheitsvertrauenspersonen und Beamtinnen und Beamte, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 79b samt Überschrift lautet:Paragraph 79 b, samt Überschrift lautet:
„Sonstige Rechte
§ 79b.Paragraph 79 b,
(1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 56 ausübt oder eine Telearbeit nach § 36a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b, eine Pflegeteilzeit nach § 50e, einen Frühkarenzurlaub nach § 75d oder eine Pflegefreistellung nach § 76 beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die Beamtin oder der Beamte, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, ausübt oder eine Telearbeit nach Paragraph 36 a,, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 50 b,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 50 e,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 75 d, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 76, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.“Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a, Punkt “,
31.Novellierungsanordnung 31, In § 92 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 92, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 94 Abs. 1 lautet:Paragraph 94, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 94 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 94, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDer Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.“Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 94 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 3“ ersetzt.In Paragraph 94, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2 “, durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 3 “, ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 100 Abs. 2 lautet:Paragraph 100, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die nebenberuflichen Mitglieder sind von den Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Zentralstellen und von den jeweils zuständigen Zentralausschüssen namhaft zu machen, um eine Besetzung gemäß § 101 Abs. 2 und 3 zu gewährleisten. Macht ein Zentralausschuss nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Zentralstelle die Mitglieder namhaft, obliegt die Namhaftmachung der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle. Auf die §§ 101 Abs. 6, 161, 200k und 221 ist Bedacht zu nehmen.“Die nebenberuflichen Mitglieder sind von den Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Zentralstellen und von den jeweils zuständigen Zentralausschüssen namhaft zu machen, um eine Besetzung gemäß Paragraph 101, Absatz 2 und 3 zu gewährleisten. Macht ein Zentralausschuss nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Zentralstelle die Mitglieder namhaft, obliegt die Namhaftmachung der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle. Auf die Paragraphen 101, Absatz 6,, 161, 200k und 221 ist Bedacht zu nehmen.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 105 Z 2 wird das Wort „Zustellgesetz“ durch den Ausdruck „Zustellgesetz – ZustG“ ersetzt.In Paragraph 105, Ziffer 2, wird das Wort „Zustellgesetz“ durch den Ausdruck „Zustellgesetz – ZustG“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 110 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 110, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Beamtin oder der Beamte ist hiervon formlos zu verständigen.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 117 Abs. 2 lautet:Paragraph 117, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,
einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €,
Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 125b Abs. 3 entfällt.Paragraph 125 b, Absatz 3, entfällt.
40.Novellierungsanordnung 40, Dem § 127 Abs. 2 wird folgender Schlussteil angefügt:Dem Paragraph 127, Absatz 2, wird folgender Schlussteil angefügt:
„Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, hat das Ressort die Beamtin oder den Beamten zur Leistung der Geldbuße oder Geldstrafe zu verhalten und nötigenfalls nach dem VVG vorzugehen.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 135a Abs. 1 entfällt der Beistrich nach dem Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 2 und 3,“.In Paragraph 135 a, Absatz eins, entfällt der Beistrich nach dem Zitat „§ 20 Absatz eins, Ziffer 2 und 3,“.
42.Novellierungsanordnung 42, § 141a Abs. 4 lautet:Paragraph 141 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 des Ausschreibungsgesetzes – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, oder einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, oder gemäß Paragraph 20, des Ausschreibungsgesetzes – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, oder einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“
43.Novellierungsanordnung 43, Dem § 145a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 145 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 1 und 2 ist für die Leiterin oder den Leiter der Gruppe II/BPD/Bundespolizeidirektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres die Verwendungsbezeichnung „Bundespolizeidirektorin“ oder „Bundespolizeidirektor“ vorgesehen.“Abweichend von Absatz eins und 2 ist für die Leiterin oder den Leiter der Gruppe II/BPD/Bundespolizeidirektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres die Verwendungsbezeichnung „Bundespolizeidirektorin“ oder „Bundespolizeidirektor“ vorgesehen.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 145b Abs. 4 lautet:Paragraph 145 b, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 B-GlBG oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß Paragraph 7, B-GlBG oder gemäß Paragraph 20, AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 152c Abs. 4 lautet:Paragraph 152 c, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 B-GlBG oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß Paragraph 7, B-GlBG oder gemäß Paragraph 20, AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 200d Abs. 1 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 bis 6 und 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.In Paragraph 200 d, Absatz eins, wird das Zitat „§ 8 Absatz eins bis 6 und 8“ durch das Zitat „§ 8 Absatz eins bis 3“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 200l Abs. 5 wird das Wort „Begleitung“ durch die Wortfolge „Beratung im Rahmen“ ersetzt.In Paragraph 200 l, Absatz 5, wird das Wort „Begleitung“ durch die Wortfolge „Beratung im Rahmen“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 200l wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:In Paragraph 200 l, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aBei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Hochschullehrperson überwiegend für Aufgaben der Evaluierung und Qualitätssicherung gemäß § 200d Abs. 2 Z 4 und § 33 HG verwendet wird.“Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 200 e, Absatz 2, zweiter Satz) um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Hochschullehrperson überwiegend für Aufgaben der Evaluierung und Qualitätssicherung gemäß Paragraph 200 d, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 33, HG verwendet wird.“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 207i Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(vorzeitig)“ durch das Wort „jederzeit“ ersetzt.In Paragraph 207 i, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(vorzeitig)“ durch das Wort „jederzeit“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, Nach § 207i wird folgender § 207j samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 207 i, wird folgender Paragraph 207 j, samt Überschrift eingefügt:
„Leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten
§ 207j.Paragraph 207 j,
Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die §§ 207 bis 207i und § 207m mit den Maßgaben anzuwenden, dass Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die Paragraphen 207 bis 207i und Paragraph 207 m, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft tritt,
statt § 207f die Abschnitte II bis V des Ausschreibungsgesetzes 1989 zur Anwendung kommen undstatt Paragraph 207 f, die Abschnitte römisch II bis römisch fünf des Ausschreibungsgesetzes 1989 zur Anwendung kommen und
die Abberufung im Sinne des § 207i Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt.“die Abberufung im Sinne des Paragraph 207 i, Absatz eins, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt.“
51.Novellierungsanordnung 51, Dem § 213e wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 213 e, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bzw. die Abteilungs- oder Fachvorstehung bei Lehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 225 Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 225, Absatz 3, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Begutachtungskommission kann die zuständige Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse gemäß Z 28 der Anlage 1 beauftragen. In Bezug auf Landeslehrpersonen bedarf die Einholung der Information der vorhergehenden Zustimmung der Landeslehrperson.“„Die Begutachtungskommission kann die zuständige Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse gemäß Ziffer 28, der Anlage 1 beauftragen. In Bezug auf Landeslehrpersonen bedarf die Einholung der Information der vorhergehenden Zustimmung der Landeslehrperson.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 248d Abs. 1 entfällt.Paragraph 248 d, Absatz eins, entfällt.
54.Novellierungsanordnung 54, § 248d Abs. 2 lautet:Paragraph 248 d, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsposition mit Ende Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2023 beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 und § 207h Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.“Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsposition mit Ende Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2023 beworben haben, ist Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 207 h, Absatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.“
55.Novellierungsanordnung 55, Nach § 274 wird folgender 2a. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 274, wird folgender 2a. Abschnitt eingefügt:
„2a. Abschnitt
Elektronische Zustellung
Anwendungsbereich
§ 275.Paragraph 275,
Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß § 29 ZustG und gilt abweichend von § 1 für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 bis 6 stehen. Diese haben nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an der ressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen. Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß Paragraph 29, ZustG und gilt abweichend von Paragraph eins, für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß Paragraph 280, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 stehen. Diese haben nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an der ressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen.
Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis
§ 276.Paragraph 276,
(1)Absatz einsHinsichtlich Personen im Sinne des § 275 sind folgende Anmeldedaten automationsunterstützt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler an das Teilnehmerverzeichnis des § 28a ZustG zu übermitteln:Hinsichtlich Personen im Sinne des Paragraph 275, sind folgende Anmeldedaten automationsunterstützt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler an das Teilnehmerverzeichnis des Paragraph 28 a, ZustG zu übermitteln:
die dienstlich hinterlegte elektronische Adresse und
das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 280a Abs. 1.das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 280 a, Absatz eins,
(2)Absatz 2Jene Personen, die nicht gemäß § 28b Abs. 1 ZustG zum Teilnehmerverzeichnis angemeldet sind, werden im Teilnehmerverzeichnis neu angelegt und gelten als angemeldete Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne des § 28b Abs. 1 ZustG. Für diese ist im Sinne des § 28b Abs. 1 Z 6 ZustG die Angabe zu hinterlegen, dass nur in dienstlichen Angelegenheiten elektronisch zugestellt werden kann. Diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur den standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sowie beauftragten Zustelldiensten für dienstliche Zustellungen angezeigt werden.Jene Personen, die nicht gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, ZustG zum Teilnehmerverzeichnis angemeldet sind, werden im Teilnehmerverzeichnis neu angelegt und gelten als angemeldete Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz eins, ZustG. Für diese ist im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 6, ZustG die Angabe zu hinterlegen, dass nur in dienstlichen Angelegenheiten elektronisch zugestellt werden kann. Diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur den standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sowie beauftragten Zustelldiensten für dienstliche Zustellungen angezeigt werden.
(3)Absatz 3Hinsichtlich gemäß § 28b Abs. 1 ZustG angemeldeter Personen ist im Teilnehmerverzeichnis der Hinweis zu hinterlegen, dass diese an der elektronischen Zustellung im Sinne dieses Abschnittes teilnehmen.Hinsichtlich gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, ZustG angemeldeter Personen ist im Teilnehmerverzeichnis der Hinweis zu hinterlegen, dass diese an der elektronischen Zustellung im Sinne dieses Abschnittes teilnehmen.
(4)Absatz 4Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat Änderungen und Abmeldungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich zu übermitteln.
Zustellungen
§ 277.Paragraph 277,
(1)Absatz einsZustellungen haben vorrangig elektronisch zu erfolgen.
(2)Absatz 2In Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß § 277a nicht bewirkt werden kann oder am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine andere geeignete Zustellart zu wählen.In Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß Paragraph 277 a, nicht bewirkt werden kann oder am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine andere geeignete Zustellart zu wählen.
Zustellung mit Zustellnachweis
§ 277a.Paragraph 277 a,
Die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis gilt über § 35 Abs. 7 ZustG hinaus als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die Empfängerin oder der Empfänger von den elektronischen Verständigungen zwar Kenntnis hatte, aber Die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis gilt über Paragraph 35, Absatz 7, ZustG hinaus als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die Empfängerin oder der Empfänger von den elektronischen Verständigungen zwar Kenntnis hatte, aber
während der Abholfrist vom Dienst abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr in den Dienst folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte;
während der Abholfrist die Abholung aus technischen Gründen nicht möglich ist, doch wird die Zustellung mit dem Zeitpunkt, an dem die Abholung wieder technisch möglich ist, wirksam, sofern dieser innerhalb der Abholfrist liegt.
Anzeigemodul
§ 277b.Paragraph 277 b,
Das Anzeigemodul gemäß § 37b ZustG wird auf den Serviceplattformen für Einzelpersonen, die mittels IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes betreut werden, angebunden. Das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, ZustG wird auf den Serviceplattformen für Einzelpersonen, die mittels IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes betreut werden, angebunden.
Elektronische Verständigung
§ 277c.Paragraph 277 c,
Die elektronische Verständigung hat zusätzlich zu den in § 35 Abs. 1 ZustG enthaltenen Angaben die Angaben über die Abholmöglichkeit der Zustellung über die Serviceplattform für Einzelpersonen, die mittels IKT-Lösungen für das Personalmanagement des Bundes betreut werden, zu enthalten.“ Die elektronische Verständigung hat zusätzlich zu den in Paragraph 35, Absatz eins, ZustG enthaltenen Angaben die Angaben über die Abholmöglichkeit der Zustellung über die Serviceplattform für Einzelpersonen, die mittels IKT-Lösungen für das Personalmanagement des Bundes betreut werden, zu enthalten.“
56.Novellierungsanordnung 56, In § 284 Abs. 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird in der Z 5 die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.In Paragraph 284, Absatz 94, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird in der Ziffer 5, die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, Dem § 284 werden folgende Abs. 114 bis 116 angefügt:Dem Paragraph 284, werden folgende Absatz 114 bis 116 angefügt:
„(114)Absatz 114In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
der Entfall des § 248d Abs. 1 mit 1. Jänner 2022;der Entfall des Paragraph 248 d, Absatz eins, mit 1. Jänner 2022;
Anlage 1 Z 1.2.4 lit a, b, d, i und l, Z 1.3.6 lit. a, b, d und i und Z 1.3.7 lit. e und g sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.2.4 lit. m und Z 1.3.6 lit. j mit 18. Juli 2022;Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera a,, b, d, i und l, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a,, b, d und i und Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera e und g sowie der Entfall der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera m und Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j, mit 18. Juli 2022;
der Entfall des § 68 Abs. 5 mit 1. August 2022. Ein bereits vor Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, von der Beamtin oder dem Beamten einseitig bestimmter persönlicher Feiertag gemäß § 68 Abs. 5 gilt bei einer Inanspruchnahme ab dem 1. August 2022 als persönlicher Feiertag im Sinne des § 71 Abs. 4 RStDG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022;der Entfall des Paragraph 68, Absatz 5, mit 1. August 2022. Ein bereits vor Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, von der Beamtin oder dem Beamten einseitig bestimmter persönlicher Feiertag gemäß Paragraph 68, Absatz 5, gilt bei einer Inanspruchnahme ab dem 1. August 2022 als persönlicher Feiertag im Sinne des Paragraph 71, Absatz 4, RStDG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. römisch eins Nr. 205/2022;
Anlage 1 Z 23.5 Abs. 1 lit. a mit 1. August 2022;Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 5, Absatz eins, Litera a, mit 1. August 2022;
§ 19 Abs. 1, § 39a Abs. 3, § 48 Abs. 3, § 59 Abs. 7, § 73 Abs. 2 Z 1 und 2, § 75b Abs. 5, § 78a Abs. 4, § 105 Z 2, § 135a Abs. 1, § 141a Abs. 4, § 145a Abs. 6, § 145b Abs. 4, § 152c Abs. 4, § 200d Abs. 1, § 200l Abs. 5, § 207i Abs. 1, § 207j samt Überschrift, § 213e Abs. 3, § 225 Abs. 3, § 248d Abs. 2, die Überschrift zum 2a. Abschnitt des Schlussteils, § 275 samt Überschrift, § 276 samt Überschrift und Anlage 1 Z 1.2.4 lit c, h und j, Z 1.3.6 lit. c, Z 1.5.19, Z 1.6.19, Z 1.7.14, Z 1.7.22, Z 1.8.17, Z 1.8.21, Z 1.8.26, Z 1.9.10, Z 1.9.23, Z 1.9.24, Z 1.9.25, Z 1.10.14, Z 1.10.15, Z 1.11.3, Z 1.12, Z 1.12a, Z 2.3.6, Z 2.3.7, Z 2.4.11, Z 2.4.12, Z 2.5.22, Z 2.5.23, Z 2.6.8, Z 2.7.23, Z 2.7.24, Z 2.8.4, Z 2.9.3, Z 3.5.7, Z 3.5.12, Z 3.5.13, Z 3.6.1, Z 3.7.5, Z 3.8.16, Z 3.8.17, Z 3.9.5, Z 3.9.6, Z 4.3.6, Z 4.3.7, Z 5.4.6, Z 5.4.7, Z 9.4, Z 9.5, Z 9.6, Z 9.7, Z 9.8, Z 12.2 lit. a, Z 12.5.1, Z 12.6.1, Z 14.6 lit. c, d und f, Z 23.3 Abs. 1 lit. a und c, Z 23.6 Abs. 2 lit. a und Z 24.4 sowie der Entfall des § 49 Abs. 5 und des § 125b Abs. 3 sowie der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h, Z 1.6.8, Z 1.7.15, Z 1.7.16, Z 1.8.20, Z 2.2.1 Z 2.3.3, Z 2.5.9, Z 2.5.12, Z 2.5.17, Z 2.7.15, Z 2.8.9, Z 2.9.4, Z 2.9.5, Z 3.4.3, Z 3.5.4, Z 3.6.10, Z 3.7.13, Z 8.6 lit. c, Z 8.7 lit. c, Z 12.3 lit. c, d und e, Z 13.2 lit. b, Z 13.3 lit. b, Z 13.4 lit. d, Z 13.11 lit. b, Z 14.6 lit. g und Z 14.9 lit. h mit dem der Kundmachung folgenden Tag;Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 39 a, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz 7,, Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 75 b, Absatz 5,, Paragraph 78 a, Absatz 4,, Paragraph 105, Ziffer 2,, Paragraph 135 a, Absatz eins,, Paragraph 141 a, Absatz 4,, Paragraph 145 a, Absatz 6,, Paragraph 145 b, Absatz 4,, Paragraph 152 c, Absatz 4,, Paragraph 200 d, Absatz eins,, Paragraph 200 l, Absatz 5,, Paragraph 207 i, Absatz eins,, Paragraph 207 j, samt Überschrift, Paragraph 213 e, Absatz 3,, Paragraph 225, Absatz 3,, Paragraph 248 d, Absatz 2,, die Überschrift zum 2a. Abschnitt des Schlussteils, Paragraph 275, samt Überschrift, Paragraph 276, samt Überschrift und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c,, h und j, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c,, Ziffer eins Punkt 5 Punkt 19,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 19,, Ziffer eins Punkt 7 Punkt 14,, Ziffer eins Punkt 7 Punkt 22,, Ziffer eins Punkt 8 Punkt 17,, Ziffer eins Punkt 8 Punkt 21,, Ziffer eins Punkt 8 Punkt 26,, Ziffer eins Punkt 9 Punkt 10,, Ziffer eins Punkt 9 Punkt 23,, Ziffer eins Punkt 9 Punkt 24,, Ziffer eins Punkt 9 Punkt 25,, Ziffer eins Punkt 10 Punkt 14,, Ziffer eins Punkt 10 Punkt 15,, Ziffer eins Punkt 11 Punkt 3,, Ziffer eins Punkt 12,, Ziffer eins Punkt 12 a,, Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 6,, Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 7,, Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 11,, Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 12,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 22,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 23,, Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 8,, Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 23,, Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 24,, Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 4,, Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 3,, Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 7,, Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 12,, Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 13,, Ziffer 3 Punkt 6 Punkt eins,, Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 5,, Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 16,, Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 17,, Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 5,, Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 6,, Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 6,, Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 7,, Ziffer 5 Punkt 4 Punkt 6,, Ziffer 5 Punkt 4 Punkt 7,, Ziffer 9 Punkt 4,, Ziffer 9 Punkt 5,, Ziffer 9 Punkt 6,, Ziffer 9 Punkt 7,, Ziffer 9 Punkt 8,, Ziffer 12 Punkt 2, Litera a,, Ziffer 12 Punkt 5 Punkt eins,, Ziffer 12 Punkt 6 Punkt eins,, Ziffer 14 Punkt 6, Litera c,, d und f, Ziffer 23 Punkt 3, Absatz eins, Litera a und c, Ziffer 23 Punkt 6, Absatz 2, Litera a und Ziffer 24 Punkt 4, sowie der Entfall des Paragraph 49, Absatz 5 und des Paragraph 125 b, Absatz 3, sowie der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera h,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 8,, Ziffer eins Punkt 7 Punkt 15,, Ziffer eins Punkt 7 Punkt 16,, Ziffer eins Punkt 8 Punkt 20,, Ziffer 2 Punkt 2 Punkt eins, Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 3,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 9,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 12,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 17,, Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 15,, Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 9,, Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 4,, Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 5,, Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 3,, Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 4,, Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 10,, Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 13,, Ziffer 8 Punkt 6, Litera c,, Ziffer 8 Punkt 7, Litera c,, Ziffer 12 Punkt 3, Litera c,, d und e, Ziffer 13 Punkt 2, Litera b,, Ziffer 13 Punkt 3, Litera b,, Ziffer 13 Punkt 4, Litera d,, Ziffer 13 Punkt 11, Litera b,, Ziffer 14 Punkt 6, Litera g und Ziffer 14 Punkt 9, Litera h, mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
§ 10 Abs. 5 bis 7, § 20 Abs. 1 Z 4a, § 35 samt Überschrift, § 36a Abs. 3a, § 45a Abs. 2, 4 und 5, § 50b Abs. 2, 3 und 6, § 50e Abs. 1, § 76 Abs. 1 Z 1 und Abs. 10, die Überschrift des 5. Unterabschnitts des 6. Abschnitts des Allgemeinen Teils, die Überschrift zu § 79a, § 79a Abs. 1 und 2, § 79b samt Überschrift, § 92 Abs. 2, § 94 Abs. 1, 2a und 4, § 100 Abs. 2, § 110 Abs. 2, § 117 Abs. 2, § 127 Abs. 2 und § 284 Abs. 94 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 mit 1. Jänner 2023;Paragraph 10, Absatz 5 bis 7, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 a,, Paragraph 35, samt Überschrift, Paragraph 36 a, Absatz 3 a,, Paragraph 45 a, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraph 50 b, Absatz 2,, 3 und 6, Paragraph 50 e, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 10,, die Überschrift des 5. Unterabschnitts des 6. Abschnitts des Allgemeinen Teils, die Überschrift zu Paragraph 79 a,, Paragraph 79 a, Absatz eins und 2, Paragraph 79 b, samt Überschrift, Paragraph 92, Absatz 2,, Paragraph 94, Absatz eins,, 2a und 4, Paragraph 100, Absatz 2,, Paragraph 110, Absatz 2,, Paragraph 117, Absatz 2,, Paragraph 127, Absatz 2 und Paragraph 284, Absatz 94, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, mit 1. Jänner 2023;
§ 5a samt Überschrift mit 1. April 2023;Paragraph 5 a, samt Überschrift mit 1. April 2023;
§§ 277 bis 277c samt Überschriften mit 1. Juli 2023;Paragraphen 277 bis 277c samt Überschriften mit 1. Juli 2023;
§ 200l Abs. 5a mit 1. September 2023.Paragraph 200 l, Absatz 5 a, mit 1. September 2023.
(115)Absatz 115Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin § 92 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 94 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin § 117 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin Paragraph 92, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin Paragraph 94, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin Paragraph 117, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(116)Absatz 116Für eine Bedienstete oder einen Bediensteten, die oder der vor Inkrafttreten der Anlage 1 Z 1.12 lit. c und Z 1.12a in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium gemäß § 65 Abs. 1 HG angestellt wurde, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs hat bei einer Antragstellung bis 31. Jänner 2023 rückwirkend mit 1. August 2022 zu erfolgen. Bei einer Antragstellung ab 1. Februar 2023 wird die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Anträge können bis längstens 31. Dezember 2023 eingebracht werden.“Für eine Bedienstete oder einen Bediensteten, die oder der vor Inkrafttreten der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, Litera c und Ziffer eins Punkt 12 a, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG angestellt wurde, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs hat bei einer Antragstellung bis 31. Jänner 2023 rückwirkend mit 1. August 2022 zu erfolgen. Bei einer Antragstellung ab 1. Februar 2023 wird die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Anträge können bis längstens 31. Dezember 2023 eingebracht werden.“
58.Novellierungsanordnung 58, In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a wird der Klammerausdruck „(Koordination)“ durch den Klammerausdruck „(EU, Internationales und Grundsatzfragen)“ ersetzt und nach der Zeile „der Sektion V (Verfassungsdienst)“ folgende Zeile angefügt:In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera a, wird der Klammerausdruck „(Koordination)“ durch den Klammerausdruck „(EU, Internationales und Grundsatzfragen)“ ersetzt und nach der Zeile „der Sektion römisch fünf (Verfassungsdienst)“ folgende Zeile angefügt:
„der Sektion VI (Familie und Jugend),“„der Sektion römisch VI (Familie und Jugend),“
59.Novellierungsanordnung 59, Anlage 1.2.4 lit. b lautet:Anlage 1.2.4 Litera b, lautet:
im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
der Sektion I (Völkerrechtsbüro und Amtssitz),der Sektion römisch eins (Völkerrechtsbüro und Amtssitz),
der Sektion II (Politische Angelegenheiten),der Sektion römisch II (Politische Angelegenheiten),
der Sektion III (Europa & Wirtschaft),der Sektion römisch III (Europa & Wirtschaft),
der Sektion VI (Management),“der Sektion römisch VI (Management),“
60.Novellierungsanordnung 60, In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c wird nach der Zeile „der Sektion II (Personalentwicklung, Pädagogische Hochschulen, Schulerhaltung und Legistik),“ die Zeile „der Sektion III (Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring),“ eingefügt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c, wird nach der Zeile „der Sektion römisch II (Personalentwicklung, Pädagogische Hochschulen, Schulerhaltung und Legistik),“ die Zeile „der Sektion römisch III (Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring),“ eingefügt.
61.Novellierungsanordnung 61, Anlage 1.2.4 lit. d lautet:Anlage 1.2.4 Litera d, lautet:
im Bundesministerium für Finanzen
der Präsidialsektion (Steuerung und Services),
der Sektion I (Finanzverwaltung),der Sektion römisch eins (Finanzverwaltung),
der Sektion II (Budget),der Sektion römisch II (Budget),
der Sektion III (Wirtschaftspolitik, Finanzmärkte und Zoll),der Sektion römisch III (Wirtschaftspolitik, Finanzmärkte und Zoll),
der Sektion IV (Steuerpolitik und Steuerrecht),der Sektion römisch IV (Steuerpolitik und Steuerrecht),
der Sektion V (Digitalisierung und E-Government),der Sektion römisch fünf (Digitalisierung und E-Government),
der Sektion VI (Telekommunikation, Post und Bergbau),“der Sektion römisch VI (Telekommunikation, Post und Bergbau),“
62.Novellierungsanordnung 62, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. h lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera h, lautet:
im Bundesministerium für Landesverteidigung
der Sektion I (Generaldirektion Verteidigungspolitik),der Sektion römisch eins (Generaldirektion Verteidigungspolitik),
der Sektion II (Generaldirektion Präsidium),“der Sektion römisch II (Generaldirektion Präsidium),“
63.Novellierungsanordnung 63, In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. i wird die Wortfolge „Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt und entfällt die Zeile „der Sektion IV (Telekommunikation, Post und Bergbau)“.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera i, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt und entfällt die Zeile „der Sektion römisch IV (Telekommunikation, Post und Bergbau)“.
64.Novellierungsanordnung 64, In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j wird nach der Zeile „der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten- und Versorgungsangelegenheiten),“ die Zeile „der Sektion V (Europäische, internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen),“ eingefügt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera j, wird nach der Zeile „der Sektion römisch IV (Pflegevorsorge, Behinderten- und Versorgungsangelegenheiten),“ die Zeile „der Sektion römisch fünf (Europäische, internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen),“ eingefügt.
65.Novellierungsanordnung 65, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera l, lautet:
im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
der Präsidialsektion (Steuerung und Services),
der Sektion II (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),der Sektion römisch II (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),
der Sektion III (Arbeitsmarkt),der Sektion römisch III (Arbeitsmarkt),
der Sektion IV (Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung),der Sektion römisch IV (Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung),
der Sektion V (EU und internationale Marktstrategien),der Sektion römisch fünf (EU und internationale Marktstrategien),
der Sektion VI (nationale Marktstrategien),“der Sektion römisch VI (nationale Marktstrategien),“
66.Novellierungsanordnung 66, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. m entfällt.Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera m, entfällt.
67.Novellierungsanordnung 67, In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a wird der Klammerausdruck „(Integration)“ durch den Klammerausdruck „(Integration, Kultusamt und Volksgruppen)“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a, wird der Klammerausdruck „(Integration)“ durch den Klammerausdruck „(Integration, Kultusamt und Volksgruppen)“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b wird der Klammerausdruck „(Konsularsektion und Unternehmensservice)“ durch den Klammerausdruck „(Konsularische Angelegenheiten)“ ersetzt und der Klammerausdruck „(Kulturelle Auslandsbeziehungen)“ durch den Klammerausdruck „(Internationale Kulturangelegenheiten)“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera b, wird der Klammerausdruck „(Konsularsektion und Unternehmensservice)“ durch den Klammerausdruck „(Konsularische Angelegenheiten)“ ersetzt und der Klammerausdruck „(Kulturelle Auslandsbeziehungen)“ durch den Klammerausdruck „(Internationale Kulturangelegenheiten)“ ersetzt.
69.Novellierungsanordnung 69, In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c entfällt die Zeile „der Sektion III (Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring),“.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, entfällt die Zeile „der Sektion römisch III (Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring),“.
70.Novellierungsanordnung 70, In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d wird die Wortfolge „Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt und entfällt die Zeile „der Sektion V (Tourismus und Regionalpolitik)“.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera d, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt und entfällt die Zeile „der Sektion römisch fünf (Tourismus und Regionalpolitik)“.
71.Novellierungsanordnung 71, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h entfällt.Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera h, entfällt.
72.Novellierungsanordnung 72, In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i wird die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt und es werden nach der Zeile „der Sektion I (Präsidium),“ folgende Zeilen angefügt:In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera i, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt und es werden nach der Zeile „der Sektion römisch eins (Präsidium),“ folgende Zeilen angefügt:
„der Sektion VII (Kulturelles Erbe),„der Sektion römisch VII (Kulturelles Erbe),
der Sektion VIII (Tourismus),“der Sektion römisch VIII (Tourismus),“
73.Novellierungsanordnung 73, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j entfällt.Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j, entfällt.
74.Novellierungsanordnung 74, In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. e wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera e, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. g wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera g, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
76.Novellierungsanordnung 76, In Anlage 1 wird nach Z 1.5.18 folgende Z 1.5.19 eingefügt:In Anlage 1 wird nach Ziffer eins Punkt 5 Punkt 18, folgende Ziffer eins Punkt 5 Punkt 19, eingefügt:
„1.5.19. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Josefstadt,“
77.Novellierungsanordnung 77, Anlage 1 Z 1.6.8 entfällt.Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 8, entfällt.
78.Novellierungsanordnung 78, Anlage 1 Z 1.6.19 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 19, lautet:
„1.6.19. im Bundesministerium für Justiz
Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Innsbruck,
Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau,“
79.Novellierungsanordnung 79, Anlage 1 Z 1.7.14 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 14, lautet:
„1.7.14. im Bundesministerium für Justiz
Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Wien-Favoriten,
Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Krems,
Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Leoben,
Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Gerasdorf,
Leiterin oder Leiter der Strafvollzugsakademie,“
80.Novellierungsanordnung 80, Anlage 1 Z 1.7.15 entfällt.Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 15, entfällt.
81.Novellierungsanordnung 81, Anlage 1 Z 1.7.16 entfällt.Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 16, entfällt.
82.Novellierungsanordnung 82, Anlage 1 Z 1.7.22 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 22, lautet:
„1.7.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Kärnten,“
83.Novellierungsanordnung 83, Anlage 1 Z 1.8.17 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 17, lautet:
„1.8.17. im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Referentin oder der Referent für Budget und Förderabwicklung in der Abteilung I/B/7 mit umfassenden Approbationsbefugnissen,“
84.Novellierungsanordnung 84, Anlage 1 Z 1.8.20 entfällt.Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 20, entfällt.
85.Novellierungsanordnung 85, Anlage 1 Z 1.8.21 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 21, lautet:
„1.8.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT)
in der Bildungsdirektion für Burgenland,
in der Bildungsdirektion für Kärnten,
in der Bildungsdirektion für Tirol,
in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,“
86.Novellierungsanordnung 86, Anlage 1 Z 1.8.26 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 26, lautet:
„1.8.26. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personal Bundesschulen
in der Bildungsdirektion für Salzburg (Abteilung Präs/3),
in der Bildungsdirektion für Tirol (Abteilung Präs/5),“
87.Novellierungsanordnung 87, Anlage 1 Z 1.9.10 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 9 Punkt 10, lautet:
„1.9.10. im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Referentin oder der Referent für Strategieentwicklung für digitale Technologien im Bereich Klimaschutz und Digital Divide sowie nationale und internationale Forschungsprogrammkoordination und -evaluation in der Abteilung III/5,“
88.Novellierungsanordnung 88, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.9.23 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.9.24 und 1.9.25 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 9 Punkt 23, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer eins Punkt 9 Punkt 24 und 1.9.25 eingefügt:
„1.9.24. im Bundesministerium für Justiz
juristische Mitarbeiterin oder juristischer Mitarbeiter in einer Kammer des Bundesverwaltungsgerichts,
juristische Mitarbeiterin oder juristischer Mitarbeiter im Geschäftsbereich Recht des Präsidialbüros des Bundesverwaltungsgerichts,
Leiterin oder Leiter der Präsidialabteilung der Oberstaatsanwaltschaft Wien,
1.9.25. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die technische Fachexpertin oder der technische Fachexperte in der Wildbach- und Lawinenverbauung mit Aufgaben in den Kernleistungsfeldern gemäß § 102 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, sowie übergeordneten Aufgaben für mehrere Dienststellen im Rahmen einer Sektion. Je eingegliederter Gebietsbauleitung oder Fachzentrum in einer Sektion kann eine technische Fachexpertin oder ein technischer Fachexperte eingerichtet werden. Bei Bedarf im Sinne des § 102 Abs. 3 Forstgesetz 1975 können in einzelnen Sektionen zusätzliche technische Fachexpertinnen oder technische Fachexperten eingerichtet werden, wenn die Gesamtanzahl von 25 Fachexpertinnen oder Fachexperten nicht überschritten wird. Jeder Sektion muss je eingegliederter Gebietsbauleitung mindestens eine Technikerin oder ein Techniker in der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1 angehören.“1.9.25. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die technische Fachexpertin oder der technische Fachexperte in der Wildbach- und Lawinenverbauung mit Aufgaben in den Kernleistungsfeldern gemäß Paragraph 102, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, sowie übergeordneten Aufgaben für mehrere Dienststellen im Rahmen einer Sektion. Je eingegliederter Gebietsbauleitung oder Fachzentrum in einer Sektion kann eine technische Fachexpertin oder ein technischer Fachexperte eingerichtet werden. Bei Bedarf im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, Forstgesetz 1975 können in einzelnen Sektionen zusätzliche technische Fachexpertinnen oder technische Fachexperten eingerichtet werden, wenn die Gesamtanzahl von 25 Fachexpertinnen oder Fachexperten nicht überschritten wird. Jeder Sektion muss je eingegliederter Gebietsbauleitung mindestens eine Technikerin oder ein Techniker in der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1 angehören.“
89.Novellierungsanordnung 89, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.10.14 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 1.10.14 folgende Z 1.10.15 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 10 Punkt 14, durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer eins Punkt 10 Punkt 14, folgende Ziffer eins Punkt 10 Punkt 15, eingefügt:
„1.10.15. im Bundesministerium für Justiz Leiterin oder Leiter des Rechtsbüros in der Justizanstalt Asten, Feldkirch, Klagenfurt oder Sonnberg.“
90.Novellierungsanordnung 90, Anlage 1 Z 1.11.3 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 11 Punkt 3, lautet:
„1.11.3. im Bundesministerium für Justiz
Psychologin oder Psychologe in der Justizanstalt Josefstadt,
Referentin oder Referent im Rechtsbüro in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, Stein, Graz-Karlau, Graz-Jakomini, Wien-Simmering, Innsbruck, Hirtenberg und Garsten,“
91.Novellierungsanordnung 91, In Anlage 1 Z 1.12 entfällt am Ende der lit. a das Wort „oder“ und wird ein Beistrich angefügt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, entfällt am Ende der Litera a, das Wort „oder“ und wird ein Beistrich angefügt.
92.Novellierungsanordnung 92, In Anlage 1 Z 1.12 entfällt am Ende der lit. b der Punkt und werden das Wort „oder“ sowie folgende lit. c angefügt:In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, entfällt am Ende der Litera b, der Punkt und werden das Wort „oder“ sowie folgende Litera c, angefügt:
den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005.“den Erwerb eines Mastergrades gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005.“
93.Novellierungsanordnung 93, In Anlage 1 Z 1.12a wird das Zitat „Z 1.12 lit. a oder b“ durch das Zitat „Z 1.12 lit. a, b oder c“ ersetzt und nach dem Zitat „oder gemäß § 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes“ das Zitat „oder gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005“ eingefügt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12 a, wird das Zitat „Z 1.12 Litera a, oder b“ durch das Zitat „Z 1.12 Litera a,, b oder c“ ersetzt und nach dem Zitat „oder gemäß Paragraph 6, des Fachhochschul-Studiengesetzes“ das Zitat „oder gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005“ eingefügt.
94.Novellierungsanordnung 94, Anlage 1 Z 2.2.1 entfällt.Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 2 Punkt eins, entfällt.
95.Novellierungsanordnung 95, Anlage 1 Z 2.3.3 entfällt.Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 3, entfällt.
96.Novellierungsanordnung 96, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.3.6 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 2.3.6 folgende Z 2.3.7 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 6, durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 6, folgende Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 7, eingefügt:
„2.3.7. im Bundesministerium für Justiz Leiterin oder Leiter des Referates Personal des Oberlandesgerichts Graz.“
97.Novellierungsanordnung 97, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.4.11 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 2.4.11 folgende Z 2.4.12 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 11, durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 11, folgende Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 12, eingefügt:
„2.4.12. im Bundesministerium für Justiz Leiterin oder Leiter des Referates Beschaffung, Bestandsverwaltung, Verwahrungsabteilung, Bundes-Kosten- und Leistungsrechnung des Oberlandesgerichts Wien.“
98.Novellierungsanordnung 98, Anlage 1 Z 2.5.9 entfällt.Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 9, entfällt.
99.Novellierungsanordnung 99, Anlage 1 Z 2.5.12 entfällt.Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 12, entfällt.
100.Novellierungsanordnung 100, Anlage 1 Z 2.5.17 entfällt.Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 17, entfällt.
101.Novellierungsanordnung 101, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.5.22 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 2.5.22 folgende Z 2.5.23 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 22, durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 22, folgende Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 23, eingefügt:
„2.5.23. im Bundesministerium für Justiz
Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle der Oberstaatsanwaltschaft Wien,
Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichts, die oder der zugleich auch als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger tätig ist,
Referentin oder Referent in einer Kammer des Bundesverwaltungsgerichts.“
102.Novellierungsanordnung 102, Anlage 1 Z 2.6.8 lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 8, lautet:
„2.6.8. im Bundesministerium für Justiz
Rechtspflegerin oder Rechtspfleger, die oder der ausschließlich als solche oder solcher tätig ist,
Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Innsbruck,“
103.Novellierungsanordnung 103, Anlage 1 Z 2.7.15 entfällt.Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 15, entfällt.
104.Novellierungsanordnung 104, In Anlage 1 wird am Ende der Z 2.7.23 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 2.7.23 folgende Z 2.7.24 eingefügt:In Anlage 1 wird am Ende der Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 23, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 23, folgende Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 24, eingefügt:
„2.7.24. im Bundesministerium für Justiz
Vertreterin oder Vertreter der Vorsteherin oder des Vorstehers der Geschäftsstelle und Referentin oder Referent der Präsidialabteilung mit erweitertem selbständigen Aufgabenbereich bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien,
Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft,
Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaften Klagenfurt und Linz,
Bezirksanwältin oder Bezirksanwalt mit der umfassenden Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte nach § 41 Abs. 2 DV-StAG.“Bezirksanwältin oder Bezirksanwalt mit der umfassenden Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte nach Paragraph 41, Absatz 2, DV-StAG.“
105.Novellierungsanordnung 105, In Anlage 1 wird nach Z 2.8.3 folgende Z 2.8.4 eingefügt:In Anlage 1 wird nach Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 3, folgende Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 4, eingefügt:
„2.8.4. im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Energieberaterin oder der Energieberater des Bundes, verbunden mit der Aufgabe als Referentin oder Referent für eichamtsspezifische Arbeitsprozesse in einem Eichamt im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,“
106.Novellierungsanordnung 106, Anlage 1 Z 2.8.9 entfällt.Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 9, entfällt.
107.Novellierungsanordnung 107, In Anlage 1 wird nach Z 2.9.2 folgende Z 2.9.3 eingefügt:In Anlage 1 wird nach Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 2, folgende Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 3, eingefügt:
„2.9.3. im Bundesministerium für Justiz Bezirksanwältin oder Bezirksanwalt ohne Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte nach § 41 Abs. 2 DV-StAG,“„2.9.3. im Bundesministerium für Justiz Bezirksanwältin oder Bezirksanwalt ohne Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte nach Paragraph 41, Absatz 2, DV-StAG,“
108.Novellierungsanordnung 108, Anlage 1 Z 2.9.4 entfällt.Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 4, entfällt.
109.Novellierungsanordnung 109, Anlage 1 Z 2.9.5 entfällt.Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 5, entfällt.
110.Novellierungsanordnung 110, Anlage 1 Z 3.4.3 entfällt.Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 3, entfällt.
111.Novellierungsanordnung 111, Anlage 1 Z 3.5.4 entfällt.Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 4, entfällt.
112.Novellierungsanordnung 112, Anlage 1 Z 3.5.7 lautet:Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 7, lautet:
„3.5.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung die Werkmeisterin oder der Werkmeister Informations- und Kommunikationstechnik Service bei der Informations- und Kommunikationstechnologieabteilung des Heereslogistikzentrums Salzburg,“
113.Novellierungsanordnung 113, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 3.5.12 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 3.5.12 folgende Z 3.5.13 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 12, durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 12, folgende Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 13, eingefügt:
„3.5.13. im Bundesministerium für Justiz Leiterin oder Leiter des Zentralen Telefoncenters (ZTc) beim Oberlandesgericht Linz.“
114.Novellierungsanordnung 114, In Anlage 1 wird nach Z 3.6 folgende Z 3.6.1 eingefügt:In Anlage 1 wird nach Ziffer 3 Punkt 6, folgende Ziffer 3 Punkt 6 Punkt eins, eingefügt:
„3.6.1. im Bundesministerium für Justiz
Leiterin oder Leiter der Teamassistenz bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft,
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Zentralen Telefoncenters (ZTc) beim Oberlandesgericht Linz,“
115.Novellierungsanordnung 115, Anlage 1 Z 3.6.10 entfällt.Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 10, entfällt.
116.Novellierungsanordnung 116, Anlage 1 Z 3.7.5 lautet:Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 5, lautet:
„3.7.5. im Bundesministerium für Justiz
Leiterin oder Leiter des Sekretariats der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien,
Kammerassistentin oder Kammerassistent beim Bundesverwaltungsgericht,
stellvertretende Leiterin oder stellvertretende Leiter der Zentralbibliothek des Oberlandesgerichts Graz,“
117.Novellierungsanordnung 117, Anlage 1 Z 3.7.13 entfällt.Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 13, entfällt.
118.Novellierungsanordnung 118, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 3.8.16 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.8.17 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 16, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 17, eingefügt:
„3.8.17. im Bundesministerium für Justiz
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in der Präsidialabteilung der Oberstaatsanwaltschaft Wien,
Leiterin oder Leiter einer Geschäftsabteilung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft,
Teamassistentin oder Teamassistent bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft.“
119.Novellierungsanordnung 119, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 3.9.5 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 3.9.5 folgende Z 3.9.6 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 5, durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 5, folgende Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 6, eingefügt:
„3.9.6. im Bundesministerium für Justiz Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Unterhaltsvorschussreferat beim Oberlandesgericht Graz.“
120.Novellierungsanordnung 120, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 4.3.6 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 4.3.6 folgende Z 4.3.7 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 6, durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 6, folgende Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 7, eingefügt:
„4.3.7. im Bundesministerium für Justiz der besondere Schreibdienst im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes.“
121.Novellierungsanordnung 121, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 5.4.6 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 5.4.6 folgende Z 5.4.7 eingefügt:In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 5 Punkt 4 Punkt 6, durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer 5 Punkt 4 Punkt 6, folgende Ziffer 5 Punkt 4 Punkt 7, eingefügt:
„5.4.7. im Bundesministerium für Justiz der Portier im Justizpalast.“
122.Novellierungsanordnung 122, Anlage 1 Z 8.6 lit. c entfällt.Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 6, Litera c, entfällt.
123.Novellierungsanordnung 123, Anlage 1 Z 8.7 lit. c entfällt.Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 7, Litera c, entfällt.
124.Novellierungsanordnung 124, Anlage 1 Z 9.4 lautet:Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 4, lautet:
„9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
Kommandant einer Polizeiinspektion oder Fachinspektion sofern dieser nicht einer höherwertigen Funktionsgruppe zugeordnet ist,
Leiter des Einsatzreferates beim Bezirkspolizeikommando für Baden,
im Justizwachdienst: Justizwachkommandantin oder Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels,
im Justizwachdienst: Kapellmeisterin oder Kapellmeister der Justizwachmusik,
im Justizwachdienst: Bundeswaffenmeisterin oder Bundeswaffenmeister.“
125.Novellierungsanordnung 125, Anlage 1 Z 9.5 lautet:Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 5, lautet:
„9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
Stellvertretender Leiter einer Erhebungsgruppe für Vermögensdelikte beim Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos für Graz,
im Justizwachdienst: Traktkommandantin oder Traktkommandant der Justizanstalt Sonnberg,
im Justizwachdienst: Wachzimmerkommandantin oder Wachzimmerkommandant der Justizanstalt Asten.“
126.Novellierungsanordnung 126, Anlage 1 Z 9.6 lautet:Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 6, lautet:
„9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
Kriminalsachbearbeiterin oder Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion Niederösterreich,
Qualifizierter Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Linz,
Qualifizierter Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Dornbirn,
im Justizwachdienst: Traktkommandantin oder Traktkommandant Trakt 2 Justizanstalt Graz-Jakomini.“
127.Novellierungsanordnung 127, Anlage 1 Z 9.7 lautet:Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 7, lautet:
„9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Salzburg,
Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Seefeld,
im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Wachzimmerkommandantin oder des Wachzimmerkommandanten der Justizanstalt Asten,
im Justizwachdienst: Kommandantin oder Kommandant der Vorführ- und Besucherzone der Justizanstalt Wels,
im Justizwachdienst: Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant der Abteilung A4 der Justizanstalt Wien-Josefstadt,
im Justizwachdienst: Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant der Abteilung 01DFM der Justizanstalt Sonnberg,
im Justizwachdienst: Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant des Freigängerhauses Pochestraße der Justizanstalt Linz,
im Justizwachdienst: Betriebsleiterin oder Betriebsleiter im Betrieb Hauswerkstätte der Justizanstalt Eisenstadt,
im Justizwachdienst: Betriebsleiterin oder Betriebsleiter im Betrieb Schlosserei 1 der Justizanstalt Suben.“
128.Novellierungsanordnung 128, Anlage 1 Z 9.8 lautet:Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 8, lautet:
„9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für Einsatztraining in der Abteilung für Sondereinheiten der Landespolizeidirektion Wien,
im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten der Abteilung 01UHM der Justizanstalt Salzburg,
im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten der Abteilung 08FGM der Justizanstalt Suben,
im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten der Abteilung 06KAO der Justizanstalt Graz-Jakomini,
im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten des Freigängerhauses Pochestraße der Justizanstalt Linz,
im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters Hauswerkstätte der Justizanstalt Eisenstadt.“
129.Novellierungsanordnung 129, Anlage 1 Z 12.2 lit. a lautet:Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 2, Litera a, lautet:
Chefin oder Chef des Generalstabes,“
130.Novellierungsanordnung 130, Anlage 1 Z 12.3 lit. c, d und e entfällt.Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera c,, d und e entfällt.
131.Novellierungsanordnung 131, In Anlage 1 wird nach Z 12.5 folgende Z 12.5.1 eingefügt:In Anlage 1 wird nach Ziffer 12 Punkt 5, folgende Ziffer 12 Punkt 5 Punkt eins, eingefügt:
„12.5.1. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung oder einer Gruppenleitung zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn sie oder er eine langjährige Verwendung in einer der Funktionsgruppe 6 oder einer höheren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind. Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß dieser Ziffer und Z 12.6.1 lit. b eingerichtet werden, sofern die in Z 1.6.17 letzter Satz unter Einrechnung der Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer sowie nach Z 12.6.1, Z 1.6.17 und Z 1.5.21 festgesetzte Gesamtzahl nicht überschritten wird.“„12.5.1. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung oder einer Gruppenleitung zugeordnet ist und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn sie oder er eine langjährige Verwendung in einer der Funktionsgruppe 6 oder einer höheren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind. Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß dieser Ziffer und Ziffer 12 Punkt 6 Punkt eins, Litera b, eingerichtet werden, sofern die in Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, letzter Satz unter Einrechnung der Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer sowie nach Ziffer 12 Punkt 6 Punkt eins,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17 und Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, festgesetzte Gesamtzahl nicht überschritten wird.“
132.Novellierungsanordnung 132, In Anlage 1 wird nach Z 12.6 folgende Z 12.6.1 eingefügt:In Anlage 1 wird nach Ziffer 12 Punkt 6, folgende Ziffer 12 Punkt 6 Punkt eins, eingefügt:
„12.6.1. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung oder einer Gruppenleitung zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn„12.6.1. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung oder einer Gruppenleitung zugeordnet ist und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn
sie oder er eine langjährige Fachkompetenz und Fachverantwortung sowie eine außergewöhnliche Qualifikation und fachspezifische Zusatzausbildung aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten oder Vortrags- oder Publikationstätigkeiten übertragen sind oder
sie oder er eine langjährige Verwendung in einer zumindest der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind, soweit sie oder er nicht die Voraussetzungen der Z 12.5.1 erfüllt.sie oder er eine langjährige Verwendung in einer zumindest der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind, soweit sie oder er nicht die Voraussetzungen der Ziffer 12 Punkt 5 Punkt eins, erfüllt.
Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. a und insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. b und Z 12.5.1 eingerichtet werden. Insgesamt darf aber die Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer sowie nach Z 12.5.1, Z 1.6.17 und Z 1.5.21 in einer Zentralstelle eine Gesamtzahl nicht überschreiten, die sich aus der in Z 1.6.17 letzter Satz festgesetzten Gesamtzahl errechnet.“Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß Litera a und insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß Litera b und Ziffer 12 Punkt 5 Punkt eins, eingerichtet werden. Insgesamt darf aber die Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer sowie nach Ziffer 12 Punkt 5 Punkt eins,, Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17 und Ziffer eins Punkt 5 Punkt 21, in einer Zentralstelle eine Gesamtzahl nicht überschreiten, die sich aus der in Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, letzter Satz festgesetzten Gesamtzahl errechnet.“
133.Novellierungsanordnung 133, Anlage 1 Z 13.2 lit. b entfällt.Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 2, Litera b, entfällt.
134.Novellierungsanordnung 134, Anlage 1 Z 13.3 lit. b entfällt.Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 3, Litera b, entfällt.
135.Novellierungsanordnung 135, Anlage 1 Z 13.4 lit. d entfällt.Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 4, Litera d, entfällt.
136.Novellierungsanordnung 136, Anlage 1 Z 13.11 lit. b entfällt.Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 11, Litera b, entfällt.
137.Novellierungsanordnung 137, Anlage 1 Z 14.6 lit. c und d lautet:Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 6, Litera c und d lautet:
Kommandantin oder Kommandant der Versorgungsgruppe und Dienstführende Unteroffizierin oder Dienstführender Unteroffizier einer Jägerkompanie,
Kommandantin oder Kommandant eines Panzergrenadierzuges einer Panzergrenadierkompanie,“
138.Novellierungsanordnung 138, Anlage 1 Z 14.6 lit. f lautet:Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 6, Litera f, lautet:
Planungsunteroffizierin oder Planungsunteroffizier (Hubschrauber) & Planungsoffizierin oder Planungsoffizier (elektronische Kampfführung) in der Planungszelle Flugbetrieb bei der Stabsabteilung 3/5 (Luft) beim Luftunterstützungskommando,“
139.Novellierungsanordnung 139, Anlage 1 Z 14.6 lit. g entfällt.Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 6, Litera g, entfällt.
140.Novellierungsanordnung 140, Anlage 1 Z 14.9 lit. h entfällt.Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 9, Litera h, entfällt.
141.Novellierungsanordnung 141, In Anlage 1 Z 23.3 Abs. 1 lit. a entfällt am Ende der Beistrich und wird die Wortfolge „bzw. § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,“ angefügt.In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 3, Absatz eins, Litera a, entfällt am Ende der Beistrich und wird die Wortfolge „bzw. Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,“ angefügt.
142.Novellierungsanordnung 142, In Anlage 1 Z 23.3 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis“ durch die Wortfolge „einjährige Lehrpraxis“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „an einer der Ausbildung entsprechenden Schule“.In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 3, Absatz eins, Litera c, wird die Wortfolge „vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis“ durch die Wortfolge „einjährige Lehrpraxis“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „an einer der Ausbildung entsprechenden Schule“.
143.Novellierungsanordnung 143, Anlage 1 Z 23.5 Abs. 1 lit. a lautet:Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 5, Absatz eins, Litera a, lautet:
Lehramt gemäß Z 23.1 Abs. 1 oder entsprechendes Lehramt im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 VBG,“Lehramt gemäß Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins, oder entsprechendes Lehramt im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VBG,“
144.Novellierungsanordnung 144, In Anlage 1 Z 23.6 wird in Abs. 2 lit. a jeweils nach dem Wort „Hauptschulen“ ein Beistrich und das Wort „Sonderschulen“ eingefügt.In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 6, wird in Absatz 2, Litera a, jeweils nach dem Wort „Hauptschulen“ ein Beistrich und das Wort „Sonderschulen“ eingefügt.
145.Novellierungsanordnung 145, In Anlage 1 Z 24.4 wird das Wort „Übungsschulen“ durch das Wort „Praxisschulen“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 4, wird das Wort „Übungsschulen“ durch das Wort „Praxisschulen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 entfällt in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 das Zitat „oder Abs. 5 Z 3“ sowie in Abs. 2 Z 1 das Zitat „oder Abs. 5 Z 2“.In Paragraph 16, entfällt in Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, das Zitat „oder Absatz 5, Ziffer 3 “, sowie in Absatz 2, Ziffer eins, das Zitat „oder Absatz 5, Ziffer 2 “,
2.Novellierungsanordnung 2, § 16 Abs. 4 lautet:Paragraph 16, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Überstundenzuschlag beträgt
außerhalb der Nachtzeit 50%,
während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%
der Grundvergütung.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 16 entfallen die Abs. 8 und 9.In Paragraph 16, entfallen die Absatz 8 und 9.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 entfällt der Abs. 2a.In Paragraph 17, entfällt der Absatz 2 a,
5.Novellierungsanordnung 5, § 20c Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 20 c, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200% und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400% des Monatsbezuges, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entspricht, die sie oder er mit Vollendung dieser Dienstzeit erreicht.
(2)Absatz 2Dienstzeiten im Sinne des Abs. 1 sindDienstzeiten im Sinne des Absatz eins, sind
bei Beamtinnen und Beamten, deren Besoldungsdienstalter nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde, das Besoldungsdienstalter und die von einem allfälligen Vorbildungsausgleich betroffenen Zeiten,bei Beamtinnen und Beamten, deren Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde, das Besoldungsdienstalter und die von einem allfälligen Vorbildungsausgleich betroffenen Zeiten,
bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach § 12 in einer bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde und deren besoldungsrechtliche Stellung nicht nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festzusetzen ist,bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Paragraph 12, in einer bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde und deren besoldungsrechtliche Stellung nicht nach Paragraph 169 f, Absatz eins,, 2 oder 3 neu festzusetzen ist,
die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,
die im § 12 Abs. 2 und 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung angeführten Zeiten sowie Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a (einschließlich solcher Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a, die nach § 12 Abs. 3 vorangestellt wurden), soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,die im Paragraph 12, Absatz 2 und 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung angeführten Zeiten sowie Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, (einschließlich solcher Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a,, die nach Paragraph 12, Absatz 3, vorangestellt wurden), soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,
die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
Dienstzeiten als Universitäts- oder Hochschulassistentin oder als Universitäts- oder Hochschulassistent, die gemäß § 49 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,Dienstzeiten als Universitäts- oder Hochschulassistentin oder als Universitäts- oder Hochschulassistent, die gemäß Paragraph 49, in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,
die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist,
bei Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festzusetzen ist, die in Z 2 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag tritt.bei Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins,, 2 oder 3 neu festzusetzen ist, die in Ziffer 2, angeführten Zeiten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag tritt.
Die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in den Fällen der Z 2 und 3 bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 12 Abs. 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.“Die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in den Fällen der Ziffer 2 und 3 bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach Paragraph 12, Absatz 2 f, in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 20c Abs. 3 wird die Wortfolge „des vierfachen Monatsbezugs“ durch die Wortfolge „von 400% des Monatsbezugs“ sowie die Wortfolge „einem Besoldungsdienstalter“ durch die Wortfolge „Vollendung einer Dienstzeit“ ersetzt.In Paragraph 20 c, Absatz 3, wird die Wortfolge „des vierfachen Monatsbezugs“ durch die Wortfolge „von 400% des Monatsbezugs“ sowie die Wortfolge „einem Besoldungsdienstalter“ durch die Wortfolge „Vollendung einer Dienstzeit“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 20c Abs. 5 Z 1 wird nach der Wortfolge „des betreffenden Dienstjubiläums“ der Klammerausdruck „(der nach Vollendung der Dienstzeit folgende Tag)“ eingefügt.In Paragraph 20 c, Absatz 5, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „des betreffenden Dienstjubiläums“ der Klammerausdruck „(der nach Vollendung der Dienstzeit folgende Tag)“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 20d wird folgender § 20e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20 d, wird folgender Paragraph 20 e, samt Überschrift eingefügt:
„Ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken
§ 20e.Paragraph 20 e,
(1)Absatz einsAuf Antrag kann die Dienstbehörde der Beamtin oder dem Beamten, die oder der aus dienstlicher Veranlassung wiederkehrend verhältnismäßig kurze Wegstrecken zurückzulegen hat, ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur dienstlichen und persönlichen Nutzung zur Verfügung stellen (Jobrad). Der Weg von der Wohnung zur Dienststelle gilt als nicht dienstlich veranlasst.
(2)Absatz 2Die Zurverfügungstellung eines Jobrads gemäß Abs. 1 kann erfolgen,Die Zurverfügungstellung eines Jobrads gemäß Absatz eins, kann erfolgen,
wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen,
nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel,
unter Berücksichtigung der örtlichen Verfügbarkeit geeigneter Einrichtungen zur sachgemäßen Verwahrung, Instandhaltung und Instandsetzung,
in Abwägung des voraussichtlichen Ausmaßes der dienstlich veranlassten Nutzung in jenem Zeitraum, für den die Zurverfügungstellung beantragt wird, und
unter Berücksichtigung der körperlichen und sonstigen persönlichen Eignung der Beamtin oder des Beamten zur dienstlichen Nutzung eines Fahrrads oder Kraftrads.
Die Zurverfügungstellung eines Jobrads, dessen Ausstattung und Anschaffungskosten deutlich über das zur dauernden und sicheren Teilnahme am Straßenverkehr Erforderliche hinausgehen, ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3Der Antrag gemäß Abs. 1 hat auf eine bestimmte Dauer der Zurverfügungstellung zu lauten, die vier Jahre nicht unterschreiten und acht Jahre nicht überschreiten darf. Mit Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung ist das Jobrad der Dienstbehörde zurückzustellen. Die Zurverfügungstellung ist von der Dienstbehörde vorzeitig zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 dafür nicht mehr gegeben sind.Der Antrag gemäß Absatz eins, hat auf eine bestimmte Dauer der Zurverfügungstellung zu lauten, die vier Jahre nicht unterschreiten und acht Jahre nicht überschreiten darf. Mit Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung ist das Jobrad der Dienstbehörde zurückzustellen. Die Zurverfügungstellung ist von der Dienstbehörde vorzeitig zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, dafür nicht mehr gegeben sind.
(4)Absatz 4Die Beamtin oder der Beamte hat einen Aufwandsbeitrag für die persönliche Nutzung zu entrichten, der die Hälfte des Aufwands für die Anschaffung des Jobrads und die Hälfte des voraussichtlichen Aufwands für dessen Instandhaltung umfasst. Die Dienstbehörde hat den Aufwandsbeitrag gleichmäßig auf die Monate der ausgesprochenen Dauer der Zurverfügungstellung zu verteilen und den monatlichen Aufwandsbeitrag durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
(5)Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte hat das Jobrad auch außerhalb der dienstlichen Nutzung sachgemäß und rechtstreu handzuhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Sie oder er haftet widrigenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die dem Dienstgeber erwachsenden Schäden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 26 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Ausdruck „VKG“ die Wortfolge „oder einer Herabsetzung gemäß § 50b Abs. 1 bis 5 BDG 1979“ eingefügt.In Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „VKG“ die Wortfolge „oder einer Herabsetzung gemäß Paragraph 50 b, Absatz eins bis 5 BDG 1979“ eingefügt.
9a.Novellierungsanordnung 9a, Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 28, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe |
A 1 | A 2 | A 3 | A 4 | A 5 | A 6 | A 7 |
Euro |
1 | 2 918,3 | 2 287,2 | 2 076,6 | 2 039,5 | 2 005,8 | 1 971,0 | 1 936,4 |
2 | 3 022,8 | 2 340,0 | 2 120,2 | 2 071,9 | 2 034,0 | 1 994,6 | 1 953,1 |
3 | 3 180,1 | 2 392,7 | 2 162,8 | 2 104,5 | 2 064,0 | 2 017,1 | 1 971,0 |
4 | 3 404,8 | 2 445,3 | 2 205,4 | 2 137,0 | 2 092,2 | 2 040,6 | 1 987,9 |
5 | 3 630,7 | 2 498,1 | 2 249,2 | 2 169,6 | 2 122,4 | 2 064,0 | 2 006,9 |
6 | 3 857,9 | 2 552,2 | 2 290,7 | 2 201,8 | 2 151,5 | 2 086,5 | 2 025,0 |
7 | 4 084,0 | 2 698,5 | 2 341,2 | 2 233,4 | 2 184,0 | 2 110,2 | 2 041,7 |
8 | 4 311,2 | 2 872,9 | 2 397,1 | 2 267,0 | 2 214,4 | 2 133,6 | 2 059,7 |
9 | 4 539,7 | 3 044,9 | 2 454,3 | 2 299,5 | 2 244,6 | 2 157,1 | 2 077,6 |
10 | 4 768,3 | 3 219,3 | 2 511,4 | 2 335,4 | 2 277,2 | 2 180,8 | 2 095,6 |
11 | 4 995,5 | 3 390,0 | 2 569,3 | 2 369,2 | 2 307,5 | 2 205,4 | 2 113,5 |
12 | 5 222,8 | 3 578,1 | 2 638,4 | 2 405,0 | 2 340,0 | 2 230,0 | 2 133,6 |
13 | 5 451,3 | 3 767,4 | 2 714,4 | 2 439,7 | 2 373,6 | 2 254,9 | 2 151,5 |
14 | 5 678,6 | 3 904,7 | 2 796,8 | 2 475,7 | 2 411,7 | 2 278,2 | 2 170,7 |
15 | 5 930,4 | 4 025,1 | 2 889,0 | 2 532,7 | 2 472,2 | 2 302,9 | 2 190,8 |
16 | 6 166,2 | 4 146,7 | 2 982,4 | 2 617,5 | 2 558,4 | 2 329,8 | 2 208,7 |
17 | -- | 4 268,3 | 3 079,4 | 2 703,5 | 2 653,0 | 2 354,5 | 2 227,7 |
18 | -- | 4 495,6 | 3 173,8 | 2 763,6 | 2 716,7 | 2 381,3 | 2 247,0 |
19 | -- | 4 562,0 | 3 269,6 | 2 799,2 | 2 751,3 | 2 407,2 | 2 265,9 |
| | | | | | | |
“
9b.Novellierungsanordnung 9b, Die Tabelle in § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 28, Absatz 3, erhält folgende Fassung:
“
in der Gehaltsstufe | Euro |
1 | 2 658,1 |
2 | 2 740,4 |
3 | 2 827,4 |
4 | 2 950,3 |
5 | 3 151,7 |
6 | 3 407,3 |
7 | 3 542,5 |
8 | 3 751,1 |
9 | 3 958,9 |
10 | 4 168,9 |
11 | 4 383,8 |
12 | 4 592,7 |
13 | 4 783,0 |
14 | 4 974,7 |
15 | 5 163,8 |
16 | 5 381,3 |
17 | 5 604,9 |
| |
“
9c.Novellierungsanordnung 9c, Die Tabelle in § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 29, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
“
| in der Verwendungsgruppe |
A 1 (§ 28 Abs. 1)A 1 (Paragraph 28, Absatz eins,) | A 1 (§ 28 Abs. 3)A 1 (Paragraph 28, Absatz 3,) | A 2 | A 3 | A 4 | A 5 | A 6 | A 7 |
Euro |
kleine Daz | 120,2 | 112,8 | 302,1 | 120,2 | 44,6 | 44,6 | 36,0 | 27,2 |
große Daz | 479,1 | 451,8 | 401,1 | 193,1 | 69,2 | 73,1 | 58,3 | 41,9 |
| | | | | | | | |
“
9d.Novellierungsanordnung 9d, Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 30, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
der Ver- | in der | in der Funktionsstufe |
wendungs- | Funktions- | 1 | 2 | 3 | 4 |
gruppe | gruppe | Euro |
A 1 | 1 | 68,0 | 201,7 | 376,4 | 429,7 |
| 2 | 335,5 | 537,2 | 1 207,0 | 2 010,4 |
| 3 | 362,7 | 663,6 | 1 453,3 | 2 405,4 |
| 4 | 386,2 | 845,5 | 1 582,0 | 2 536,5 |
| 5 | 887,5 | 1 558,6 | 2 782,7 | 3 791,6 |
| 6 | 1 069,4 | 1 802,3 | 3 050,1 | 4 033,2 |
A 2 | 1 | 40,8 | 68,0 | 94,1 | 121,3 |
| 2 | 68,0 | 107,6 | 134,9 | 201,7 |
| 3 | 229,0 | 323,1 | 469,2 | 938,4 |
| 4 | 295,7 | 402,3 | 671,0 | 1 207,0 |
| 5 | 362,7 | 469,2 | 804,6 | 1 407,6 |
| 6 | 402,3 | 537,2 | 938,4 | 1 582,0 |
| 7 | 469,2 | 671,0 | 1 073,2 | 1 742,9 |
| 8 | 945,8 | 1 261,3 | 1 891,5 | 2 647,9 |
A 3 | 1 | 40,8 | 54,6 | 68,0 | 80,5 |
| 2 | 68,0 | 87,9 | 107,6 | 134,9 |
| 3 | 107,6 | 161,0 | 268,7 | 469,2 |
| 4 | 147,2 | 201,7 | 335,5 | 537,2 |
| 5 | 201,7 | 268,7 | 402,3 | 604,0 |
| 6 | 268,7 | 335,5 | 469,2 | 671,0 |
| 7 | 335,5 | 402,3 | 563,3 | 737,6 |
| 8 | 402,3 | 537,2 | 671,0 | 804,6 |
A 4 | 1 | 33,5 | 40,8 | 48,2 | 54,6 |
| 2 | 68,0 | 107,6 | 161,0 | 268,7 |
A 5 | 1 | 33,5 | 40,8 | 48,2 | 54,6 |
| 2 | 48,2 | 60,5 | 74,3 | 87,9 |
| | | | | |
“
9e.Novellierungsanordnung 9e, § 31 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte
in der Funktionsgruppe 7
für die ersten fünf Jahre
10 336,5 €,
ab dem sechsten Jahr
10 950,7 €,
in der Funktionsgruppe 8
für die ersten fünf Jahre
11 065,0 €,
ab dem sechsten Jahr
11 680,5 €,
in der Funktionsgruppe 9
für die ersten fünf Jahre
11 680,5 €,
ab dem sechsten Jahr
12 535,5 €.“
9f.Novellierungsanordnung 9f, Die Tabelle in § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 34, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe |
A 2 | A 3 | A 4 | A 5 | A 6 | A 7 |
Euro |
1 | 272,5 | 110,2 | 21,0 | 19,9 | 19,9 | 19,9 |
2 | 243,9 | 115,0 | 27,2 | 21,0 | 23,4 | 23,4 |
3 | 250,1 | 120,2 | 33,5 | 23,4 | 26,0 | 26,0 |
4 | 267,5 | 126,1 | 38,3 | 24,9 | 29,7 | 29,7 |
5 | 300,8 | 131,3 | 44,6 | 27,2 | 32,1 | 32,1 |
6 | 373,8 | 137,5 | 49,5 | 28,5 | 36,0 | 34,7 |
7 | 414,8 | 169,7 | 59,3 | 28,5 | 40,8 | 38,3 |
8 | 440,7 | 225,4 | 73,1 | 29,7 | 45,8 | 40,8 |
9 | 466,7 | 281,0 | 85,3 | 30,8 | 49,5 | 44,6 |
10 | 494,0 | 336,8 | 97,9 | 32,1 | 53,2 | 48,2 |
11 | 522,5 | 392,6 | 110,2 | 34,7 | 56,8 | 50,8 |
12 | 543,4 | 449,3 | 124,9 | 37,1 | 60,5 | 54,6 |
13 | 562,2 | 507,6 | 143,7 | 37,1 | 66,9 | 56,8 |
14 | 607,9 | 544,6 | 165,8 | 36,0 | 74,3 | 60,5 |
15 | 661,0 | 558,4 | 180,6 | 33,5 | 94,1 | 63,2 |
16 | 715,5 | 571,9 | 184,5 | 29,7 | 126,1 | 66,9 |
17 | 770,0 | 584,4 | 189,3 | 27,2 | 159,7 | 70,6 |
18 | 803,3 | 633,7 | 206,7 | 24,9 | 178,3 | 74,3 |
19 | 809,6 | 675,9 | 222,8 | 24,9 | 179,5 | 76,7 |
| | | | | | |
“
9g.Novellierungsanordnung 9g, Die Tabelle in § 34 Abs. 1a erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 34, Absatz eins a, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe |
A 2 | A 3 | A 4 | A 5 | A 6 | A 7 |
Euro |
1 | 264,9 | 112,8 | 23,4 | 19,9 | 21,0 | 21,0 |
2 | 236,4 | 117,7 | 29,7 | 22,1 | 24,9 | 24,9 |
3 | 255,0 | 122,7 | 36,0 | 24,9 | 27,2 | 27,2 |
4 | 272,5 | 128,9 | 40,8 | 26,0 | 30,8 | 30,8 |
5 | 310,7 | 133,6 | 47,0 | 28,5 | 34,7 | 33,5 |
6 | 393,6 | 141,0 | 53,2 | 28,5 | 38,3 | 37,1 |
7 | 420,8 | 198,1 | 65,6 | 29,7 | 43,5 | 39,6 |
8 | 447,0 | 253,8 | 79,1 | 29,7 | 47,0 | 41,9 |
9 | 472,9 | 309,5 | 91,7 | 32,1 | 51,9 | 45,8 |
10 | 501,4 | 365,2 | 103,9 | 33,5 | 55,7 | 49,5 |
11 | 529,7 | 419,6 | 116,2 | 36,0 | 59,3 | 53,2 |
12 | 547,2 | 479,1 | 134,9 | 37,1 | 63,2 | 55,7 |
13 | 565,5 | 537,2 | 152,3 | 36,0 | 70,6 | 59,3 |
14 | 621,4 | 550,8 | 179,5 | 34,7 | 77,9 | 62,0 |
15 | 674,6 | 565,5 | 181,9 | 32,1 | 110,2 | 65,6 |
16 | 729,2 | 578,2 | 187,0 | 28,5 | 143,7 | 69,2 |
17 | 783,4 | 590,4 | 191,8 | 24,9 | 175,8 | 71,9 |
18 | 809,6 | 675,9 | 222,8 | 24,9 | 179,5 | 76,7 |
19 | 809,6 | 675,9 | 222,8 | 24,9 | 179,5 | 76,7 |
| | | | | | |
“
10.Novellierungsanordnung 10, § 35 Abs. 5 lautet:Paragraph 35, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Gründe, die von der Beamtin oder vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 des Ausschreibungsgesetzes – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, oder einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, oder gemäß Paragraph 20, des Ausschreibungsgesetzes – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, oder einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“
10a.Novellierungsanordnung 10a, In § 40a Abs. 1 wird der Betrag „119,0 €“ durch den Betrag „127,7 €“ ersetzt.In Paragraph 40 a, Absatz eins, wird der Betrag „119,0 €“ durch den Betrag „127,7 €“ ersetzt.
10b.Novellierungsanordnung 10b, In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 40 b, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „12,7 €“ durch den Betrag „13,6 €“, a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „12,7 €“ durch den Betrag „13,6 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „24,2 €“ durch den Betrag „26,0 €“, b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „24,2 €“ durch den Betrag „26,0 €“,
c) in Z 2 der Betrag „205,3 €“ durch den Betrag „220,3 €“, c) in Ziffer 2, der Betrag „205,3 €“ durch den Betrag „220,3 €“,
d) in Z 3 der Betrag „348,3 €“ durch den Betrag „373,8 €“, d) in Ziffer 3, der Betrag „348,3 €“ durch den Betrag „373,8 €“,
e) in Z 4 der Betrag „481,1 €“ durch den Betrag „516,3 €“, e) in Ziffer 4, der Betrag „481,1 €“ durch den Betrag „516,3 €“,
f) in Z 5 der Betrag „450,9 €“ durch den Betrag „483,9 €“, f) in Ziffer 5, der Betrag „450,9 €“ durch den Betrag „483,9 €“,
g) in Z 6 der Betrag „379,6 €“ durch den Betrag „407,4 €“. g) in Ziffer 6, der Betrag „379,6 €“ durch den Betrag „407,4 €“.
10c.Novellierungsanordnung 10c, In § 40c Abs. 1 werden der Betrag „445,3 €“ durch den Betrag „477,9 €“ und der Betrag „607,9 €“ durch den Betrag „652,4 €“ ersetzt.In Paragraph 40 c, Absatz eins, werden der Betrag „445,3 €“ durch den Betrag „477,9 €“ und der Betrag „607,9 €“ durch den Betrag „652,4 €“ ersetzt.
10d.Novellierungsanordnung 10d, Die Tabelle in § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 48, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehalts- stufe | für Universitäts- professoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)für Universitäts- professoren (Paragraph 21, UOG 1993, § 22 KUOG) | für Außer- ordentliche Universitäts- professoren | für Ordentliche Universitäts- professoren |
Euro |
1 | 4 555,7 | 4 056,9 | 5 278,0 |
2 | 4 778,1 | 4 182,4 | 5 528,6 |
3 | 5 027,5 | 4 306,6 | 5 779,2 |
4 | 5 278,0 | 4 430,7 | 6 029,8 |
5 | 5 528,6 | 4 555,7 | 6 362,8 |
6 | 5 779,2 | 4 778,1 | 6 698,1 |
7 | 6 029,8 | 5 027,5 | 7 134,2 |
8 | 6 362,8 | 5 278,0 | 7 571,4 |
9 | 6 698,1 | 5 528,6 | 8 007,5 |
10 | 7 134,2 | 5 779,2 | 8 444,8 |
11 | 7 571,4 | 6 029,8 | -- |
12 | 8 007,5 | 6 362,8 | -- |
13 | 8 444,8 | 6 698,1 | -- |
14 | -- | 7 134,2 | -- |
15 | -- | 7 571,4 | -- |
| | | |
“
10e.Novellierungsanordnung 10e, Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 48 a, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehalts- stufe | Euro |
1 | 3 069,5 |
2 | 3 161,7 |
3 | 3 406,0 |
4 | 3 986,8 |
5 | 4 214,4 |
6 | 4 441,6 |
7 | 4 670,0 |
8 | 4 897,4 |
9 | 5 125,6 |
10 | 5 352,9 |
11 | 5 581,6 |
12 | 5 808,7 |
13 | 6 048,3 |
14 | 6 332,0 |
15 | 6 647,6 |
16 | 6 964,5 |
17 | 7 201,8 |
| |
“
10f.Novellierungsanordnung 10f, Die Tabelle in § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 49, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehalts- stufe | ohne Lehrbefugnis | mit Lehrbefugnis oder gleich- zuwertender Befähigung |
Euro |
1 | 105,3 | 377,6 |
2 | 159,7 | 500,2 |
3 | 227,7 | 569,5 |
4 | 229,0 | 570,7 |
5 | 227,7 | 570,7 |
6 | 229,0 | 573,2 |
7 | 230,1 | 574,3 |
8 | 230,1 | 574,3 |
9 | 230,1 | 574,3 |
10 | 230,1 | 574,3 |
11 | 230,1 | 574,3 |
12 | 230,1 | 586,7 |
13 | 230,1 | 642,3 |
14 | 252,7 | 731,7 |
15 | 319,5 | 797,3 |
16 | 319,5 | 797,3 |
| | |
“
10g.Novellierungsanordnung 10g, Die Tabelle in § 49 Abs. 2a erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 49, Absatz 2 a, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehalts- stufe | ohne Lehrbefugnis | mit Lehrbefugnis oder gleich- zuwertender Befähigung |
Euro |
1 | 136,1 | 477,9 |
2 | 227,7 | 569,5 |
3 | 229,0 | 570,7 |
4 | 227,7 | 570,7 |
5 | 227,7 | 573,2 |
6 | 230,1 | 574,3 |
7 | 230,1 | 574,3 |
8 | 230,1 | 574,3 |
9 | 230,1 | 574,3 |
10 | 230,1 | 574,3 |
11 | 230,1 | 575,4 |
12 | 230,1 | 620,1 |
13 | 231,5 | 709,2 |
14 | 319,5 | 797,3 |
15 | 319,5 | 797,3 |
16 | 319,5 | 797,3 |
| | |
“
10h.Novellierungsanordnung 10h, Die Tabelle in § 50 Abs. 3 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 50, Absatz 3, erhält folgende Fassung:
„
| Euro |
kleine Daz | 120,2 |
große Daz | 477,9 |
| |
“
10i.Novellierungsanordnung 10i, In § 50 Abs. 4 wird der Betrag „847,9 €“ durch den Betrag „910,0 €“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 4, wird der Betrag „847,9 €“ durch den Betrag „910,0 €“ ersetzt.
10j.Novellierungsanordnung 10j, In § 52 Abs. 1 wird der Betrag „456,7 €“ durch den Betrag „490,1 €“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz eins, wird der Betrag „456,7 €“ durch den Betrag „490,1 €“ ersetzt.
10k.Novellierungsanordnung 10k, In § 53b Abs. 1 werden der Betrag „445,3 €“ durch den Betrag „477,9 €“ und der Betrag „607,9 €“ durch den Betrag „652,4 €“ ersetzt.In Paragraph 53 b, Absatz eins, werden der Betrag „445,3 €“ durch den Betrag „477,9 €“ und der Betrag „607,9 €“ durch den Betrag „652,4 €“ ersetzt.
10l.Novellierungsanordnung 10l, In § 54c Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 54 c, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „579,4 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „579,4 €“,
b) in Z 2 der Betrag „299,9 €“ durch den Betrag „321,9 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „299,9 €“ durch den Betrag „321,9 €“.
10m.Novellierungsanordnung 10m, In § 54c Abs. 3 wird der Betrag „669,0 €“ durch den Betrag „718,0 €“ ersetzt.In Paragraph 54 c, Absatz 3, wird der Betrag „669,0 €“ durch den Betrag „718,0 €“ ersetzt.
10n.Novellierungsanordnung 10n, In § 54d Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 54 d, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „96,8 €“ durch den Betrag „103,9 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „96,8 €“ durch den Betrag „103,9 €“,
b) in Z 2 der Betrag „48,4 €“ durch den Betrag „51,9 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „48,4 €“ durch den Betrag „51,9 €“.
10o.Novellierungsanordnung 10o, Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 55, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der | in der Verwendungsgruppe |
Gehalts- | L 3 | L 2b 1 | L 2a 1 | L 2a 2 | L 1 | L PH |
stufe | Euro |
1 | 2 040,6 | 2 232,4 | 2 451,0 | 2 603,9 | 2 918,3 | 3 033,8 |
2 | 2 068,6 | 2 265,9 | 2 512,6 | 2 677,5 | 3 022,8 | 3 096,5 |
3 | 2 095,6 | 2 300,8 | 2 578,0 | 2 751,3 | 3 180,1 | 3 343,4 |
4 | 2 123,6 | 2 336,6 | 2 664,1 | 2 842,3 | 3 404,8 | 3 591,6 |
5 | 2 157,1 | 2 419,7 | 2 802,8 | 2 998,2 | 3 630,7 | 3 839,5 |
6 | 2 212,2 | 2 519,3 | 2 946,6 | 3 175,1 | 3 857,9 | 4 089,0 |
7 | 2 279,3 | 2 625,8 | 3 094,0 | 3 359,3 | 4 084,0 | 4 339,7 |
8 | 2 350,1 | 2 737,6 | 3 257,5 | 3 564,3 | 4 311,2 | 4 590,1 |
9 | 2 425,2 | 2 846,9 | 3 421,9 | 3 768,5 | 4 539,7 | 4 840,7 |
10 | 2 502,6 | 2 958,8 | 3 584,1 | 3 973,6 | 4 768,3 | 5 090,3 |
11 | 2 584,1 | 3 100,2 | 3 747,6 | 4 178,6 | 4 995,5 | 5 342,0 |
12 | 2 668,9 | 3 251,3 | 3 910,9 | 4 385,1 | 5 222,8 | 5 591,3 |
13 | 2 753,6 | 3 402,3 | 4 075,6 | 4 592,7 | 5 451,3 | 5 841,8 |
14 | 2 856,8 | 3 553,4 | 4 235,1 | 4 792,9 | 5 678,6 | 6 113,3 |
15 | 2 973,6 | 3 693,5 | 4 382,6 | 4 979,7 | 5 930,4 | 6 445,1 |
16 | 3 091,5 | 3 831,0 | 4 496,9 | 5 123,4 | 6 166,2 | 6 779,1 |
17 | 3 150,6 | 3 866,6 | -- | -- | -- | 7 029,8 |
| | | | | | |
“
10p.Novellierungsanordnung 10p, Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 56, erhält folgende Fassung:
„
| in der Verwendungsgruppe |
| L 3 | L 2b 1 | L 2a 1 | L 2a 2 | L 1 | L PH |
| Euro |
kleine Daz | 89,1 | 159,7 | 56,8 | 73,1 | 120,2 | 126,1 |
große Daz | 178,3 | 211,6 | 230,1 | 290,9 | 479,1 | 505,0 |
| | | | | | |
“
10q.Novellierungsanordnung 10q, Die Tabelle in § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 57, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der Dienst-zulagengruppe | in der Dienstzulagenstufe |
1 | 2 | 3 |
Euro |
a) in der Verwendungsgruppe L PH |
I | 1 082,0 | 1 156,2 | 1 228,1 |
II | 973,1 | 1 041,2 | 1 105,6 |
III | 865,3 | 924,7 | 981,7 |
IV | 756,3 | 809,6 | 860,2 |
V | 649,8 | 693,3 | 736,4 |
b) in der Verwendungsgruppe L 1 |
I | 965,6 | 1 031,1 | 1 094,1 |
II | 867,8 | 929,7 | 985,3 |
III | 771,3 | 825,7 | 876,4 |
IV | 674,6 | 721,7 | 767,6 |
V | 579,4 | 619,0 | 657,3 |
c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2 |
I | 441,8 | 477,9 | 513,6 |
II | 362,7 | 391,3 | 420,8 |
III | 290,9 | 313,1 | 335,5 |
IV | 243,9 | 261,1 | 279,7 |
V | 203,0 | 217,9 | 232,7 |
d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1 |
I | 344,2 | 375,0 | 404,8 |
II | 289,7 | 314,4 | 335,5 |
III | 242,7 | 261,1 | 279,7 |
IV | 201,7 | 218,9 | 232,7 |
V | 146,1 | 157,3 | 167,2 |
e) in der Verwendungsgruppe L 3 |
I | 272,5 | 278,6 | 295,7 |
II | 201,7 | 209,2 | 224,1 |
III | 189,3 | 194,5 | 205,6 |
IV | 136,1 | 139,9 | 148,6 |
V | 95,2 | 97,9 | 102,8 |
VI | 66,9 | 69,2 | 75,7 |
| | | |
“
10r.Novellierungsanordnung 10r, In § 58 Abs. 4 werden der Betrag „91,2 €“ durch den Betrag „97,9 €“ und der Betrag „166,1 €“ durch den Betrag „178,3 €“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 4, werden der Betrag „91,2 €“ durch den Betrag „97,9 €“ und der Betrag „166,1 €“ durch den Betrag „178,3 €“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 58 Abs. 5 Z 4 wird das Wort „Übungsschulen“ durch das Wort „Praxisschulen“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 4, wird das Wort „Übungsschulen“ durch das Wort „Praxisschulen“ ersetzt.
11a.Novellierungsanordnung 11a, Die Tabelle in § 58 Abs. 6 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 58, Absatz 6, erhält folgende Fassung:
„
in der Verwendungsgruppe | in der Zulagenstufe |
1 | 2 | 3 |
Euro |
L 3 | 107,6 | 152,3 | 215,4 |
L 2b 1 | 33,5 | 45,8 | 65,6 |
| | | |
“
11b.Novellierungsanordnung 11b, In § 58 Abs. 6 werden der Betrag „50,9 €“ durch den Betrag „54,6 €“ und der Betrag „15,0 €“ durch den Betrag „16,1 €“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 6, werden der Betrag „50,9 €“ durch den Betrag „54,6 €“ und der Betrag „15,0 €“ durch den Betrag „16,1 €“ ersetzt.
11c.Novellierungsanordnung 11c, In § 58 Abs. 9 wird der Betrag „994,1 €“ durch den Betrag „1 066,9 €“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 9, wird der Betrag „994,1 €“ durch den Betrag „1 066,9 €“ ersetzt.
11d.Novellierungsanordnung 11d, In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „669,0 €“ durch den Betrag „718,0 €“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz 2, wird der Betrag „669,0 €“ durch den Betrag „718,0 €“ ersetzt.
11e.Novellierungsanordnung 11e, In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 59 a, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „100,3 €“ durch den Betrag „107,6 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „100,3 €“ durch den Betrag „107,6 €“,
b) in Z 2 der Betrag „152,2 €“ durch den Betrag „163,3 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „152,2 €“ durch den Betrag „163,3 €“.
11f.Novellierungsanordnung 11f, In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „100,3 €“ durch den Betrag „107,6 €“ ersetzt.In Paragraph 59 a, Absatz 2, wird der Betrag „100,3 €“ durch den Betrag „107,6 €“ ersetzt.
11g.Novellierungsanordnung 11g, In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „21,8 €“ durch den Betrag „23,4 €“ ersetzt.In Paragraph 59 a, Absatz 2 a, wird der Betrag „21,8 €“ durch den Betrag „23,4 €“ ersetzt.
11h.Novellierungsanordnung 11h, In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „152,2 €“ durch den Betrag „163,3 €“ ersetzt.In Paragraph 59 a, Absatz 3, wird der Betrag „152,2 €“ durch den Betrag „163,3 €“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 59a Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „für das Lehramt für Sonderschulen“ durch die Wortfolge „für den Schwerpunkt Inklusion/Sonderpädagogik“ ersetzt.In Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „für das Lehramt für Sonderschulen“ durch die Wortfolge „für den Schwerpunkt Inklusion/Sonderpädagogik“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 59a Abs. 4 Z 3 lit. b lautet:Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, lautet:
an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen als Praxisschullehrperson oder als Religionslehrperson an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen im praxisschulmäßigen Unterricht oder im praxisschulmäßigen Religionsunterricht verwendet werden,“
13a.Novellierungsanordnung 13a, In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „121,1 €“ durch den Betrag „130,0 €“ ersetzt.In Paragraph 59 a, Absatz 5 a, Ziffer 2, wird der Betrag „121,1 €“ durch den Betrag „130,0 €“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 59a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 59 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Eine praxisschulmäßig eingerichtete Praxisschulklasse ist eine Klasse, an der an mindestens zwei Halbtagen je Woche die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden stattfindet. Eine Betrauung mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts (Religionsunterrichts) bzw. eine Verwendung in einem solchen Unterricht liegt vor, wenn die Lehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Der Umfang des Unterrichts an den den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen beträgt mindestens zwei Halbtage je Woche.“
14a.Novellierungsanordnung 14a, In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 59 b, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „71,5 €“ jeweils durch den Betrag „76,7 €“, a) in Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „71,5 €“ jeweils durch den Betrag „76,7 €“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und c sowie Z 3 lit. b der Betrag „89,9 €“ jeweils durch den Betrag „96,5 €“, b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und c sowie Ziffer 3, Litera b, der Betrag „89,9 €“ jeweils durch den Betrag „96,5 €“,
c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „107,2 €“ jeweils durch den Betrag „115,0 €“, c) in Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera d, der Betrag „107,2 €“ jeweils durch den Betrag „115,0 €“,
d) in Z 4 der Betrag „36,9 €“ durch den Betrag „39,6 €“. d) in Ziffer 4, der Betrag „36,9 €“ durch den Betrag „39,6 €“.
14b.Novellierungsanordnung 14b, In § 59b Abs. 1a werden ersetzt:In Paragraph 59 b, Absatz eins a, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „71,5 €“ jeweils durch den Betrag „76,7 €“, a) in Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „71,5 €“ jeweils durch den Betrag „76,7 €“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. a und Z 3 lit. b der Betrag „89,9 €“ jeweils durch den Betrag „96,5 €“, b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „89,9 €“ jeweils durch den Betrag „96,5 €“,
c) in Z 2 lit. b der Betrag „107,2 €“ durch den Betrag „115,0 €“. c) in Ziffer 2, Litera b, der Betrag „107,2 €“ durch den Betrag „115,0 €“.
14c.Novellierungsanordnung 14c, In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 59 b, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „71,5 €“ jeweils durch den Betrag „76,7 €“, a) in Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „71,5 €“ jeweils durch den Betrag „76,7 €“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „89,9 €“ jeweils durch den Betrag „96,5 €“, b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „89,9 €“ jeweils durch den Betrag „96,5 €“,
c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „99,2 €“ jeweils durch den Betrag „106,5 €“, c) in Ziffer eins, Litera c und Ziffer 3, Litera c, der Betrag „99,2 €“ jeweils durch den Betrag „106,5 €“,
d) in Z 4 der Betrag „70,5 €“ durch den Betrag „75,7 €“, d) in Ziffer 4, der Betrag „70,5 €“ durch den Betrag „75,7 €“,
e) in Z 5 der Betrag „35,7 €“ durch den Betrag „38,3 €“. e) in Ziffer 5, der Betrag „35,7 €“ durch den Betrag „38,3 €“.
14d.Novellierungsanordnung 14d, In § 59b Abs. 3 werden ersetzt:In Paragraph 59 b, Absatz 3, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „107,2 €“ durch den Betrag „115,0 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „107,2 €“ durch den Betrag „115,0 €“,
b) in Z 2 der Betrag „125,7 €“ durch den Betrag „134,9 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „125,7 €“ durch den Betrag „134,9 €“.
14e.Novellierungsanordnung 14e, In § 59b Abs. 4 wird der Betrag „140,7 €“ durch den Betrag „151,0 €“ ersetzt.In Paragraph 59 b, Absatz 4, wird der Betrag „140,7 €“ durch den Betrag „151,0 €“ ersetzt.
14f.Novellierungsanordnung 14f, In § 59b Abs. 5 wird der Betrag „46,1 €“ durch den Betrag „49,5 €“ ersetzt.In Paragraph 59 b, Absatz 5, wird der Betrag „46,1 €“ durch den Betrag „49,5 €“ ersetzt.
14g.Novellierungsanordnung 14g, In § 59b Abs. 6 wird der Betrag „140,7 €“ durch den Betrag „151,0 €“ ersetzt.In Paragraph 59 b, Absatz 6, wird der Betrag „140,7 €“ durch den Betrag „151,0 €“ ersetzt.
14h.Novellierungsanordnung 14h, In § 60 Abs. 1a werden ersetzt:In Paragraph 60, Absatz eins a, werden ersetzt:
a) in Z 1 und 2 der Betrag „91,2 €“ jeweils durch den Betrag „97,9 €“ und der Betrag „105,1 €“ jeweils durch den Betrag „112,8 €“, a) in Ziffer eins und 2 der Betrag „91,2 €“ jeweils durch den Betrag „97,9 €“ und der Betrag „105,1 €“ jeweils durch den Betrag „112,8 €“,
b) in Z 3 der Betrag „166,1 €“ durch den Betrag „178,3 €“. b) in Ziffer 3, der Betrag „166,1 €“ durch den Betrag „178,3 €“.
14i.Novellierungsanordnung 14i, In § 60 Abs. 3 werden der Betrag „59,9 €“ durch den Betrag „64,3 €“ und der Betrag „50,9 €“ durch den Betrag „54,6 €“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz 3, werden der Betrag „59,9 €“ durch den Betrag „64,3 €“ und der Betrag „50,9 €“ durch den Betrag „54,6 €“ ersetzt.
14j.Novellierungsanordnung 14j, In § 60 Abs. 4 werden der Betrag „18,5 €“ durch den Betrag „19,9 €“ und der Betrag „15,0 €“ durch den Betrag „16,1 €“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz 4, werden der Betrag „18,5 €“ durch den Betrag „19,9 €“ und der Betrag „15,0 €“ durch den Betrag „16,1 €“ ersetzt.
14k.Novellierungsanordnung 14k, Die Tabelle in § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 60 a, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der | in der Zulagenstufe |
Verwendungs- | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
gruppe | Euro |
L 1 | 568,2 | 624,0 | 719,3 | 813,3 | 907,3 |
L 2a | 507,6 | 548,4 | 621,4 | 709,2 | 798,5 |
L 2b | 412,3 | 471,7 | 535,8 | 554,6 | 588,2 |
L 3 | 362,7 | 379,9 | 414,8 | 451,8 | 490,1 |
| | | | | |
“
14l.Novellierungsanordnung 14l, In § 61 Abs. 8 werden ersetzt:In Paragraph 61, Absatz 8, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „40,5 €“ durch den Betrag „43,5 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „40,5 €“ durch den Betrag „43,5 €“,
b) in Z 2 der Betrag „34,6 €“ durch den Betrag „37,1 €“, b) in Ziffer 2, der Betrag „34,6 €“ durch den Betrag „37,1 €“,
c) im Schlussteil der Betrag „35,7 €“ durch den Betrag „38,3 €“ und der Betrag „31,2 €“ durch den Betrag „33,5 €“.
15.Novellierungsanordnung 15, § 61 Abs. 12 lautet:Paragraph 61, Absatz 12, lautet:
„(12)Absatz 12Auf eine Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 11 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Lehrperson als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1 gilt.“Auf eine Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979 oder nach Paragraph 8, BLVG herabgesetzt worden ist oder die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, sind die Absatz eins bis 11 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Lehrperson als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Absatz eins, gilt.“
15a.Novellierungsanordnung 15a, In § 61a Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 61 a, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „219,1 €“ durch den Betrag „235,1 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „219,1 €“ durch den Betrag „235,1 €“,
b) in Z 2 der Betrag „192,6 €“ durch den Betrag „206,7 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „192,6 €“ durch den Betrag „206,7 €“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 61a Abs. 2 lautet:Paragraph 61 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Auf Klassenlehrpersonen an Praxisvolksschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, ist § 61c Abs. 1 Z 1 anzuwenden.“Auf Klassenlehrpersonen an Praxisvolksschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, ist Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden.“
16a.Novellierungsanordnung 16a, In § 61b Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 61 b, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „175,3 €“ durch den Betrag „188,1 €“, a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „175,3 €“ durch den Betrag „188,1 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „148,8 €“ durch den Betrag „159,7 €“, b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „148,8 €“ durch den Betrag „159,7 €“,
c) in Z 2 lit. a der Betrag „87,7 €“ durch den Betrag „94,1 €“, c) in Ziffer 2, Litera a, der Betrag „87,7 €“ durch den Betrag „94,1 €“,
d) in Z 2 lit. b der Betrag „74,4 €“ durch den Betrag „79,8 €“. d) in Ziffer 2, Litera b, der Betrag „74,4 €“ durch den Betrag „79,8 €“.
16b.Novellierungsanordnung 16b, In § 61c Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 61 c, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 und 2 der Betrag „99,2 €“ jeweils durch den Betrag „106,5 €“, a) in Ziffer eins und 2 der Betrag „99,2 €“ jeweils durch den Betrag „106,5 €“,
b) in Z 3 der Betrag „164,9 €“ durch den Betrag „177,0 €“. b) in Ziffer 3, der Betrag „164,9 €“ durch den Betrag „177,0 €“.
16c.Novellierungsanordnung 16c, In § 61d Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 61 d, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „122,3 €“ durch den Betrag „131,3 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „122,3 €“ durch den Betrag „131,3 €“,
b) in Z 2 der Betrag „61,1 €“ durch den Betrag „65,6 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „61,1 €“ durch den Betrag „65,6 €“.
16d.Novellierungsanordnung 16d, In § 61e Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 61 e, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „164,9 €“ durch den Betrag „177,0 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „164,9 €“ durch den Betrag „177,0 €“,
b) in Z 2 der Betrag „61,1 €“ durch den Betrag „65,6 €“, b) in Ziffer 2, der Betrag „61,1 €“ durch den Betrag „65,6 €“,
c) in Z 3 der Betrag „121,1 €“ durch den Betrag „130,0 €“. c) in Ziffer 3, der Betrag „121,1 €“ durch den Betrag „130,0 €“.
16e.Novellierungsanordnung 16e, In § 61e Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 61 e, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „208,8 €“ durch den Betrag „224,1 €“, a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „208,8 €“ durch den Betrag „224,1 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „186,8 €“ durch den Betrag „200,5 €“, b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „186,8 €“ durch den Betrag „200,5 €“,
c) in Z 2 der Betrag „164,9 €“ durch den Betrag „177,0 €“ und der Betrag „143,1 €“ durch den Betrag „153,6 €“, c) in Ziffer 2, der Betrag „164,9 €“ durch den Betrag „177,0 €“ und der Betrag „143,1 €“ durch den Betrag „153,6 €“,
d) in Z 3 und 4 der Betrag „137,2 €“ jeweils durch den Betrag „147,2 €“ und der Betrag „121,1 €“ jeweils durch den Betrag „130,0 €“. d) in Ziffer 3 und 4 der Betrag „137,2 €“ jeweils durch den Betrag „147,2 €“ und der Betrag „121,1 €“ jeweils durch den Betrag „130,0 €“.
16f.Novellierungsanordnung 16f, In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 62, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „12,7 €“ durch den Betrag „13,6 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „12,7 €“ durch den Betrag „13,6 €“,
b) in Z 2 der Betrag „18,5 €“ durch den Betrag „19,9 €“, b) in Ziffer 2, der Betrag „18,5 €“ durch den Betrag „19,9 €“,
c) in Z 3 der Betrag „24,2 €“ durch den Betrag „26,0 €“, c) in Ziffer 3, der Betrag „24,2 €“ durch den Betrag „26,0 €“,
d) in Z 4 der Betrag „27,7 €“ durch den Betrag „29,7 €“. d) in Ziffer 4, der Betrag „27,7 €“ durch den Betrag „29,7 €“.
16g.Novellierungsanordnung 16g, In § 63 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 63, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „125,7 €“ durch den Betrag „134,9 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „125,7 €“ durch den Betrag „134,9 €“,
b) in Z 2 der Betrag „168,3 €“ durch den Betrag „180,6 €“, b) in Ziffer 2, der Betrag „168,3 €“ durch den Betrag „180,6 €“,
c) in Z 3 der Betrag „210,0 €“ durch den Betrag „225,4 €“. c) in Ziffer 3, der Betrag „210,0 €“ durch den Betrag „225,4 €“.
16h.Novellierungsanordnung 16h, In § 63b Abs. 4 werden ersetzt:In Paragraph 63 b, Absatz 4, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „241,1 €“ durch den Betrag „258,7 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „241,1 €“ durch den Betrag „258,7 €“,
b) in Z 2 der Betrag „210,0 €“ durch den Betrag „225,4 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „210,0 €“ durch den Betrag „225,4 €“.
16i.Novellierungsanordnung 16i, In § 63b Abs. 8 werden ersetzt:In Paragraph 63 b, Absatz 8, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „31,2 €“ durch den Betrag „33,5 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „31,2 €“ durch den Betrag „33,5 €“,
b) in Z 2 der Betrag „27,7 €“ durch den Betrag „29,7 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „27,7 €“ durch den Betrag „29,7 €“.
16j.Novellierungsanordnung 16j, In § 63d werden ersetzt:In Paragraph 63 d, werden ersetzt:
a) in Abs. 1 der Betrag „50,0 €“ durch den Betrag „53,7 €“, a) in Absatz eins, der Betrag „50,0 €“ durch den Betrag „53,7 €“,
b) in Abs. 2 Z 1 der Betrag „600,0 €“ durch den Betrag „643,9 €“, b) in Absatz 2, Ziffer eins, der Betrag „600,0 €“ durch den Betrag „643,9 €“,
c) in Abs. 2 Z 2 der Betrag „800,0 €“ durch den Betrag „858,6 €“, c) in Absatz 2, Ziffer 2, der Betrag „800,0 €“ durch den Betrag „858,6 €“,
d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag der Betrag „1 000,0 €“ durch den Betrag „1 073,2 €“. d) in Absatz 2, Ziffer 3, der Betrag der Betrag „1 000,0 €“ durch den Betrag „1 073,2 €“.
16k.Novellierungsanordnung 16k, Die Tabelle in § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 65, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Fixgehaltsstufe | Euro |
1 | 6 233,9 |
2 | 7 017,5 |
3 | 7 682,0 |
| |
“
16l.Novellierungsanordnung 16l, Die Tabelle in § 66 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 66, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
Funktionsdauer | Euro |
bis zu 5 Jahre | 1 147,3 |
mehr als 5 Jahre | 1 364,0 |
| |
“
17.Novellierungsanordnung 17, § 72 lautet:Paragraph 72, lautet:
„§ 72.Paragraph 72,
Das Gehalt der Beamtin oder des Beamten des Exekutivdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe |
E 1 | E 2a | E 2b | E 2c |
Euro |
1 | -- | -- | 2 194,2 | 2 103,4 |
2 | -- | -- | 2 194,2 | 2 103,4 |
3 | -- | 2 332,2 | 2 194,2 | 2 103,4 |
4 | 2 681,2 | 2 379,1 | 2 253,5 | 2 103,4 |
5 | 2 789,4 | 2 461,0 | 2 291,8 | 2 103,4 |
6 | 2 897,6 | 2 540,7 | 2 332,2 | 2 133,6 |
7 | 3 005,5 | 2 587,9 | 2 370,2 | 2 165,0 |
8 | 3 111,2 | 2 633,4 | 2 410,6 | 2 180,8 |
9 | 3 280,8 | 2 681,2 | 2 452,1 | -- |
10 | 3 510,3 | 2 729,2 | 2 521,7 | -- |
11 | 3 683,7 | 2 783,1 | 2 625,8 | -- |
12 | 3 826,1 | 2 897,6 | 2 729,2 | -- |
13 | 3 996,7 | 3 026,3 | 2 800,3 | -- |
14 | 4 140,6 | 3 118,5 | 2 877,5 | -- |
15 | 4 257,2 | 3 214,2 | 2 985,8 | -- |
16 | 4 376,4 | 3 312,6 | 3 094,0 | -- |
17 | 4 495,6 | 3 409,6 | 3 200,9 | -- |
18 | 4 693,4 | 3 489,6 | 3 285,6 | -- |
19 | 4 829,6 | 3 551,2 | 3 346,0 | -- |
| | | | |
“
17a.Novellierungsanordnung 17a, Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 73, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
| in der Verwendungsgruppe |
| E 1 | E 2a | E 2b |
| Euro |
kleine Daz | 208,0 | 76,7 | 76,7 |
große Daz | 415,9 | 122,7 | 121,3 |
| | | |
“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 74, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Ver- | in der | in der Funktionsstufe |
wendungs- | Funktions- | 1 | 2 | 3 | 4 |
gruppe | gruppe | Euro |
E 1 | 1 | 80,5 | 94,1 | 107,6 | 121,3 |
| 2 | 94,1 | 121,3 | 147,2 | 201,7 |
| 3 | 229,0 | 323,1 | 469,2 | 938,4 |
| 4 | 295,7 | 402,3 | 643,7 | 1 273,9 |
| 5 | 323,1 | 429,7 | 696,9 | 1 367,9 |
| 6 | 402,3 | 537,2 | 938,4 | 1 582,0 |
| 7 | 469,2 | 604,0 | 1 005,3 | 1 742,9 |
| 8 | 945,8 | 1 261,3 | 1 891,5 | 2 647,9 |
| 9 | 1 008,8 | 1 387,8 | 2 080,9 | 3 151,8 |
| 10 | 1 198,2 | 1 512,8 | 2 269,0 | 3 908,2 |
| 11 | 1 512,8 | 1 765,2 | 2 521,6 | 4 285,6 |
E 2a | 1 | 80,5 | 94,1 | 107,6 | 121,3 |
| 2 | 94,1 | 121,3 | 147,2 | 174,6 |
| 3 | 134,9 | 201,7 | 268,7 | 469,2 |
| 4 | 201,7 | 268,7 | 335,5 | 537,2 |
| 5 | 268,7 | 335,5 | 537,2 | 818,3 |
| 6 | 335,5 | 402,3 | 671,0 | 871,7 |
| 7 | 402,3 | 537,2 | 804,6 | 1 073,2 |
| | | | | |
“
18a.Novellierungsanordnung 18a, In § 74a Abs. 1 werden der Betrag „9 646,8 €“ durch den Betrag „10 336,5 €“ und der Betrag „10 220,0 €“ durch den Betrag „10 950,7 €“ ersetzt.In Paragraph 74 a, Absatz eins, werden der Betrag „9 646,8 €“ durch den Betrag „10 336,5 €“ und der Betrag „10 220,0 €“ durch den Betrag „10 950,7 €“ ersetzt.
18b.Novellierungsanordnung 18b, Die Tabelle in § 75 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 75, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der | in der Verwendungsgruppe |
Gehalts- | E 2a | E 2b | E 2c |
stufe | Euro |
1 | 127,7 | 49,5 | 62,0 |
2 | 123,8 | 64,3 | 66,9 |
3 | 132,5 | 76,7 | 84,2 |
4 | 161,0 | 70,6 | 101,6 |
5 | 170,7 | 94,1 | 106,5 |
6 | 180,6 | 116,2 | 110,2 |
7 | 211,6 | 117,7 | 115,0 |
8 | 241,5 | 120,2 | 115,0 |
9 | 302,1 | 121,3 | -- |
10 | 393,6 | 106,5 | -- |
11 | 454,3 | 80,5 | -- |
12 | 469,2 | 85,3 | -- |
13 | 488,8 | 115,0 | -- |
14 | 515,0 | 122,7 | -- |
15 | 527,3 | 115,0 | -- |
16 | 537,2 | 110,2 | -- |
17 | 547,2 | 105,3 | -- |
18 | 606,7 | 103,9 | -- |
19 | 659,6 | 103,9 | -- |
| | | |
“
18c.Novellierungsanordnung 18c, Die Tabelle in § 75 Abs. 1a erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 75, Absatz eins a, erhält folgende Fassung:
„
in der | in der Verwendungsgruppe |
Gehalts- | E 2a | E 2b | E 2c |
stufe | Euro |
1 | 127,7 | 43,5 | 62,0 |
2 | 118,8 | 85,3 | 70,6 |
3 | 147,2 | 68,0 | 97,9 |
4 | 175,8 | 73,1 | 103,9 |
5 | 165,8 | 115,0 | 109,0 |
6 | 195,6 | 117,7 | 112,8 |
7 | 226,4 | 118,8 | 116,2 |
8 | 256,2 | 120,2 | 116,2 |
9 | 347,8 | 122,7 | -- |
10 | 439,5 | 91,7 | -- |
11 | 468,0 | 68,0 | -- |
12 | 469,2 | 102,8 | -- |
13 | 508,7 | 126,1 | -- |
14 | 522,5 | 117,7 | -- |
15 | 532,5 | 112,8 | -- |
16 | 542,3 | 107,6 | -- |
17 | 552,2 | 103,9 | -- |
18 | 659,6 | 103,9 | -- |
19 | 659,6 | 103,9 | -- |
| | | |
“
19.Novellierungsanordnung 19, § 76 Abs. 6 lautet:Paragraph 76, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, oder gemäß Paragraph 20, AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“
19a.Novellierungsanordnung 19a, Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 81, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der | |
Verwendungs- | Euro |
gruppe | |
E 2c | 95,2 |
E 2b | 111,4 |
E 2a | 111,4 |
E 1 | 127,7 |
| |
“
19b.Novellierungsanordnung 19b, In § 83 Abs. 1 wird der Betrag „124,5 €“ durch den Betrag „133,6 €“ ersetzt.In Paragraph 83, Absatz eins, wird der Betrag „124,5 €“ durch den Betrag „133,6 €“ ersetzt.
19c.Novellierungsanordnung 19c, Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 85, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe |
M BO 1 | M BO 2 | M BUO |
Euro |
1 | 2 918,3 | 2 523,7 | 2 241,3 |
2 | 3 022,8 | 2 536,2 | 2 259,2 |
3 | 3 180,1 | 2 587,9 | 2 277,2 |
4 | 3 404,8 | 2 658,1 | 2 294,9 |
5 | 3 630,7 | 2 777,0 | 2 332,2 |
6 | 3 857,9 | 2 897,6 | 2 369,2 |
7 | 4 084,0 | 3 035,0 | 2 416,2 |
8 | 4 311,2 | 3 224,1 | 2 473,2 |
9 | 4 539,7 | 3 386,3 | 2 530,6 |
10 | 4 768,3 | 3 482,2 | 2 592,8 |
11 | 4 995,5 | 3 620,9 | 2 655,5 |
12 | 5 222,8 | 3 774,6 | 2 724,3 |
13 | 5 451,3 | 3 877,8 | 2 799,2 |
14 | 5 678,6 | 3 990,7 | 2 881,5 |
15 | 5 930,4 | 4 109,8 | 2 973,6 |
16 | 6 166,2 | 4 272,0 | 3 068,3 |
17 | -- | 4 487,1 | 3 162,7 |
18 | -- | -- | 3 258,6 |
19 | -- | -- | 3 355,6 |
| | | |
“
19d.Novellierungsanordnung 19d, Die Tabelle in § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 86, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
| in der Verwendungsgruppe |
| M BO 1 | M BO 2 | M BUO |
| | Euro | |
kleine Daz | 120,2 | 109,0 | 121,3 |
große Daz | 479,1 | 434,5 | 193,1 |
| | | |
“
19e.Novellierungsanordnung 19e, § 87 Abs. 2 lautet:Paragraph 87, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
in der Funktionsgruppe 7
für die ersten fünf Jahre
10 336,5 €,
ab dem sechsten Jahr
10 950,7 €,
in der Funktionsgruppe 8
für die ersten fünf Jahre
11 065,0 €,
ab dem sechsten Jahr
11 680,5 €,
in der Funktionsgruppe 9
für die ersten fünf Jahre
11 680,5 €,
ab dem sechsten Jahr
12 535,5 €.“
20.Novellierungsanordnung 20, Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 89, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe |
M ZO 1 | M ZO 2 | M ZO 3 | M ZUO | M ZCh |
Euro |
1 | 2 918,3 | 2 523,7 | 2 476,7 | 2 241,3 | 2 103,4 |
2 | 3 022,8 | 2 536,2 | 2 512,6 | 2 259,2 | 2 103,4 |
3 | 3 180,1 | 2 587,9 | 2 523,7 | 2 277,2 | 2 103,4 |
4 | 3 404,8 | 2 658,1 | 2 560,8 | 2 294,9 | 2 103,4 |
5 | 3 630,7 | 2 777,0 | 2 613,7 | 2 332,2 | 2 103,4 |
6 | 3 857,9 | 2 897,6 | 2 718,2 | 2 369,2 | 2 106,7 |
7 | 4 084,0 | 3 035,0 | 2 837,2 | 2 416,2 | 2 124,8 |
8 | 4 311,2 | 3 224,1 | 2 957,7 | 2 473,2 | 2 145,1 |
9 | 4 539,7 | 3 386,3 | 3 128,2 | 2 530,6 | 2 162,9 |
10 | 4 768,3 | 3 482,2 | 3 317,6 | 2 592,8 | 2 180,9 |
11 | 4 995,5 | 3 620,9 | 3 430,5 | 2 655,5 | 2 199,9 |
12 | 5 222,8 | 3 774,6 | 3 546,0 | 2 724,3 | 2 210,0 |
| | | | | |
“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Tabelle in § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 91, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Verwendungsgruppe | in der | in der Funktionsstufe |
Funktions- | 1 | 2 | 3 | 4 |
gruppe | Euro |
| 1 | 68,0 | 201,7 | 376,4 | 429,7 |
M BO 1 | 2 | 335,5 | 537,2 | 1 207,0 | 2 010,4 |
und | 3 | 362,7 | 663,6 | 1 453,3 | 2 405,4 |
M ZO 1 | 4 | 386,2 | 845,5 | 1 582,0 | 2 536,5 |
| 5 | 887,5 | 1 558,6 | 2 782,7 | 3 791,6 |
| 6 | 1 069,4 | 1 802,3 | 3 050,1 | 4 033,2 |
| 1 | 80,5 | 94,1 | 107,6 | 121,3 |
| 2 | 94,1 | 121,3 | 147,2 | 201,7 |
M BO 2, | 3 | 229,0 | 323,1 | 469,2 | 938,4 |
M ZO 2 | 4 | 295,7 | 402,3 | 643,7 | 1 273,9 |
und | 5 | 323,1 | 429,7 | 696,9 | 1 367,9 |
M ZO 3 | 6 | 402,3 | 537,2 | 938,4 | 1 582,0 |
| 7 | 469,2 | 604,0 | 1 005,3 | 1 742,9 |
| 8 | 945,8 | 1 261,3 | 1 891,5 | 2 647,9 |
| 9 | 1 008,8 | 1 387,8 | 2 080,9 | 3 151,8 |
| 1 | 80,5 | 94,1 | 107,6 | 121,3 |
| 2 | 94,1 | 121,3 | 147,2 | 174,6 |
M BUO | 3 | 134,9 | 201,7 | 268,7 | 469,2 |
und | 4 | 201,7 | 268,7 | 335,5 | 537,2 |
M ZUO | 5 | 268,7 | 335,5 | 537,2 | 818,3 |
| 6 | 335,5 | 402,3 | 671,0 | 871,7 |
| 7 | 402,3 | 537,2 | 804,6 | 1 073,2 |
| | | | | |
“
21a.Novellierungsanordnung 21a, Die Tabelle in § 92 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 92, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe |
M BO 2 und M ZO 2 | M ZO 3 | M BUO und M ZUO | M ZCh |
| |
Euro |
1 | 153,6 | 168,5 | 141,0 | 81,8 |
2 | 194,5 | 148,6 | 133,6 | 87,9 |
3 | 220,3 | 177,0 | 137,5 | 92,9 |
4 | 263,8 | 204,1 | 139,9 | 99,1 |
5 | 316,9 | 240,1 | 146,1 | 103,9 |
6 | 370,0 | 290,9 | 169,7 | 110,2 |
7 | 414,8 | 344,2 | 204,1 | 117,7 |
8 | 434,5 | 397,4 | 234,1 | 124,9 |
9 | 466,7 | 424,6 | 279,7 | 131,3 |
10 | 533,6 | 444,4 | 342,8 | 138,8 |
11 | 578,2 | 502,6 | 379,9 | 146,1 |
12 | 615,3 | 558,4 | 398,6 | -- |
13 | 678,4 | -- | 436,9 | -- |
14 | 736,4 | -- | 463,0 | -- |
15 | 791,1 | -- | 470,4 | -- |
16 | 836,9 | -- | 480,1 | -- |
17 | 848,0 | -- | 492,7 | -- |
18 | -- | -- | 547,2 | -- |
19 | -- | -- | 595,4 | -- |
| | | | |
“
21b.Novellierungsanordnung 21b, Die Tabelle in § 92 Abs. 1a erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 92, Absatz eins a, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe |
M BO 2 | M ZO 3 | M BUO und M ZUO | M ZCh |
| |
Euro |
1 | 189,3 | 168,5 | 131,3 | 84,2 |
2 | 209,2 | 141,0 | 137,5 | 90,4 |
3 | 251,2 | 189,3 | 137,5 | 95,2 |
4 | 303,3 | 209,2 | 143,7 | 101,6 |
5 | 357,8 | 251,2 | 149,8 | 107,6 |
6 | 409,7 | 303,3 | 189,3 | 114,0 |
7 | 429,7 | 357,8 | 218,9 | 121,3 |
8 | 449,3 | 409,7 | 247,6 | 128,9 |
9 | 519,9 | 429,7 | 310,7 | 134,9 |
10 | 571,9 | 449,3 | 373,8 | 142,3 |
11 | 600,5 | 519,9 | 386,2 | 149,8 |
12 | 663,6 | 571,9 | 412,3 | 149,8 |
13 | 722,9 | -- | 460,5 | -- |
14 | 777,5 | -- | 465,4 | -- |
15 | 833,1 | -- | 475,3 | -- |
16 | 848,0 | -- | 486,6 | -- |
17 | 848,0 | -- | 498,7 | -- |
18 | -- | -- | 595,4 | -- |
19 | -- | -- | 595,4 | -- |
| | | | |
“
22.Novellierungsanordnung 22, § 93 Abs. 5 lautet:Paragraph 93, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, oder gemäß Paragraph 20, AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“
22a.Novellierungsanordnung 22a, In § 98 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 98, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „119,0 €“ durch den Betrag „127,7 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „119,0 €“ durch den Betrag „127,7 €“,
b) in Z 2 der Betrag „61,1 €“ durch den Betrag „65,6 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „61,1 €“ durch den Betrag „65,6 €“.
22b.Novellierungsanordnung 22b, In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 101, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 2 der Betrag „84,2 €“ durch den Betrag „90,4 €“, a) in Ziffer 2, der Betrag „84,2 €“ durch den Betrag „90,4 €“,
b) in Z 3 der Betrag „228,4 €“ durch den Betrag „245,1 €“, b) in Ziffer 3, der Betrag „228,4 €“ durch den Betrag „245,1 €“,
c) in Z 4 der Betrag „361,1 €“ durch den Betrag „387,5 €“, c) in Ziffer 4, der Betrag „361,1 €“ durch den Betrag „387,5 €“,
d) in Z 5 der Betrag „276,9 €“ durch den Betrag „297,2 €“, d) in Ziffer 5, der Betrag „276,9 €“ durch den Betrag „297,2 €“,
e) in Z 6 der Betrag „205,3 €“ durch den Betrag „220,3 €“. e) in Ziffer 6, der Betrag „205,3 €“ durch den Betrag „220,3 €“.
22c.Novellierungsanordnung 22c, In § 101a Abs. 5 werden der Betrag „146,6 €“ durch den Betrag „157,3 €“ und der Betrag „293,0 €“ durch den Betrag „314,4 €“ ersetzt.In Paragraph 101 a, Absatz 5, werden der Betrag „146,6 €“ durch den Betrag „157,3 €“ und der Betrag „293,0 €“ durch den Betrag „314,4 €“ ersetzt.
22d.Novellierungsanordnung 22d, Die Tabelle in § 109 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 109, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe |
K 1 | K 2 | K 3 | K 4 | K 5 | K 6 |
Euro |
1 | 2 856,8 | 2 579,2 | 2 705,8 | 2 362,4 | 2 296,2 | 2 137,0 |
2 | 2 930,6 | 2 644,4 | 2 773,4 | 2 413,9 | 2 344,4 | 2 167,3 |
3 | 3 021,5 | 2 726,5 | 2 839,7 | 2 465,5 | 2 393,7 | 2 198,6 |
4 | 3 171,4 | 2 861,8 | 2 907,3 | 2 517,1 | 2 444,2 | 2 230,0 |
5 | 3 320,0 | 2 994,5 | 2 973,6 | 2 570,7 | 2 493,6 | 2 261,4 |
6 | 3 468,6 | 3 128,2 | 3 041,2 | 2 627,3 | 2 544,0 | 2 292,8 |
7 | 3 617,4 | 3 261,0 | 3 121,0 | 2 695,9 | 2 606,3 | 2 329,8 |
8 | 3 765,9 | 3 394,8 | 3 205,8 | 2 769,6 | 2 677,5 | 2 371,3 |
9 | 3 915,8 | 3 527,7 | 3 292,9 | 2 842,3 | 2 748,9 | 2 412,8 |
10 | 4 065,7 | 3 660,2 | 3 377,7 | 2 915,9 | 2 820,1 | 2 455,6 |
11 | 4 215,5 | 3 794,1 | 3 462,4 | 2 989,5 | 2 890,2 | 2 496,9 |
12 | 4 365,4 | 3 926,8 | 3 547,3 | 3 061,9 | 2 961,2 | 2 540,7 |
13 | 4 516,5 | 4 060,8 | 3 649,2 | 3 149,1 | 3 041,2 | 2 586,7 |
14 | 4 666,4 | 4 193,4 | 3 756,0 | 3 240,1 | 3 128,2 | 2 632,0 |
15 | 4 816,3 | 4 328,5 | 3 863,0 | 3 329,7 | 3 217,9 | 2 680,0 |
16 | 4 965,9 | 4 462,4 | 3 968,7 | 3 421,9 | 3 305,4 | 2 726,5 |
17 | 5 117,1 | 4 596,3 | 4 076,7 | 3 511,7 | 3 392,6 | 2 773,4 |
18 | 5 267,0 | 4 730,4 | 4 183,6 | 3 602,6 | 3 481,0 | 2 820,1 |
19 | -- | -- | 4 290,5 | 3 692,3 | 3 569,4 | 2 867,9 |
20 | -- | -- | 4 397,1 | 3 784,3 | 3 656,6 | 2 913,3 |
| | | | | | |
“
22e.Novellierungsanordnung 22e, Die Tabelle in § 110 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 110, erhält folgende Fassung:
„
| in der Verwendungsgruppe |
K 1 | K 2 | K 3 | K 4 | K 5 | K 6 |
Euro |
kleine Daz | 170,7 | 153,6 | 149,8 | 126,1 | 111,4 | 59,3 |
große Daz | 340,4 | 305,9 | 189,3 | 161,0 | 178,3 | 95,2 |
| | | | | | |
“
22f.Novellierungsanordnung 22f, In § 111 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 111, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „250,4 €“ durch den Betrag „268,7 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „250,4 €“ durch den Betrag „268,7 €“,
b) in Z 2 der Betrag „322,9 €“ durch den Betrag „346,5 €“, b) in Ziffer 2, der Betrag „322,9 €“ durch den Betrag „346,5 €“,
c) in Z 3 der Betrag „393,5 €“ durch den Betrag „422,3 €“. c) in Ziffer 3, der Betrag „393,5 €“ durch den Betrag „422,3 €“.
22g.Novellierungsanordnung 22g, In § 112 Abs. 1 werden in der Tabelle der Betrag „184,6 €“ durch den Betrag „198,1 €“ und der Betrag „210,0 €“ durch den Betrag „225,4 €“ ersetzt.In Paragraph 112, Absatz eins, werden in der Tabelle der Betrag „184,6 €“ durch den Betrag „198,1 €“ und der Betrag „210,0 €“ durch den Betrag „225,4 €“ ersetzt.
22h.Novellierungsanordnung 22h, In § 115 Abs. 1 wird der Betrag „56,4 €“ durch den Betrag „60,5 €“ ersetzt.In Paragraph 115, Absatz eins, wird der Betrag „56,4 €“ durch den Betrag „60,5 €“ ersetzt.
22i.Novellierungsanordnung 22i, Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 117 a, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe |
PF 6 | PF 5 | PF 4 | PF 3 | PF 2 | PF 1 |
Euro |
1 | 2 096,6 | 2 096,6 | 2 324,3 | 2 324,3 | 2 324,3 | 2 870,5 |
2 | 2 116,9 | 2 158,2 | 2 369,2 | 2 369,2 | 2 369,2 | 3 010,6 |
3 | 2 143,8 | 2 214,4 | 2 422,8 | 2 424,0 | 2 424,0 | 3 157,8 |
4 | 2 176,2 | 2 224,5 | 2 484,7 | 2 488,0 | 2 526,1 | 3 313,8 |
5 | 2 214,4 | 2 245,9 | 2 553,5 | 2 563,3 | 2 619,8 | 3 476,2 |
6 | 2 259,2 | 2 279,3 | 2 638,4 | 2 655,5 | 2 716,7 | 3 648,0 |
7 | 2 309,6 | 2 324,3 | 2 731,6 | 2 757,3 | 2 823,7 | 3 826,1 |
8 | 2 368,0 | 2 381,3 | 2 831,0 | 2 869,2 | 2 945,4 | 4 014,2 |
9 | 2 433,1 | 2 448,7 | 2 940,4 | 2 989,5 | 3 079,4 | 4 209,4 |
10 | 2 504,8 | 2 528,3 | 3 054,6 | 3 121,0 | 3 224,1 | 4 413,2 |
11 | 2 586,7 | 2 627,3 | 3 177,5 | 3 263,5 | 3 382,7 | 4 624,5 |
12 | 2 680,0 | 2 741,4 | 3 307,7 | 3 414,5 | 3 553,4 | 4 844,4 |
13 | 2 779,6 | 2 867,9 | 3 445,3 | 3 575,4 | 3 737,7 | 5 071,8 |
14 | 2 887,6 | 3 007,9 | 3 591,6 | 3 746,1 | 3 934,2 | 5 246,0 |
15 | 3 002,0 | 3 157,8 | 3 746,1 | 3 928,2 | 4 145,5 | -- |
16 | 3 121,0 | 3 320,0 | 3 907,2 | 4 119,8 | 4 370,2 | -- |
17 | 3 183,6 | 3 403,6 | 3 948,9 | 4 168,9 | 4 428,0 | -- |
| | | | | | |
“
22j.Novellierungsanordnung 22j, Die Tabelle in § 117b Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 117 b, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
| in der Verwendungsgruppe |
PF 6 | PF 5 | PF 4 | PF 3 | PF 2 | PF 1 |
Euro |
kleine AVO | 62,0 | 86,5 | 123,8 | 148,6 | 171,9 | 58,3 |
große AVO | 123,8 | 170,7 | 165,8 | 196,7 | 230,1 | 236,4 |
kleine Daz | 94,1 | 127,7 | 185,7 | 222,8 | 258,7 | 89,1 |
große Daz | 187,0 | 256,2 | 247,6 | 297,2 | 344,2 | 353,0 |
| | | | | | |
“
22k.Novellierungsanordnung 22k, Die Tabelle in § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 117 c, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
auf Arbeits- | in der Funktions- gruppe | in der Zulagenstufe |
plätzen der |
Verwendungs- | 1 | 2 | 3 |
gruppe | Euro |
| S | 1 563,3 | 2 983,3 | 4 774,6 |
PF 1 | 2 | 1 032,3 | 1 376,6 | 2 753,2 |
| 3 | 947,0 | 1 291,1 | 1 720,7 |
| 1 | 914,7 | 1 281,3 | 1 556,0 |
| 1b | 183,2 | 823,1 | 1 556,0 |
PF 2 | 2 | 366,3 | 823,1 | 1 098,0 |
| 2b | 128,9 | 366,3 | 1 098,0 |
| 3 | 183,2 | 366,3 | 733,0 |
| 3b | 128,9 | 366,3 | 733,0 |
PF 3 | 2 | 128,9 | 256,2 | 384,8 |
| | | | |
“
22l.Novellierungsanordnung 22l, In § 117c Abs. 3 wird der Betrag „102,7 €“ durch den Betrag „110,2 €“ ersetzt.In Paragraph 117 c, Absatz 3, wird der Betrag „102,7 €“ durch den Betrag „110,2 €“ ersetzt.
22m.Novellierungsanordnung 22m, Die Tabelle in § 117e Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 117 e, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe |
PF 6 | PF 5 | PF 4 | PF 3 | PF 2 |
Euro |
1 | 0,0 | 120,2 | 0,0 | 0,0 | 203,0 |
2 | 23,4 | 110,2 | 0,0 | 0,0 | 178,3 |
3 | 39,6 | 109,0 | 1,1 | 0,0 | 196,7 |
4 | 27,2 | 134,9 | 2,4 | 21,0 | 210,3 |
5 | 18,6 | 161,0 | 5,0 | 29,7 | 234,1 |
6 | 12,2 | 183,2 | 8,7 | 30,8 | 262,5 |
7 | 8,7 | 204,1 | 13,6 | 34,7 | 288,5 |
8 | 7,4 | 222,8 | 19,9 | 38,3 | 310,7 |
9 | 8,7 | 238,9 | 26,0 | 44,6 | 331,8 |
10 | 13,6 | 252,7 | 34,7 | 51,9 | 350,3 |
11 | 21,0 | 262,5 | 44,6 | 60,5 | 367,8 |
12 | 32,1 | 269,8 | 54,6 | 70,6 | 381,2 |
13 | 44,6 | 273,6 | 65,6 | 81,8 | 393,6 |
14 | 60,5 | 276,0 | 77,9 | 95,2 | 403,5 |
15 | 79,1 | 277,3 | 92,9 | 110,2 | 409,7 |
16 | 100,2 | 276,0 | 107,6 | 126,1 | 412,3 |
17 | 111,4 | 274,8 | 111,4 | 131,3 | 413,4 |
| | | | | |
“
22n.Novellierungsanordnung 22n, Die Tabelle in § 117e Abs. 1a erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 117 e, Absatz eins a, erhält folgende Fassung:
„
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe |
PF 6 | PF 5 | PF 4 | PF 3 | PF 2 |
Euro |
1 | 0,0 | 126,1 | 0,0 | 0,0 | 198,1 |
2 | 45,8 | 94,1 | 0,0 | 0,0 | 170,7 |
3 | 32,1 | 122,7 | 1,1 | 0,0 | 205,6 |
4 | 22,1 | 148,6 | 3,6 | 28,5 | 211,6 |
5 | 15,0 | 173,2 | 6,2 | 29,7 | 241,5 |
6 | 9,9 | 194,5 | 9,9 | 32,1 | 268,7 |
7 | 7,4 | 214,1 | 15,0 | 34,7 | 294,6 |
8 | 7,4 | 231,5 | 21,0 | 39,6 | 316,9 |
9 | 11,1 | 246,4 | 28,5 | 47,0 | 336,8 |
10 | 17,3 | 257,5 | 37,1 | 54,6 | 355,2 |
11 | 26,0 | 265,9 | 45,8 | 62,0 | 371,4 |
12 | 37,1 | 272,5 | 56,8 | 73,1 | 384,8 |
13 | 51,9 | 276,0 | 69,2 | 85,3 | 396,2 |
14 | 69,2 | 277,3 | 81,8 | 99,1 | 404,8 |
15 | 89,1 | 277,3 | 95,2 | 114,0 | 410,9 |
16 | 111,4 | 274,8 | 111,4 | 131,3 | 413,4 |
17 | 111,4 | 274,8 | 111,4 | 131,3 | 413,4 |
| | | | | |
“
22o.Novellierungsanordnung 22o, Die Tabelle in § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 3, erhält folgende Fassung:
„
in der | in der Verwendungsgruppe |
Gehalts- | A | B | C | D | E |
stufe | Euro |
1 | 2 634,6 | 2 111,2 | 1 902,7 | 1 833,2 | 1 763,8 |
2 | 2 736,5 | 2 160,7 | 1 940,8 | 1 862,3 | 1 781,6 |
3 | 2 838,4 | 2 208,7 | 1 979,1 | 1 891,3 | 1 799,6 |
4 | 2 940,4 | 2 257,0 | 2 018,1 | 1 919,5 | 1 817,4 |
5 | 3 041,2 | 2 307,5 | 2 057,4 | 1 948,6 | 1 834,2 |
6 | 3 143,1 | 2 360,1 | 2 095,6 | 1 977,7 | 1 851,2 |
7 | 3 242,7 | 2 476,7 | 2 133,6 | 2 006,9 | 1 870,1 |
8 | 3 342,2 | 2 584,1 | 2 171,8 | 2 035,0 | 1 886,9 |
9 | 3 444,1 | 2 686,0 | 2 211,0 | 2 065,1 | 1 904,9 |
10 | 3 544,7 | 2 788,2 | 2 250,3 | 2 093,2 | 1 922,9 |
11 | 3 645,6 | 2 890,2 | 2 289,6 | 2 123,6 | 1 940,8 |
12 | 3 752,5 | 2 990,7 | 2 364,5 | 2 151,5 | 1 957,7 |
13 | 3 885,0 | 3 091,5 | 2 465,5 | 2 179,6 | 1 975,6 |
14 | 4 016,4 | 3 192,3 | 2 558,4 | 2 209,8 | 1 993,6 |
15 | 4 148,0 | 3 292,9 | 2 660,2 | 2 237,9 | 2 011,4 |
16 | 4 280,6 | 3 393,8 | 2 762,2 | 2 292,8 | 2 028,1 |
17 | 4 413,2 | 3 494,5 | 2 864,3 | 2 372,4 | 2 046,1 |
18 | 4 511,6 | 3 595,0 | 2 966,2 | 2 474,5 | 2 064,0 |
19 | 4 562,0 | 3 694,6 | 3 068,3 | 2 533,9 | 2 086,5 |
20 | 4 710,4 | 3 720,6 | 3 193,4 | -- | 2 099,0 |
21 | -- | 3 832,1 | 3 269,6 | -- | -- |
22 | -- | 3 870,4 | -- | -- | -- |
| | | | | |
“
22p.Novellierungsanordnung 22p, Die Tabelle in § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 4, erhält folgende Fassung:
„
in der | in der Verwendungsgruppe |
Gehalts- | P 1 | P 2 | P 3 | P 4 | P 5 |
stufe | Euro |
1 | 1 902,7 | 1 867,9 | 1 833,2 | 1 798,3 | 1 763,8 |
2 | 1 940,8 | 1 899,2 | 1 862,3 | 1 820,9 | 1 781,6 |
3 | 1 979,1 | 1 931,8 | 1 891,3 | 1 843,3 | 1 799,6 |
4 | 2 018,1 | 1 963,2 | 1 919,5 | 1 865,7 | 1 817,4 |
5 | 2 057,4 | 1 995,8 | 1 948,6 | 1 888,2 | 1 834,2 |
6 | 2 095,6 | 2 027,1 | 1 977,7 | 1 910,6 | 1 851,2 |
7 | 2 133,6 | 2 060,7 | 2 006,9 | 1 932,9 | 1 870,1 |
8 | 2 171,8 | 2 092,2 | 2 035,0 | 1 955,3 | 1 886,9 |
9 | 2 211,0 | 2 124,6 | 2 065,1 | 1 977,7 | 1 904,9 |
10 | 2 250,3 | 2 156,1 | 2 093,2 | 2 001,4 | 1 922,9 |
11 | 2 289,6 | 2 188,7 | 2 123,6 | 2 022,7 | 1 940,8 |
12 | 2 330,9 | 2 221,2 | 2 151,5 | 2 045,1 | 1 957,7 |
13 | 2 373,6 | 2 253,5 | 2 179,6 | 2 068,6 | 1 975,6 |
14 | 2 408,3 | 2 286,1 | 2 209,8 | 2 089,9 | 1 993,6 |
15 | 2 465,5 | 2 320,8 | 2 237,9 | 2 112,3 | 2 011,4 |
16 | 2 558,4 | 2 372,4 | 2 292,8 | 2 135,9 | 2 028,1 |
17 | 2 660,2 | 2 442,1 | 2 372,4 | 2 158,2 | 2 046,1 |
18 | 2 762,2 | 2 528,3 | 2 474,5 | 2 179,6 | 2 064,0 |
19 | 2 864,3 | 2 583,0 | 2 533,9 | 2 208,7 | 2 086,5 |
20 | 2 966,2 | -- | -- | 2 224,5 | 2 099,0 |
21 | 3 068,3 | -- | -- | -- | -- |
22 | 3 193,4 | -- | -- | -- | -- |
23 | 3 269,6 | -- | -- | -- | -- |
| | | | | |
“
22q.Novellierungsanordnung 22q, Die Tabelle in § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 5, erhält folgende Fassung:
„
in der | in der Dienstklasse |
Gehalts- | IV | V | VI | VII | VIII | IX |
stufe | Euro |
1 | -- | -- | 3 520,1 | 4 247,4 | 5 676,1 | 8 017,4 |
2 | -- | 3 016,4 | 3 619,7 | 4 380,1 | 5 967,2 | 8 457,1 |
3 | 2 420,7 | 3 117,2 | 3 720,6 | 4 511,6 | 6 258,3 | 8 896,9 |
4 | 2 511,4 | 3 216,8 | 3 851,9 | 4 802,7 | 6 698,1 | 9 336,7 |
5 | 2 610,0 | 3 317,6 | 3 983,4 | 5 093,9 | 7 137,9 | 9 776,5 |
6 | 2 710,7 | 3 418,2 | 4 114,8 | 5 386,2 | 7 577,5 | 10 215,0 |
7 | 2 812,7 | 3 520,1 | 4 247,4 | 5 676,1 | 8 017,4 | -- |
8 | 2 914,6 | 3 619,7 | 4 380,1 | 5 967,2 | 8 457,1 | -- |
9 | 3 016,4 | 3 720,6 | 4 511,6 | 6 258,3 | -- | -- |
| | | | | | |
“
22r.Novellierungsanordnung 22r, In § 120 Abs. 1 werden der Betrag „185,7 €“ durch den Betrag „199,3 €“ und der Betrag „236,5 €“ durch den Betrag „253,8 €“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz eins, werden der Betrag „185,7 €“ durch den Betrag „199,3 €“ und der Betrag „236,5 €“ durch den Betrag „253,8 €“ ersetzt.
22s.Novellierungsanordnung 22s, In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 123, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „64,5 €“ durch den Betrag „69,2 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „64,5 €“ durch den Betrag „69,2 €“,
b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „168,3 €“ jeweils durch den Betrag „180,6 €“, b) in Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „168,3 €“ jeweils durch den Betrag „180,6 €“,
c) in Z 3 lit. b der Betrag „201,9 €“ durch den Betrag „216,7 €“. c) in Ziffer 3, Litera b, der Betrag „201,9 €“ durch den Betrag „216,7 €“.
22t.Novellierungsanordnung 22t, In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 124, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „250,4 €“ durch den Betrag „268,7 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „250,4 €“ durch den Betrag „268,7 €“,
b) in Z 2 der Betrag „322,9 €“ durch den Betrag „346,5 €“, b) in Ziffer 2, der Betrag „322,9 €“ durch den Betrag „346,5 €“,
c) in Z 3 der Betrag „393,5 €“ durch den Betrag „422,3 €“. c) in Ziffer 3, der Betrag „393,5 €“ durch den Betrag „422,3 €“.
22u.Novellierungsanordnung 22u, In § 130 wird der Betrag „88,7 €“ durch den Betrag „95,2 €“ ersetzt.In Paragraph 130, wird der Betrag „88,7 €“ durch den Betrag „95,2 €“ ersetzt.
22v.Novellierungsanordnung 22v, In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „268,8 €“ durch den Betrag „288,5 €“ ersetzt.In Paragraph 131, Absatz eins, wird der Betrag „268,8 €“ durch den Betrag „288,5 €“ ersetzt.
22w.Novellierungsanordnung 22w, In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „61,1 €“ durch den Betrag „65,6 €“ ersetzt.In Paragraph 131, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag „61,1 €“ durch den Betrag „65,6 €“ ersetzt.
22x.Novellierungsanordnung 22x, In § 138 Z 3 werden ersetzt:In Paragraph 138, Ziffer 3, werden ersetzt:
a) in lit. a der Betrag „2 886,2 €“ durch den Betrag „3 092,6 €“, a) in Litera a, der Betrag „2 886,2 €“ durch den Betrag „3 092,6 €“,
b) in lit. b der Betrag „2 956,2 €“ durch den Betrag „3 167,6 €“. b) in Litera b, der Betrag „2 956,2 €“ durch den Betrag „3 167,6 €“.
22y.Novellierungsanordnung 22y, § 140 Abs. 1 lautet:Paragraph 140, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 42,8 € und im definitiven Dienstverhältnis
in der Verwendungsgruppe W 2 |
| in der Dienstzulagenstufe |
in der | 1 | 2 |
| Euro |
Grundstufe | 80,5 | 143,7 |
Dienst- a) | 170,7 | 243,9 |
stufe 1 b) | 215,4 | 308,3 |
Dienststufe 2 | 308,3 | 381,2 |
Dienststufe 3 | 454,3 | 543,4 |
| | |
in der Verwendungsgruppe W 1 |
in den Dienstklassen | bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist | Dienstzulage |
|
Euro |
III | Leutnant | 181,9 |
und | Oberleutnant | 214,1 |
IV | Hauptmann | 278,6 |
ab V | | 304,5 |
| | |
“
22z.Novellierungsanordnung 22z, In § 140 Abs. 3 wird der Betrag „159,1“ durch den Betrag „170,7 €“ ersetzt.In Paragraph 140, Absatz 3, wird der Betrag „159,1“ durch den Betrag „170,7 €“ ersetzt.
22aa.Novellierungsanordnung 22aa, In § 141 werden der Betrag „128,1 €“ durch den Betrag „137,5 €“ und der Betrag „151,0 €“ durch den Betrag „162,1 €“ ersetzt.In Paragraph 141, werden der Betrag „128,1 €“ durch den Betrag „137,5 €“ und der Betrag „151,0 €“ durch den Betrag „162,1 €“ ersetzt.
22bb.Novellierungsanordnung 22bb, In § 142 Abs. 1 wird der Betrag „71,5 €“ durch den Betrag „76,7 €“ ersetzt.In Paragraph 142, Absatz eins, wird der Betrag „71,5 €“ durch den Betrag „76,7 €“ ersetzt.
22cc.Novellierungsanordnung 22cc, Die Tabelle in § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 143, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Verwendungsgruppe | Euro |
W 3 | 95,2 |
W 2 | 111,4 |
W 1 | 127,7 |
| |
“
22dd.Novellierungsanordnung 22dd, Die Tabelle in § 150 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 150, erhält folgende Fassung:
„
in den Dienstklassen | bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist | Dienstzulage Euro |
| |
| |
III | Fähnrich | 107,6 |
und | Leutnant | 134,9 |
IV | Oberleutnant | 162,1 |
| Hauptmann | 189,3 |
ab V | | | | 210,3 |
| | | | |
“
22ee.Novellierungsanordnung 22ee, In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 151, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „143,1 €“ durch den Betrag „153,6 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „143,1 €“ durch den Betrag „153,6 €“,
b) in Z 2 der Betrag „108,3 €“ durch den Betrag „116,2 €“ und b) in Ziffer 2, der Betrag „108,3 €“ durch den Betrag „116,2 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „72,6 €“ durch den Betrag „77,9 €“. c) in Ziffer 3, der Betrag „72,6 €“ durch den Betrag „77,9 €“.
22ff.Novellierungsanordnung 22ff, In § 152 Abs. 1 wird der Betrag „119,0 €“ durch den Betrag „127,7 €“ ersetzt.In Paragraph 152, Absatz eins, wird der Betrag „119,0 €“ durch den Betrag „127,7 €“ ersetzt.
22gg.Novellierungsanordnung 22gg, In § 153 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 153, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „276,9 €“ durch den Betrag „297,2 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „276,9 €“ durch den Betrag „297,2 €“,
b) in Z 2 der Betrag „205,3 €“ durch den Betrag „220,3 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „205,3 €“ durch den Betrag „220,3 €“.
22hh.Novellierungsanordnung 22hh, Die Tabelle in § 164 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 164, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Fixgehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe |
SI 1 | SI 2 | FI 1 | FI 2 |
Euro |
1 | 7 430,2 | 6 233,9 | 5 961,2 | 5 020,0 |
2 | 8 120,5 | 7 017,5 | 6 523,6 | 5 634,3 |
3 | 8 996,3 | 7 682,0 | 7 223,6 | 6 169,8 |
| | | | |
“
23.Novellierungsanordnung 23, § 169e Abs. 1 entfällt.Paragraph 169 e, Absatz eins, entfällt.
23a.Novellierungsanordnung 23a, § 170a samt Überschrift lautet:Paragraph 170 a, samt Überschrift lautet:
„Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2023
§ 170a.Paragraph 170 a,
(1)Absatz einsDie Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs.7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleitetenDie Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz , oder Absatz 9, erhöhen sich bei übergeleiteten
Beamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,
Vertragsbediensteten des Bundes,
Landesvertragslehrpersonen
mit 1. Jänner 2023 um 7,15 v.H., mindestens jedoch um 170,0 € und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
(2)Absatz 2Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.“Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG anzupassen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 175 erhält Abs. 105 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, die Absatzbezeichnung „(106)“.In Paragraph 175, erhält Absatz 105, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, die Absatzbezeichnung „(106)“.
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 175 wird folgender Abs. 107 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 107, angefügt:
„(107)Absatz 107In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
§ 16 Abs. 4 mit 7. Juli 2022;Paragraph 16, Absatz 4, mit 7. Juli 2022;
§ 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 35 Abs. 5, § 58 Abs. 5 Z 4, § 59a Abs. 4 Z 1 und 3 lit. b, § 59a Abs. 6, § 61 Abs. 12, § 61a Abs. 2, § 76 Abs. 6, § 93 Abs. 5, die Änderung der Absatzbezeichnung des § 175 Abs. 105 sowie der Entfall des § 16 Abs. 8 und 9 und § 17 Abs. 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag;Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer eins und 3 Litera b,, Paragraph 59 a, Absatz 6,, Paragraph 61, Absatz 12,, Paragraph 61 a, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 6,, Paragraph 93, Absatz 5,, die Änderung der Absatzbezeichnung des Paragraph 175, Absatz 105, sowie der Entfall des Paragraph 16, Absatz 8 und 9 und Paragraph 17, Absatz 2 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
§ 20c Abs. 1 bis 3 und 5 Z 1, § 20e samt Überschrift, § 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 1a, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49 Abs. 2 und 2a, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 und 3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4, 6 und 9, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5a Z 2, § 59b, § 60 Abs. 1a, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 63b Abs. 4 und 8, § 63d Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 72, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 1a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und 1a, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6, § 101a Abs. 5, § 109, § 110, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 117e Abs. 1 und 1a, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 138 Z 3, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 170a samt Überschrift sowie der Entfall des § 169e Abs. 1 mit 1. Jänner 2023.“Paragraph 20 c, Absatz eins bis 3 und 5 Ziffer eins,, Paragraph 20 e, samt Überschrift, Paragraph 28, Absatz eins und 3, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins und 1a, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2 und 2a, Paragraph 50, Absatz 3 und 4, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 54 c, Absatz eins und 3, Paragraph 54 d, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4,, 6 und 9, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 3 und Absatz 5 a, Ziffer 2,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins a,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz 4 und 8, Paragraph 63 d, Absatz eins und 2, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins und 1a, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins und 1a, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109,, Paragraph 110,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 b, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins und 3, Paragraph 117 e, Absatz eins und 1a, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 138, Ziffer 3,, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2,, Paragraph 164, Absatz eins,, Paragraph 170 a, samt Überschrift sowie der Entfall des Paragraph 169 e, Absatz eins, mit 1. Jänner 2023.“
26.Novellierungsanordnung 26, Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird wie folgt geändert:Artikel römisch IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle in Abs. 3 erhält folgende Fassung:a) Die Tabelle in Absatz 3, erhält folgende Fassung:
„
Gehaltsstufe | Gehalt |
Euro |
2 | 2 789,4 |
3 | 3 015,3 |
4 | 3 331,1 |
5 | 3 511,7 |
6 | 3 691,1 |
7 | 3 871,5 |
8 | 4 052,1 |
9 | 4 233,8 |
10 | 4 416,8 |
11 | 4 597,5 |
12 | 4 753,6 |
13 | 4 834,5 |
14 | 4 913,4 |
15 (1. und 2. Jahr) | 4 991,8 |
15 (ab 3. Jahr) | 5 050,6 |
| |
“
b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 32 angefügt:b) Dem Art. römisch IV wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Absatz 3, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die die §§ 29l und 29m betreffenden Einträge:Im Inhaltsverzeichnis lauten die die Paragraphen 29 l und 29m betreffenden Einträge:
„§ 29l. | Verhalten bei Gefahr, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräfte |
§ 29m. | Sonstige Rechte“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der den § 66 betreffende Eintrag:Im Inhaltsverzeichnis lautet der den Paragraph 66, betreffende Eintrag:
„§ 66. | Verwendungsbeschränkungen während der Grundausbildung“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der den § 72 betreffende Eintrag.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der den Paragraph 72, betreffende Eintrag.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 84b betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den Paragraph 84 b, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:
„§ 84c. | Funktionszulage und Entfall der Ausbildungsphase“ |
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 4, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsDer oder dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Abs. 2 zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.Der oder dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Absatz 2, zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2)Absatz 2Der Dienstgeber hat die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten:
Bezeichnung der Personalstelle, die für den Bund den Vertrag abschließt, sowie Name und Geburtsdatum der oder des Vertragsbediensteten,
Beginn des Dienstverhältnisses,
ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und bei Dienstverhältnissen auf Probe die Dauer sowie bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
bei Dienstverhältnissen auf Probe die Bedingungen der Probezeit,
Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
ob und für welche Person die oder der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
für welche Beschäftigungsart die oder der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe – in den Fällen des § 68 befristet – sie oder er demgemäß zugeordnet wird,für welche Beschäftigungsart die oder der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe – in den Fällen des Paragraph 68, befristet – sie oder er demgemäß zugeordnet wird,
Ausmaß der Wochendienstzeit (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
ob und welche Grundausbildung nach § 67 bis zum Ablauf der Frist gemäß § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a erfolgreich zu absolvieren ist,ob und welche Grundausbildung nach Paragraph 67 bis zum Ablauf der Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, erfolgreich zu absolvieren ist,
Identität des Sozialversicherungsträgers.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „Abschluß der Ausbildungsphase“ durch die Wortfolge „Ablauf der Frist gemäß § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Abschluß der Ausbildungsphase“ durch die Wortfolge „Ablauf der Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, “, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Informationen nach Abs. 2 Z 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 11 ist jedenfalls das aufgrund der Zuordnung nach Z 7 gebührende Mindestmonatsentgelt anzugeben.“Die Informationen nach Absatz 2, Ziffer 4,, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 11, ist jedenfalls das aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 7, gebührende Mindestmonatsentgelt anzugeben.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 4 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, sind der oder dem Vertragsbediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, sind der oder dem Vertragsbediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Staat, in dem die oder der Vertragsbedienstete verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
Währung, in der die Bezüge, Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
(9)Absatz 9Die Informationen nach Abs. 2 und 8 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages bzw. eines Nachtrags zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“Die Informationen nach Absatz 2 und 8 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages bzw. eines Nachtrags zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 4a Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969“ durch den Ausdruck „Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969“ durch den Ausdruck „Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 5c wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 5 c, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aWird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.“Wird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.“
11a.Novellierungsanordnung 11a, Die Tabelle in § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 11, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Ent- | in der Entlohnungsgruppe |
lohnungs- | a | b | c | d | e |
stufe | Euro |
1 | 2 699,6 | 2 165,0 | 1 944,3 | 1 872,4 | 1 799,6 |
2 | 2 762,2 | 2 209,8 | 1 981,1 | 1 901,6 | 1 816,3 |
3 | 2 825,1 | 2 254,9 | 2 019,3 | 1 931,8 | 1 833,2 |
4 | 2 887,6 | 2 300,8 | 2 058,7 | 1 961,1 | 1 848,8 |
5 | 2 961,2 | 2 348,9 | 2 095,6 | 1 991,3 | 1 866,8 |
6 | 3 065,8 | 2 399,4 | 2 133,6 | 2 020,4 | 1 882,4 |
7 | 3 172,7 | 2 451,0 | 2 171,8 | 2 049,5 | 1 899,2 |
8 | 3 279,3 | 2 518,2 | 2 209,8 | 2 079,8 | 1 916,2 |
9 | 3 383,9 | 2 596,6 | 2 247,0 | 2 109,1 | 1 932,9 |
10 | 3 489,6 | 2 694,8 | 2 287,2 | 2 139,3 | 1 949,7 |
11 | 3 595,0 | 2 802,8 | 2 328,7 | 2 167,3 | 1 966,6 |
12 | 3 699,5 | 2 908,5 | 2 370,2 | 2 197,6 | 1 982,3 |
13 | 3 806,5 | 3 015,3 | 2 415,0 | 2 226,7 | 2 000,1 |
14 | 3 920,6 | 3 119,9 | 2 458,7 | 2 258,0 | 2 017,1 |
15 | 4 058,1 | 3 226,7 | 2 502,6 | 2 287,2 | 2 032,7 |
16 | 4 198,2 | 3 332,4 | 2 547,4 | 2 319,8 | 2 049,5 |
17 | 4 335,9 | 3 437,8 | 2 597,7 | 2 351,2 | 2 067,6 |
18 | 4 474,5 | 3 543,7 | 2 646,9 | 2 385,9 | 2 083,1 |
19 | 4 580,4 | 3 649,2 | 2 694,8 | 2 419,7 | 2 100,0 |
20 | -- | 3 675,1 | 2 745,1 | 2 454,3 | 2 115,5 |
21 | -- | -- | 2 769,6 | 2 471,2 | 2 125,8 |
| | | | | |
“
11b.Novellierungsanordnung 11b, Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 14, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Ent- | in der Entlohnungsgruppe |
lohnungs- | p 1 | p 2 | p 3 | p 4 | p 5 |
stufe | Euro |
1 | 1 952,0 | 1 915,1 | 1 880,3 | 1 843,3 | 1 807,4 |
2 | 1 991,3 | 1 948,6 | 1 909,4 | 1 867,9 | 1 824,3 |
3 | 2 028,1 | 1 981,1 | 1 940,8 | 1 890,3 | 1 841,0 |
4 | 2 067,6 | 2 014,7 | 1 970,0 | 1 912,7 | 1 856,8 |
5 | 2 105,6 | 2 047,3 | 2 000,1 | 1 937,4 | 1 874,8 |
6 | 2 143,8 | 2 081,0 | 2 029,4 | 1 959,8 | 1 891,3 |
7 | 2 181,9 | 2 112,3 | 2 059,7 | 1 982,3 | 1 908,3 |
8 | 2 221,2 | 2 146,1 | 2 088,7 | 2 006,9 | 1 924,0 |
9 | 2 260,3 | 2 178,6 | 2 118,1 | 2 029,4 | 1 941,8 |
10 | 2 299,5 | 2 212,2 | 2 148,1 | 2 053,0 | 1 958,8 |
11 | 2 341,2 | 2 244,6 | 2 177,4 | 2 076,6 | 1 975,6 |
12 | 2 384,8 | 2 279,3 | 2 207,6 | 2 099,0 | 1 993,6 |
13 | 2 428,6 | 2 315,4 | 2 236,7 | 2 123,6 | 2 009,2 |
14 | 2 473,2 | 2 350,1 | 2 267,0 | 2 146,1 | 2 026,1 |
15 | 2 518,2 | 2 387,1 | 2 298,5 | 2 169,6 | 2 042,8 |
16 | 2 564,4 | 2 425,2 | 2 330,9 | 2 193,0 | 2 059,7 |
17 | 2 614,8 | 2 464,3 | 2 363,4 | 2 216,6 | 2 076,6 |
18 | 2 664,1 | 2 501,4 | 2 398,2 | 2 239,1 | 2 093,2 |
19 | 2 714,4 | 2 540,7 | 2 431,8 | 2 263,8 | 2 110,2 |
20 | 2 763,6 | 2 583,0 | 2 466,6 | 2 287,2 | 2 128,1 |
21 | 2 788,2 | 2 603,9 | 2 483,5 | 2 299,5 | 2 135,9 |
| | | | | |
“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Fahrtkostenzuschuss“ ein Beistrich und die Wortfolge „die ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken“ eingefügt.In Paragraph 22, Absatz eins, wird nach dem Wort „Fahrtkostenzuschuss“ ein Beistrich und die Wortfolge „die ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken“ eingefügt.
12a.Novellierungsanordnung 12a, In § 22 Abs. 2 werden in der Tabelle der Betrag „185,7 €“ durch den Betrag „199,3 €“ und der Betrag „236,5 €“ durch den Betrag „253,8 €“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, werden in der Tabelle der Betrag „185,7 €“ durch den Betrag „199,3 €“ und der Betrag „236,5 €“ durch den Betrag „253,8 €“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 29 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Brasilia,“ der Ausdruck „Chengdu,“ sowie nach dem Ausdruck „Manila,“ der Ausdruck „Maskat,“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Brasilia,“ der Ausdruck „Chengdu,“ sowie nach dem Ausdruck „Manila,“ der Ausdruck „Maskat,“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 29 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Beirut,“ der Ausdruck „Bogota,“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „Santa Fe de Bogota,“ und wird nach dem Ausdruck „Santiago“ die Wortfolge „de Chile“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „Beirut,“ der Ausdruck „Bogota,“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „Santa Fe de Bogota,“ und wird nach dem Ausdruck „Santiago“ die Wortfolge „de Chile“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 29f Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 29 f, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 29f Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7“ durch das Zitat „Abs. 4 und 7“ ersetzt.In Paragraph 29 f, Absatz 9, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins,, Absatz 4 und 7“ durch das Zitat „Abs. 4 und 7“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 29g Abs. 4 lautet:Paragraph 29 g, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der oder des Vertragsbediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die der oder dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.“Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der oder des Vertragsbediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die der oder dem Vertragsbediensteten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift zu § 29l lautet:Die Überschrift zu Paragraph 29 l, lautet:
„Verhalten bei Gefahr, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräfte“
19.Novellierungsanordnung 19, Der bisherige Text des § 29l erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Text des Paragraph 29 l, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 29l wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 29 l, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Sicherheitsvertrauenspersonen und Vertragsbedienstete, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 29m samt Überschrift lautet:Paragraph 29 m, samt Überschrift lautet:
„Sonstige Rechte
§ 29m.Paragraph 29 m,
(1)Absatz einsDie oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ausübt oder eine Telearbeit nach § 5c, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 in Verbindung mit § 20, eine Pflegeteilzeit nach § 50e BDG 1979 in Verbindung mit § 20, einen Frühkarenzurlaub nach § 29o oder eine Pflegefreistellung nach § 29f beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, ausübt oder eine Telearbeit nach Paragraph 5 c,, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 50 b, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 20,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 50 e, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 20,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 29 o, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 oder 8.“Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, oder 8.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a lautet:Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, lautet:
eine Grundausbildung nach § 67 in den Entlohnungsgruppeneine Grundausbildung nach Paragraph 67, in den Entlohnungsgruppen
v1 und v2 in den ersten vier Jahren,
v3 und h1 in den ersten beiden Jahren und
v4, h2 und h3 im ersten Jahr
des Dienstverhältnisses nicht absolviert oder“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 32 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:Dem Paragraph 32, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:
„(7)Absatz 7Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
einer Telearbeit nach § 5c,einer Telearbeit nach Paragraph 5 c,,
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 iVm § 20,einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 50 b, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 20,,
einer Pflegeteilzeit nach § 50e BDG 1979 in Verbindung mit § 20,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 50 e, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 20,,
einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 56 BDG 1979 in Verbindung mit § 5 Abs. 1,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 56, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins,,
eines Frühkarenzurlaubes nach § 29o odereines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 29 o, oder
einer Pflegefreistellung nach § 29feiner Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f,
gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 oder 8.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, oder 8.
(8)Absatz 8Wird die oder der Vertragsbedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 7 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.Wird die oder der Vertragsbedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 7, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(9)Absatz 9Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 7 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 7, Ziffer 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 34 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 34, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aEine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der in § 32 Abs. 7 aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des § 32 Abs. 9 ist auch auf die Entlassung anwendbar.“Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der in Paragraph 32, Absatz 7, aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des Paragraph 32, Absatz 9, ist auch auf die Entlassung anwendbar.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 36a Abs. 1 lautet:Paragraph 36 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEin Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) kann begründet werden, um Personen die Möglichkeit einzuräumen
ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine kurze praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennenzulernen (Kurzpraktikum) oder
im Rahmen einer mindestens sechs Monate dauernden praktischen Tätigkeit eine bessere persönliche Eignung und Befähigung für eine dauerhafte Verwendung als Vertragsbedienstete oder als Vertragsbediensteter zu erlangen (Vorbereitungsausbildung).
Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 36a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 36 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer Zugang zum Verwaltungspraktikum gemäß Abs. 1 ist mit nachstehender Vorbildung möglich:Der Zugang zum Verwaltungspraktikum gemäß Absatz eins, ist mit nachstehender Vorbildung möglich:
Abschluss eines Studiums, welches das Erfordernis gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt,Abschluss eines Studiums, welches das Erfordernis gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt,
Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung),
Abschluss einer mittleren Schule oder Lehrabschluss nach dem BAG oder
27.Novellierungsanordnung 27, § 36a Abs. 2 lautet:Paragraph 36 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz während eines Kurzpraktikums und nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen während einer Vorbereitungsausbildung. Während einer Vorbereitungsausbildung kann die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant der Grundausbildung gemäß § 67 zugewiesen werden. Ein Kurzpraktikum endet spätestens nach einer durchgehenden Zeitspanne von höchstens drei Monaten und kann nach einer Wartefrist von mindestens neun Monaten erneut begründet werden. Eine Vorbereitungsausbildung endet hingegen nach einer Gesamtdauer von höchstens zwölf Monaten, wobei früher zurückgelegte Zeiten einer Vorbereitungsausbildung auf die Gesamtdauer anzurechnen sind.“Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz während eines Kurzpraktikums und nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen während einer Vorbereitungsausbildung. Während einer Vorbereitungsausbildung kann die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant der Grundausbildung gemäß Paragraph 67, zugewiesen werden. Ein Kurzpraktikum endet spätestens nach einer durchgehenden Zeitspanne von höchstens drei Monaten und kann nach einer Wartefrist von mindestens neun Monaten erneut begründet werden. Eine Vorbereitungsausbildung endet hingegen nach einer Gesamtdauer von höchstens zwölf Monaten, wobei früher zurückgelegte Zeiten einer Vorbereitungsausbildung auf die Gesamtdauer anzurechnen sind.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 36a Abs. 3 werden das Zitat „§§ 20a bis 23“ durch das Zitat „§§ 20a bis 20c, § 21 Abs. 2, §§ 22 bis 23“, das Zitat „§§ 25 bis 27c“ durch das Zitat „§§ 25 bis 27, § 27a Abs. 1 bis 4, § 27b, § 27c“ sowie im letzten Satz der Ausdruck „§ 18 ist“ durch den Ausdruck „§§ 18 und 21 Abs. 1 sind“ ersetzt.In Paragraph 36 a, Absatz 3, werden das Zitat „§§ 20a bis 23“ durch das Zitat „§§ 20a bis 20c, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraphen 22 bis 23“, das Zitat „§§ 25 bis 27c“ durch das Zitat „§§ 25 bis 27, Paragraph 27 a, Absatz eins bis 4, Paragraph 27 b,, Paragraph 27 c, “, sowie im letzten Satz der Ausdruck „§ 18 ist“ durch den Ausdruck „§§ 18 und 21 Absatz eins, sind“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 36a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 36 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„§ 5c Abs. 6 sowie § 20 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wochendienstzeit das Wochenstundenausmaß tritt; in Abschnitt I tritt an die Stelle von Teil(zeit)beschäftigung das herabgesetzte Wochenstundenausmaß.“„§ 5c Absatz 6, sowie Paragraph 20, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wochendienstzeit das Wochenstundenausmaß tritt; in Abschnitt römisch eins tritt an die Stelle von Teil(zeit)beschäftigung das herabgesetzte Wochenstundenausmaß.“
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 36a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 36 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Mit einer Verwaltungspraktikantin oder einem Verwaltungspraktikanten kann ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß vereinbart werden, das mindestens 20 Stunden zu betragen hat. Das Ausmaß und die Lage der Stundenanzahl sind zu Beginn des Verwaltungspraktikums zu vereinbaren. Durch ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß wird die höchstzulässige Gesamtdauer eines Verwaltungspraktikums gemäß Abs. 2 nicht verlängert.“Mit einer Verwaltungspraktikantin oder einem Verwaltungspraktikanten kann ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß vereinbart werden, das mindestens 20 Stunden zu betragen hat. Das Ausmaß und die Lage der Stundenanzahl sind zu Beginn des Verwaltungspraktikums zu vereinbaren. Durch ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß wird die höchstzulässige Gesamtdauer eines Verwaltungspraktikums gemäß Absatz 2, nicht verlängert.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 36b Abs. 1 lautet:Paragraph 36 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt für ein Kurzpraktikum 50% und für eine Vorbereitungsausbildung 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 1 gemäß § 71 Abs. 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt für ein Kurzpraktikum 50% und für eine Vorbereitungsausbildung 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 1 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:
Absolventinnen und Absolventen gemäß § 36a Abs. 1a Z 1 zur Entlohnungsgruppe v1,Absolventinnen und Absolventen gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer eins, zur Entlohnungsgruppe v1,
Absolventinnen und Absolventen gemäß § 36a Abs. 1a Z 2 zur Entlohnungsgruppe v2,Absolventinnen und Absolventen gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer 2, zur Entlohnungsgruppe v2,
Absolventinnen und Absolventen bzw. Fachkräfte nach § 36a Abs. 1a Z 3 zur Entlohnungsgruppe v3 undAbsolventinnen und Absolventen bzw. Fachkräfte nach Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer 3, zur Entlohnungsgruppe v3 und
Absolventinnen und Absolventen nach § 36a Abs. 1a Z 4 zur Entlohnungsgruppe v4.“Absolventinnen und Absolventen nach Paragraph 36 a, Absatz eins a, Ziffer 4, zur Entlohnungsgruppe v4.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 36b wird der Abs. 6 durch folgende Abs. 6 und 6a ersetzt:In Paragraph 36 b, wird der Absatz 6, durch folgende Absatz 6 und 6a ersetzt:
„(6)Absatz 6Die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Dieses Ausmaß reduziert sich entsprechend, wenn ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß vereinbart wurde. Wird das Verwaltungspraktikum für einen kürzeren Zeitraum eingegangen, reduziert sich das Ausmaß entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Dauer zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten. In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat des Verwaltungspraktikums ein Zwölftel des für ein Verwaltungspraktikum von zwölf Monaten gemäß dem ersten und zweiten Satz vorgesehenen Ausmaßes. Hat das Verwaltungspraktikum sechs Monate gedauert, gebührt die volle nach dem ersten bis dritten Satz zustehende Freistellung. Ergeben sich bei der Ermittlung des Freistellungsanspruchs Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. § 27a Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Dieses Ausmaß reduziert sich entsprechend, wenn ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß vereinbart wurde. Wird das Verwaltungspraktikum für einen kürzeren Zeitraum eingegangen, reduziert sich das Ausmaß entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Dauer zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten. In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat des Verwaltungspraktikums ein Zwölftel des für ein Verwaltungspraktikum von zwölf Monaten gemäß dem ersten und zweiten Satz vorgesehenen Ausmaßes. Hat das Verwaltungspraktikum sechs Monate gedauert, gebührt die volle nach dem ersten bis dritten Satz zustehende Freistellung. Ergeben sich bei der Ermittlung des Freistellungsanspruchs Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Paragraph 27 a, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
(6a)Absatz 6 aIn den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums darf der Verbrauch des Freistellungsanspruches ein Zwölftel von 200 Stunden für jeden begonnenen Monat nicht übersteigen. § 27e Abs. 1 und 3 und §§ 27g bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.“In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums darf der Verbrauch des Freistellungsanspruches ein Zwölftel von 200 Stunden für jeden begonnenen Monat nicht übersteigen. Paragraph 27 e, Absatz eins und 3 und Paragraphen 27 g bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 36b wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:In Paragraph 36 b, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 aIm Falle der Beendigung des Verwaltungspraktikums durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle der für zwölf Monate gebührenden gesamten Freistellung das Vierfache des Wochenstundenausmaßes zugrunde zu legen ist.“Im Falle der Beendigung des Verwaltungspraktikums durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle der für zwölf Monate gebührenden gesamten Freistellung das Vierfache des Wochenstundenausmaßes zugrunde zu legen ist.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 36b Abs. 9 entfällt die Wortfolge „ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder“.In Paragraph 36 b, Absatz 9, entfällt die Wortfolge „ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder“.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 38 werden in Abs. 2b Z 2 sowie in Abs. 2c Z 2 vor dem Wort Berufspraxis jeweils die Wortfolge „fachlich geeignete“ eingefügt.In Paragraph 38, werden in Absatz 2 b, Ziffer 2, sowie in Absatz 2 c, Ziffer 2, vor dem Wort Berufspraxis jeweils die Wortfolge „fachlich geeignete“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 38 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „facheinschlägige“ durch die Wortfolge „fachlich geeignete“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „facheinschlägige“ durch die Wortfolge „fachlich geeignete“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 38 Abs. 4 und Abs. 14 Z 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 4 und Absatz 14, Ziffer 2, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 38 Abs. 11a entfällt die Wortfolge „oder gemäß Abs. 11 aufgenommen werden dürfen“.In Paragraph 38, Absatz 11 a, entfällt die Wortfolge „oder gemäß Absatz 11, aufgenommen werden dürfen“.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 39 Abs. 12 wird nach der Wortfolge „die als Landesvertragslehrperson die Induktionsphase erfolgreich abgeschlossen haben“ die Wortfolge „oder die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 7 in Verbindung mit Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 und Abs. 7 BDG 1979 erfüllen“ eingefügt.In Paragraph 39, Absatz 12, wird nach der Wortfolge „die als Landesvertragslehrperson die Induktionsphase erfolgreich abgeschlossen haben“ die Wortfolge „oder die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 38, Absatz 7, in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins und Absatz 7, BDG 1979 erfüllen“ eingefügt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 40 Abs. 3 entfällt das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 2“.In Paragraph 40, Absatz 3, entfällt das Zitat „gemäß Absatz 2, Ziffer 2 “,
41.Novellierungsanordnung 41, § 43a Abs. 3 lautet:Paragraph 43 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die §§ 207 bis 207m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.“Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die Paragraphen 207 bis 207m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 44 entfällt.Paragraph 44, entfällt.
43.Novellierungsanordnung 43, Dem § 44a wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 44 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bzw. die Abteilungs- oder Fachvorstehung bei Vertragslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.“
43a.Novellierungsanordnung 43a, Die Tabelle in § 46 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 46, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Entlohnungs-stufe | Euro |
| |
| |
1 | 3 116,1 |
2 | 3 546,0 |
3 | 3 977,1 |
4 | 4 408,2 |
5 | 4 839,5 |
6 | 5 270,7 |
7 | 5 537,1 |
| |
“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 46 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 46, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.“Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65 a, HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 46 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 46, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDer Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 in Verbindung mit § 38 als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 4a gelten mehr als 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassende Erweiterungsstudien als Erweiterungsstudien, deren Regelstudiendauer ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) beträgt. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 sind die ersten zwölf Monate (60 ECTS-Anrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.“Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß Paragraph 38 d, HG oder Paragraph 82 c, HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 38, als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß Paragraph 15, Absatz 4, vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des Paragraph 15, Absatz 4 a, gelten mehr als 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassende Erweiterungsstudien als Erweiterungsstudien, deren Regelstudiendauer ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) beträgt. Bei der Anwendung des Paragraph 15, Absatz 5, sind die ersten zwölf Monate (60 ECTS-Anrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 46a Abs. 6 lautet:Paragraph 46 a, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Lehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag in diesen Fällen zu halbieren ist.“
46a.Novellierungsanordnung 46a, In § 46a werden ersetzt:In Paragraph 46 a, werden ersetzt:
a) in Abs. 8 Z 1 der Betrag „108,3 €“ durch den Betrag „116,2 €“, a) in Absatz 8, Ziffer eins, der Betrag „108,3 €“ durch den Betrag „116,2 €“,
b) in Abs. 8 Z 2 der Betrag „144,1 €“ durch den Betrag „154,6 €“, b) in Absatz 8, Ziffer 2, der Betrag „144,1 €“ durch den Betrag „154,6 €“,
c) in Abs. 8 Z 3 und in Abs. 9 der Betrag „179,9 €“ jeweils durch den Betrag „193,1 €“, c) in Absatz 8, Ziffer 3 und in Absatz 9, der Betrag „179,9 €“ jeweils durch den Betrag „193,1 €“,
d) in Abs. 10 der Betrag „359,9 €“ durch den Betrag „386,2 €“ und der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „579,4 €“, d) in Absatz 10, der Betrag „359,9 €“ durch den Betrag „386,2 €“ und der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „579,4 €“,
e) in Abs. 11 Z 1 der Betrag „479,9 €“ durch den Betrag „515,0 €“, e) in Absatz 11, Ziffer eins, der Betrag „479,9 €“ durch den Betrag „515,0 €“,
f) in Abs. 11 Z 2 der Betrag „718,7 €“ durch den Betrag „771,3 €“, f) in Absatz 11, Ziffer 2, der Betrag „718,7 €“ durch den Betrag „771,3 €“,
g) in Abs. 11 Z 3 der Betrag „862,9 €“ durch den Betrag „926,1 €“, g) in Absatz 11, Ziffer 3, der Betrag „862,9 €“ durch den Betrag „926,1 €“,
h) in Abs. 11a Z 1 der Betrag „383,9 €“ durch den Betrag „412,0 €“, h) in Absatz 11 a, Ziffer eins, der Betrag „383,9 €“ durch den Betrag „412,0 €“,
i) in Abs. 11a Z 2 der Betrag „574,8 €“ durch den Betrag „616,9 €“, i) in Absatz 11 a, Ziffer 2, der Betrag „574,8 €“ durch den Betrag „616,9 €“,
j) in Abs. 11a Z 3 der Betrag „690,3 €“ durch den Betrag „740,8 €“. j) in Absatz 11 a, Ziffer 3, der Betrag „690,3 €“ durch den Betrag „740,8 €“.
46b.Novellierungsanordnung 46b, Die Tabelle in § 46b Abs. 3 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 46 b, Absatz 3, erhält folgende Fassung:
„
Funktionsdauer | bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur |
Kategorie |
A | B | C | D |
Euro |
bis zu 5 Jahre | 771,3 | 1 350,7 | 1 606,8 | 1 864,3 |
mehr als 5 Jahre | 900,0 | 1 606,8 | 1 864,3 | 2 121,8 |
| | | | |
“
46c.Novellierungsanordnung 46c, In § 46c werden ersetzt:In Paragraph 46 c, werden ersetzt:
a) in Abs. 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „838,6 €“ jeweils durch den Betrag „900,0 €“, a) in Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „838,6 €“ jeweils durch den Betrag „900,0 €“,
b) in Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „1 018,5 €“ jeweils durch den Betrag „1 093,1 €“, b) in Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „1 018,5 €“ jeweils durch den Betrag „1 093,1 €“,
c) in Abs. 2 Z 4 lit. a der Betrag „359,9 €“ durch den Betrag „386,2 €“, c) in Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, der Betrag „359,9 €“ durch den Betrag „386,2 €“,
d) in Abs. 2 Z 4 lit. b der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „579,4 €“. d) in Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „579,4 €“.
46d.Novellierungsanordnung 46d, In § 46e Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 46 e, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „28,7 €“ durch den Betrag „30,8 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „28,7 €“ durch den Betrag „30,8 €“,
b) in Z 2 der Betrag „36,9 €“ durch den Betrag „39,6 €“, b) in Ziffer 2, der Betrag „36,9 €“ durch den Betrag „39,6 €“,
c) in Z 3 der Betrag „15,0 €“ durch den Betrag „16,1 €“. c) in Ziffer 3, der Betrag „15,0 €“ durch den Betrag „16,1 €“.
46e.Novellierungsanordnung 46e, In § 46f wird der Betrag „994,1 €“ durch den Betrag „1 066,9 €“ ersetzt.In Paragraph 46 f, wird der Betrag „994,1 €“ durch den Betrag „1 066,9 €“ ersetzt.
46f.Novellierungsanordnung 46f, In § 47 Abs. 4 wird der Betrag „40,5 €“ durch den Betrag „43,5 €“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 4, wird der Betrag „40,5 €“ durch den Betrag „43,5 €“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, § 47 Abs. 6 lautet:Paragraph 47, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Auf Vertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Vertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1 gilt.“Auf Vertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Absatz eins und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Vertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Absatz eins, gilt.“
47a.Novellierungsanordnung 47a, In § 47a werden ersetzt:In Paragraph 47 a, werden ersetzt:
a) in Abs. 1 der Betrag „43,8 €“ durch den Betrag „47,0 €“, a) in Absatz eins, der Betrag „43,8 €“ durch den Betrag „47,0 €“,
b) in Abs. 2 der Betrag „215,7 €“ durch den Betrag „231,5 €“. b) in Absatz 2, der Betrag „215,7 €“ durch den Betrag „231,5 €“.
47b.Novellierungsanordnung 47b, In § 47b Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 47 b, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „225,0 €“ durch den Betrag „241,5 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „225,0 €“ durch den Betrag „241,5 €“,
b) in Z 2 der Betrag „28,7 €“ durch den Betrag „30,8 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „28,7 €“ durch den Betrag „30,8 €“.
47c.Novellierungsanordnung 47c, In § 47c werden ersetzt:In Paragraph 47 c, werden ersetzt:
a) in Abs. 4 der Betrag „50,0 €“ durch den Betrag „53,7 €“, a) in Absatz 4, der Betrag „50,0 €“ durch den Betrag „53,7 €“,
b) in Abs. 6 Z 1 der Betrag „600,0 €“ durch den Betrag „643,9 €“, b) in Absatz 6, Ziffer eins, der Betrag „600,0 €“ durch den Betrag „643,9 €“,
c) in Abs. 6 Z 2 der Betrag „800,0 €“ durch den Betrag „858,6 €“, c) in Absatz 6, Ziffer 2, der Betrag „800,0 €“ durch den Betrag „858,6 €“,
d) in Abs. 6 Z 3 der Betrag „1 000,0 €“ durch den Betrag „1 073,2 €“. d) in Absatz 6, Ziffer 3, der Betrag „1 000,0 €“ durch den Betrag „1 073,2 €“.
47d.Novellierungsanordnung 47d, In § 47d Abs. 4 wird der Betrag „30,0 €“ durch den Betrag „32,2 €“ ersetzt.In Paragraph 47 d, Absatz 4, wird der Betrag „30,0 €“ durch den Betrag „32,2 €“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 48 wird in Z 1 bis 4 jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt, wird das Wort „Fünfjahresfrist“ durch das Wort „Achtjahresfrist“ ersetzt, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:In Paragraph 48, wird in Ziffer eins bis 4 jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt, wird das Wort „Fünfjahresfrist“ durch das Wort „Achtjahresfrist“ ersetzt, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:
„(2)Absatz 2Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Vertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.
(3)Absatz 3Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
(4)Absatz 4Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 48g Abs. 1 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 bis 6 und 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.In Paragraph 48 g, Absatz eins, wird das Zitat „§ 8 Absatz eins bis 6 und 8“ durch das Zitat „§ 8 Absatz eins bis 3“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, Dem § 48h Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 48 h, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der überwiegenden Mitwirkung bei Aufgaben gemäß § 48g Abs. 2 Z 2 kann die Beauftragung mit Aufgaben in der Lehre um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.“„Im Falle der überwiegenden Mitwirkung bei Aufgaben gemäß Paragraph 48 g, Absatz 2, Ziffer 2, kann die Beauftragung mit Aufgaben in der Lehre um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.“
51.Novellierungsanordnung 51, In § 48n Abs. 5 wird das Wort „Begleitung“ durch die Wortfolge „Beratung im Rahmen“ ersetzt.In Paragraph 48 n, Absatz 5, wird das Wort „Begleitung“ durch die Wortfolge „Beratung im Rahmen“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 48n wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:In Paragraph 48 n, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aBei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für Aufgaben der Evaluierung und Qualitätssicherung gemäß § 48g Abs. 2 Z 4 und § 33 HG verwendet wird.“Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2, zweiter Satz) um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für Aufgaben der Evaluierung und Qualitätssicherung gemäß Paragraph 48 g, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 33, HG verwendet wird.“
53.Novellierungsanordnung 53, In § 48o Abs. 2 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „83“ ersetzt.In Paragraph 48 o, Absatz 2, wird die Zahl „80“ durch die Zahl „83“ ersetzt.
53a.Novellierungsanordnung 53a, In § 48o Abs. 3 werden ersetzt:In Paragraph 48 o, Absatz 3, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „579,4 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „579,4 €“,
b) in Z 2 der Betrag „299,9 €“ durch den Betrag „321,9 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „299,9 €“ durch den Betrag „321,9 €“.
53b.Novellierungsanordnung 53b, In § 48o Abs. 5 wird der Betrag „669,0 €“ durch den Betrag „718,0 €“ ersetzt.In Paragraph 48 o, Absatz 5, wird der Betrag „669,0 €“ durch den Betrag „718,0 €“ ersetzt.
53c.Novellierungsanordnung 53c, In § 48p Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 48 p, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „96,8 €“ durch den Betrag „103,9 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „96,8 €“ durch den Betrag „103,9 €“,
b) in Z 2 der Betrag „48,4 €“ durch den Betrag „51,9 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „48,4 €“ durch den Betrag „51,9 €“.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 48p Abs. 5 entfällt die Wortfolge „gemäß § 48n Abs. 5“.In Paragraph 48 p, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 48 n, Absatz 5 “,
55.Novellierungsanordnung 55, In § 48r Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 48 r, Absatz 3, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Begutachtungskommission kann die zuständige Personalstelle mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des Abs. 4 beauftragen. In Bezug auf Landeslehrpersonen bedarf die Einholung der Information der vorhergehenden Zustimmung der Landeslehrperson.“„Die Begutachtungskommission kann die zuständige Personalstelle mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des Absatz 4, beauftragen. In Bezug auf Landeslehrpersonen bedarf die Einholung der Information der vorhergehenden Zustimmung der Landeslehrperson.“
56.Novellierungsanordnung 56, § 48r Abs. 4 Z 1 lit. a und b lautet:Paragraph 48 r, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und b lautet:
gemäß § 38 Abs. 2, 2a, 2b, 2c, 3 oder 7 odergemäß Paragraph 38, Absatz 2,, 2a, 2b, 2c, 3 oder 7 oder
gemäß § 3 Abs. 2, 2a, 2b, 3 oder 7 LVG oder“gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, 2a, 2b, 3 oder 7 LVG oder“
56a.Novellierungsanordnung 56a, Die Tabelle in § 48v Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 48 v, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Entlohnungs-stufe | Euro |
| |
| |
1 | 6 233,9 |
2 | 7 017,5 |
3 | 7 682,0 |
| |
“
56b.Novellierungsanordnung 56b, Die Tabelle in § 48w Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 48 w, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
Funktionsdauer | Euro |
bis zu 5 Jahre | 1 147,3 |
mehr als 5 Jahre | 1 364,0 |
| |
“
56c.Novellierungsanordnung 56c, In § 49q werden ersetzt:In Paragraph 49 q, werden ersetzt:
a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag „55 027,4 €“ durch den Betrag „58 961,9 €“, a) in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Betrag „55 027,4 €“ durch den Betrag „58 961,9 €“,
b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „65 783,0 €“ durch den Betrag „70 486,5 €“, b) in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der Betrag „65 783,0 €“ durch den Betrag „70 486,5 €“,
c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag „60 405,3 €“ durch den Betrag „64 724,3 €“, c) in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Betrag „60 405,3 €“ durch den Betrag „64 724,3 €“,
d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag „71 159,8 €“ durch den Betrag „76 247,7 €“, d) in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der Betrag „71 159,8 €“ durch den Betrag „76 247,7 €“,
e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag „65 783,0 €“ durch den Betrag „70 486,5 €“, e) in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, der Betrag „65 783,0 €“ durch den Betrag „70 486,5 €“,
f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag „76 537,6 €“ durch den Betrag „82 010,0 €“, f) in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, der Betrag „76 537,6 €“ durch den Betrag „82 010,0 €“,
g) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „67 703,3 €“ durch den Betrag „72 544,1 €“, g) in Absatz eins a, Ziffer eins, der Betrag „67 703,3 €“ durch den Betrag „72 544,1 €“,
h) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „78 456,9 €“ durch den Betrag „84 066,6 €“. h) in Absatz eins a, Ziffer 2, der Betrag „78 456,9 €“ durch den Betrag „84 066,6 €“.
56d.Novellierungsanordnung 56d, Die Tabelle in § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 49 v, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Entlohnungs-stufe | Euro |
1 | 3 064,6 |
2 | 3 466,3 |
3 | 3 580,3 |
4 | 3 877,8 |
5 | 4 176,3 |
6 | 4 476,2 |
7 | 4 741,3 |
8 | 5 006,6 |
9 | 5 178,6 |
10 | 5 351,7 |
11 | 5 465,9 |
| |
“
56e.Novellierungsanordnung 56e, Die Tabelle in § 54a Abs. 4 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 54 a, Absatz 4, erhält folgende Fassung:
„
in der Entlohnungs- stufe | ohne Lehr- befugnis | mit Lehr- befugnis oder gleichzu- wertender Befähigung |
Euro |
1 | 94,1 | 334,3 |
2 | 131,3 | 466,7 |
3 | 221,6 | 564,4 |
4 | 230,1 | 569,5 |
5 | 227,7 | 568,2 |
6 | 225,4 | 571,9 |
7 | 232,7 | 570,7 |
8 | 231,5 | 560,7 |
9 | 215,4 | 559,6 |
10 | 230,1 | 574,3 |
11 | 230,1 | 574,3 |
12 | 230,1 | 578,2 |
13 | 229,0 | 577,0 |
14 | 240,1 | 512,6 |
15 | 217,9 | 544,6 |
16 | 109,0 | 761,3 |
17 | 435,6 | 1 088,1 |
18 | 435,6 | 1 088,1 |
19 | 435,6 | 1 088,1 |
| | |
“
56f.Novellierungsanordnung 56f, Die Tabelle in § 54a Abs. 4a erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 54 a, Absatz 4 a, erhält folgende Fassung:
„
in der Entlohnungs- stufe | ohne Lehr- befugnis | mit Lehr- befugnis oder gleichzu- wertender Befähigung |
Euro |
1 | 101,6 | 434,5 |
2 | 218,9 | 563,3 |
3 | 230,1 | 570,7 |
4 | 230,1 | 567,1 |
5 | 222,8 | 571,9 |
6 | 231,5 | 573,2 |
7 | 237,8 | 562,2 |
8 | 210,3 | 554,6 |
9 | 230,1 | 574,3 |
10 | 230,1 | 574,3 |
11 | 230,1 | 571,9 |
12 | 230,1 | 597,9 |
13 | 222,8 | 513,6 |
14 | 290,9 | 508,7 |
15 | 0,0 | 652,4 |
16 | 435,6 | 1 088,1 |
17 | 435,6 | 1 088,1 |
18 | 435,6 | 1 088,1 |
19 | 435,6 | 1 088,1 |
| | |
“
56g.Novellierungsanordnung 56g, In § 54e Abs. 1 werden der Betrag „445,3 €“ durch den Betrag „477,9 €“ und der Betrag „607,9 €“ durch den Betrag „652,4 €“ ersetzt.In Paragraph 54 e, Absatz eins, werden der Betrag „445,3 €“ durch den Betrag „477,9 €“ und der Betrag „607,9 €“ durch den Betrag „652,4 €“ ersetzt.
56h.Novellierungsanordnung 56h, Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 56, erhält folgende Fassung:
„
in der Ent- | |
lohnungs- | Euro |
stufe | |
1 | 3 220,6 |
2 | 3 452,6 |
3 | 4 003,0 |
4 | 4 227,7 |
5 | 4 453,7 |
6 | 4 683,5 |
7 | 4 905,8 |
8 | 5 125,6 |
9 | 5 354,5 |
10 | 5 581,6 |
11 | 5 807,5 |
12 | 6 040,8 |
13 | 6 322,2 |
14 | 6 699,3 |
15 | 7 130,4 |
16 | 7 454,7 |
17 | 7 561,7 |
18 | 7 885,9 |
| |
“
56i.Novellierungsanordnung 56i, In § 56e Abs. 1 werden der Betrag „445,3 €“ durch den Betrag „477,9 €“ und der Betrag „607,9 €“ durch den Betrag „652,4 €“ ersetzt.In Paragraph 56 e, Absatz eins, werden der Betrag „445,3 €“ durch den Betrag „477,9 €“ und der Betrag „607,9 €“ durch den Betrag „652,4 €“ ersetzt.
56j.Novellierungsanordnung 56j, Die Tabelle in § 61 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 61, erhält folgende Fassung:
„
in der Ent- | in der Entlohnungsgruppe |
lohnungs- | k 1 | k 2 | k 3 | k 4 | k 5 | k 6 |
stufe | Euro |
1 | 2 919,6 | 2 635,7 | 2 766,1 | 2 409,5 | 2 340,0 | 2 175,1 |
2 | 2 994,5 | 2 703,5 | 2 834,9 | 2 462,2 | 2 390,5 | 2 206,5 |
3 | 3 089,1 | 2 788,2 | 2 903,6 | 2 514,8 | 2 442,1 | 2 237,9 |
4 | 3 242,7 | 2 924,4 | 2 972,4 | 2 569,3 | 2 491,2 | 2 271,6 |
5 | 3 394,8 | 3 061,9 | 3 041,2 | 2 627,3 | 2 542,9 | 2 302,9 |
6 | 3 547,3 | 3 198,3 | 3 108,5 | 2 686,0 | 2 600,1 | 2 336,6 |
7 | 3 699,5 | 3 334,7 | 3 191,0 | 2 757,3 | 2 665,4 | 2 374,6 |
8 | 3 853,2 | 3 471,1 | 3 279,3 | 2 832,4 | 2 737,6 | 2 417,2 |
9 | 4 005,5 | 3 607,6 | 3 366,8 | 2 907,3 | 2 810,2 | 2 461,0 |
10 | 4 159,1 | 3 743,8 | 3 453,8 | 2 982,4 | 2 882,7 | 2 503,6 |
11 | 4 308,9 | 3 880,2 | 3 539,8 | 3 057,1 | 2 955,2 | 2 547,4 |
12 | 4 445,3 | 4 016,4 | 3 627,2 | 3 130,9 | 3 027,6 | 2 596,6 |
13 | 4 575,4 | 4 154,2 | 3 731,5 | 3 220,6 | 3 108,5 | 2 644,4 |
14 | 4 706,8 | 4 288,0 | 3 840,9 | 3 312,6 | 3 199,6 | 2 691,0 |
15 | 4 837,1 | 4 413,2 | 3 950,1 | 3 404,8 | 3 290,6 | 2 739,1 |
16 | 4 971,0 | 4 528,6 | 4 060,8 | 3 499,2 | 3 380,0 | 2 788,2 |
17 | 5 117,1 | 4 645,6 | 4 170,1 | 3 591,6 | 3 469,9 | 2 834,9 |
18 | 5 267,0 | 4 763,4 | 4 280,6 | 3 683,7 | 3 559,5 | 2 883,9 |
19 | 5 436,6 | 4 893,6 | 4 378,8 | 3 776,9 | 3 650,4 | 2 931,7 |
20 | 5 604,9 | 5 025,1 | 4 474,5 | 3 869,1 | 3 740,1 | 2 979,7 |
21 | -- | -- | 4 606,2 | 3 998,2 | 3 853,2 | 3 038,8 |
22 | -- | -- | 4 642,9 | 4 032,4 | 3 920,6 | 3 075,6 |
| | | | | | |
“
57.Novellierungsanordnung 57, § 66 samt Überschrift lautet:Paragraph 66, samt Überschrift lautet:
„Verwendungsbeschränkungen während der Grundausbildung
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz einsSolange Vertragsbedienstete eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben, sind sie – ausgenommen Ersatzkräfte – nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, soweit nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden aufAbsatz eins, ist nicht anzuwenden auf
Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1.“Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins Punkt “,
58.Novellierungsanordnung 58, In § 67 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „sind verpflichtet,“ die Wortfolge „innerhalb der nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 67, Absatz 2, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „sind verpflichtet,“ die Wortfolge „innerhalb der nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.
59.Novellierungsanordnung 59, § 67 Abs. 3 lautet:Paragraph 67, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Dienstgeber hat die oder den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Er hat dafür zu sorgen, dass der oder dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie oder er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a für ihre oder seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist ablegen kann.“Der Dienstgeber hat die oder den Vertragsbediensteten der nach Absatz 2, in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Er hat dafür zu sorgen, dass der oder dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie oder er die Dienstprüfung innerhalb der nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, für ihre oder seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist ablegen kann.“
60.Novellierungsanordnung 60, § 67 Abs. 4 entfällt.Paragraph 67, Absatz 4, entfällt.
61.Novellierungsanordnung 61, Die Tabelle in § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 71, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Ent- | in der Entlohnungsgruppe |
lohnungs- | v1 | v2 | v3 | v4 | v5 |
stufe | Euro |
1 | 3 115,1 | 2 438,6 | 2 194,2 | 2 067,6 | 1 976,6 |
2 | 3 452,6 | 2 490,2 | 2 231,3 | 2 096,6 | 1 995,8 |
3 | 3 666,4 | 2 590,5 | 2 276,0 | 2 128,1 | 2 014,7 |
4 | 3 848,1 | 2 709,6 | 2 314,1 | 2 157,1 | 2 032,7 |
5 | 4 039,9 | 2 829,8 | 2 350,1 | 2 187,4 | 2 051,8 |
6 | 4 221,7 | 2 947,8 | 2 388,1 | 2 217,8 | 2 070,9 |
7 | 4 343,3 | 3 071,9 | 2 425,2 | 2 247,0 | 2 089,9 |
8 | 4 443,7 | 3 150,6 | 2 463,3 | 2 277,2 | 2 106,6 |
9 | 4 509,0 | 3 214,2 | 2 500,2 | 2 307,5 | 2 122,4 |
10 | 4 574,1 | 3 277,1 | 2 539,5 | 2 337,6 | 2 137,0 |
11 | 4 639,3 | 3 340,8 | 2 580,7 | 2 368,0 | 2 152,8 |
12 | 4 704,4 | 3 404,8 | 2 622,2 | 2 399,4 | 2 167,3 |
13 | 4 768,3 | 3 469,9 | 2 665,4 | 2 428,6 | 2 184,0 |
14 | 4 833,3 | 3 533,7 | 2 705,8 | 2 459,8 | 2 198,6 |
15 | 4 897,4 | 3 597,9 | 2 748,9 | 2 490,2 | 2 214,4 |
16 | 4 962,4 | 3 661,3 | 2 790,5 | 2 521,7 | 2 229,0 |
17 | 5 027,5 | 3 725,3 | 2 832,4 | 2 553,5 | 2 244,6 |
18 | 5 075,4 | 3 789,3 | 2 875,4 | 2 589,1 | 2 260,3 |
19 | -- | 3 853,2 | 2 915,9 | 2 624,7 | 2 275,0 |
20 | -- | 3 871,5 | 2 958,8 | 2 680,0 | 2 290,7 |
21 | -- | -- | 2 979,7 | 2 715,6 | 2 298,5 |
| | | | | |
“
62.Novellierungsanordnung 62, In § 71 Abs. 1a entfallen der dritte und vierte Satz.In Paragraph 71, Absatz eins a, entfallen der dritte und vierte Satz.
62a.Novellierungsanordnung 62a, Die Tabelle in § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 71, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der Ent- | in der Entlohnungsgruppe |
lohnungs- | h1 | h2 | h3 | h4 | h5 |
stufe | Euro |
1 | 2 206,5 | 2 121,3 | 2 078,6 | 2 032,7 | 1 986,9 |
2 | 2 243,4 | 2 151,5 | 2 107,8 | 2 058,7 | 2 006,9 |
3 | 2 289,6 | 2 180,8 | 2 139,3 | 2 082,1 | 2 025,0 |
4 | 2 326,5 | 2 212,2 | 2 169,6 | 2 106,6 | 2 044,1 |
5 | 2 363,4 | 2 241,3 | 2 199,8 | 2 131,4 | 2 064,0 |
6 | 2 401,7 | 2 272,8 | 2 230,0 | 2 156,1 | 2 082,1 |
7 | 2 438,6 | 2 301,8 | 2 260,3 | 2 179,6 | 2 101,1 |
8 | 2 477,8 | 2 333,3 | 2 290,7 | 2 204,4 | 2 118,1 |
9 | 2 515,9 | 2 363,4 | 2 320,8 | 2 226,7 | 2 133,6 |
10 | 2 554,7 | 2 394,9 | 2 351,2 | 2 250,3 | 2 149,3 |
11 | 2 597,7 | 2 425,2 | 2 382,6 | 2 272,8 | 2 163,9 |
12 | 2 639,4 | 2 456,6 | 2 412,8 | 2 294,9 | 2 179,6 |
13 | 2 682,4 | 2 489,1 | 2 444,2 | 2 319,8 | 2 196,5 |
14 | 2 724,3 | 2 526,1 | 2 474,5 | 2 342,2 | 2 211,0 |
15 | 2 766,1 | 2 564,4 | 2 504,8 | 2 364,5 | 2 225,6 |
16 | 2 809,0 | 2 607,6 | 2 537,2 | 2 388,1 | 2 241,3 |
17 | 2 850,7 | 2 650,5 | 2 569,3 | 2 410,6 | 2 258,0 |
18 | 2 893,8 | 2 692,3 | 2 606,3 | 2 434,2 | 2 272,8 |
19 | 2 936,9 | 2 735,3 | 2 642,0 | 2 459,8 | 2 288,3 |
20 | 2 978,3 | 2 777,0 | 2 697,1 | 2 491,2 | 2 302,9 |
21 | 3 000,5 | 2 799,2 | 2 734,0 | 2 512,6 | 2 310,8 |
| | | | | |
“
63.Novellierungsanordnung 63, § 72 samt Überschrift entfällt.Paragraph 72, samt Überschrift entfällt.
64.Novellierungsanordnung 64, Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 73, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der | in der Einstiegsstufe | in der Regelstufe |
Bewertungs- |
gruppe | Euro |
v1/1 | 174,3 | 348,5 |
v1/2 | 174,3 | 567,1 |
v1/3 | 174,3 | 709,2 |
v1/4 | 174,3 | 1 712,1 |
v2/1 | 31,0 | 62,0 |
v2/2 | 95,1 | 190,1 |
v2/3 | 159,0 | 318,0 |
v2/4 | 159,0 | 465,4 |
v2/5 | 159,0 | 611,5 |
v2/6 | 159,0 | 1 186,0 |
v3/1, h1/1 | 23,0 | 45,8 |
v3/2, h1/2 | 51,4 | 102,8 |
v3/3, h1/3 | 79,8 | 159,7 |
v3/4, h1/4 | 79,8 | 282,5 |
v3/5 | 79,8 | 415,9 |
v4/1, h2/1 | 24,8 | 49,5 |
v4/2, h2/2 | 41,9 | 83,6 |
v4/3, h2/3 | 58,9 | 117,7 |
| | |
“
65.Novellierungsanordnung 65, In § 73 entfällt der Abs. 6 und wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 73, entfällt der Absatz 6 und wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDer oder dem Vertragsbediensteten gebührt die Funktionszulage der Einstiegsstufe. Ihr oder ihm gebührt die Funktionszulage der Regelstufe
in der Entlohnungsgruppe v1 ab der Entlohnungsstufe 3,
in den Entlohnungsgruppen v2, v3 und h1 ab der Entlohnungsstufe 2 und
in den Entlohnungsgruppen v4 und h2 ab dem auf die Vollendung eines Besoldungsdienstalters von einem Jahr folgenden Monatsersten.“
66.Novellierungsanordnung 66, In § 73 Abs. 7 entfallen der zweite, dritte und vierte Satz und wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 73, Absatz 7, entfallen der zweite, dritte und vierte Satz und wird folgender Satz angefügt:
„Die für die Bemessung der Funktionszulage maßgebende Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der §§ 15 und 77 zu ermitteln.“„Die für die Bemessung der Funktionszulage maßgebende Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der Paragraphen 15, und 77 zu ermitteln.“
66a.Novellierungsanordnung 66a, § 74 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 74, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
in der Bewertungsgruppe v1/5
für die ersten fünf Jahre
9 778,8 €,
ab dem sechsten Jahr
10 321,8 €,
in der Bewertungsgruppe v1/6
für die ersten fünf Jahre
10 422,6 €,
ab dem sechsten Jahr
10 965,4 €,
in der Bewertungsgruppe v1/7
für die ersten fünf Jahre
10 965,4 €,
ab dem sechsten Jahr
11 720,9 €.“
67.Novellierungsanordnung 67, In § 74 Abs. 6 entfallen der zweite und der dritte Satz.In Paragraph 74, Absatz 6, entfallen der zweite und der dritte Satz.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 84 Abs. 1 werden nach Z 2a folgende Z 2b und 2c eingefügt:In Paragraph 84, Absatz eins, werden nach Ziffer 2 a, folgende Ziffer 2 b und 2c eingefügt:
auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,
auf Vertragsbedienstete der Schulevaluation, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,“
69.Novellierungsanordnung 69, In § 84 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Ausdruck „VKG“ die Wortfolge „oder einer Herabsetzung gemäß § 50b Abs. 1 bis 5 BDG 1979 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2“ eingefügt.In Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „VKG“ die Wortfolge „oder einer Herabsetzung gemäß Paragraph 50 b, Absatz eins bis 5 BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und 2“ eingefügt.
70.Novellierungsanordnung 70, § 84b lautet:Paragraph 84 b, lautet:
„§ 84b.Paragraph 84 b,
Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 2023 begonnen wurden, sind § 36a Abs. 1 und 2 und § 36b Abs. 1 weiterhin in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Bemessung des Ausbildungsbeitrags das Monatsentgelt gemäß § 71 Abs. 1 an die Stelle des Monatsentgelts einer oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase tritt.“ Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 2023 begonnen wurden, sind Paragraph 36 a, Absatz eins und 2 und Paragraph 36 b, Absatz eins, weiterhin in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Bemessung des Ausbildungsbeitrags das Monatsentgelt gemäß Paragraph 71, Absatz eins, an die Stelle des Monatsentgelts einer oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase tritt.“
71.Novellierungsanordnung 71, Nach § 84b wird folgender § 84c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 84 b, wird folgender Paragraph 84 c, samt Überschrift eingefügt:
„Funktionszulage und Entfall der Ausbildungsphase
§ 84c.Paragraph 84 c,
(1)Absatz einsAbweichend von § 73 Abs. 2a gebührtAbweichend von Paragraph 73, Absatz 2 a, gebührt
Vertragsbediensteten, die zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bereits Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß § 73 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung haben, ab 1. Jänner 2023 die Funktionszulage der Regelstufe, undVertragsbediensteten, die zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bereits Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß Paragraph 73, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung haben, ab 1. Jänner 2023 die Funktionszulage der Regelstufe, und
Vertragsbediensteten, die sich zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in der Ausbildungsphase befinden, die Funktionszulage der Regelstufe spätestens mit jenem Tag, der auf den Tag folgt, mit dem die Ausbildungsphase nach § 66 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung abgelaufen wäre.Vertragsbediensteten, die sich zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in der Ausbildungsphase befinden, die Funktionszulage der Regelstufe spätestens mit jenem Tag, der auf den Tag folgt, mit dem die Ausbildungsphase nach Paragraph 66, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung abgelaufen wäre.
(2)Absatz 2Abweichend von § 71 Abs. 1 gebührt Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1, welche die Ausbildungsphase bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 abgeschlossen haben, bis zum Erreichen der Entlohnungsstufe 2 ein Monatsentgelt von 3 268,3 €.“Abweichend von Paragraph 71, Absatz eins, gebührt Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1, welche die Ausbildungsphase bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 abgeschlossen haben, bis zum Erreichen der Entlohnungsstufe 2 ein Monatsentgelt von 3 268,3 €.“
72.Novellierungsanordnung 72, § 89 Abs. 3 entfällt.Paragraph 89, Absatz 3, entfällt.
73.Novellierungsanordnung 73, In § 89 Abs. 4 entfallen die Wortfolge „ , von Abs. 3 nicht erfassten“ sowie der zweite Satz und wird das Zitat „§ 4 Abs. 2 Z 7“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 2 Z 12“ ersetzt.In Paragraph 89, Absatz 4, entfallen die Wortfolge „ , von Absatz 3, nicht erfassten“ sowie der zweite Satz und wird das Zitat „§ 4 Absatz 2, Ziffer 7 “, durch das Zitat „§ 4 Absatz 2, Ziffer 12 “, ersetzt.
74.Novellierungsanordnung 74, In § 89 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 89, Absatz 5, entfällt der letzte Satz.
75.Novellierungsanordnung 75, Dem § 90a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 90 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Ernennungserfordernisse im Sinne des § 207e Abs. 2 Z 1 BDG 1979 bzw. § 26 Abs. 6 Z 1 LDG 1984 gelten als erfüllt, wenn eine Vertragslehrperson die Zuordnungserfordernisse gemäß § 38 Abs. 3 oder 3a oder gemäß § 3 Abs. 3 oder 3a LVG erfüllt, wobei eine zehnjährige erfolgreiche Lehrpraxis im Sinne von § 207e Abs. 2 Z 2 BDG 1979 bzw. § 26 Abs. 6 Z 2 LDG 1984 die Erfordernisse gemäß § 38 Abs. 3 Z 2 und Z 3 bzw. § 38 Abs. 3a Z 2 und Z 3 bzw. gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und Z 3 LVG bzw. § 3 Abs. 3a Z 2 und Z 3 LVG ersetzt.“Die Ernennungserfordernisse im Sinne des Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 bzw. Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer eins, LDG 1984 gelten als erfüllt, wenn eine Vertragslehrperson die Zuordnungserfordernisse gemäß Paragraph 38, Absatz 3, oder 3a oder gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder 3a LVG erfüllt, wobei eine zehnjährige erfolgreiche Lehrpraxis im Sinne von Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 bzw. Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2, LDG 1984 die Erfordernisse gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, bzw. Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer 2 und Ziffer 3, bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, LVG bzw. Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 2 und Ziffer 3, LVG ersetzt.“
75a.Novellierungsanordnung 75a, Die Tabelle in § 90e Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 90 e, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Entlohnungs-stufe | in der Entlohnungsgruppe |
| |
l ph | l 1 | l 2a 2 | l 2a 1 | l 2b 1 | l 3 |
Euro |
1 | 3 160,4 | 2 978,3 | 2 709,6 | 2 539,5 | 2 300,8 | 2 089,9 |
2 | 3 224,1 | 3 071,9 | 2 787,0 | 2 608,8 | 2 337,6 | 2 120,2 |
3 | 3 482,2 | 3 199,6 | 2 861,8 | 2 680,0 | 2 376,0 | 2 149,3 |
4 | 3 740,1 | 3 418,2 | 2 957,7 | 2 768,5 | 2 416,2 | 2 178,6 |
5 | 3 999,5 | 3 646,7 | 3 119,9 | 2 913,3 | 2 503,6 | 2 217,8 |
6 | 4 258,5 | 3 872,8 | 3 304,1 | 3 061,9 | 2 616,2 | 2 277,2 |
7 | 4 519,9 | 4 095,1 | 3 497,1 | 3 216,8 | 2 733,0 | 2 351,2 |
8 | 4 781,9 | 4 325,0 | 3 709,4 | 3 385,1 | 2 846,9 | 2 429,6 |
9 | 5 042,2 | 4 554,5 | 3 923,2 | 3 555,7 | 2 962,4 | 2 511,4 |
10 | 5 305,1 | 4 768,3 | 4 139,4 | 3 729,2 | 3 079,4 | 2 596,6 |
11 | 5 569,0 | 4 995,5 | 4 355,6 | 3 899,8 | 3 225,3 | 2 686,0 |
12 | 5 832,0 | 5 222,8 | 4 571,8 | 4 073,0 | 3 383,9 | 2 774,6 |
13 | 6 093,6 | 5 451,3 | 4 787,9 | 4 246,1 | 3 542,5 | 2 865,5 |
14 | 6 382,4 | 5 677,2 | 4 998,0 | 4 414,6 | 3 699,5 | 2 972,4 |
15 | 6 744,9 | 5 915,5 | 5 193,5 | 4 568,1 | 3 845,8 | 3 095,3 |
16 | 7 093,7 | 6 131,9 | 5 399,6 | 4 730,4 | 3 989,6 | 3 217,9 |
17 | 7 441,2 | 6 238,8 | 5 608,4 | 4 897,4 | 4 144,3 | 3 338,5 |
18 | 7 701,6 | 6 562,7 | 5 758,2 | 5 015,4 | 4 291,7 | 3 461,3 |
19 | -- | -- | -- | -- | 4 326,1 | 3 522,8 |
| | | | | | |
“
76.Novellierungsanordnung 76, In § 90e Abs. 2 werden nach dem Zitat „§ 59b“ ein Beistrich sowie das Zitat „§ 59c“ eingefügt.In Paragraph 90 e, Absatz 2, werden nach dem Zitat „§ 59b“ ein Beistrich sowie das Zitat „§ 59c“ eingefügt.
77.Novellierungsanordnung 77, In § 90e Abs. 4 Z 3 wird der Begriff „Schulpraktika“ durch die Wortfolge „die schulpraktische Ausbildung“ ersetzt.In Paragraph 90 e, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Begriff „Schulpraktika“ durch die Wortfolge „die schulpraktische Ausbildung“ ersetzt.
77a.Novellierungsanordnung 77a, Die Tabelle in § 90o Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 90 o, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der Entlohnungs- gruppe | für jede Jahreswochenstunde Euro |
| |
| |
| |
l ph | 2 871,6 |
l 2a 2 | 1 459,2 |
l 2a 1 | 1 366,8 |
l 2b 1 | 1 213,2 |
l 3 | 1 122,0 |
| |
“
78.Novellierungsanordnung 78, In § 90p Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Übungsschulen“ durch das Wort „Praxisschulen“ ersetzt.In Paragraph 90 p, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Übungsschulen“ durch das Wort „Praxisschulen“ ersetzt.
78a.Novellierungsanordnung 78a, In § 90p werden ersetzt:In Paragraph 90 p, werden ersetzt:
a) in Abs. 2 der Betrag „71,5 €“ durch den Betrag „76,7 €“ und der Betrag „21,8 €“ durch den Betrag „23,4 €“ a) in Absatz 2, der Betrag „71,5 €“ durch den Betrag „76,7 €“ und der Betrag „21,8 €“ durch den Betrag „23,4 €“
b) in Abs. 2 und 5 der Betrag „26,6 €“ jeweils durch den Betrag „28,5 €“ und der Betrag „8,1 €“ jeweils durch den Betrag „8,7 €“, b) in Absatz 2 und 5 der Betrag „26,6 €“ jeweils durch den Betrag „28,5 €“ und der Betrag „8,1 €“ jeweils durch den Betrag „8,7 €“,
c) in Abs. 3 und 4 der Betrag „48,4 €“ jeweils durch den Betrag „51,9 €“ und der Betrag „87,7 €“ jeweils durch den Betrag „94,1 €“, c) in Absatz 3 und 4 der Betrag „48,4 €“ jeweils durch den Betrag „51,9 €“ und der Betrag „87,7 €“ jeweils durch den Betrag „94,1 €“,
d) in Abs. 5 der Betrag „32,3 €“ durch den Betrag „34,7 €“ und der Betrag „10,3 €“ durch den Betrag „11,1 €“, d) in Absatz 5, der Betrag „32,3 €“ durch den Betrag „34,7 €“ und der Betrag „10,3 €“ durch den Betrag „11,1 €“,
e) in Abs. 6 der Betrag „54,3 €“ durch den Betrag „58,3 €“, e) in Absatz 6, der Betrag „54,3 €“ durch den Betrag „58,3 €“,
f) in Abs. 7 der Betrag „11,4 €“ durch den Betrag „12,2 €“, f) in Absatz 7, der Betrag „11,4 €“ durch den Betrag „12,2 €“,
g) in Abs. 8 Z 1 der Betrag „51,9 €“ durch den Betrag „55,7 €“, g) in Absatz 8, Ziffer eins, der Betrag „51,9 €“ durch den Betrag „55,7 €“,
h) in Abs. 8 Z 2 der Betrag „79,5 €“ durch den Betrag „85,3 €“, h) in Absatz 8, Ziffer 2, der Betrag „79,5 €“ durch den Betrag „85,3 €“,
i) in Abs. 9 der Betrag „92,3 €“ durch den Betrag „99,1 €“. i) in Absatz 9, der Betrag „92,3 €“ durch den Betrag „99,1 €“.
78b.Novellierungsanordnung 78b, In § 90q werden ersetzt:In Paragraph 90 q, werden ersetzt:
a) in Abs. 1 Z 1, Abs. 1a Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „854,8 €“ jeweils durch den Betrag „917,4 €“, a) in Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz eins a, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der Betrag „854,8 €“ jeweils durch den Betrag „917,4 €“,
b) in Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „1 068,0 €“ jeweils durch den Betrag „1 146,2 €“, b) in Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, der Betrag „1 068,0 €“ jeweils durch den Betrag „1 146,2 €“,
c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „1 282,7 €“ durch den Betrag „1 376,6 €“, c) in Absatz eins, Ziffer 3, der Betrag „1 282,7 €“ durch den Betrag „1 376,6 €“,
d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „1 180,2 €“ durch den Betrag „1 266,6 €“. d) in Absatz 2, Ziffer 3, der Betrag „1 180,2 €“ durch den Betrag „1 266,6 €“.
78c.Novellierungsanordnung 78c, In § 90r Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 90 r, Absatz eins, werden ersetzt:
a) der Betrag „5 115,7 €“ durch den Betrag „5 490,2 €“,
b) der Betrag „4 519,3 €“ durch den Betrag „4 850,1 €“,
c) der Betrag „3 756,8 €“ durch den Betrag „4 031,8 €“,
d) der Betrag „2 821,5 €“ durch den Betrag „3 028,0 €“.
79.Novellierungsanordnung 79, In § 94a Abs. 6 wird nach der Zitierung „nach § 72“ die Zitierung „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“ eingefügt.In Paragraph 94 a, Absatz 6, wird nach der Zitierung „nach Paragraph 72 “, die Zitierung „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“ eingefügt.
79a.Novellierungsanordnung 79a, § 95 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 95, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsDas monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2023 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2023 um 7,15%, mindestens jedoch um 170,0 €, erhöht, sofernDas monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2023 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2023 um 7,15%, mindestens jedoch um 170,0 €, erhöht, sofern
sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(2)Absatz 2Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2023 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2023 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2023 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2023 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“
80.Novellierungsanordnung 80, In § 100 Abs. 67 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ersetzt.In Paragraph 100, Absatz 67, vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ersetzt.
81.Novellierungsanordnung 81, Dem § 100 Abs. 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 100, Absatz 67, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, werden folgende Sätze angefügt:
„Steht für eine Verwendung an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule keine Person mit einer für die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung zur Verfügung oder erweist sich eine Person durch die für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung als besonders geeignet, werden bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 die Zuordnungsvoraussetzungen auch durch eine für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung erfüllt. Eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 in Verbindung mit § 38 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene Vertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, ist auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Die Zuordnung hat während der ersten sechs Monate des Inkrafttretens dieser Bestimmung rückwirkend ab dem 1. September 2022 zu erfolgen.“„Steht für eine Verwendung an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule keine Person mit einer für die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung zur Verfügung oder erweist sich eine Person durch die für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung als besonders geeignet, werden bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 die Zuordnungsvoraussetzungen auch durch eine für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung erfüllt. Eine mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 11 a, in den Schuldienst aufgenommene Vertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, ist auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Die Zuordnung hat während der ersten sechs Monate des Inkrafttretens dieser Bestimmung rückwirkend ab dem 1. September 2022 zu erfolgen.“
82.Novellierungsanordnung 82, In § 100 Abs. 99 zweiter Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.In Paragraph 100, Absatz 99, zweiter Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
83.Novellierungsanordnung 83, Dem § 100 werden folgende Abs. 109 bis 111 angefügt:Dem Paragraph 100, werden folgende Absatz 109 bis 111 angefügt:
„(109)Absatz 109In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
§ 48p Abs. 5 mit 1. Oktober 2021,Paragraph 48 p, Absatz 5, mit 1. Oktober 2021,
§ 40 Abs. 3 mit 29. Juli 2022,Paragraph 40, Absatz 3, mit 29. Juli 2022,
§ 46a Abs. 6, § 90e Abs. 2 und Abs. 4 Z 3, § 100 Abs. 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 in der Fassung des Art. 3 Z 81 und Abs. 8 und 9 der Anlage 2 zu § 38 VBG mit 1. September 2022,Paragraph 46 a, Absatz 6,, Paragraph 90 e, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 100, Absatz 67, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 81 und Absatz 8 und 9 der Anlage 2 zu Paragraph 38, VBG mit 1. September 2022,
§ 5c Abs. 3a, § 29 Abs. 2 Z 1 und 2, § 29g Abs. 4, § 38 Abs. 2b Z 2, Abs. 2c Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 39 Abs. 12, § 44a Abs. 8, § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 2a, § 47 Abs. 6, § 48g Abs. 1, § 48n Abs. 5, § 48r Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 84 Abs. 1 Z 2b und 2c und Abs. 3 Z 4 und § 90p Abs. 1 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,Paragraph 5 c, Absatz 3 a,, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 29 g, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer 2,, Absatz 2 c, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 39, Absatz 12,, Paragraph 44 a, Absatz 8,, Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2 a,, Paragraph 47, Absatz 6,, Paragraph 48 g, Absatz eins,, Paragraph 48 n, Absatz 5,, Paragraph 48 r, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und b, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2 b und 2c und Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 90 p, Absatz eins, Ziffer 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
die die §§ 29l, 29m, 66 und 84c betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 4 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Art. 3 Z 6, § 4a Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 29f Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, die Überschrift zu § 29l, § 29l Abs. 1 und 2, § 29m samt Überschrift, § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a sowie Abs. 7 bis 9, § 34 Abs. 2a, § 36a Abs. 1 bis 4, § 36b Abs. 1, 6, 6a, 8a und 9, § 38 Abs. 11a, § 43a Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 8 und Abs. 10 bis 11a, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2, § 46e Abs. 2, § 46f, § 47 Abs. 4, § 47a, § 47b Abs. 2, § 47c Abs. 4 und 6, § 47d Abs. 4, § 48o Abs. 2, 3 und 5, § 48p Abs. 2, § 48v Abs. 1, § 48w Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54a Abs. 4 und 4a, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 66 samt Überschrift, § 67 Abs. 2 und 3, § 71 Abs. 1, 1a und 2, § 73 Abs. 2, 2a und 7, § 74 Abs. 2 und 6, § 84b, § 84c samt Überschrift, § 89 Abs. 4 und 5, § 90e Abs. 1, § 90o Abs. 2, § 90p Abs. 2 bis 9, § 90q, § 90r Abs. 1, § 94a Abs. 6 und § 95 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall des den § 72 betreffenden Eintrages des Inhaltsverzeichnisses, des § 44, des § 67 Abs. 4, des § 72 samt Überschrift, des § 73 Abs. 6 und des § 89 Abs. 3 mit 1. Jänner 2023,die die Paragraphen 29 l,, 29m, 66 und 84c betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 6,, Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 29 f, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, die Überschrift zu Paragraph 29 l,, Paragraph 29 l, Absatz eins und 2, Paragraph 29 m, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, sowie Absatz 7 bis 9, Paragraph 34, Absatz 2 a,, Paragraph 36 a, Absatz eins bis 4, Paragraph 36 b, Absatz eins,, 6, 6a, 8a und 9, Paragraph 38, Absatz 11 a,, Paragraph 43 a, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 46 a, Absatz 8 und Absatz 10 bis 11a, Paragraph 46 b, Absatz 3,, Paragraph 46 c, Absatz 2,, Paragraph 46 e, Absatz 2,, Paragraph 46 f,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 47 a,, Paragraph 47 b, Absatz 2,, Paragraph 47 c, Absatz 4 und 6, Paragraph 47 d, Absatz 4,, Paragraph 48 o, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 48 p, Absatz 2,, Paragraph 48 v, Absatz eins,, Paragraph 48 w, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins und 1a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54 a, Absatz 4 und 4a, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61,, Paragraph 66, samt Überschrift, Paragraph 67, Absatz 2 und 3, Paragraph 71, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, 2a und 7, Paragraph 74, Absatz 2 und 6, Paragraph 84 b,, Paragraph 84 c, samt Überschrift, Paragraph 89, Absatz 4 und 5, Paragraph 90 e, Absatz eins,, Paragraph 90 o, Absatz 2,, Paragraph 90 p, Absatz 2 bis 9, Paragraph 90 q,, Paragraph 90 r, Absatz eins,, Paragraph 94 a, Absatz 6 und Paragraph 95, Absatz eins und 2 sowie der Entfall des den Paragraph 72, betreffenden Eintrages des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 44,, des Paragraph 67, Absatz 4,, des Paragraph 72, samt Überschrift, des Paragraph 73, Absatz 6 und des Paragraph 89, Absatz 3, mit 1. Jänner 2023,
§ 4 Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 5, Abs. 2a, Abs. 3 sowie Abs. 8 und 9 mit 1. April 2023,Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 5,, Absatz 2 a,, Absatz 3, sowie Absatz 8 und 9 mit 1. April 2023,
§ 38 Abs. 4 und Abs. 14 Z 2, § 48 Abs. 1 bis 4, § 48n Abs. 5a, § 90a Abs. 6, § 100 Abs. 67 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 in der Fassung des Art. 3 Z 80 und § 100 Abs. 99 mit 1. September 2023,Paragraph 38, Absatz 4 und Absatz 14, Ziffer 2,, Paragraph 48, Absatz eins bis 4, Paragraph 48 n, Absatz 5 a,, Paragraph 90 a, Absatz 6,, Paragraph 100, Absatz 67, vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 80 und Paragraph 100, Absatz 99, mit 1. September 2023,
§ 48h Abs. 7 mit 1. Oktober 2023.Paragraph 48 h, Absatz 7, mit 1. Oktober 2023.
(110)Absatz 110Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65 a, HG absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.
(111)Absatz 111Für eine Bedienstete oder einen Bediensteten, die oder der vor Inkrafttreten der Anlage 1 Z 1.12 lit. c und Z 1.12a BDG 1979 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium gemäß § 65 Abs. 1 HG angestellt wurde, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs hat bei einer Antragstellung bis 31. Jänner 2023 rückwirkend mit 1. August 2022 zu erfolgen. Bei einer Antragstellung ab 1. Februar 2023 wird die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Anträge können bis längstens 31. Dezember 2023 eingebracht werden.“Für eine Bedienstete oder einen Bediensteten, die oder der vor Inkrafttreten der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, Litera c und Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG angestellt wurde, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs hat bei einer Antragstellung bis 31. Jänner 2023 rückwirkend mit 1. August 2022 zu erfolgen. Bei einer Antragstellung ab 1. Februar 2023 wird die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Anträge können bis längstens 31. Dezember 2023 eingebracht werden.“
84.Novellierungsanordnung 84, Der Anlage 2 zu § 38 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:Der Anlage 2 zu Paragraph 38, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung zur Erfüllung der Zuordnungserfordernisse gemäß § 38 pädagogisch-praktische Studienanteile (§ 35 Z 36 und § 42a Abs. 6 HG bzw. § 51 Z 5e und § 76 Abs. 5 UG) im Ausmaß von 10 bis 20 ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen und für die Bereiche „Digitales und Medientechnik“ (bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte) sowie „Schul- und Dienstrecht“ (bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte) eines Lehramtsstudiums Mindesterfordernisse für zu absolvierende Unterrichtsveranstaltungen festlegen.Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung zur Erfüllung der Zuordnungserfordernisse gemäß Paragraph 38, pädagogisch-praktische Studienanteile (Paragraph 35, Ziffer 36 und Paragraph 42 a, Absatz 6, HG bzw. Paragraph 51, Ziffer 5 e und Paragraph 76, Absatz 5, UG) im Ausmaß von 10 bis 20 ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen und für die Bereiche „Digitales und Medientechnik“ (bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte) sowie „Schul- und Dienstrecht“ (bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte) eines Lehramtsstudiums Mindesterfordernisse für zu absolvierende Unterrichtsveranstaltungen festlegen.
(9)Absatz 9Die Zuordnungsvoraussetzungen für die Verwendung an den den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen werden weiters durch den Erwerb eines auf einem Lehramts-Bachelorgrad aufbauenden und der Verwendung entsprechenden Erweiterungsstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG bzw. § 38d HG oder § 87 Abs. 1 UG bzw. § 54c UG erfüllt.“Die Zuordnungsvoraussetzungen für die Verwendung an den den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen werden weiters durch den Erwerb eines auf einem Lehramts-Bachelorgrad aufbauenden und der Verwendung entsprechenden Erweiterungsstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, HG bzw. Paragraph 38 d, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG bzw. Paragraph 54 c, UG erfüllt.“
Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. IIa Abs. 2 Z 1 lautet:Art. römisch II a Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Artikel I, IIa, IV, V, VII und VIII,“.die Artikel römisch eins, römisch II a, römisch IV, römisch fünf, römisch VII und römisch VIII,“.
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. IIa Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§§ 4,“ der Ausdruck „5a,“ eingefügt.In Art. römisch II a Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „§§ 4,“ der Ausdruck „5a,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach Art. VII wird folgender Art. VIII samt Überschrift eingefügt:Nach Art. römisch VII wird folgender Art. römisch VIII samt Überschrift eingefügt:
„Artikel VIII
Informationen zum Dienstverhältnis
(1)Absatz einsDie oder der Bedienstete ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über dessen wesentliche Aspekte zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der oder des Bediensteten,
Beginn des Dienstverhältnisses,
Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses im Falle des richterlichen Vorbereitungsdienstes,
welcher Beschäftigungsart die oder der Bedienstete zugeordnet wird und welchem Besoldungsschema und welcher Gehaltsgruppe sie oder er zugeordnet wird,
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
ob und welche Ausbildung nach dem II. Abschnitt des 1. Teils bis zur Ernennung zur Richterin oder zum Richter oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt erfolgreich zu absolvieren ist,ob und welche Ausbildung nach dem römisch II. Abschnitt des 1. Teils bis zur Ernennung zur Richterin oder zum Richter oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt erfolgreich zu absolvieren ist,
Identität des Sozialversicherungsträgers.
(2)Absatz 2Die Informationen nach Abs. 1 Z 3, 7 bis 9 und 11 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer 3,, 7 bis 9 und 11 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 9, ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 5, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3)Absatz 3Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der oder dem Bediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der oder dem Bediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Staat, in dem die oder der Bedienstete verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
(4)Absatz 4Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“Die Informationen nach Absatz eins und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 2a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 2 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Ist fraglich, ob das von der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts als oder im Wege der oder des Präses der gemäß des § 5 Abs. 3 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes – ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissärinnen oder Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einholen.“Ist fraglich, ob das von der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen der Absatz eins bis 4 entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts als oder im Wege der oder des Präses der gemäß des Paragraph 5, Absatz 3, Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes – ABAG, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissärinnen oder Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Paragraph 3, Absatz 2, ABAG) einholen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber vom Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu vergewissern, einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen und unter Einbindung der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter (§ 73a Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst dem Außensenat beim Oberlandesgericht (§ 36a) die Bewerberinnen und Bewerber bekannt zu geben. Anzuschließen sind eine kurze Einschätzung, ob die Aufnahmeerfordernisse vorliegen oder nicht, allfällige Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie alle relevanten Bewerbungsunterlagen zu jenen Bewerberinnen und Bewerbern, bei denen das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse bejaht wird. Über Anforderung des Außensenates sind diesem auch Bewerbungsunterlagen für nicht als geeignet eingeschätzte Bewerberinnen oder Bewerber vorzulegen.“„In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber vom Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu vergewissern, einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen und unter Einbindung der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter (Paragraph 73 a, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst dem Außensenat beim Oberlandesgericht (Paragraph 36 a,) die Bewerberinnen und Bewerber bekannt zu geben. Anzuschließen sind eine kurze Einschätzung, ob die Aufnahmeerfordernisse vorliegen oder nicht, allfällige Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie alle relevanten Bewerbungsunterlagen zu jenen Bewerberinnen und Bewerbern, bei denen das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse bejaht wird. Über Anforderung des Außensenates sind diesem auch Bewerbungsunterlagen für nicht als geeignet eingeschätzte Bewerberinnen oder Bewerber vorzulegen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Außensenat beim Oberlandesgericht hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz aus den Bewerberinnen und Bewerbern einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Die Oberstaatsanwaltschaft ist auf ihren Antrag anzuhören und kann dem Außensenat eine Äußerung vorlegen. Sie hat das Recht, bei einer Anhörung nach § 32a Abs. 1 anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen.“Der Außensenat beim Oberlandesgericht hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz aus den Bewerberinnen und Bewerbern einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Die Oberstaatsanwaltschaft ist auf ihren Antrag anzuhören und kann dem Außensenat eine Äußerung vorlegen. Sie hat das Recht, bei einer Anhörung nach Paragraph 32 a, Absatz eins, anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 4 entfällt.Paragraph 3, Absatz 4, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 7 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4)Absatz 4Die oder der Bedienstete im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
einer Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach § 76a,einer Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 76 a,,
einer Pflegeteilzeit nach § 76e,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 76 e,,
einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 63,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 63,,
eines Frühkarenzurlaubes nach § 75f odereines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 75 f, oder
einer Pflegefreistellung nach § 75ceiner Pflegefreistellung nach Paragraph 75 c,
gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. römisch VIII.
(5)Absatz 5Wird die oder der Bedienstete während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 4 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.Wird die oder der Bedienstete während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 4, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(6)Absatz 6Ist die oder der Bedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 4 Z 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“Ist die oder der Bedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 4, Ziffer 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. römisch VIII gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 16 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 16, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aVerwendet eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient sie oder er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässigerweise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 23 Abs. 1) anzurechnen.“Verwendet eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient sie oder er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässigerweise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (Paragraph 23, Absatz eins,) anzurechnen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vergütung für Prüfungstätigkeit
§ 19a.Paragraph 19 a,
Soweit § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, nicht bereits unmittelbar anwendbar ist, haben die Mitglieder der Richteramtsprüfungskommission unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung einen Anspruch auf Vergütung für ihre Prüfungstätigkeit.“ Soweit Paragraph 25, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, nicht bereits unmittelbar anwendbar ist, haben die Mitglieder der Richteramtsprüfungskommission unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung einen Anspruch auf Vergütung für ihre Prüfungstätigkeit.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 26 Abs. 1 entfällt der Satz „Die restliche Zeit der Rechtspraxis kann in jeder der im § 15 genannten Verwendungen zurückgelegt worden sein.“In Paragraph 26, Absatz eins, entfällt der Satz „Die restliche Zeit der Rechtspraxis kann in jeder der im Paragraph 15, genannten Verwendungen zurückgelegt worden sein.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 32 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ die Wortfolge „ , jener des Außensenats auch an den Personalsenat“ eingefügt.In Paragraph 32, Absatz eins und 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ die Wortfolge „ , jener des Außensenats auch an den Personalsenat“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 32 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:Nach Paragraph 32, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aFür die Planstellen der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der Präsidentin oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs hat ein eigener Personalsenat, in dem die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit der längsten Dienstzeit in dieser Funktion, bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit mit der längeren Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt den Vorsitz führt und dem die Wahlmitglieder des Personalsenats und des Außensenats beim Obersten Gerichtshof angehören, die Bewerberinnen und Bewerber anzuhören, einen Besetzungsvorschlag zu erstatten und diesen an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
(4b)Absatz 4 bFür den gemäß Abs. 4a gebildeten Personalsenat gelten die §§ 47 Abs. 1 und 3 bis 5, 48 Abs. 1 und 49 mit folgenden Maßgaben:Für den gemäß Absatz 4 a, gebildeten Personalsenat gelten die Paragraphen 47, Absatz eins und 3 bis 5, 48 Absatz eins und 49 mit folgenden Maßgaben:
Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit der nächstlängsten Dienstzeit auf dieser Planstelle, bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit mit der längeren Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt den Vorsitz zu führen.
Die Sitzungen des Personalsenats sind von der oder dem Vorsitzenden unter Bezeichnung des Gegenstands einzuberufen. Einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Über einen allfälligen Ausschluss gemäß § 49 Abs. 4 entscheidet die oder der Vorsitzende auch dann, wenn sie oder er selbst allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenats von dem Ausschlussgrund betroffen ist.“Über einen allfälligen Ausschluss gemäß Paragraph 49, Absatz 4, entscheidet die oder der Vorsitzende auch dann, wenn sie oder er selbst allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenats von dem Ausschlussgrund betroffen ist.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 32b samt Überschrift lautet:Paragraph 32 b, samt Überschrift lautet:
„Rechte der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten im Ernennungsverfahren
§ 32b.Paragraph 32 b,
(1)Absatz einsDer oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993), in deren oder dessen Vertretungsbereich die ausgeschriebene Planstelle systemisiert ist, sind sämtliche entscheidungswesentliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten (Paragraph 26, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,), in deren oder dessen Vertretungsbereich die ausgeschriebene Planstelle systemisiert ist, sind sämtliche entscheidungswesentliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist auf ihren oder seinen Antrag vom Personalsenat anzuhören und kann diesem eine Äußerung vorlegen. Sie oder er hat das Recht, bei einer Anhörung nach § 32a Abs. 1 anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen.Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist auf ihren oder seinen Antrag vom Personalsenat anzuhören und kann diesem eine Äußerung vorlegen. Sie oder er hat das Recht, bei einer Anhörung nach Paragraph 32 a, Absatz eins, anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3Anstatt ihrer oder seiner Anhörung kann die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte dem Personalsenat bis zu dessen Beschlussfassung eine schriftliche Äußerung darüber vorlegen, welche Kriterien bei der Reihung der Bewerberinnen oder Bewerber besonders berücksichtigt werden sollten.
(4)Absatz 4Das Protokoll über die Anhörung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten oder ihre oder seine Äußerung ist dem Besetzungsvorschlag anzuschließen. Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug an die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten weiterzuleiten.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 4 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 5 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 4, wird die Wortfolge „§ 4 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 5 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 34 samt Überschrift lautet:Paragraph 34, samt Überschrift lautet:
„Angehörigenverhältnis
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsBei Gerichten, bei denen weniger als zehn richterliche Planstellen systemisiert sind, dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im § 75c Abs. 2 aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.Bei Gerichten, bei denen weniger als zehn richterliche Planstellen systemisiert sind, dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im Paragraph 75 c, Absatz 2, aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.
(2)Absatz 2Bei den Gerichtshöfen und Verwaltungsgerichten des Bundes dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.Bei den Gerichtshöfen und Verwaltungsgerichten des Bundes dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Absatz eins, besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.
(3)Absatz 3Die Bewerberin oder der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 zu einer Richterin oder einem Richter des Gerichts, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen.“Die Bewerberin oder der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach Absatz eins, zu einer Richterin oder einem Richter des Gerichts, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 35 samt Überschrift entfällt.Paragraph 35, samt Überschrift entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 47 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „unter einem auch der“ die Wortfolge „oder dem“ eingefügt.In Paragraph 47, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „unter einem auch der“ die Wortfolge „oder dem“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet die oder der Vorsitzende des Personalsenats. Eine Sitzung ist in Präsenz einzuberufen, wenn das ein Mitglied des Personalsenats spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich beantragt.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 48 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
im Falle eines Ernennungsverfahrens die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) dieser Vorgehensweise zustimmt und“im Falle eines Ernennungsverfahrens die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) dieser Vorgehensweise zustimmt und“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 59 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wennEin Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
die Richterin durch ihr oder der Richter durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,die Richterin durch ihr oder der Richter durch sein Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Richterin als solche oder der Richter als solcher tätig ist,
diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
21a.Novellierungsanordnung 21a, § 66 Abs. 1 lautet:Paragraph 66, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der | in der Gehaltsgruppe |
Gehalts- | R 1a | R 1b | R 1c | R 2 | R 3 |
stufe | Euro |
1 | 4 530,0 | 4 530,0 | 4 530,0 | -- | -- |
2 | 4 942,6 | 4 942,6 | 4 942,6 | -- | -- |
3 | 5 564,2 | 5 564,2 | 5 564,2 | -- | -- |
4 | 6 163,8 | 6 163,8 | 6 349,3 | 7 108,4 | -- |
5 | 6 763,2 | 6 875,0 | 7 161,3 | 7 557,9 | 9 506,3 |
6 | 7 325,6 | 7 505,0 | 7 879,9 | 8 276,7 | 10 030,6 |
7 | 7 788,9 | 7 969,5 | 8 448,7 | 8 995,1 | 10 869,6 |
8 | 8 172,2 | 8 351,5 | 8 869,9 | 9 678,1 | 12 028,0 |
9 | 8 307,3 | 8 486,7 | 9 011,2 | 9 926,1 | 12 536,7 |
| | | | | |
Ein festes Gehalt gebührt:
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 13 848,7 €,
der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 13 798,1 €,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 15 221,9 €,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts im Ausmaß von 12 535,5 €.“
21b.Novellierungsanordnung 21b, In § 66 Abs. 12 werden der Betrag „8 648,4 €“ durch den Betrag „9 266,8 €“ und der Betrag „9 263,7 €“ durch den Betrag „9 926,1 €“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz 12, werden der Betrag „8 648,4 €“ durch den Betrag „9 266,8 €“ und der Betrag „9 263,7 €“ durch den Betrag „9 926,1 €“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 67 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 67, Ziffer eins, und 2 lauten:
für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 3 457,8 € und
für Richteramtsanwärter mit Prüfung 3 850,0 €.“
22a.Novellierungsanordnung 22a, In § 68 werden ersetzt:In Paragraph 68, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „171,9 €“ durch den Betrag „184,5 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „171,9 €“ durch den Betrag „184,5 €“,
b) in Z 2 der Betrag „251,4 €“ durch den Betrag „269,8 €“, b) in Ziffer 2, der Betrag „251,4 €“ durch den Betrag „269,8 €“,
c) in Z 3 und Z 6 der Betrag „387,5 €“ jeweils durch den Betrag „415,9 €“, c) in Ziffer 3 und Ziffer 6, der Betrag „387,5 €“ jeweils durch den Betrag „415,9 €“,
d) in Z 4 der Betrag „456,7 €“ durch den Betrag „490,1 €“, d) in Ziffer 4, der Betrag „456,7 €“ durch den Betrag „490,1 €“,
e) in Z 5 der Betrag „581,4 €“ durch den Betrag „624,0 €“, e) in Ziffer 5, der Betrag „581,4 €“ durch den Betrag „624,0 €“,
f) in Z 7 der Betrag „1 070,5 €“ durch den Betrag „1 148,9 €“, f) in Ziffer 7, der Betrag „1 070,5 €“ durch den Betrag „1 148,9 €“,
g) in Z 8 der Betrag „1 332,3 €“ durch den Betrag „1 429,8 €“, g) in Ziffer 8, der Betrag „1 332,3 €“ durch den Betrag „1 429,8 €“,
h) in Z 9 der Betrag „979,3 €“ durch den Betrag „1 051,0 €“, h) in Ziffer 9, der Betrag „979,3 €“ durch den Betrag „1 051,0 €“,
i) in Z 10 der Betrag „684,0 €“ durch den Betrag „734,1 €“. i) in Ziffer 10, der Betrag „684,0 €“ durch den Betrag „734,1 €“.
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 71 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 kann die Richterin oder der Richter an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen, sofern sie oder er für diesen Tag für ihre oder seine Vertretung in geeigneter Weise Vorsorge getroffen hat („persönlicher Feiertag“). Die Richterin oder der Richter hat das Datum der Inanspruchnahme drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.“Abweichend von Absatz 3, kann die Richterin oder der Richter an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen, sofern sie oder er für diesen Tag für ihre oder seine Vertretung in geeigneter Weise Vorsorge getroffen hat („persönlicher Feiertag“). Die Richterin oder der Richter hat das Datum der Inanspruchnahme drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 75c Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 75 c, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 75c Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 5“ durch das Zitat „Abs. 4 und 5“ ersetzt.In Paragraph 75 c, Absatz 7, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins,, Absatz 4 und 5“ durch das Zitat „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 76a Abs. 2 werden im ersten Satz die Wortfolge „zum Schuleintritt“ durch die Wortfolge „zur Vollendung des achten Lebensjahres“ und im zweiten Satz die Wortfolge „dem Schuleintritt“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.In Paragraph 76 a, Absatz 2, werden im ersten Satz die Wortfolge „zum Schuleintritt“ durch die Wortfolge „zur Vollendung des achten Lebensjahres“ und im zweiten Satz die Wortfolge „dem Schuleintritt“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 76a Abs. 3 entfällt in Z 1 die Wortfolge „noch nicht schulpflichtig ist und“.In Paragraph 76 a, Absatz 3, entfällt in Ziffer eins, die Wortfolge „noch nicht schulpflichtig ist und“.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 76a Abs. 6 wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.In Paragraph 76 a, Absatz 6, wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 76b Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „schulpflichtigen Kindes“ durch die Wortfolge „Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.In Paragraph 76 b, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „schulpflichtigen Kindes“ durch die Wortfolge „Kindes nach Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 76d Abs. 4 lautet:Paragraph 76 d, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Eine Richterin oder ein Richter, deren oder dessen regelmäßige Auslastung nach den §§ 75e, 75g, 76a, 76b, 76e oder 76f herabgesetzt worden ist, kann über die für sie oder ihn maßgebende Auslastung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Richterin oder ein Richter, dessen regelmäßige Auslastung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“Eine Richterin oder ein Richter, deren oder dessen regelmäßige Auslastung nach den Paragraphen 75 e,, 75g, 76a, 76b, 76e oder 76f herabgesetzt worden ist, kann über die für sie oder ihn maßgebende Auslastung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Richterin oder ein Richter, dessen regelmäßige Auslastung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 76i wird folgender § 76j samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 76 i, wird folgender Paragraph 76 j, samt Überschrift eingefügt:
„Sonstige Rechte
§ 76j.Paragraph 76 j,
(1)Absatz einsDie oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 63 ausübt, eine Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach § 76a, eine Pflegeteilzeit nach § 76e, einen Frühkarenzurlaub nach § 75f oder eine Pflegefreistellung nach § 75c beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 63, ausübt, eine Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 76 a,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 76 e,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 75 f, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 75 c, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2Die oder der Bedienstete, darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII.“Die oder der Bedienstete, darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. römisch VIII.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 100 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Pensionsversicherung für das Staatspersonal“ durch die Wortfolge „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.In Paragraph 100, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Pensionsversicherung für das Staatspersonal“ durch die Wortfolge „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.
32a.Novellierungsanordnung 32a, Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 168, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der | in der Gehaltsgruppe |
Gehalts- | I | II | III |
stufe | Euro |
1 | 3 143,1 | -- | -- |
2 | 3 223,0 | -- | -- |
3 | 3 541,3 | -- | -- |
4 | 3 860,5 | -- | -- |
5 | 4 179,8 | -- | -- |
6 | 4 503,0 | -- | -- |
7 | 4 823,6 | -- | -- |
8 | 5 119,6 | 5 548,3 | -- |
9 | 5 354,5 | 5 628,2 | 5 943,8 |
10 | 5 658,9 | 5 948,8 | 6 023,7 |
11 | 5 965,9 | 6 271,8 | 6 426,6 |
12 | 6 271,8 | 6 592,5 | 7 151,5 |
13 | 6 577,6 | 6 915,6 | 7 956,1 |
14 | 6 888,4 | 7 317,3 | 8 277,9 |
15 | 7 209,3 | 7 960,9 | 8 599,5 |
16 | 7 532,0 | 8 523,6 | 8 920,2 |
17 | 7 772,9 | 8 765,5 | 9 163,5 |
| | | |
“
32b.Novellierungsanordnung 32b, Die Tabelle in § 169a erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 169 a, erhält folgende Fassung:
„
Zulage | Euro |
kleine Daz | 124,9 |
große Daz | 501,4 |
| |
“
32c.Novellierungsanordnung 32c, In § 170 Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 170, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „143,1 €“ durch den Betrag „153,6 €“, a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „143,1 €“ durch den Betrag „153,6 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „131,4 €“ durch den Betrag „141,0 €“, b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „131,4 €“ durch den Betrag „141,0 €“,
c) in Z 1 lit. c der Betrag „120,1 €“ durch den Betrag „128,9 €“, c) in Ziffer eins, Litera c, der Betrag „120,1 €“ durch den Betrag „128,9 €“,
d) in Z 1 lit. d der Betrag „109,7 €“ durch den Betrag „117,7 €“, d) in Ziffer eins, Litera d, der Betrag „109,7 €“ durch den Betrag „117,7 €“,
e) in Z 1 lit. e der Betrag „98,1 €“ durch den Betrag „105,3 €“, e) in Ziffer eins, Litera e, der Betrag „98,1 €“ durch den Betrag „105,3 €“,
f) in Z 1 lit. f der Betrag „85,4 €“ durch den Betrag „91,7 €“, f) in Ziffer eins, Litera f, der Betrag „85,4 €“ durch den Betrag „91,7 €“,
g) in Z 1 lit. g der Betrag „75,0 €“ durch den Betrag „80,5 €“, g) in Ziffer eins, Litera g, der Betrag „75,0 €“ durch den Betrag „80,5 €“,
h) in Z 2 lit. a der Betrag „102,7 €“ durch den Betrag „110,2 €“, h) in Ziffer 2, Litera a, der Betrag „102,7 €“ durch den Betrag „110,2 €“,
i) in Z 2 lit. b der Betrag „92,3 €“ durch den Betrag „99,1 €“, i) in Ziffer 2, Litera b, der Betrag „92,3 €“ durch den Betrag „99,1 €“,
j) in Z 2 lit. c der Betrag „80,6 €“ durch den Betrag „86,5 €“, j) in Ziffer 2, Litera c, der Betrag „80,6 €“ durch den Betrag „86,5 €“,
k) in Z 2 lit. d der Betrag „69,2 €“ durch den Betrag „74,3 €“. k) in Ziffer 2, Litera d, der Betrag „69,2 €“ durch den Betrag „74,3 €“.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 175 Abs. 1 Z 6 wird nach der Wortfolge „Erster Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA),“ die Wortfolge „Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA),“ eingefügt.In Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach der Wortfolge „Erster Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA),“ die Wortfolge „Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA),“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 186 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 186, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet die oder der Vorsitzende der Personalkommission. Eine Sitzung ist in Präsenz einzuberufen, wenn das ein Mitglied der Personalkommission spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich beantragt.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 186 Abs. 3 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „unbeschadet des Abs. 2a“ eingefügt.In Paragraph 186, Absatz 3, wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „unbeschadet des Absatz 2 a, “, eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 186 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 186, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aAusnahmsweise kann ohne Einberufung einer Sitzung eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg erfolgen, wenn
alle Mitglieder der Personalkommission einer solchen Beschlussfassung zustimmen,
im Falle eines Ernennungsverfahrens die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) dieser Vorgehensweise zustimmt undim Falle eines Ernennungsverfahrens die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) dieser Vorgehensweise zustimmt und
der Erledigungsvorschlag stimmeneinhellig angenommen wird und nicht eines der Mitglieder die Behandlung des Vorschlags in einer Vollsitzung verlangt.“
36a.Novellierungsanordnung 36a, § 190 Abs. 1 lautet:Paragraph 190, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der | in der Gehaltsgruppe |
Gehalts- | St 1 | St 2 | St 3 |
stufe | Euro |
1 | 4 805,0 | -- | -- |
2 | 5 217,9 | -- | -- |
3 | 5 840,7 | -- | -- |
4 | 6 438,9 | 7 108,4 | -- |
5 | 7 039,6 | 7 557,9 | 9 506,3 |
6 | 7 601,0 | 8 276,7 | 10 030,6 |
7 | 8 065,3 | 8 995,1 | 10 869,6 |
8 | 8 448,7 | 9 678,1 | 12 028,0 |
9 | 8 583,6 | 9 926,1 | 12 536,7 |
| | | |
Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 14 095,5 €.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 190 Abs. 2 Z 2 erhalten die lit. e die Bezeichnung „f)“ und die lit. f die Bezeichnung „g)“ und wird davor als lit. e die Wortfolge „e) Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der WKStA,“ eingefügt.In Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 2, erhalten die Litera e, die Bezeichnung „f)“ und die Litera f, die Bezeichnung „g)“ und wird davor als Litera e, die Wortfolge „e) Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der WKStA,“ eingefügt.
37a.Novellierungsanordnung 37a, In § 190 Abs. 7 werden ersetzt:In Paragraph 190, Absatz 7, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „10 438,0 €“ durch den Betrag „11 184,3 €“, a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „10 438,0 €“ durch den Betrag „11 184,3 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „11 700,1 €“ durch den Betrag „12 536,7 €“, b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „11 700,1 €“ durch den Betrag „12 536,7 €“,
c) in Z 2 lit. a und in Z 3 lit. a der Betrag „8 648,4 €“ jeweils durch den Betrag „9 266,8 €“, c) in Ziffer 2, Litera a und in Ziffer 3, Litera a, der Betrag „8 648,4 €“ jeweils durch den Betrag „9 266,8 €“,
d) in Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „9 263,7 €“ jeweils durch den Betrag „9 926,1 €“. d) in Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „9 263,7 €“ jeweils durch den Betrag „9 926,1 €“.
37b.Novellierungsanordnung 37b, In § 192 werden ersetzt:In Paragraph 192, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „308,0 €“ durch den Betrag „330,5 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „308,0 €“ durch den Betrag „330,5 €“,
b) in Z 2 der Betrag „387,5 €“ durch den Betrag „415,9 €“, b) in Ziffer 2, der Betrag „387,5 €“ durch den Betrag „415,9 €“,
c) in Z 3 der Betrag „808,6 €“ durch den Betrag „867,8 €“, c) in Ziffer 3, der Betrag „808,6 €“ durch den Betrag „867,8 €“,
d) in Z 4 der Betrag „1 070,5 €“ durch den Betrag „1 148,9 €“, d) in Ziffer 4, der Betrag „1 070,5 €“ durch den Betrag „1 148,9 €“,
e) in Z 5 der Betrag „1 332,3 €“ durch den Betrag „1 429,8 €“, e) in Ziffer 5, der Betrag „1 332,3 €“ durch den Betrag „1 429,8 €“,
f) in Z 6 der Betrag „979,3 €“ durch den Betrag „1 051,0 €“, f) in Ziffer 6, der Betrag „979,3 €“ durch den Betrag „1 051,0 €“,
g) in Z 7 der Betrag „125,7 €“ durch den Betrag „134,9 €“, g) in Ziffer 7, der Betrag „125,7 €“ durch den Betrag „134,9 €“,
h) in Z 8 der Betrag „354,0 €“ durch den Betrag „379,9 €“. h) in Ziffer 8, der Betrag „354,0 €“ durch den Betrag „379,9 €“.
37c.Novellierungsanordnung 37c, Die Tabelle in § 197 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 197, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
in der | in der Gehaltsgruppe |
Gehalts- | I | II | III |
stufe | Euro |
1 | 3 143,1 | -- | -- |
2 | 3 223,0 | -- | -- |
3 | 3 541,3 | -- | -- |
4 | 3 860,5 | -- | -- |
5 | 4 179,8 | -- | -- |
6 | 4 503,0 | -- | -- |
7 | 4 823,6 | -- | -- |
8 | 5 119,6 | 5 548,3 | -- |
9 | 5 354,5 | 5 628,2 | 5 943,8 |
10 | 5 658,9 | 5 948,8 | 6 023,7 |
11 | 5 965,9 | 6 271,8 | 6 426,6 |
12 | 6 271,8 | 6 592,5 | 7 151,5 |
13 | 6 577,6 | 6 915,6 | 7 956,1 |
14 | 6 888,4 | 7 317,3 | 8 277,9 |
15 | 7 209,3 | 7 960,9 | 8 599,5 |
16 | 7 532,0 | 8 523,6 | 8 920,2 |
17 | 7 772,9 | 8 765,5 | 9 163,5 |
| | | |
“
37d.Novellierungsanordnung 37d, Die Tabelle in § 198 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 198, erhält folgende Fassung:
„
Zulage | Euro |
kleine Daz | 124,9 |
große Daz | 501,4 |
| |
“
37e.Novellierungsanordnung 37e, In § 200 Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 200, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „143,1 €“ durch den Betrag „153,6 €“, a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „143,1 €“ durch den Betrag „153,6 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „131,4 €“ durch den Betrag „141,0 €“, b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „131,4 €“ durch den Betrag „141,0 €“,
c) in Z 1 lit. c der Betrag „120,1 €“ durch den Betrag „128,9 €“, c) in Ziffer eins, Litera c, der Betrag „120,1 €“ durch den Betrag „128,9 €“,
d) in Z 1 lit. d der Betrag „109,7 €“ durch den Betrag „117,7 €“, d) in Ziffer eins, Litera d, der Betrag „109,7 €“ durch den Betrag „117,7 €“,
e) in Z 1 lit. e der Betrag „98,1 €“ durch den Betrag „105,3 €“, e) in Ziffer eins, Litera e, der Betrag „98,1 €“ durch den Betrag „105,3 €“,
f) in Z 1 lit. f der Betrag „85,4 €“ durch den Betrag „91,7 €“, f) in Ziffer eins, Litera f, der Betrag „85,4 €“ durch den Betrag „91,7 €“,
g) in Z 1 lit. g der Betrag „75,0 €“ durch den Betrag „80,5 €“, g) in Ziffer eins, Litera g, der Betrag „75,0 €“ durch den Betrag „80,5 €“,
h) in Z 2 lit. a der Betrag „102,7 €“ durch den Betrag „110,2 €“, h) in Ziffer 2, Litera a, der Betrag „102,7 €“ durch den Betrag „110,2 €“,
i) in Z 2 lit. b der Betrag „92,3 €“ durch den Betrag „99,1 €“, i) in Ziffer 2, Litera b, der Betrag „92,3 €“ durch den Betrag „99,1 €“,
j) in Z 2 lit. c der Betrag „80,6 €“ durch den Betrag „86,5 €“, j) in Ziffer 2, Litera c, der Betrag „80,6 €“ durch den Betrag „86,5 €“,
k) in Z 2 lit. d der Betrag „69,2 €“ durch den Betrag „74,3 €“. k) in Ziffer 2, Litera d, der Betrag „69,2 €“ durch den Betrag „74,3 €“.
38.Novellierungsanordnung 38, Der bisherige § 204a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2010, erhält die Bezeichnung „§ 204b“.Der bisherige Paragraph 204 a, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, erhält die Bezeichnung „§ 204b“.
39.Novellierungsanordnung 39, § 205 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 205, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Davon ausgenommen sind die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion II), die Stabsstelle für Datenschutz und die Stabsstelle für Vergaberecht.“„Davon ausgenommen sind die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion römisch II), die Stabsstelle für Datenschutz und die Stabsstelle für Vergaberecht.“
40.Novellierungsanordnung 40, Dem § 212 wird folgender Abs. 77 angefügt:Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 77, angefügt:
„(77)Absatz 77In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
§ 2a Abs. 5, § 3 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4 bis 6, § 16 Abs. 3a, § 19a samt Überschrift, § 26 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2, 4a und 4b, § 32b samt Überschrift, § 33 Abs. 4, § 34 samt Überschrift, § 47 Abs. 5 und 6, § 48 Abs. 3 Z 2, § 66 Abs. 1 und 12, § 67 Z 1 und 2, § 68, § 71 Abs. 4, § 75c Abs. 1 Z 1 und Abs. 7, § 76a Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, § 76b Abs. 1 Z 1, § 76d Abs. 4, § 76j samt Überschrift, § 100 Abs. 1 Z 6, § 168 Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Z 6, § 186 Abs. 2a, 3 und 3a und § 190 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 7, § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 sowie der Entfall des § 3 Abs. 4 und des § 35 samt Überschrift mit 1. Jänner 2023,Paragraph 2 a, Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 4 bis 6, Paragraph 16, Absatz 3 a,, Paragraph 19 a, samt Überschrift, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, 2, 4a und 4b, Paragraph 32 b, samt Überschrift, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 34, samt Überschrift, Paragraph 47, Absatz 5 und 6, Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 66, Absatz eins und 12, Paragraph 67, Ziffer eins und 2, Paragraph 68,, Paragraph 71, Absatz 4,, Paragraph 75 c, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7,, Paragraph 76 a, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6,, Paragraph 76 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 76 d, Absatz 4,, Paragraph 76 j, samt Überschrift, Paragraph 100, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 168, Absatz 2,, Paragraph 169 a,, Paragraph 170, Absatz eins,, Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 186, Absatz 2 a,, 3 und 3a und Paragraph 190, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7,, Paragraph 192,, Paragraph 197, Absatz 2,, Paragraph 198 und Paragraph 200, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 3, Absatz 4 und des Paragraph 35, samt Überschrift mit 1. Jänner 2023,
Art. IIa Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sowie Art. VIII samt Überschrift mit 1. April 2023,Art. römisch II a Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sowie Art. römisch VIII samt Überschrift mit 1. April 2023,
§ 59 Abs. 7, § 204b und § 205 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 59, Absatz 7,, Paragraph 204 b und Paragraph 205, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Informationen zum Dienstverhältnis
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz einsDie Landeslehrperson ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der Landeslehrperson,
Beginn des Dienstverhältnisses,
Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,
Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
welcher Verwendungsgruppe die Landeslehrperson zugeordnet wird,
Ausmaß der Wochendienstzeit,
das Ferien- und Urlaubsausmaß,
das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
Identität des Sozialversicherungsträgers.
(2)Absatz 2Die Informationen nach Abs. 1 Z 3 und 7 bis 10 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 7 bis 10 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 9, ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 5, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3)Absatz 3Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Landeslehrperson vor der Abreise zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Landeslehrperson vor der Abreise zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Staat, in dem die Landeslehrperson verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
(4)Absatz 4Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Landeslehrperson gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“Die Informationen nach Absatz eins und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Landeslehrperson gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 9 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:
„(6)Absatz 6Die Landesehrperson im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46,einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 46,,
einer Pflegeteilzeit nach § 46a,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 46 a,,
einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 40,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 40,,
eines Frühkarenzurlaubes nach § 58e odereines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 58 e, oder
einer Pflegefreistellung nach § 59einer Pflegefreistellung nach Paragraph 59,
gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a,
(7)Absatz 7Wird die Landeslehrperson während der Probezeit gekündigt und ist sie der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 6 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.Wird die Landeslehrperson während der Probezeit gekündigt und ist sie der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 6, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(8)Absatz 8Ist die Landeslehrperson der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 6 Z 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“Ist die Landeslehrperson der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 6, Ziffer 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a, gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 23b Abs. 3 wird nach dem Wort „dürfen“ die Wortgruppe „ , soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt,“ eingefügt.In Paragraph 23 b, Absatz 3, wird nach dem Wort „dürfen“ die Wortgruppe „ , soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 26b Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(vorzeitig)“ durch das Wort „jederzeit“ ersetzt.In Paragraph 26 b, Absatz 5, wird der Klammerausdruck „(vorzeitig)“ durch das Wort „jederzeit“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 26c Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 26 c, Absatz 6, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Schulcluster-Leitung kann für eine angefangene Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern von der Bindung weiterer 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal absehen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt“ durch die Wortfolge „der bei Vertretung der Leitung einer allgemein bildenden Pflichtschule die besonderen Ernennungserfordernisse für eine allgemein bildende Pflichtschule und bei Vertretung der Leitung einer Berufsschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Berufsschule erfüllt“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, wird die Wortfolge „der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt“ durch die Wortfolge „der bei Vertretung der Leitung einer allgemein bildenden Pflichtschule die besonderen Ernennungserfordernisse für eine allgemein bildende Pflichtschule und bei Vertretung der Leitung einer Berufsschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Berufsschule erfüllt“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 32 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei Landeslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wennEin Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
die Landeslehrperson durch ihr Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,die Landeslehrperson durch ihr Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Landeslehrperson als solche tätig ist,
diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „zum Schuleintritt“ durch die Wortfolge „zur Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 46, Absatz 2, wird die Wortfolge „zum Schuleintritt“ durch die Wortfolge „zur Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
„Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 46 Abs. 3 entfällt in Z 1 die Wortfolge „noch nicht schulpflichtig ist und“.In Paragraph 46, Absatz 3, entfällt in Ziffer eins, die Wortfolge „noch nicht schulpflichtig ist und“.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 46 Abs. 6 wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 6, wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 50 Abs. 6 entfällt der zweite und dritte Satz.In Paragraph 50, Absatz 6, entfällt der zweite und dritte Satz.
13.Novellierungsanordnung 13, § 59 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 59 Abs. 11 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 und Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz 11, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins und Absatz 4 “, durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 60 wird folgender § 60a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 60, wird folgender Paragraph 60 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonstige Rechte
§ 60a.Paragraph 60 a,
(1)Absatz einsDie Landeslehrperson, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 40 ausübt, eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46, eine Pflegeteilzeit nach § 46a, einen Frühkarenzurlaubes nach § 58e oder eine Pflegefreistellung nach § 59 anregt bzw. beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die Landeslehrperson, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 40, ausübt, eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 46,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 46 a,, einen Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 58 e, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 59, anregt bzw. beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2Die Landeslehrperson, die eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.“Die Landeslehrperson, die eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a, Punkt “,
15a.Novellierungsanordnung 15a, Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 10 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 10, erhält folgende Fassung:
„
in der Dienstzulagen-gruppe | in der Dienstzulagenstufe |
1 | 2 | 3 |
| |
Euro |
I | 708,1 | 756,3 | 803,3 |
II | 659,6 | 705,4 | 749,0 |
III | 543,4 | 580,6 | 616,6 |
IV | 483,9 | 517,4 | 549,6 |
V | 325,5 | 346,5 | 368,9 |
VI | 271,0 | 289,7 | 307,0 |
| | | |
“
16.Novellierungsanordnung 16, § 115i Abs. 2 lautet:Paragraph 115 i, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsposition mit Ende Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2023 beworben haben, ist § 26 Abs. 6 Z 2 und § 26b Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.“Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsposition mit Ende Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2023 beworben haben, ist Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2 und Paragraph 26 b, Absatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 123 Abs. 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird in der Z 5 die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.In Paragraph 123, Absatz 81, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird in der Ziffer 5, die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 123 Abs. 94 wird das Zitat „§ 51 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 51a Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 123, Absatz 94, wird das Zitat „§ 51 Absatz 5 “, durch das Zitat „§ 51a Absatz 5 “, ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 123 wird folgender Abs. 95 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 95, angefügt:
„(95)Absatz 95In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
§ 23b Abs. 3, § 26b Abs. 5, § 26c Abs. 6, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 8, § 41 Abs. 7, § 50 Abs. 6, § 115i Abs. 2, § 123 Abs. 94 und Art. I Abs. 16 der Anlage mit dem der Kundmachung folgenden Tag,Paragraph 23 b, Absatz 3,, Paragraph 26 b, Absatz 5,, Paragraph 26 c, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 8,, Paragraph 41, Absatz 7,, Paragraph 50, Absatz 6,, Paragraph 115 i, Absatz 2,, Paragraph 123, Absatz 94 und Art. römisch eins Absatz 16, der Anlage mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
§ 9 Abs. 6 bis 8, § 46 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, § 59 Abs. 1 Z 1 und Abs. 11, § 60a samt Überschrift, § 106 Abs. 2 Z 10 sowie § 123 Abs. 81 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 mit 1. Jänner 2023,Paragraph 9, Absatz 6 bis 8, Paragraph 46, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 11,, Paragraph 60 a, samt Überschrift, Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 10, sowie Paragraph 123, Absatz 81, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, mit 1. Jänner 2023,
§ 5a samt Überschrift mit 1. April 2023.“Paragraph 5 a, samt Überschrift mit 1. April 2023.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem Art. I der Anlage wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Art. römisch eins der Anlage wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer allgemeinbildenden Pflichtschule werden weiters durch den Erwerb eines auf einen Lehramts-Bachelorgrad aufbauenden und der Verwendung entsprechenden Erweiterungsstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG bzw. § 38d HG oder § 87 Abs. 1 UG bzw. § 54c UG erfüllt.“Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer allgemeinbildenden Pflichtschule werden weiters durch den Erwerb eines auf einen Lehramts-Bachelorgrad aufbauenden und der Verwendung entsprechenden Erweiterungsstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, HG bzw. Paragraph 38 d, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG bzw. Paragraph 54 c, UG erfüllt.“
Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Informationen zum Dienstverhältnis
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz einsDie Lehrperson ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der Lehrperson,
Beginn des Dienstverhältnisses,
Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,
Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
welcher Verwendungsgruppe die Lehrperson zugeordnet wird,
Ausmaß der Wochendienstzeit,
das Ferien- und Urlaubsausmaß,
das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
Identität des Sozialversicherungsträgers.
(2)Absatz 2Die Informationen nach Abs. 1 Z 3 und 7 bis 10 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 7 bis 10 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 9, ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 5, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3)Absatz 3Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Lehrperson vor der Abreise zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Lehrperson vor der Abreise zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Staat, in dem die Lehrperson verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
(4)Absatz 4Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Lehrperson gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“Die Informationen nach Absatz eins und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Lehrperson gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 9 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:
„(6)Absatz 6Die Lehrperson im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46,einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 46,,
einer Pflegeteilzeit nach § 46a,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 46 a,,
einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 40,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 40,,
eines Frühkarenzurlaubes nach § 65e odereines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 65 e, oder
einer Pflegefreistellung nach § 66einer Pflegefreistellung nach Paragraph 66,
gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a,
(7)Absatz 7Wird die Lehrperson während der Probezeit gekündigt und ist sie der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 6 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.Wird die Lehrperson während der Probezeit gekündigt und ist sie der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 6, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(8)Absatz 8Ist die Lehrperson der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 6 Z 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“Ist die Lehrperson der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 6, Ziffer 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a, gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 23a Abs. 3 wird nach dem Wort „dürfen“ die Wortgruppe „ , soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt,“ eingefügt.In Paragraph 23 a, Absatz 3, wird nach dem Wort „dürfen“ die Wortgruppe „ , soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wennEin Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
die Lehrperson durch ihr Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,die Lehrperson durch ihr Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Lehrperson als solche tätig ist,
diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „zum Schuleintritt“ durch die Wortfolge „zur Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 46, Absatz 2, wird die Wortfolge „zum Schuleintritt“ durch die Wortfolge „zur Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
„Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 46 Abs. 3 entfällt in Z 1 die Wortfolge „noch nicht schulpflichtig ist und“.In Paragraph 46, Absatz 3, entfällt in Ziffer eins, die Wortfolge „noch nicht schulpflichtig ist und“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 46 Abs. 6 wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 6, wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 65b Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „einen einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt.In Paragraph 65 b, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „einen einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 66 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 66 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 und Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz 5, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins und Absatz 4 “, durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 68 wird folgender § 68a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 68, wird folgender Paragraph 68 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonstige Rechte
§ 68a.Paragraph 68 a,
(1)Absatz einsDie Lehrperson, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 40 ausübt, eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46, eine Pflegeteilzeit nach § 46a, einen Frühkarenzurlaubes nach § 65e oder eine Pflegefreistellung nach § 66 anregt bzw. beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die Lehrperson, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 40, ausübt, eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 46,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 46 a,, einen Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 65 e, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 66, anregt bzw. beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2Die Lehrperson, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.“Die Lehrperson, die oder der eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a, Punkt “,
12.Novellierungsanordnung 12, In § 119d wird nach dem Wort „Sicherheitsfachkräfte“ die Wortfolge „ , Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner“ und nach dem Wort „Hilfspersonal“ die Wortfolge „oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst“ eingefügt.In Paragraph 119 d, wird nach dem Wort „Sicherheitsfachkräfte“ die Wortfolge „ , Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner“ und nach dem Wort „Hilfspersonal“ die Wortfolge „oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 127 wird folgender Abs. 75 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 75, angefügt:
„(75)Absatz 75In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
§ 23a Abs. 3, § 41 Abs. 7 und § 65b Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,Paragraph 23 a, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 7 und Paragraph 65 b, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
§ 9 Abs. 6 bis 8, § 46 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, § 66 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 68a samt Überschrift und § 119d mit 1. Jänner 2023,Paragraph 9, Absatz 6 bis 8, Paragraph 46, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6,, Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 68 a, samt Überschrift und Paragraph 119 d, mit 1. Jänner 2023,
§ 5a samt Überschrift mit 1. April 2023.“Paragraph 5 a, samt Überschrift mit 1. April 2023.“
Artikel 7
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2b Z 2 wird vor dem Wort „Berufspraxis“ die Wortfolge „fachlich geeignete“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 2 b, Ziffer 2, wird vor dem Wort „Berufspraxis“ die Wortfolge „fachlich geeignete“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „facheinschlägige“ durch die Wortfolge „fachlich geeignete“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „facheinschlägige“ durch die Wortfolge „fachlich geeignete“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 4, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 11a entfällt die Wortfolge „oder gemäß Abs. 11 aufgenommen werden dürfen“.In Paragraph 3, Absatz 11 a, entfällt die Wortfolge „oder gemäß Absatz 11, aufgenommen werden dürfen“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 12 wird nach der Wortfolge „die als Bundes- oder als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase abgeschlossen haben“ die Wortfolge „oder die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel I Abs. 14a der Anlage zum LDG 1984 erfüllen“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 12, wird nach der Wortfolge „die als Bundes- oder als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase abgeschlossen haben“ die Wortfolge „oder die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel römisch eins Absatz 14 a, der Anlage zum LDG 1984 erfüllen“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 3 entfällt nach der Wortfolge „des Studiums gemäß Abs. 2“ das Zitat „Z 2“.In Paragraph 7, Absatz 3, entfällt nach der Wortfolge „des Studiums gemäß Absatz 2 “, das Zitat „Z 2“.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 8 Abs. 14a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 8, Absatz 14 a, wird folgender Satz angefügt:
„Sofern eine Landesvertragslehrperson die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an bis zu drei Schulen übernimmt, kann das landesgesetzlich zuständige Organ die Unterrichtsverpflichtung dieser Landesvertragslehrperson für jede betreute Schule um drei Wochenstunden vermindern.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die §§ 26 bis 26d LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.“Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die Paragraphen 26 bis 26d LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 14a Abs. 9 werden nach dem Zitat „§ 26c Abs. 8 Z 1 LDG 1984“ ein Beistrich und die Wortfolge „wobei als Unterrichtsverpflichtung der Schulleitung eine zwanzigstündige Unterrichtsverpflichtung gilt“ eingefügt.In Paragraph 14 a, Absatz 9, werden nach dem Zitat „§ 26c Absatz 8, Ziffer eins, LDG 1984“ ein Beistrich und die Wortfolge „wobei als Unterrichtsverpflichtung der Schulleitung eine zwanzigstündige Unterrichtsverpflichtung gilt“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 15 entfällt.Paragraph 15, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei Landesvertragslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.“
11a.Novellierungsanordnung 11a, Die Tabelle in § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 18, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Entlohnungs-stufe | Euro |
| |
| |
1 | 3 116,1 |
2 | 3 546,0 |
3 | 3 977,1 |
4 | 4 408,2 |
5 | 4 839,5 |
6 | 5 270,7 |
7 | 5 537,1 |
| |
“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 18 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 18, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.“Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65 a, HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 18 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 18, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDer Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 VBG in Verbindung mit § 38 VBG als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 VBG vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 VBG sind die ersten 12 Monate (60 ECTS-Anrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.“Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß Paragraph 38 d, HG oder Paragraph 82 c, HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des Paragraph 15, VBG in Verbindung mit Paragraph 38, VBG als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß Paragraph 15, Absatz 4, VBG vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des Paragraph 15, Absatz 5, VBG sind die ersten 12 Monate (60 ECTS-Anrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 19 Abs. 6 lautet:Paragraph 19, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Lehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag in diesen Fällen zu halbieren ist.“
14a.Novellierungsanordnung 14a, In § 19 werden ersetzt:In Paragraph 19, werden ersetzt:
a) in Abs. 8 Z 1 der Betrag „108,3 €“ durch den Betrag „116,2 €“, a) in Absatz 8, Ziffer eins, der Betrag „108,3 €“ durch den Betrag „116,2 €“,
b) in Abs. 8 Z 2 der Betrag „144,1 €“ durch den Betrag „154,6 €“, b) in Absatz 8, Ziffer 2, der Betrag „144,1 €“ durch den Betrag „154,6 €“,
c) in Abs. 8 Z 3 und in Abs. 9 der Betrag „179,9 €“ jeweils durch den Betrag „193,1 €“, c) in Absatz 8, Ziffer 3 und in Absatz 9, der Betrag „179,9 €“ jeweils durch den Betrag „193,1 €“,
d) in Abs. 10 der Betrag „359,9 €“ durch den Betrag „386,2 €“ und der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „579,4 €“. d) in Absatz 10, der Betrag „359,9 €“ durch den Betrag „386,2 €“ und der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „579,4 €“.
14b.Novellierungsanordnung 14b, Die Tabelle in § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 20, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
Funktionsdauer | bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur |
Kategorie |
A | B | C | D |
Euro |
bis zu 5 Jahre | 771,3 | 1 350,7 | 1 606,8 | 1 864,3 |
mehr als 5 Jahre | 900,0 | 1 606,8 | 1 864,3 | 2 121,8 |
| | | | |
“
14c.Novellierungsanordnung 14c, In § 21 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 21, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „599,8 €“ durch den Betrag „643,7 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „599,8 €“ durch den Betrag „643,7 €“,
b) in Z 2 der Betrag „718,7 €“ durch den Betrag „771,3 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „718,7 €“ durch den Betrag „771,3 €“.
15.Novellierungsanordnung 15, Der Text des § 21a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 21 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß § 17 betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß § 20 Abs. 2 der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.“Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß Paragraph 17, betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.“
15a.Novellierungsanordnung 15a, In § 21b wird der Betrag „994,1 €“ durch den Betrag „1 066,9 €“ ersetzt.In Paragraph 21 b, wird der Betrag „994,1 €“ durch den Betrag „1 066,9 €“ ersetzt.
15b.Novellierungsanordnung 15b, In § 22 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 22, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „28,7 €“ durch den Betrag „30,8 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „28,7 €“ durch den Betrag „30,8 €“,
b) in Z 2 der Betrag „15,0 €“ durch den Betrag „16,1 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „15,0 €“ durch den Betrag „16,1 €“.
15c.Novellierungsanordnung 15c, In § 23 Abs. 4 wird der Betrag „40,5 €“ durch den Betrag „43,5 €“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 4, wird der Betrag „40,5 €“ durch den Betrag „43,5 €“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 23 Abs. 5 lautet:Paragraph 23, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1 gilt.“Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1980,, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1990,, in Anspruch nehmen, sind die Absatz eins und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Absatz eins, gilt.“
16a.Novellierungsanordnung 16a, In § 24 Abs. 1 wird der Betrag „43,8 €“ durch den Betrag „47,0 €“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins, wird der Betrag „43,8 €“ durch den Betrag „47,0 €“ ersetzt.
16b.Novellierungsanordnung 16b, In § 24 Abs. 2 wird der Betrag „215,7 €“ durch den Betrag „231,5 €“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 2, wird der Betrag „215,7 €“ durch den Betrag „231,5 €“ ersetzt.
16c.Novellierungsanordnung 16c, In § 24a werden ersetzt:In Paragraph 24 a, werden ersetzt:
a) in Abs. 4 der Betrag „50,0 €“ durch den Betrag „53,7 €“, a) in Absatz 4, der Betrag „50,0 €“ durch den Betrag „53,7 €“,
b) in Abs. 6 Z 1 der Betrag „600,0 €“ durch den Betrag „643,9 €“, b) in Absatz 6, Ziffer eins, der Betrag „600,0 €“ durch den Betrag „643,9 €“,
c) in Abs. 6 Z 2 der Betrag „800,0 €“ durch den Betrag „858,6 €“, c) in Absatz 6, Ziffer 2, der Betrag „800,0 €“ durch den Betrag „858,6 €“,
d) in Abs. 6 Z 3 der Betrag „1 000,0 €“ durch den Betrag „1 073,2 €“. d) in Absatz 6, Ziffer 3, der Betrag „1 000,0 €“ durch den Betrag „1 073,2 €“.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 24b Abs. 1 wird die Wortgruppe „dürfen im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses aufgenommen werden“ durch die Wortgruppe „sind im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden“ ersetzt.In Paragraph 24 b, Absatz eins, wird die Wortgruppe „dürfen im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses aufgenommen werden“ durch die Wortgruppe „sind im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden“ ersetzt.
17a.Novellierungsanordnung 17a, In § 24b Abs. 4 wird der Betrag „30,0 €“ durch den Betrag „32,2 €“ ersetzt.In Paragraph 24 b, Absatz 4, wird der Betrag „30,0 €“ durch den Betrag „32,2 €“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 24b Abs. 5 lautet:Paragraph 24 b, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Auf Personen gemäß Abs. 1 sind, soweit § 24b nicht anderes bestimmt, § 4 Abs. 4 und Abs. 7, § 5 Abs. 3, § 8a, § 15, § 19, § 22, § 26, § 28b, die §§ 29g bis 29j sowie § 30a VBG und die §§ 5 bis 7 nicht anzuwenden.“Auf Personen gemäß Absatz eins, sind, soweit Paragraph 24 b, nicht anderes bestimmt, Paragraph 4, Absatz 4 und Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 8 a,, Paragraph 15,, Paragraph 19,, Paragraph 22,, Paragraph 26,, Paragraph 28 b,, die Paragraphen 29 g bis 29j sowie Paragraph 30 a, VBG und die Paragraphen 5 bis 7 nicht anzuwenden.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 25 wird in Z 1 bis 4 jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt, wird das Wort „Fünfjahresfrist“ durch das Wort „Achtjahresfrist“ ersetzt, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:In Paragraph 25, wird in Ziffer eins bis 4 jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt, wird das Wort „Fünfjahresfrist“ durch das Wort „Achtjahresfrist“ ersetzt, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:
„(2)Absatz 2Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Landesvertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.
(3)Absatz 3Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
(4)Absatz 4Die Kündigungsfirst beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 26 Abs. 2 lit. i entfällt der Beistrich und wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „und § 32 Abs. 15 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass für bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 zuzuordnen ist,“ angefügt.In Paragraph 26, Absatz 2, Litera i, entfällt der Beistrich und wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „und Paragraph 32, Absatz 15, vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass für bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 eine mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, VBG in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 zuzuordnen ist,“ angefügt.
21Novellierungsanordnung 21, In § 26 Abs. 2 lit. q wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 2, Litera q, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 26 Abs. 2 wird folgende lit. r angefügt:Dem Paragraph 26, Absatz 2, wird folgende Litera r, angefügt:
bezüglich der Verpflichtung zu Mehrdienstleistungen der Landesvertragslehrpersonen anstelle des § 40a Abs. 7 VBG der § 31 Abs. 2 LDG 1984 anzuwenden ist.“bezüglich der Verpflichtung zu Mehrdienstleistungen der Landesvertragslehrpersonen anstelle des Paragraph 40 a, Absatz 7, VBG der Paragraph 31, Absatz 2, LDG 1984 anzuwenden ist.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 32 Abs. 15 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 15, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 32 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 32, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, werden folgende Sätze angefügt:
„Steht keine Person mit einer für die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung zur Verfügung oder erweist sich eine Person durch die für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung als besonders geeignet, werden bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 die Zuordnungsvoraussetzungen auch durch eine für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung erfüllt. Eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in Verbindung mit § 3 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, ist auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Die Zuordnung hat während der ersten sechs Monate des Inkrafttretens dieser Bestimmung rückwirkend ab dem 1. September 2022 zu erfolgen, danach ab dem nächstfolgenden Monatsersten.“„Steht keine Person mit einer für die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung zur Verfügung oder erweist sich eine Person durch die für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung als besonders geeignet, werden bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 die Zuordnungsvoraussetzungen auch durch eine für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung erfüllt. Eine mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, VBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 11 a, in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, ist auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Die Zuordnung hat während der ersten sechs Monate des Inkrafttretens dieser Bestimmung rückwirkend ab dem 1. September 2022 zu erfolgen, danach ab dem nächstfolgenden Monatsersten.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 32 Abs. 33 zweiter Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 33, zweiter Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 32 werden folgende Abs. 38 und 39 angefügt:Dem Paragraph 32, werden folgende Absatz 38 und 39 angefügt:
„(38)Absatz 38In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
§ 7 Abs. 3 mit 29. Juli 2022;Paragraph 7, Absatz 3, mit 29. Juli 2022;
§ 19 Abs. 6, § 26 Abs. 2 lit. i und § 32 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 in der Fassung des Art. 7 Z 24 mit 1. September 2022;Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 2, Litera i und Paragraph 32, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, in der Fassung des Artikel 7, Ziffer 24, mit 1. September 2022;
§ 3 Abs. 2b Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 14a Abs. 9, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 2a, § 23 Abs. 5, § 24b Abs. 1 und 5, § 26 Abs. 2 lit. q und r und § 32 Abs. 39 mit dem der Kundmachung folgenden Tag. § 15 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter und dritter Satz treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft,Paragraph 3, Absatz 2 b, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 14 a, Absatz 9,, Paragraph 16, Absatz 8,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 a,, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 24 b, Absatz eins und 5, Paragraph 26, Absatz 2, Litera q und r und Paragraph 32, Absatz 39, mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Paragraph 15, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter und dritter Satz treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft,
§ 3 Abs. 11a, § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 21b, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24, § 24a Abs. 4 und 6 und § 24b Abs. 4 sowie der Entfall des § 15 mit 1. Jänner 2023,Paragraph 3, Absatz 11 a,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 8 bis 10, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 21 b,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 24,, Paragraph 24 a, Absatz 4 und 6 und Paragraph 24 b, Absatz 4, sowie der Entfall des Paragraph 15, mit 1. Jänner 2023,
§ 3 Abs. 4, § 8 Abs. 14a, § 21a, § 25 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 15 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 in der Fassung des Art. 7 Z 23 und § 32 Abs. 33 zweiter Satz mit 1. September 2023,Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 14 a,, Paragraph 21 a,, Paragraph 25, Absatz eins bis 4, Paragraph 32, Absatz 15, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, in der Fassung des Artikel 7, Ziffer 23 und Paragraph 32, Absatz 33, zweiter Satz mit 1. September 2023,
§ 5 Abs. 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 5, Absatz 12, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(39)Absatz 39Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.“Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65 a, HG absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.“
Artikel 8
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
Das Landes- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. I Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:Das Landes- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 3, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aBei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.“Bei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 4, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 12 entfällt die Wortfolge „oder gemäß Abs. 11 aufgenommen werden dürfen“.In Paragraph 3, Absatz 12, entfällt die Wortfolge „oder gemäß Absatz 11, aufgenommen werden dürfen“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Abs. 18 wird jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 18, wird jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
4a.Novellierungsanordnung 4a, Die Tabelle in § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 19, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
in der Entlohnungs-stufe | Euro |
| |
| |
1 | 3 116,1 |
2 | 3 546,0 |
3 | 3 977,1 |
4 | 4 408,2 |
5 | 4 839,5 |
6 | 5 270,7 |
7 | 5 537,1 |
| |
“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 19 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 19, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,“Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65 a, HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 19 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 19, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDer Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 VBG in Verbindung mit § 38 VBG als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 VBG vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 VBG sind die ersten zwölf Monate (60 ECTS-Anrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.“Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß Paragraph 38 d, HG oder Paragraph 82 c, HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des Paragraph 15, VBG in Verbindung mit Paragraph 38, VBG als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß Paragraph 15, Absatz 4, VBG vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des Paragraph 15, Absatz 5, VBG sind die ersten zwölf Monate (60 ECTS-Anrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.“
6a.Novellierungsanordnung 6a, In § 20 werden ersetzt:In Paragraph 20, werden ersetzt:
a) in Abs. 4 Z 1 der Betrag „108,3 €“ durch den Betrag „116,2 €“, a) in Absatz 4, Ziffer eins, der Betrag „108,3 €“ durch den Betrag „116,2 €“,
b) in Abs. 4 Z 2 der Betrag „144,1 €“ durch den Betrag „154,6 €“, b) in Absatz 4, Ziffer 2, der Betrag „144,1 €“ durch den Betrag „154,6 €“,
c) in Abs. 4 Z 3 und in Abs. 5 der Betrag „179,9 €“ jeweils durch den Betrag „193,1 €“, c) in Absatz 4, Ziffer 3 und in Absatz 5, der Betrag „179,9 €“ jeweils durch den Betrag „193,1 €“,
d) in Abs. 6 der Betrag „359,9 €“ durch den Betrag „386,2 €“ und der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „579,4 €“, d) in Absatz 6, der Betrag „359,9 €“ durch den Betrag „386,2 €“ und der Betrag „539,9 €“ durch den Betrag „579,4 €“,
e) in Abs. 7 Z 1 der Betrag „479,9 €“ durch den Betrag „515,0 €“, e) in Absatz 7, Ziffer eins, der Betrag „479,9 €“ durch den Betrag „515,0 €“,
f) in Abs. 7 Z 2 der Betrag „718,7 €“ durch den Betrag „771,3 €“, f) in Absatz 7, Ziffer 2, der Betrag „718,7 €“ durch den Betrag „771,3 €“,
g) in Abs. 7 Z 3 der Betrag „862,9 €“ durch den Betrag „926,1 €“. g) in Absatz 7, Ziffer 3, der Betrag „862,9 €“ durch den Betrag „926,1 €“.
6b.Novellierungsanordnung 6b, Die Tabelle in § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 21, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
„
Funktionsdauer | bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur |
Kategorie |
A | B | C | D |
Euro |
bis zu 5 Jahre | 771,3 | 1 350,7 | 1 606,8 | 1 864,3 |
mehr als 5 Jahre | 900,0 | 1 606,8 | 1 864,3 | 2 121,8 |
| | | | |
“
6c.Novellierungsanordnung 6c, In § 22 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 22, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „838,6 €“ durch den Betrag „900,0 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „838,6 €“ durch den Betrag „900,0 €“,
b) in Z 2 der Betrag „1 018,5 €“ durch den Betrag „1 093,1 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „1 018,5 €“ durch den Betrag „1 093,1 €“.
7.Novellierungsanordnung 7, Der Text des § 22a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 22 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß § 14 betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß § 21 Abs. 2 der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.“Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß Paragraph 14, betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß Paragraph 21, Absatz 2, der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.“
7a.Novellierungsanordnung 7a, In § 23 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 23, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „36,9 €“ durch den Betrag „39,6 €“, a) in Ziffer eins, der Betrag „36,9 €“ durch den Betrag „39,6 €“,
b) in Z 2 der Betrag „15,0 €“ durch den Betrag „16,1 €“. b) in Ziffer 2, der Betrag „15,0 €“ durch den Betrag „16,1 €“.
7b.Novellierungsanordnung 7b, In § 24 Abs. 4 wird der Betrag „40,5 €“ durch den Betrag „43,5 €“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 4, wird der Betrag „40,5 €“ durch den Betrag „43,5 €“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 24 Abs. 5 lautet:Paragraph 24, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1 gilt.“Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Absatz eins und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Absatz eins, gilt.“
8a.Novellierungsanordnung 8a, In § 25 Abs. 1 wird der Betrag „43,8 €“ durch den Betrag „47,0 €“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, wird der Betrag „43,8 €“ durch den Betrag „47,0 €“ ersetzt.
8b.Novellierungsanordnung 8b, In § 25 Abs. 2 wird der Betrag „215,7 €“ durch den Betrag „231,5 €“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 2, wird der Betrag „215,7 €“ durch den Betrag „231,5 €“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 26 wird in Z 1 bis 4 jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt, wird das Wort „Fünfjahresfrist“ durch das Wort „Achtjahresfrist“ ersetzt, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:In Paragraph 26, wird in Ziffer eins bis 4 jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt, wird das Wort „Fünfjahresfrist“ durch das Wort „Achtjahresfrist“ ersetzt, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:
„(2)Absatz 2Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Landesvertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.
(3)Absatz 3Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
(4)Absatz 4Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 31 Abs. 10 Z 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 10, Ziffer 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 31 werden folgende Abs. 28 und 29 angefügt:Dem Paragraph 31, werden folgende Absatz 28 und 29 angefügt:
„(28)Absatz 28In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
§ 3 Abs. 2a mit 1. September 2022,Paragraph 3, Absatz 2 a, mit 1. September 2022,
§ 3 Abs. 12, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 4 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 mit 1. Jänner 2023,Paragraph 3, Absatz 12,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 4 bis 7, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25, mit 1. Jänner 2023,
§ 3 Abs. 4, § 8 Abs. 18, § 22a, § 26, § 31 Abs. 10 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 mit 1. September 2023 undParagraph 3, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 18,, Paragraph 22 a,, Paragraph 26,, Paragraph 31, Absatz 10, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, mit 1. September 2023 und
§ 19 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 2a sowie § 24 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 a, sowie Paragraph 24, Absatz 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(29)Absatz 29Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.“Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65 a, HG absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.“
Artikel 9
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 4 entfällt.Paragraph eins, Absatz 4, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „unverzüglich“ der Satzteil „ , jedenfalls aber innerhalb von sieben Kalendertagen,“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach dem Wort „unverzüglich“ der Satzteil „ , jedenfalls aber innerhalb von sieben Kalendertagen,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 2 wird in Z 2 nach dem Wort „Name“ der Begriff „ , Geburtsdatum“, in Z 5 nach dem Begriff „Kündigungstermine,“ die Wortfolge „Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,“ und in Z 6 nach dem Begriff „wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,“ der Begriff „Sitz des Unternehmens,“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird in Ziffer 2, nach dem Wort „Name“ der Begriff „ , Geburtsdatum“, in Ziffer 5, nach dem Begriff „Kündigungstermine,“ die Wortfolge „Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,“ und in Ziffer 6, nach dem Begriff „wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,“ der Begriff „Sitz des Unternehmens,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 2 Z 8 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:
vorgesehene Verwendung oder kurze Beschreibung der Arbeit,“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 2 Z 9 wird nach dem Wort „Fälligkeit“ die Wortfolge „und Art der Auszahlung“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9, wird nach dem Wort „Fälligkeit“ die Wortfolge „und Art der Auszahlung“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 2 Z 11 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:
vereinbarte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, gegebenenfalls Modalitäten und Vergütung von Überstunden, gegebenenfalls Modalitäten für Änderungen von Schichtplänen,“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 13 bis 15 angefügt:In Paragraph 4, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 12, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 13 bis 15 angefügt:
gegebenenfalls Dauer und Bedingungen der Probezeit,
gegebenenfalls Anspruch auf vom Dienstgeber bereitgestellte Fortbildung,
Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers und der Betrieblichen Vorsorgekasse.“
8.§Novellierungsanordnung 8§, 4 Abs. 3 lautet:4 Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 genannten Angaben enthält. Die Informationen nach Abs. 2 können auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Absatz 2, genannten Angaben enthält. Die Informationen nach Absatz 2, können auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 4 Abs. 4 werden das Zitat „Abs. 2 Z 5, 6 und 9 bis 11“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 5, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundlohn), bis 11 und 13 bis 15“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsgestaltung“ die Wortfolge „oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 4, werden das Zitat „Abs. 2 Ziffer 5,, 6 und 9 bis 11“ durch das Zitat „Abs. 2 Ziffer 5,, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundlohn), bis 11 und 13 bis 15“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsgestaltung“ die Wortfolge „oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 4 Abs. 5 werden die Wortfolge „einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn“ durch die Wortfolge „am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsgestaltung“ die Wortfolge „oder betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 5, werden die Wortfolge „einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn“ durch die Wortfolge „am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsgestaltung“ die Wortfolge „oder betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 7a wird in Abs. 4b Z 2 das Zitat „§ 42 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 2“ und in Abs. 5 das Zitat „§ 42 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 3 letzter Satz“ ersetzt.In Paragraph 7 a, wird in Absatz 4 b, Ziffer 2, das Zitat „§ 42 Absatz 6 “, durch das Zitat „§ 42 Absatz 2 “ und in Absatz 5, das Zitat „§ 42 Absatz 5 “, durch das Zitat „§ 42 Absatz 3, letzter Satz“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 7a wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 7 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Der Dienstgeber hat teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb freiwerdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information kann auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 7b wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 7 b, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aUnbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz von bis zu zwei Wochen, wenn sie oder er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb mit mehr als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Sobald der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bekannt ist, hat sie oder er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs. 1 zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegekarenz keine Vereinbarung zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegekarenz nach Abs. 1 zustande, so hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegekarenz für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.“Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz von bis zu zwei Wochen, wenn sie oder er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb mit mehr als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist Paragraph 15 h, Absatz 3, MSchG sinngemäß anzuwenden. Sobald der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bekannt ist, hat sie oder er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Absatz eins, zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegekarenz keine Vereinbarung zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegekarenz nach Absatz eins, zustande, so hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegekarenz für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 7c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 7 c, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Der Dienstgeber hat eine Ablehnung oder Aufschiebung der Pflegeteilzeit schriftlich zu begründen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 7c wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 7 c, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aUnbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn sie oder er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb mit mehr als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Sobald der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeteilzeit bekannt ist, hat sie oder er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs. 1 zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegeteilzeit nach Abs. 1 zustande, so hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegeteilzeit für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegeteilzeit anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.“Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn sie oder er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb mit mehr als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist Paragraph 15 h, Absatz 3, MSchG sinngemäß anzuwenden. Sobald der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeteilzeit bekannt ist, hat sie oder er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Absatz eins, zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegeteilzeit nach Absatz eins, zustande, so hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegeteilzeit für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegeteilzeit anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 7c werden folgende §§ 7d bis 7f samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 7 c, werden folgende Paragraphen 7 d bis 7f samt Überschriften eingefügt:
„Wiedereingliederungsteilzeit
§ 7d.Paragraph 7 d,
(1)Absatz einsEine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;
Beratung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG, BGBl. I Nr. 111/2010. Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, der Dienstgeber und die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.Beratung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,. Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (Paragraph eins, Absatz 2, AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, der Dienstgeber und die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner, die oder der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 79 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, betraut wurde, oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag wirksam. Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner, die oder der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach Paragraph 79, Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, betraut wurde, oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag wirksam. Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen beizuziehen. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Bandbreite der Arbeitszeitreduktion festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30% der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und das vereinbarte Arbeitszeitausmaß in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als 10% unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit – keine Auswirkungen auf die seitens der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers im Rahmen des Dienstvertrages geschuldeten Leistungen haben.Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen beizuziehen. In der Vereinbarung nach Absatz eins, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Absatz eins, geregelten Bandbreite der Arbeitszeitreduktion festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30% der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und das vereinbarte Arbeitszeitausmaß in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als 10% unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit – keine Auswirkungen auf die seitens der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers im Rahmen des Dienstvertrages geschuldeten Leistungen haben.
(3)Absatz 3Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen.
(4)Absatz 4Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Stundenausmaßes) erfolgen.
(5)Absatz 5Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(6)Absatz 6Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehende Entgelt. Die Höhe des aliquot zustehenden Entgelts ist nach § 19 zu berechnen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 dritter Satz getroffen, ist das Entgelt gleichmäßig entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu leisten. Eine Rückforderung dieses Entgelts aufgrund einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ist nicht zulässig.Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehende Entgelt. Die Höhe des aliquot zustehenden Entgelts ist nach Paragraph 19, zu berechnen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Absatz 2, dritter Satz getroffen, ist das Entgelt gleichmäßig entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu leisten. Eine Rückforderung dieses Entgelts aufgrund einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ist nicht zulässig.
(7)Absatz 7Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 32 das ungeschmälerte Entgelt, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 55 das für das letzte Monat vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Entgelt, bei der Berechnung der Abfertigung gemäß § 92b das für das letzte Jahr vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Jahresentgelt zugrunde zu legen.Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des Paragraph 32, das ungeschmälerte Entgelt, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, zugestanden wäre, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß Paragraph 55, das für das letzte Monat vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Entgelt, bei der Berechnung der Abfertigung gemäß Paragraph 92 b, das für das letzte Jahr vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Jahresentgelt zugrunde zu legen.
(8)Absatz 8Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 WG 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß §§ 37 ff WG 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a ZDG ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam. Für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, sowie für die Dauer einer Teilpension gemäß § 27a AlVG (erweiterte Altersteilzeit) darf eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 nicht vereinbart werden.Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3, oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, WG 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß Paragraphen 37, ff WG 2001 oder eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, ZDG ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam. Für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, sowie für die Dauer einer Teilpension gemäß Paragraph 27 a, AlVG (erweiterte Altersteilzeit) darf eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Absatz eins, nicht vereinbart werden.
Lage der Normalarbeitszeit
§ 7e.Paragraph 7 e,
(1)Absatz einsDie Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wennAbweichend von Absatz eins, kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn
dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird,
berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
keine Vereinbarung entgegensteht.
(3)Absatz 3Von Abs. 2 Z 2 kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Abs. 2 Z 2 abweichende Regelungen getroffen werden.Von Absatz 2, Ziffer 2, kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Absatz 2, Ziffer 2, abweichende Regelungen getroffen werden.
Abgeltung von Zeitguthaben
§ 7f.Paragraph 7 f,
(1)Absatz einsBesteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Guthaben der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehenden Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird.
(2)Absatz 2Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50%, für Teilzeitbeschäftigte von 25%. Dies gilt nicht, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach dem nunmehrigen § 7g werden folgende §§ 7h und 7i samt Überschriften eingefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 7 g, werden folgende Paragraphen 7 h und 7i samt Überschriften eingefügt:
„Unabdingbarkeit
§ 7h.Paragraph 7 h,
Die der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer nach den §§ 7a und 7e bis 7g zustehenden Rechte können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer nach den Paragraphen 7 a und 7e bis 7g zustehenden Rechte können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Bezug von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld
§ 7i.Paragraph 7 i,
(1)Absatz einsBei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten Invalidität einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer wird im Sinne des § 20 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.Bei einer vom Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG festgestellten Invalidität einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer wird im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, für arbeitsfähig erklärt.
(2)Absatz 2§ 15f Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes und Abs. 2 MSchG gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer wird im Sinne des § 20 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.“Paragraph 15 f, Absatz eins, mit Ausnahme des letzten Satzes und Absatz 2, MSchG gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG sinngemäß, es sei denn, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer wird im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, für arbeitsfähig erklärt.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 ASVG unverzüglich auszuhändigen.“Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 33, ASVG unverzüglich auszuhändigen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Text des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 10 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Ist der Dienstgeber aufgrund von gesetzlichen Regelungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung verpflichtet, der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer im Hinblick auf ihre oder seine Tätigkeit Fortbildungen anzubieten, dann haben diese für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer kostenlos zu sein. Die Teilnahme an diesen Fortbildungen ist Arbeitszeit.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 10, werden folgende Paragraphen 10 a und 10b samt Überschriften eingefügt:
„Homeoffice
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz einsArbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.
(2)Absatz 2Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.
(3)Absatz 3Der Dienstgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Dienstgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.
(4)Absatz 4Die Vereinbarung nach Abs. 2 kann von einer Dienstvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Die Vereinbarung kann eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten.Die Vereinbarung nach Absatz 2, kann von einer Dienstvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Die Vereinbarung kann eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten.
Mehrfachbeschäftigung
§ 10b.Paragraph 10 b,
(1)Absatz einsDie Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann ein Arbeitsverhältnis zu einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen. Sie oder er hat dies dem Dienstgeber unverzüglich zu melden.
(2)Absatz 2Der Dienstgeber kann die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses untersagen, wenn die Tätigkeit mit der Verwendung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers im bestehenden Dienstverhältnis aus objektiven Gründen, insbesondere wegen der Gefährdung ihrer oder seiner Gesundheit oder Sicherheit, wegen der Verursachung von Interessenkonflikten oder wegen der Gefährdung von Betriebsgeheimnissen, unvereinbar ist.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 11 Abs. 5 lautet:Paragraph 11, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Durch Kollektivvertrag kann für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern eine von Abs. 5 abweichende Regelung getroffen werden.“Durch Kollektivvertrag kann für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern eine von Absatz 5, abweichende Regelung getroffen werden.“
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:
„Entgelt bei Pauschalentgeltvereinbarungen
§ 11a.Paragraph 11 a,
Enthält der Dienstvertrag oder der Dienstschein das Entgelt als Gesamtsumme, die Grundlohn und andere Entgeltbestandteile einschließt, ohne den Grundlohn im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 9 betragsmäßig anzuführen, hat diese Dienstnehmerin oder dieser Dienstnehmer zwingend Anspruch auf den Grundlohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern gebührt (Ist-Grundlohn). Der Ist-Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, soweit der Kollektivvertrag in Bezug auf die Berechnung von Entgeltbestandteilen nicht Abweichendes vorsieht, das zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen darf.“ Enthält der Dienstvertrag oder der Dienstschein das Entgelt als Gesamtsumme, die Grundlohn und andere Entgeltbestandteile einschließt, ohne den Grundlohn im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9, betragsmäßig anzuführen, hat diese Dienstnehmerin oder dieser Dienstnehmer zwingend Anspruch auf den Grundlohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern gebührt (Ist-Grundlohn). Der Ist-Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, soweit der Kollektivvertrag in Bezug auf die Berechnung von Entgeltbestandteilen nicht Abweichendes vorsieht, das zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen darf.“
26.Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift zu § 13 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 13, lautet:
„Sonderzahlungen“
27.Novellierungsanordnung 27, § 13 Abs. 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Kollektivvertrag kann für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate beschäftigt werden, Abweichendes vorsehen.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 15 Abs. 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für verheiratete, verpartnerte oder in Lebensgemeinschaft lebende Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 15 Abs. 3 lautet:Paragraph 15, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Inwieweit die bereitgestellte Wohnung Einrichtungsgegenstände zu enthalten oder ausgestattet zu sein hat, kann durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Dienstvertrag festgelegt werden.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 16 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Gefallenen oder Vermißten, von Opfern politischer Verfolgung oder“.In Paragraph 16, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „Gefallenen oder Vermißten, von Opfern politischer Verfolgung oder“.
31.Novellierungsanordnung 31, § 18 Abs. 1a entfällt.Paragraph 18, Absatz eins a, entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift zu § 21 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 21, lautet:
„Beendigung des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 22 entfällt die Wortfolge „Wartezeit (§ 18 Abs. 1),“.In Paragraph 22, entfällt die Wortfolge „Wartezeit (Paragraph 18, Absatz eins,),“.
34.Novellierungsanordnung 34, Dem § 23 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 23, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung“
35.Novellierungsanordnung 35, § 23 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Angehörigen sowie die notwendige Pflege einer oder eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person,“
36.Novellierungsanordnung 36, § 23 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
eigene Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft,“
37.Novellierungsanordnung 37, Nach § 23 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:Nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft der Kinder,“
38.Novellierungsanordnung 38, § 23 Abs. 2 Z 3 bis 5 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 lautet:
Niederkunft der Ehegattin oder eingetragenen Partnerin,
Begräbnis der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,
ärztliche oder zahnärztliche Behandlung,“
39.Novellierungsanordnung 39, Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat sie oder er unbeschadet ihrer oder seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“Ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, des Katastrophenfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat sie oder er unbeschadet ihrer oder seiner Ansprüche nach Absatz eins, einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“
40.Novellierungsanordnung 40, In der Überschrift zu § 28 wird das Zitat „BMVG“ durch das Zitat „BMSVG“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 28, wird das Zitat „BMVG“ durch das Zitat „BMSVG“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 35b Abs. 1 wird nach dem Wort „Hilfspersonal“ die Wortfolge „oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst“ eingefügt.In Paragraph 35 b, Absatz eins, wird nach dem Wort „Hilfspersonal“ die Wortfolge „oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst“ eingefügt.
42.Novellierungsanordnung 42, Nach § 35c wird folgender § 35d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 35 c, wird folgender Paragraph 35 d, samt Überschrift eingefügt:
„Kündigungs-, Entlassungsschutz und Schutz vor Benachteiligung
§ 35d.Paragraph 35 d,
(1)Absatz einsDienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die nach folgenden Bestimmungen Maßnahmen beantragen oder Rechte geltend machen bzw. in Anspruch nehmen oder deren Durchsetzung anstreben, dürfen als Reaktion darauf weder gekündigt noch entlassen noch benachteiligt werden: § 4 (Informationen zum Dienstverhältnis), § 7c (Pflegeteilzeit), § 10 Abs. 2 (verpflichtende Fortbildung), § 10b (zulässige Mehrfachbeschäftigung), § 23 Abs. 2 Z 1 oder Z 1a (Dienstverhinderung aus bestimmten wichtigen persönlichen Gründen), § 29o VBG (Frühkarenzurlaub).Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die nach folgenden Bestimmungen Maßnahmen beantragen oder Rechte geltend machen bzw. in Anspruch nehmen oder deren Durchsetzung anstreben, dürfen als Reaktion darauf weder gekündigt noch entlassen noch benachteiligt werden: Paragraph 4, (Informationen zum Dienstverhältnis), Paragraph 7 c, (Pflegeteilzeit), Paragraph 10, Absatz 2, (verpflichtende Fortbildung), Paragraph 10 b, (zulässige Mehrfachbeschäftigung), Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, (Dienstverhinderung aus bestimmten wichtigen persönlichen Gründen), Paragraph 29 o, VBG (Frühkarenzurlaub).
(2)Absatz 2Der Dienstgeber hat auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung oder Entlassung auszustellen, wenn sie oder er der Ansicht ist, wegen der Geltendmachung oder Inanspruchnahme einer der in Abs. 1 angeführten Maßnahmen oder Rechte gekündigt oder entlassen worden zu sein.Der Dienstgeber hat auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung oder Entlassung auszustellen, wenn sie oder er der Ansicht ist, wegen der Geltendmachung oder Inanspruchnahme einer der in Absatz eins, angeführten Maßnahmen oder Rechte gekündigt oder entlassen worden zu sein.
(3)Absatz 3Ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer der Ansicht, wegen der Geltendmachung oder Inanspruchnahme einer der in Abs. 1 angeführten Maßnahmen oder Rechte gekündigt oder entlassen worden zu sein, kann die Kündigung oder Entlassung bei Gericht angefochten werden. § 105 ArbVG gilt sinngemäß.“Ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer der Ansicht, wegen der Geltendmachung oder Inanspruchnahme einer der in Absatz eins, angeführten Maßnahmen oder Rechte gekündigt oder entlassen worden zu sein, kann die Kündigung oder Entlassung bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, ArbVG gilt sinngemäß.“
43.Novellierungsanordnung 43, Die Überschrift zu § 37 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 37, lautet:
„Normalarbeitszeit“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 38 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in der Landwirtschaft“.In Paragraph 38, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in der Landwirtschaft“.
45.Novellierungsanordnung 45, § 39 Abs. 4 lautet:Paragraph 39, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 37 Abs. 2 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.“Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 37, Absatz 2, im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.“
46.Novellierungsanordnung 46, Dem § 39 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Ordnet der Dienstgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß § 37 Abs. 2 und 3 hinausgehen, gelten diese als Überstunden.“Ordnet der Dienstgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 37, Absatz 2 und 3 hinausgehen, gelten diese als Überstunden.“
47.Novellierungsanordnung 47, Dem § 40 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 40, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Sonderregelung für bestimmte Tätigkeiten“
48.Novellierungsanordnung 48, Die §§ 42 und 42a samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 42, und 42a samt Überschriften lauten:
„Überstundenarbeit
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsÜberstundenarbeit liegt vor, wenn
die Grenzen der nach den §§ 37 bis 41 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oderdie Grenzen der nach den Paragraphen 37 bis 41 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich aus der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den §§ 37 bis 41 ergibt.die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich aus der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 37 bis 41 ergibt.
(2)Absatz 2Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß § 37a Abs. 1 letzter Satz in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, letzter Satz in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
(3)Absatz 3Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen. Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
Höchstgrenzen der Arbeitszeit
§ 42a.Paragraph 42 a,
(1)Absatz einsDie Tagesarbeitszeit darf einschließlich Überstunden elf Stunden, während der Arbeitsspitzen sowie bei Gleitzeitvereinbarungen nach § 39 Abs. 4 zweiter Satz zwölf Stunden nicht überschreiten.Die Tagesarbeitszeit darf einschließlich Überstunden elf Stunden, während der Arbeitsspitzen sowie bei Gleitzeitvereinbarungen nach Paragraph 39, Absatz 4, zweiter Satz zwölf Stunden nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, während der Arbeitsspitzen sowie bei Gleitzeitvereinbarungen nach § 39 Abs. 4 zweiter Satz 60 Stunden nicht überschreiten.Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, während der Arbeitsspitzen sowie bei Gleitzeitvereinbarungen nach Paragraph 39, Absatz 4, zweiter Satz 60 Stunden nicht überschreiten.
(3)Absatz 3Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 bis 3 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 37 Abs. 5 die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.Abweichend von Absatz eins, bis 3 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 37, Absatz 5, die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.
(5)Absatz 5Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 47a Abs. 5 Z 3 darf einschließlich Überstunden die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach Paragraph 47 a, Absatz 5, Ziffer 3, darf einschließlich Überstunden die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6Es steht den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern frei, Überstunden gemäß Abs. 1 und 2 ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden während der Arbeitsspitzen die Tagesarbeitszeit von elf Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 52 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.Es steht den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern frei, Überstunden gemäß Absatz eins und 2 ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden während der Arbeitsspitzen die Tagesarbeitszeit von elf Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 52 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG gilt sinngemäß.
(7)Absatz 7Diese Höchstgrenzen dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.“
49.Novellierungsanordnung 49, Der bisherige § 42b samt Überschrift erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 7g.“.Der bisherige Paragraph 42 b, samt Überschrift erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 7g.“.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 43 Abs. 3 wird das Zitat „§ 42 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 3 letzter Satz“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 3, wird das Zitat „§ 42 Absatz 5 “, durch das Zitat „§ 42 Absatz 3, letzter Satz“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, § 44 samt Überschrift lautet:Paragraph 44, samt Überschrift lautet:
„Ruhepause
§ 44.Paragraph 44,
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde gewährt werden. Durch Kollektivvertrag, soweit dieser keine Regelung trifft durch Betriebsvereinbarung, kann eine andere Teilung der Ruhepause zugelassen werden.“
52.Novellierungsanordnung 52, Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, samt Überschrift eingefügt:
„Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
§ 44a.Paragraph 44 a,
(1)Absatz einsDie Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Wochenendruhe hat spätestens am Samstag um 18.00 Uhr zu beginnen. Während dieser Zeit darf die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, soweit dies auf Grund der Abs. 3 bis 6 oder des § 45 Abs. 1 bis 3 zulässig ist.Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Wochenendruhe hat spätestens am Samstag um 18.00 Uhr zu beginnen. Während dieser Zeit darf die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, soweit dies auf Grund der Absatz 3 bis 6 oder des Paragraph 45, Absatz eins bis 3 zulässig ist.
(2)Absatz 2Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der nach der für sie oder ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
(3)Absatz 3Der Kollektivvertrag kann für die Almbewirtschaftung (Sennerei, Bergweidewirtschaft und Almausschank) im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, bei Vorliegen von objektiven arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreitet oder ganz unterbleibt, wenn die betroffenen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.Der Kollektivvertrag kann für die Almbewirtschaftung (Sennerei, Bergweidewirtschaft und Almausschank) im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, bei Vorliegen von objektiven arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreitet oder ganz unterbleibt, wenn die betroffenen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.
(4)Absatz 4Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von Abs. 1 und 2 geregelt werden.Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von Absatz eins und 2 geregelt werden.
(5)Absatz 5Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 4 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muss der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden herangezogen werden.Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Absatz 4 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muss der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden herangezogen werden.
(6)Absatz 6Der Kollektivvertrag kann für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer in verantwortlicher Funktion bei der Ernteübernahme zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in höchstens sechs Wochen pro Kalenderjahr, jedoch in nicht mehr als drei aufeinanderfolgenden Wochen, auf 24 Stunden reduziert wird, wenn die betroffenen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.
(7)Absatz 7Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
der 1. Jänner (Neujahr), der 6. Jänner (Heilige Drei Könige), der Ostermontag, der 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, der Pfingstmontag, Fronleichnam, der 15. August (Mariä Himmelfahrt), der 26. Oktober (Nationalfeiertag), der 1. November (Allerheiligen), der 8. Dezember (Mariä Empfängnis), der 25. Dezember (Weihnachten), der 26. Dezember (Stephanstag).
(8)Absatz 8Feiertage sind gesetzliche Ruhetage. Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer haben an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Welche sonstigen Tage als Ruhetage anzusehen sind, ist kollektivvertraglich zu regeln. Im Kollektivvertrag kann anstelle der sonstigen Ruhetage ein Ersatz festgelegt werden.
(9)Absatz 9Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.“Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 45 samt Überschrift lautet:Paragraph 45, samt Überschrift lautet:
„Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsWährend der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:
Viehpflege, Melken und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt, wobei ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat;
Arbeiten im Rahmen einer Almausschank im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. 194/1994, oder einer Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und § 111 Abs. 2 Z 5 GewO;Arbeiten im Rahmen einer Almausschank im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, oder einer Buschenschank im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 5, GewO;
Tätigkeiten, die im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind.
(2)Absatz 2Während der wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigt werden, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen und bei sonstigen für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen unaufschiebbaren Arbeiten.
(3)Absatz 3Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.
(4)Absatz 4Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat der Kollektivvertrag die nach Abs. 3 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen.Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat der Kollektivvertrag die nach Absatz 3, zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen.
(5)Absatz 5Den Dienstnehmerinnen oder den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.“
54.Novellierungsanordnung 54, Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 45, wird folgender Paragraph 45 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ausgleichsruhe
§ 45a.Paragraph 45 a,
(1)Absatz einsDie Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der während ihrer oder seiner wöchentlichen Ruhezeit (Wochenendruhe oder Wochenruhe) beschäftigt wird, hat spätestens in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ausgleichsruhe, die lediglich zur Berechnung der Ansprüche nach Abs. 6 auf ihre oder seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ausgleichsruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde.Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der während ihrer oder seiner wöchentlichen Ruhezeit (Wochenendruhe oder Wochenruhe) beschäftigt wird, hat spätestens in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ausgleichsruhe, die lediglich zur Berechnung der Ansprüche nach Absatz 6, auf ihre oder seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ausgleichsruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde.
(2)Absatz 2Die Ausgleichsruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ausgleichsruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
(3)Absatz 3Während der Ausgleichsruhe nach Abs. 1 und 2 dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nur im Rahmen des § 45 Abs. 2 beschäftigt werden. Nach einer solchen Beschäftigung ist diese Ausgleichsruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen.Während der Ausgleichsruhe nach Absatz eins und 2 dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nur im Rahmen des Paragraph 45, Absatz 2, beschäftigt werden. Nach einer solchen Beschäftigung ist diese Ausgleichsruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen.
(4)Absatz 4Während der Ausgleichsruhe nach Abs. 3 dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden. In diesem Fall gebührt keine weitere Ausgleichsruhe.Während der Ausgleichsruhe nach Absatz 3, dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden. In diesem Fall gebührt keine weitere Ausgleichsruhe.
(5)Absatz 5Wird die Ausgleichsruhe nicht zu dem nach Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt gewährt, ist die nach Abs. 1 ausgleichsruhepflichtige Zeit mit einem Zuschlag von 100% abzugelten.Wird die Ausgleichsruhe nicht zu dem nach Absatz 2, festgelegten Zeitpunkt gewährt, ist die nach Absatz eins, ausgleichsruhepflichtige Zeit mit einem Zuschlag von 100% abzugelten.
(6)Absatz 6Das fiktive Entgelt für die durch die Ausgleichsruhe ausgefallene Arbeitszeit ist für die Berechnung des Überstundenzuschlages, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 und vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen.“Das fiktive Entgelt für die durch die Ausgleichsruhe ausgefallene Arbeitszeit ist für die Berechnung des Überstundenzuschlages, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge nach Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 und vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen.“
55.Novellierungsanordnung 55, § 46 Abs. 1 lautet:Paragraph 46, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Leistung von Überstunden gemäß § 42 Abs. 1 ist besonders zu vergüten (Überstundenentlohnung), sofern für die Mehrdienstleistung nicht ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 gewährt wird.“Die Leistung von Überstunden gemäß Paragraph 42, Absatz eins, ist besonders zu vergüten (Überstundenentlohnung), sofern für die Mehrdienstleistung nicht ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 gewährt wird.“
56.Novellierungsanordnung 56, In § 46 Abs. 2 wird der Ausdruck „50 vH“ durch den Ausdruck „50%“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 46, Absatz 2, wird der Ausdruck „50 vH“ durch den Ausdruck „50%“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
57.Novellierungsanordnung 57, In § 46 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:In Paragraph 46, wird nach Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b)Absatz 2 bAbweichend von Abs. 2 gebührt für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an freien Tagen nach § 44a Abs. 2 ein Zuschlag zum Stundenlohn von 100%. Der Kollektivvertrag kann für Normalarbeitszeit an Sonntagen abweichende Regelungen vorsehen. Für Arbeiten während der Nachtruhezeit kann der Kollektivvertrag abweichende Regelungen vorsehen, wobei ein Überstundenzuschlag nach Abs. 2 unberührt bleiben muss.“Abweichend von Absatz 2, gebührt für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an freien Tagen nach Paragraph 44 a, Absatz 2, ein Zuschlag zum Stundenlohn von 100%. Der Kollektivvertrag kann für Normalarbeitszeit an Sonntagen abweichende Regelungen vorsehen. Für Arbeiten während der Nachtruhezeit kann der Kollektivvertrag abweichende Regelungen vorsehen, wobei ein Überstundenzuschlag nach Absatz 2, unberührt bleiben muss.“
58.Novellierungsanordnung 58, § 46 Abs. 3 lautet:Paragraph 46, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Für Feiertage, die gemäß § 44a Abs. 8 als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (§ 5 Abs. 2) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, gebührt außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.“Für Feiertage, die gemäß Paragraph 44 a, Absatz 8, als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (Paragraph 5, Absatz 2,) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, gebührt außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.“
59.Novellierungsanordnung 59, Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, samt Überschrift eingefügt:
„Arbeitszeitaufzeichnungen
§ 47a.Paragraph 47 a,
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat zumindest Aufzeichnungen zu führen über
die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit und deren Entlohnung;
die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß § 40 Abs. 1 und § 45a.die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß Paragraph 40, Absatz eins und Paragraph 45 a,
(2)Absatz 2Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen von der Dienstnehmerin oder vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, so ist der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihr oder ihm Einsicht zu gewähren.
(3)Absatz 3Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.Die Verpflichtung nach Absatz eins, ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
(4)Absatz 4Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 abweichende Regelung getroffen werden.Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Absatz eins, abweichende Regelung getroffen werden.
(5)Absatz 5Für
Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit oder ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können,
Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben, für jene Tage, an denen dies durchgehend erfolgt, und
Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer in Leitungsfunktion, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind,
sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
(6)Absatz 6Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“
60.Novellierungsanordnung 60, In § 49 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§ 3 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 3 Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes“ durch das Zitat „§ 2 Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes 2021 – LAG, BGBl. römisch eins Nr. 78/2021“ ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, In § 49 Abs. 2 wird in Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 49, Absatz 2, wird in Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, angefügt:
die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Hochschulstudiums bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren.“
62.Novellierungsanordnung 62, Nach § 53 wird folgender § 54 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 53, wird folgender Paragraph 54, samt Überschrift eingefügt:
„Aufzeichnungen
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen Folgendes hervorgeht:
der Zeitpunkt des Dienstantrittes der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;
die Zeit, in welcher die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer den bezahlten Urlaub genommen hat;
das Entgelt, das die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;
wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund deren die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.“Die Verpflichtung nach Absatz eins, ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.“
63.Novellierungsanordnung 63, § 55 Abs. 2 lautet:Paragraph 55, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Urlaubsjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochenarbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Urlaubsjahr entspricht, zugrunde zu legen.“Abweichend von Absatz eins, ist im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Urlaubsjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochenarbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Urlaubsjahr entspricht, zugrunde zu legen.“
64.Novellierungsanordnung 64, In § 55 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „im Sinne der Abs. 1, 3 und 4“.In Paragraph 55, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „im Sinne der Absatz eins,, 3 und 4“.
65.Novellierungsanordnung 65, In § 63 Abs. 3 wird der Begriff „eine Lehrlingsentschädigung“ durch den Begriff „ein Lehrlingseinkommen“ ersetzt.In Paragraph 63, Absatz 3, wird der Begriff „eine Lehrlingsentschädigung“ durch den Begriff „ein Lehrlingseinkommen“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, § 65 Abs. 2 bis 5 lautet:Paragraph 65, Absatz 2 bis 5 lautet:
„(2)Absatz 2Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und hat jedenfalls zu enthalten:
die Bezeichnung und den Sitz des Betriebes (der oder des Lehrberechtigten);
den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und im Falle dessen Minderjährigkeit den Namen und den Wohnort seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters;
die Bezeichnung des Lehrberufes;
das Datum des Vertragsabschlusses;
den Zeitpunkt des Beginns und die Dauer des Lehrverhältnisses;
die Angabe der wesentlichen gesetzlichen Pflichten der oder des Lehrberechtigten und des Lehrlings;
die Höhe des Lehrlingseinkommens sowie Vereinbarungen über allfällige Naturalbezüge und die Bezahlung der Prüfungsgebühren.
(3)Absatz 3Der Abschluss des Lehrvertrages eines minderjährigen Lehrlings bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings. Er bedarf keiner Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
(4)Absatz 4Der Lehrvertrag ist vor Antritt der Lehre abzuschließen.
(5)Absatz 5Eine Ausfertigung des Lehrvertrages ist dem Lehrling, wenn dieser minderjährig ist, seiner gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.“
67.Novellierungsanordnung 67, Dem § 67 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 67, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Die oder der Lehrberechtigte hat die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schülerinnen und Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.“
68.Novellierungsanordnung 68, In § 67 Abs. 6 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 67, Absatz 6, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
an saisonmäßigen Berufsschulen bzw. bei vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen mit einer solchen Organisationsform einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, dass der Lehrling während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht.“
69.Novellierungsanordnung 69, Dem § 67 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 67, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:
„Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat die oder der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.“
70.Novellierungsanordnung 70, Dem § 67 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte von minderjährigen Lehrlingen und im Fall der Z 2 auch der Lehrling unabhängig von seinem Alter sind zu verständigenDie Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte von minderjährigen Lehrlingen und im Fall der Ziffer 2, auch der Lehrling unabhängig von seinem Alter sind zu verständigen
von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen;
schriftlich vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses.“
71.Novellierungsanordnung 71, § 69 Z 1 lautet:Paragraph 69, Ziffer eins, lautet:
durch Ablauf der Lehrzeit;“
72.Novellierungsanordnung 72, In § 69 Z 3 und in § 70 Abs. 1 Z 1 wird der Begriff „des Lehrherrn“ jeweils durch den Ausdruck „der oder des Lehrberechtigten“ ersetzt.In Paragraph 69, Ziffer 3 und in Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Begriff „des Lehrherrn“ jeweils durch den Ausdruck „der oder des Lehrberechtigten“ ersetzt.
73.Novellierungsanordnung 73, In § 69 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 69, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
durch Auflösung während der Probezeit;“
74.Novellierungsanordnung 74, In § 69 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 8 und Z 9 angefügt:In Paragraph 69, wird am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 8 und Ziffer 9, angefügt:
durch außerordentliche Auflösung (§ 71a);durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 71 a,);
mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.“
75.Novellierungsanordnung 75, Die Überschrift zu § 70 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 70, lautet:
„Auflösung des Lehrverhältnisses aus wichtigen Gründen“
76.Novellierungsanordnung 76, In § 71 wird die Wortfolge „oder seinem gesetzlichen Vertreter“ durch den Satzteil „ , bei dessen Minderjährigkeit nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters,“ ersetzt.In Paragraph 71, wird die Wortfolge „oder seinem gesetzlichen Vertreter“ durch den Satzteil „ , bei dessen Minderjährigkeit nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters,“ ersetzt.
77.Novellierungsanordnung 77, Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 71, wird folgender Paragraph 71 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ausbildungsübertritt
§ 71a.Paragraph 71 a,
(1)Absatz einsSowohl die oder der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis schriftlich zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von mindestens drei Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Die Auflösung ist seitens der oder des Lehrberechtigten ausgeschlossen, wenn sie nicht durch Umstände, die in der Person des Lehrlings gelegen sind, gerechtfertigt ist. Keinesfalls darf die Auflösung erfolgen, weil der Lehrling auf die Einhaltung von Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzvorschriften besteht oder die seinen Fähigkeiten angemessenen wesentlichen Ausbildungsziele einmahnt.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist auf Ausbildungsverträge zur Teilqualifikation nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Ausbildungsverträge zur Teilqualifikation nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn die oder der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der zuständigen Lehrlingsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Abs. 6 beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Die Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlingsstelle hat die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Mitteilung zu informieren.Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn die oder der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der zuständigen Lehrlingsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Absatz 6, beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Die Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlingsstelle hat die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Mitteilung zu informieren.
(4)Absatz 4Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, BGBl. I Nr. 29/2003, anzuwenden.Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, anzuwenden.
(5)Absatz 5Die oder der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat die oder der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Die oder der Lehrberechtigte hat die Mediatorin oder den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind die oder der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat die oder der Lehrberechtigte zu tragen.Die oder der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß Paragraph 8, ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat die oder der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß Paragraph 8, ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Die oder der Lehrberechtigte hat die Mediatorin oder den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind die oder der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat die oder der Lehrberechtigte zu tragen.
(6)Absatz 6Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft der oder des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn die Mediatorin oder der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften oder 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung der oder des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.
(7)Absatz 7Im Falle der Auflösung hat die oder der Lehrberechtigte der zuständigen Lehrlingsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlingsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.
(8)Absatz 8Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach dem MSchG, dem VKG, dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683/1991, sowie dem Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung. Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist § 21 anzuwenden.“Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach dem MSchG, dem VKG, dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, sowie dem Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung. Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist Paragraph 21, anzuwenden.“
78.Novellierungsanordnung 78, In § 85 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 136 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287)“.In Paragraph 85, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 136, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287)“.
79.Novellierungsanordnung 79, In § 92b Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder wenn dieses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bund mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird,“ und wird die Abkürzung „ vH“ jeweils durch das Zeichen „%“ ersetzt.In Paragraph 92 b, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder wenn dieses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bund mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird,“ und wird die Abkürzung „ vH“ jeweils durch das Zeichen „%“ ersetzt.
80.Novellierungsanordnung 80, In § 92b entfallen die Abs. 3a, 4c und 4d.In Paragraph 92 b, entfallen die Absatz 3 a,, 4c und 4d.
81.Novellierungsanordnung 81, § 92b Abs. 4 Z 1 lit. c lautet:Paragraph 92 b, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, lautet:
wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 APG oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder“wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, APG oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder“
82.Novellierungsanordnung 82, Dem § 92b Abs. 4 Z 1 werden folgende lit. d und e angefügt:Dem Paragraph 92 b, Absatz 4, Ziffer eins, werden folgende Litera d und e angefügt:
wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG oderwegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG oder
im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 18 nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG) oder“im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 18, nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Berufsunfähigkeit (Paragraph 273, ASVG) oder Invalidität (Paragraph 255, ASVG) oder“
83.Novellierungsanordnung 83, In § 93 Abs. 10 wird nach dem Begriff „§ 54 samt Überschrift“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000“ eingefügt.In Paragraph 93, Absatz 10, wird nach dem Begriff „§ 54 samt Überschrift“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 6/2000“ eingefügt.
84.Novellierungsanordnung 84, In § 93 entfallen die Abs. 18 und 19; der bisherige Abs. 20 erhält die Absatzbezeichnung „(18)“.In Paragraph 93, entfallen die Absatz 18 und 19; der bisherige Absatz 20, erhält die Absatzbezeichnung „(18)“.
85.Novellierungsanordnung 85, Dem § 93 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
§ 11a samt Überschrift mit 1. Jänner 2023 und gilt für nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossene Pauschalentgeltvereinbarungen,Paragraph 11 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2023 und gilt für nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossene Pauschalentgeltvereinbarungen,
§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 5, 6, 8, 9, 11 bis 15, Abs. 3 bis Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 7a Abs. 4b Z 2, Abs. 5 und Abs. 10, § 7b Abs. 3a, § 7c Abs. 2 und 3a, §§ 7d bis 7f samt Überschriften, §§ 7h und 7i samt Überschriften, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und 2, §§ 10a und 10b samt Überschriften, § 11 Abs. 5 und 6, die Überschrift zu § 13, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 3, die Überschrift zu § 21, § 22, die Überschrift zu § 23, § 23 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 28, § 35b Abs. 1, § 35d samt Überschrift, die Überschrift zu § 37, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 4 und 5, die Überschrift zu § 40, §§ 42 und 42a samt Überschriften, die Änderung der Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 42b samt Überschrift in § 7g, § 43 Abs. 3, §§ 44 bis 45a samt Überschriften, § 46 Abs. 1, 2, 2b und 3, § 47a samt Überschrift, § 49 Abs. 2 Z 1, 5 und 6, § 54 samt Überschrift, § 63 Abs. 3, § 65 Abs. 2 bis 5, § 67 Abs. 4, Abs. 6 Z 2 und 3, Abs. 7 und Abs. 9, § 69 Z 1, Z 3, Z 3a und Z 7 bis 9, die Überschrift zu § 70, § 70 Abs. 1 Z 1, § 71, § 71a samt Überschrift, § 85 Abs. 2, § 92b Abs. 1 und Abs. 4 Z 1, § 93 Abs. 10 und die Änderung der Absatzbezeichnung des bisherigen § 93 Abs. 20 sowie der Entfall des § 1 Abs. 4, § 18 Abs. 1a, § 92b Abs. 3a, 4c und 4d sowie § 93 Abs. 18 und 19 mit 1. Jänner 2023,Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, 5, 6, 8, 9, 11 bis 15, Absatz 3 bis Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 7 a, Absatz 4 b, Ziffer 2,, Absatz 5 und Absatz 10,, Paragraph 7 b, Absatz 3 a,, Paragraph 7 c, Absatz 2 und 3a, Paragraphen 7 d bis 7f samt Überschriften, Paragraphen 7 h und 7i samt Überschriften, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraphen 10 a und 10b samt Überschriften, Paragraph 11, Absatz 5 und 6, die Überschrift zu Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 16, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 21,, Paragraph 22,, die Überschrift zu Paragraph 23,, Paragraph 23, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 28,, Paragraph 35 b, Absatz eins,, Paragraph 35 d, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 37,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 4 und 5, die Überschrift zu Paragraph 40,, Paragraphen 42 und 42a samt Überschriften, die Änderung der Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 42 b, samt Überschrift in Paragraph 7 g,, Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraphen 44 bis 45a samt Überschriften, Paragraph 46, Absatz eins,, 2, 2b und 3, Paragraph 47 a, samt Überschrift, Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins,, 5 und 6, Paragraph 54, samt Überschrift, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 2 bis 5, Paragraph 67, Absatz 4,, Absatz 6, Ziffer 2 und 3, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 69, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 3 a und Ziffer 7 bis 9, die Überschrift zu Paragraph 70,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 71,, Paragraph 71 a, samt Überschrift, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 92 b, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 93, Absatz 10 und die Änderung der Absatzbezeichnung des bisherigen Paragraph 93, Absatz 20, sowie der Entfall des Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins a,, Paragraph 92 b, Absatz 3 a,, 4c und 4d sowie Paragraph 93, Absatz 18 und 19 mit 1. Jänner 2023,
§ 55 Abs. 2 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 55, Absatz 2 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 10
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:Die Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„Subsidiarität und Ökologisierung
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz einsEin Dienstauftrag oder eine Dienstinstruktion für die Durchführung einer Dienstreise oder Dienstverrichtung im Dienstort darf nur dann erteilt werden, wenn die Reisebewegung notwendig ist oder der Zweck der Dienstverrichtung nicht auf andere Weise, insbesondere im Wege elektronischer Kommunikation, erreicht werden kann.
(2)Absatz 2Bei der Gestaltung notwendiger Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ist auf ökologische Aspekte und das Ziel nachhaltiger Mobilität Bedacht zu nehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen,“ gestrichen und nach der Wortfolge „Luxuszüge und Flugzeuge“ das Wort „dürfen“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen,“ gestrichen und nach der Wortfolge „Luxuszüge und Flugzeuge“ das Wort „dürfen“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse, wenn die Reisedauer mit der Eisenbahn mehr als drei Stunden beträgt. Liegt die Reisedauer darunter, gebührt der Ersatz nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im dienstlichen Interesse liegt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 7, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aBei Eisenbahnfahrten mit Nachtzügen gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Einzelabteils, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des Einzelabteils im dienstlichen Interesse liegt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Beträge nach Abs. 4 erhöhen sich für die ersten 50 Kilometer auf 0,30 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer auf 0,15 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer auf 0,08 Euro, wenn die Beamtin oder der Beamte glaubhaft macht, dass für die Reisebewegung Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 benutzt wurden. Insgesamt darf der erhöhte Beförderungszuschuss 79,70 Euro nicht übersteigen.“Die Beträge nach Absatz 4, erhöhen sich für die ersten 50 Kilometer auf 0,30 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer auf 0,15 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer auf 0,08 Euro, wenn die Beamtin oder der Beamte glaubhaft macht, dass für die Reisebewegung Massenbeförderungsmittel im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, benutzt wurden. Insgesamt darf der erhöhte Beförderungszuschuss 79,70 Euro nicht übersteigen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann“ durch die Wortfolge „die Benützung dieses Beförderungsmittels im dienstlichen Interesse liegt“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann“ durch die Wortfolge „die Benützung dieses Beförderungsmittels im dienstlichen Interesse liegt“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Dienstesinteresse“ durch die Wortfolge „im dienstlichen Interesse“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „im Dienstesinteresse“ durch die Wortfolge „im dienstlichen Interesse“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aEin dienstliches Interesse im Sinne des Abs. 1 und 2 liegt vor, wennEin dienstliches Interesse im Sinne des Absatz eins und 2 liegt vor, wenn
durch die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des § 6 Abs. 1durch die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins,
der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig oder
der Ort der Dienstverrichtung nicht zeitgerecht
erreicht werden kann und ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht oder
der Beamtin oder dem Beamten die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht zumutbar ist.“der Beamtin oder dem Beamten die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, nicht zumutbar ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 77 wird folgender Abs. 43 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 43, angefügt:
„(43)Absatz 43§ 2a samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, 2a und 5 sowie § 10 Abs. 1, 2 und 2a in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf Reisebewegungen auf Grund vor dem 1. Jänner 2023 erteilter Dienstaufträge und Bestätigungen gemäß § 10 Abs. 2 ist § 10 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2,, 2a und 5 sowie Paragraph 10, Absatz eins,, 2 und 2a in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf Reisebewegungen auf Grund vor dem 1. Jänner 2023 erteilter Dienstaufträge und Bestätigungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ist Paragraph 10, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Rasse oder“.In Paragraph 22 a, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „Rasse oder“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 47 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30§ 22a Abs. 2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 22 a, Absatz 2, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:In Paragraph 5, Absatz 2, wird am Ende der Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, angefügt:
die Beschlussfassung über die Übertragung der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss, wenn mangels ausreichender Mindestanzahl an Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern kein Dienststellenausschuss gewählt werden kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 2 lit. m wird nach der Wortfolge „zuständig sind“ die Wortfolge „ , weiters über die beabsichtigte Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 2, Litera m, wird nach der Wortfolge „zuständig sind“ die Wortfolge „ , weiters über die beabsichtigte Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 3 lit. i lautet:Paragraph 9, Absatz 3, Litera i, lautet:
vierteljährlich das Personalverzeichnis oder die mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten, soweit technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes, wenn nicht alle Mitglieder des Dienststellenausschusses einen Zugriff auf diese Daten haben;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 Abs. 5b wird das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86“ durch das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 5 b, wird das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86“ durch das Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 22 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 22, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Sitzungen des Dienststellenausschusses können in Präsenz, als Videokonferenz oder als Mischform derselben abgehalten werden. Über die Abhaltungsform entscheidet die Person, die die Sitzungen des Dienststellenausschusses gemäß Abs. 2 einzuberufen hat, wobei auf die technischen Möglichkeiten der Mitglieder des Dienststellenausschusses Bedacht zu nehmen ist.“Die Sitzungen des Dienststellenausschusses können in Präsenz, als Videokonferenz oder als Mischform derselben abgehalten werden. Über die Abhaltungsform entscheidet die Person, die die Sitzungen des Dienststellenausschusses gemäß Absatz 2, einzuberufen hat, wobei auf die technischen Möglichkeiten der Mitglieder des Dienststellenausschusses Bedacht zu nehmen ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 22 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Der Dienststellenausschuss ist“ die Wortfolge „unbeschadet des Abs. 2a“ eingefügt.In Paragraph 22, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Der Dienststellenausschuss ist“ die Wortfolge „unbeschadet des Absatz 2 a, “, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 22 Abs. 9 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 22, Absatz 9, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Angelegenheiten des § 9 Abs. 1 lit. i (mit Ausnahme der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und der Kündigung gemäß § 32 Abs. 2 Z 7 und 8 VBG) sowie Angelegenheiten des § 27 Abs. 2 und § 28 sind von einer Beschlussfassung im Umlaufweg ausgeschlossen.“„Angelegenheiten des Paragraph 9, Absatz eins, Litera i, (mit Ausnahme der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und der Kündigung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 VBG) sowie Angelegenheiten des Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 28, sind von einer Beschlussfassung im Umlaufweg ausgeschlossen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 40 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Zitat „§ 15 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 6 lit. a“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 2 und 4 wird jeweils das Zitat „§ 15 Absatz 6 “, durch das Zitat „§ 15 Absatz 6, Litera a, “, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 45 wird folgender Abs. 49 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 49, angefügt:
„(49)Absatz 49§ 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2 lit. m, § 9 Abs. 3 lit. i, § 15 Abs. 5b, § 22 Abs. 2a, 4 und 9 sowie § 40 Abs. 2 und 4 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2, Litera m,, Paragraph 9, Absatz 3, Litera i,, Paragraph 15, Absatz 5 b,, Paragraph 22, Absatz 2 a,, 4 und 9 sowie Paragraph 40, Absatz 2 und 4 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 136/2021, wird wie folgt geändert:Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 88a Abs. 1 wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35“ ersetzt.In Paragraph 88 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 Sitzung 2“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 90 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 88a Abs. 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 88 a, Absatz eins, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Teuerungs-Entlastungspaket, BGBl. I Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Teuerungs-Entlastungspaket, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 94 Abs. 4a wird das Zitat „§ 9 letzter Satz“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 94, Absatz 4 a, wird das Zitat „§ 9 letzter Satz“ durch das Zitat „§ 9 Absatz 3 “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 95h wird das Wort „zum“ durch die Wortfolge „einschließlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zum“ ersetzt.In Paragraph 95 h, wird das Wort „zum“ durch die Wortfolge „einschließlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zum“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 109 Abs. 25 lautet:Paragraph 109, Absatz 25, lautet:
„(25)Absatz 25Die §§ 92 bis 94 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Ab 1. Jänner 2020 sind sie nur auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben.“Die Paragraphen 92 bis 94 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Ab 1. Jänner 2020 sind sie nur auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 109 wird folgender Abs. 91 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 91, angefügt:
„(91)Absatz 91In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
§ 95h mit 1. Juli 2022,Paragraph 95 h, mit 1. Juli 2022,
§ 94 Abs. 4a und § 109 Abs. 25 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 94, Absatz 4 a und Paragraph 109, Absatz 25, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 15
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Pensionsanpassungsgesetz 2022 – PAG 2022, BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Pensionsanpassungsgesetz 2022 – PAG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2a wird das Zitat „§ 2b Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 2b Abs. 3 oder 4“ ersetzt.In Paragraph 2 a, wird das Zitat „§ 2b Absatz eins, oder 2“ durch das Zitat „§ 2b Absatz 3, oder 4“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 22 Abs. 15 lautet:Paragraph 22, Absatz 15, lautet:
„(15)Absatz 15Die §§ 18d bis 18f samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Ab 1. Jänner 2020 sind sie nur auf Bundestheaterbedienstete anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben.“Die Paragraphen 18 d bis 18f samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Ab 1. Jänner 2020 sind sie nur auf Bundestheaterbedienstete anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 22 wird folgender Abs. 51 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 51, angefügt:
„(51)Absatz 51Die §§ 2a und 22 Abs. 15 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 2 a und 22 Absatz 15, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das die Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 136/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das die Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 78a betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den Paragraph 78 a, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:
„§ 78b. | Arbeitsmedizinischer Fachdienst“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der den § 83 betreffende Eintrag wie folgt:Im Inhaltsverzeichnis lautet der den Paragraph 83, betreffende Eintrag wie folgt:
„§ 83. | Abberufung, Endigung und Aufsicht“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der den § 85 betreffende Eintrag wie folgt:Im Inhaltsverzeichnis lautet der den Paragraph 85, betreffende Eintrag wie folgt:
„§ 85. | Gefahrenklassenverordnung“ |
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „zuständigen Personen“ die Wortfolge „und von der etwaigen Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „zuständigen Personen“ die Wortfolge „und von der etwaigen Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 78 Abs. 4 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 angefügt:In Paragraph 78, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:
bei eigenen Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern (§ 76 Abs. 2 Z 1) die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit.“bei eigenen Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins,) die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 78a wird folgender § 78b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 78 a, wird folgender Paragraph 78 b, samt Überschrift eingefügt:
„Arbeitsmedizinischer Fachdienst
§ 78b.Paragraph 78 b,
(1)Absatz einsAls arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen Personen beschäftigt werden, die
eine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Gesundheitsberuf gemäß Abs. 2 undeine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Gesundheitsberuf gemäß Absatz 2, und
eine Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gemäß § 38 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt,eine Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt,
absolviert haben. Die Voraussetzungen der Z 2 sind auch dann erfüllt, wenn eine gemäß § 82c Abs. 8 oder 9 ASchG anerkannte Qualifikation vorliegt.absolviert haben. Die Voraussetzungen der Ziffer 2, sind auch dann erfüllt, wenn eine gemäß Paragraph 82 c, Absatz 8, oder 9 ASchG anerkannte Qualifikation vorliegt.
(2)Absatz 2Gesundheitsberufe im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind:Gesundheitsberufe im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, sind:
gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
physiotherapeutischer Dienst (Physiotherapeutin oder Physiotherapeut), ergotherapeutischer Dienst (Ergotherapeutin oder Ergotherapeut), logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst (Logopädin oder Logopäde), orthoptischer Dienst (Orthoptistin oder Orthoptist), medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst (Biomedizinische Analytikerin oder Biomedizinischer Analytiker), radiologisch-technischer Dienst (Radiologietechnologin oder Radiologietechnologe) sowie Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst (Diätologin oder Diätologe) gemäß dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.physiotherapeutischer Dienst (Physiotherapeutin oder Physiotherapeut), ergotherapeutischer Dienst (Ergotherapeutin oder Ergotherapeut), logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst (Logopädin oder Logopäde), orthoptischer Dienst (Orthoptistin oder Orthoptist), medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst (Biomedizinische Analytikerin oder Biomedizinischer Analytiker), radiologisch-technischer Dienst (Radiologietechnologin oder Radiologietechnologe) sowie Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst (Diätologin oder Diätologe) gemäß dem MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,.
(3)Absatz 3Werden Tätigkeiten gemäß § 78 Abs. 4 durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst durchgeführt, darf die dafür aufgewendete Zeit bis zu maximal 30 vH in die jährliche Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner gemäß § 78 eingerechnet werden. Das in § 78 Abs. 4 Z 6 und 10 festgelegte Höchstausmaß darf dadurch nicht überschritten werden.Werden Tätigkeiten gemäß Paragraph 78, Absatz 4, durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst durchgeführt, darf die dafür aufgewendete Zeit bis zu maximal 30 vH in die jährliche Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 78, eingerechnet werden. Das in Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 6 und 10 festgelegte Höchstausmaß darf dadurch nicht überschritten werden.
(4)Absatz 4Die Tätigkeit des arbeitsmedizinischen Fachdienstes hat unter Leitung der Arbeitsmedizinerin oder des Arbeitsmediziners zu erfolgen.
(5)Absatz 5Der arbeitsmedizinische Fachdienst hat an der Zusammenarbeit gemäß § 81 mitzuwirken. § 80 Abs. 1 gilt. Werden gemeinsame Aufzeichnungen mit der Arbeitsmedizinerin oder dem Arbeitsmediziner geführt, muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten der arbeitsmedizinische Fachdienst durchgeführt hat.Der arbeitsmedizinische Fachdienst hat an der Zusammenarbeit gemäß Paragraph 81, mitzuwirken. Paragraph 80, Absatz eins, gilt. Werden gemeinsame Aufzeichnungen mit der Arbeitsmedizinerin oder dem Arbeitsmediziner geführt, muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten der arbeitsmedizinische Fachdienst durchgeführt hat.
(6)Absatz 6Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss, ist der arbeitsmedizinische Fachdienst erforderlichenfalls den Sitzungen beizuziehen.
(7)Absatz 7Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen auch Personen beschäftigt werden, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 eine Abs. 1 Z 2 entsprechende Ausbildung der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistentin/Arbeitsmedizinischer Fach-Assistent) oder der Medizinischen Universität Wien (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistenz) absolviert haben.“Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen auch Personen beschäftigt werden, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 eine Absatz eins, Ziffer 2, entsprechende Ausbildung der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistentin/Arbeitsmedizinischer Fach-Assistent) oder der Medizinischen Universität Wien (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistenz) absolviert haben.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 89 Abs. 2 wird die Wortfolge „seinem Bevollmächtigten“ durch die Wortfolge „seiner bevollmächtigten Person“ ersetzt.In Paragraph 89, Absatz 2, wird die Wortfolge „seinem Bevollmächtigten“ durch die Wortfolge „seiner bevollmächtigten Person“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 89 Abs. 4 werden die Wortfolge „dessen Bevollmächtigten“ durch die Wortfolge „dessen bevollmächtigter Person“ und die Wortfolge „sein Bevollmächtigter“ durch die Wortfolge „seine bevollmächtigte Person“ ersetzt.In Paragraph 89, Absatz 4, werden die Wortfolge „dessen Bevollmächtigten“ durch die Wortfolge „dessen bevollmächtigter Person“ und die Wortfolge „sein Bevollmächtigter“ durch die Wortfolge „seine bevollmächtigte Person“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 90 Abs. 1 wird das Wort „Bevollmächtigten“ durch die Wortfolge „bevollmächtigte Person“ ersetzt.In Paragraph 90, Absatz eins, wird das Wort „Bevollmächtigten“ durch die Wortfolge „bevollmächtigte Person“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 91 Abs. 1 wird die Wortfolge „sein Bevollmächtigter“ durch die Wortfolge „seine bevollmächtigte Person“ ersetzt.In Paragraph 91, Absatz eins, wird die Wortfolge „sein Bevollmächtigter“ durch die Wortfolge „seine bevollmächtigte Person“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 107 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
der den § 78b betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 5, § 78 Abs. 4 Z 9 und 10 und § 78b samt Überschrift mit 1. Jänner 2023,der den Paragraph 78 b, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 9 und 10 und Paragraph 78 b, samt Überschrift mit 1. Jänner 2023,
die die §§ 83 und 85 betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 89 Abs. 2 und 4, § 90 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“die die Paragraphen 83 und 85 betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 89, Absatz 2 und 4, Paragraph 90, Absatz eins und Paragraph 91, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 17
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Vor der Überschrift zu § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Vor der Überschrift zu Paragraph eins, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„I. ABSCHNITT
Gerichtspraxis“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 1 lautet:Die Überschrift zu Paragraph eins, lautet:
„Zwecke der Gerichtspraxis“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 das Wort „oder“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 2, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, das Wort „oder“ durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Ziffer 5, angefügt:
die auf Grund mangelnder Vertrauenswürdigkeit dauerhaft von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (§ 12 Abs. 3a).“die auf Grund mangelnder Vertrauenswürdigkeit dauerhaft von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (Paragraph 12, Absatz 3 a,).“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 3 wird in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 6 am Ende das Wort „und“ hinzugefügt und folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 6, Absatz 3, wird in Ziffer 5, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 6, am Ende das Wort „und“ hinzugefügt und folgende Ziffer 7, angefügt:
beim Bundesverwaltungsgericht“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aWurde eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant bereits einmal nach Abs. 3 von der Gerichtspraxis ausgeschlossen, ist sie oder er bei einer weiteren nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung dauerhaft davon auszuschließen, sofern bei ihr oder ihm unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung, die daraus entstandenen Nachteile, den Grad des Verschuldens sowie ihr oder sein gesamtes bisheriges Verhalten die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr in dem für eine weitere Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit erforderlichen Maß gegeben ist.“Wurde eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant bereits einmal nach Absatz 3, von der Gerichtspraxis ausgeschlossen, ist sie oder er bei einer weiteren nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung dauerhaft davon auszuschließen, sofern bei ihr oder ihm unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung, die daraus entstandenen Nachteile, den Grad des Verschuldens sowie ihr oder sein gesamtes bisheriges Verhalten die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr in dem für eine weitere Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit erforderlichen Maß gegeben ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDer Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (§ 71 Abs. 1 VBG).“Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (Paragraph 71, Absatz eins, VBG).“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 27 wird das Wort „Bundesgesetz“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.In Paragraph 27, wird das Wort „Bundesgesetz“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 27 werden folgende Abschnittsüberschrift und §§ 27a bis 27d samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 27, werden folgende Abschnittsüberschrift und Paragraphen 27 a bis 27d samt Überschriften eingefügt:
„II. ABSCHNITT
Rechtshörerinnen und Rechtshörer
Zwecke der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer
§ 27a.Paragraph 27 a,
(1)Absatz einsPersonen, die ein Studium des österreichischen Rechts an einer Universität zurücklegen (§ 2a Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961) oder an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium absolvieren (§ 25), soll die Möglichkeit gegeben werden, als Rechtshörerin oder Rechtshörer den Geschäftsbetrieb und die Aktenbearbeitung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft kennen zu lernen. Die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer erfolgt freiwillig und unentgeltlich.Personen, die ein Studium des österreichischen Rechts an einer Universität zurücklegen (Paragraph 2 a, Absatz eins, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,) oder an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium absolvieren (Paragraph 25,), soll die Möglichkeit gegeben werden, als Rechtshörerin oder Rechtshörer den Geschäftsbetrieb und die Aktenbearbeitung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft kennen zu lernen. Die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer erfolgt freiwillig und unentgeltlich.
(2)Absatz 2Rechtshörerinnen und Rechtshörer haben die ihnen übertragenen Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Interesse und ernsthaftem Engagement wahrzunehmen.
(3)Absatz 3Unter dem Begriff Gericht ist in diesem Abschnitt sowohl ein ordentliches Gericht als auch das Bundesverwaltungsgericht zu verstehen.
Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer
§ 27b.Paragraph 27 b,
(1)Absatz einsAuf die Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer besteht kein Rechtsanspruch. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Kapazitäten können die in § 27a Abs. 1 genannten Personen zugelassen werden. § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß.Auf die Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer besteht kein Rechtsanspruch. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Kapazitäten können die in Paragraph 27 a, Absatz eins, genannten Personen zugelassen werden. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer ist schriftlich mitsamt einer Studienbestätigung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft einzubringen und hat Angaben darüber zu enthalten, ab wann und in welcher Dauer eine Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer begehrt wird sowie über welchen Ausbildungsstand die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt. Eine Zulassung ist nur in dem von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekanntgegebenen Zeitraum möglich. Die Dauer der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer soll zwei bis acht Wochen betragen.
(3)Absatz 3Die Vorsteherin oder der Vorsteher oder die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts oder die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Staatsanwaltschaft hat die Zulassungsvoraussetzungen nach § 27b Abs. 1 zu prüfen. § 2 Abs. 3a zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Sie oder er entscheidet über die Zulassung und die Dauer.Die Vorsteherin oder der Vorsteher oder die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts oder die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Staatsanwaltschaft hat die Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph 27 b, Absatz eins, zu prüfen. Paragraph 2, Absatz 3 a, zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Sie oder er entscheidet über die Zulassung und die Dauer.
(4)Absatz 4Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Wege einer schriftlichen Mitteilung bekanntzugeben.
(5)Absatz 5Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Ebenso kann die Rechtshörerin oder der Rechtshörer die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer jederzeit ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Mitteilung beenden.
(6)Absatz 6Durch die Zulassung und Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer wird weder ein Dienst- noch ein Ausbildungsverhältnis begründet.
(7)Absatz 7Mit Zustimmung der Dienstbehörde können in Ausnahmefällen auch über den in § 27a Abs. 1 genannten Personenkreis hinaus Personen als Rechtshörerinnen oder Rechtshörer zugelassen werden. Die vorangehenden Absätze gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Antrag auf Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer keine Studienbestätigung beigelegt werden muss.Mit Zustimmung der Dienstbehörde können in Ausnahmefällen auch über den in Paragraph 27 a, Absatz eins, genannten Personenkreis hinaus Personen als Rechtshörerinnen oder Rechtshörer zugelassen werden. Die vorangehenden Absätze gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Antrag auf Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer keine Studienbestätigung beigelegt werden muss.
Ablauf und Gestaltung der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer
§ 27c.Paragraph 27 c,
(1)Absatz einsDie Vorsteherin oder der Vorsteher oder die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts oder die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Staatsanwaltschaft führt die Aufsicht über die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer. Sie oder er hat die Rechtshörerin oder den Rechtshörer einer Richterin oder einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt zuzuteilen, die oder der eingewilligt hat, Rechtshörerinnen oder Rechtshörer zu betreuen (Betreuende). Eine Zuteilung zu mehreren Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten ist zulässig.
(2)Absatz 2Die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer dient dazu, der Rechtshörerin oder dem Rechtshörer einen Einblick in den Geschäftsbetrieb und in die Aktenbearbeitung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zu ermöglichen. Die Betreuenden sollen Rechtshörerinnen und Rechtshörer insbesondere über den Geschäftsgang bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft unterrichten, in Inhalt und Ablauf eines Verfahrens unterweisen sowie die Tätigkeit der bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft tätigen Personen und die Funktionsweise der Justiz näherbringen.
(3)Absatz 3Rechtshörerinnen und Rechtshörern ist die Teilnahme an öffentlichen und nicht-öffentlichen Tagsatzungen und Verhandlungen zu ermöglichen, wobei das Gericht anlässlich eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch den Ausschluss der Rechtshörerin oder des Rechtshörers verfügen kann. Die Teilnahme an nicht-öffentlichen Sitzungen kann vom Gericht gestattet werden.
(4)Absatz 4Rechtshörerinnen und Rechtshörer dürfen nicht als Schriftführerin oder Schriftführer herangezogen werden. Auch sonst sind sie nicht zur Mitarbeit bei Gericht oder Staatsanwaltschaft verpflichtet. Zugang zu Akten und Aktenbestandteilen darf ihnen nur mit Einverständnis der oder des Betreuenden und nach vorangegangener expliziter schriftlicher Belehrung über die gesetzlich vorgesehenen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten gewährt werden.
(5)Absatz 5Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt sich sinngemäß nach § 58 Abs. 1 bis 3 RStDG mit der Maßgabe, dass die jeweilige Dienststellenleitung zur Entscheidung berufen ist; die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer fort.Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt sich sinngemäß nach Paragraph 58, Absatz eins bis 3 RStDG mit der Maßgabe, dass die jeweilige Dienststellenleitung zur Entscheidung berufen ist; die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer fort.
(6)Absatz 6Rechtshörerinnen und Rechtshörer sind nicht verpflichtet, eine Dienstzeit einzuhalten. Um eine den Zwecken der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer entsprechende Betreuung zu gewährleisten, haben sie jedoch mit der oder dem Betreuenden zu vereinbaren, wann und wo sie sich bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft einzufinden und aufzuhalten haben. Abwesenheiten sind der oder dem Betreuenden anzuzeigen.
(7)Absatz 7Wünschen der Rechtshörerin oder des Rechtshörers zur Gestaltung ihrer Tätigkeit soll nach Maßgabe der dienstlichen Interessen tunlichst entsprochen werden.
§ 27d.Paragraph 27 d,
(1)Absatz einsNach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit ist der Rechtshörerin oder dem Rechtshörer auf ihr oder sein Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen, in welchem Zeitraum, bei welchem Gericht oder welcher Staatsanwaltschaft, bei welcher oder welchem Betreuenden und in welchen Geschäftsgattungen sie oder er als Rechtshörerin oder Rechtshörer tätig war. Eine allfällige Vereinbarung über das Ausmaß der Anwesenheit bei Gericht oder Staatsanwaltschaft zwischen Rechtshörerin oder Rechtshörer und Betreuender oder Betreuendem kann in die Bestätigung aufgenommen werden.
(2)Absatz 2Jedes Gericht und jede Staatsanwaltschaft hat, sofern diese Daten nicht auf andere Weise erhoben werden können, bis Ende Jänner eines jeden Jahres der jeweiligen Dienstbehörde ein Verzeichnis über alle Personen, die im abgelaufenen Kalenderjahr als Rechtshörerin oder Rechtshörer tätig waren, und einen Bericht über die Wahrnehmungen bei der Ausbildung der Rechtshörerinnen und Rechtshörer zu übermitteln.“
9.Novellierungsanordnung 9, Vor der Überschrift zu § 28 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Vor der Überschrift zu Paragraph 28, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„III. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 29 wird nach Abs. 2n folgender Abs. 2o eingefügt:In Paragraph 29, wird nach Absatz 2 n, folgender Absatz 2 o, eingefügt:
„(2o)Absatz 2 oIn der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
§ 2 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 12 Abs. 3a und § 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2023,Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 3 a und Paragraph 17, Absatz eins, mit 1. Jänner 2023,
die Überschrift zu § 1, § 27, §§ 27a bis 27d samt Überschriften und die Abschnittsüberschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Die Bestimmungen sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugelassene Rechtshörerinnen und Rechtshörer nicht anzuwenden.“die Überschrift zu Paragraph eins,, Paragraph 27,, Paragraphen 27 a bis 27d samt Überschriften und die Abschnittsüberschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Die Bestimmungen sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugelassene Rechtshörerinnen und Rechtshörer nicht anzuwenden.“
Artikel 18
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle – ZVN 2022, BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle – ZVN 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15b Abs. 3 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Justizangehörige und deren Familienmitglieder“ die Wortfolge „sowie Angehörige der Familien- und Jugendgerichtshilfe“ eingefügt.In Paragraph 15 b, Absatz 3, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Justizangehörige und deren Familienmitglieder“ die Wortfolge „sowie Angehörige der Familien- und Jugendgerichtshilfe“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „für die dem Betrieb des Gerichts“ die Wortfolge „und der Familien- und Jugendgerichtshilfe“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „für die dem Betrieb des Gerichts“ die Wortfolge „und der Familien- und Jugendgerichtshilfe“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 16 Abs. 3 Z 1 und 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Gebäude des Gerichts“ die Wortfolge „und der Familien- und Jugendgerichtshilfe“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins und 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Gebäude des Gerichts“ die Wortfolge „und der Familien- und Jugendgerichtshilfe“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 50 Abs. 2 lautet:Paragraph 50, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wer seit mindestens einem Jahr als Richteramtsanwärterin oder als Richteramtsanwärter in einem provisorischen Dienstverhältnis oder als Rechtspraktikantin oder als Rechtspraktikant in einem Ausbildungsverhältnis steht, ist von der Ablegung der Prüfung befreit.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 73a Abs. 2 lautet:Paragraph 73 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Jedenfalls anzuhören ist die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter vor Erlassung der näheren Vorschriften zu den §§ 78a und 78b und bei der inhaltlichen Gestaltung des Auswahlverfahrens sowie des richterlichen Vorbereitungsdienstes. Weiters ist sie in den einzelnen Verfahren zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst über die Ergebnisse der von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzunehmenden Prüfung der Aufnahmeerfordernisse zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“Jedenfalls anzuhören ist die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter vor Erlassung der näheren Vorschriften zu den Paragraphen 78 a und 78b und bei der inhaltlichen Gestaltung des Auswahlverfahrens sowie des richterlichen Vorbereitungsdienstes. Weiters ist sie in den einzelnen Verfahren zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst über die Ergebnisse der von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzunehmenden Prüfung der Aufnahmeerfordernisse zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 98 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32§ 15b Abs. 3, § 16 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 und 2, § 50 Abs. 2 und § 73a Abs. 2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Paragraph 15 b, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins, sowie Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 50, Absatz 2 und Paragraph 73 a, Absatz 2, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz – RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022, BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:Das Rechtspflegergesetz – RpflG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23 lautet:Paragraph 23, lautet:
„§ 23.Paragraph 23,
Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 (Gehobener Dienst) erfüllen, sind nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zur Ausbildung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zuzulassen.“ Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 (Gehobener Dienst) erfüllen, sind nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 2, zur Ausbildung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zuzulassen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 45 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 23 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Paragraph 23, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt
Das Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 2 lautet:Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:
„zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ die Trägerin der betrieblichen Vorsorge für das Staatspersonal des Fürstentums Liechtenstein nach Art. 4 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates, Liechtensteinisches LGBl. Nr. 329/2013;“„zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ die Trägerin der betrieblichen Vorsorge für das Staatspersonal des Fürstentums Liechtenstein nach Artikel 4, des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates, Liechtensteinisches LGBl. Nr. 329/2013;“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 wird folgende Z 3 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgende Ziffer 3, angefügt:
„zuständige liechtensteinische Behörde“ das für die Justizverwaltung zuständige Ministerium der Regierung des Fürstentums Liechtenstein.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Pensionsversicherung für das Staatspersonal“ durch die Wortfolge „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „Pensionsversicherung für das Staatspersonal“ durch die Wortfolge „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Vorschlag der Pensionsversicherung für das Staatspersonal über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit“ durch die Wortfolge „die die voraussichtliche Höhe des zu leistenden besonderen Erstattungsbetrages berücksichtigende Offerte der zuständigen liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Vorschlag der Pensionsversicherung für das Staatspersonal über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit“ durch die Wortfolge „die die voraussichtliche Höhe des zu leistenden besonderen Erstattungsbetrages berücksichtigende Offerte der zuständigen liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 werden die Wortfolge „den Rechtsdienst der Fürstlichen Regierung“ durch die Wortfolge „die zuständige liechtensteinische Behörde“ und die Wortfolge „Pensionsversicherung für das Staatspersonal“ durch die Wortfolge „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.In Paragraph 3, werden die Wortfolge „den Rechtsdienst der Fürstlichen Regierung“ durch die Wortfolge „die zuständige liechtensteinische Behörde“ und die Wortfolge „Pensionsversicherung für das Staatspersonal“ durch die Wortfolge „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 samt Überschrift lautet:Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„Bestätigung
§ 5.Paragraph 5,
Für den Tag des Diensteintritts beim Fürstentum Liechtenstein und den Zeitpunkt der Annahme der Offerte nach § 2 Abs. 2 ist die entsprechende Bestätigung der zuständigen liechtensteinischen Behörde maßgebend.“ Für den Tag des Diensteintritts beim Fürstentum Liechtenstein und den Zeitpunkt der Annahme der Offerte nach Paragraph 2, Absatz 2, ist die entsprechende Bestätigung der zuständigen liechtensteinischen Behörde maßgebend.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem bisherigen Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.Dem bisherigen Text des Paragraph 8, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 1 Z 2 und 3, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 samt Überschrift und § 8 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Paragraph eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3,, Paragraph 5, samt Überschrift und Paragraph 8, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes
Das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG, BGBl. I Nr. 89/2006, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 Sitzung 2“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 5 Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017
Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 Sitzung 2“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 44 erhält der bisherige Abs. 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 44, erhält der bisherige Absatz 4, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 26 Abs. 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021
Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021, BGBl. I Nr. 152/2020, wird wie folgt geändert:Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 9 wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 9, wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 Sitzung 2“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem bisherigen Text des § 35 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem bisherigen Text des Paragraph 35, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 2 Z 9 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 9, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Zustellgesetzes
Das Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das 12. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 42/2020, wird wie folgt geändert:Das Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das 12. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 8 entfällt.Paragraph 2, Ziffer 8, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 28, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die elektronische Zustellung der Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes erfolgt mit den Maßgaben des 2a. Abschnittes des Schlussteils des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979.“„Die elektronische Zustellung der Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes erfolgt mit den Maßgaben des 2a. Abschnittes des Schlussteils des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 28 Abs. 3 wird am Ende der Z 3 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4.In Paragraph 28, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 3, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 4,
4.Novellierungsanordnung 4, In § 34 Abs. 1 wird das Zitat „§ 28 Abs. 3 Z 1 bis 4“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 3 Z 1 bis 3“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz eins, wird das Zitat „§ 28 Absatz 3, Ziffer eins bis 4“ durch das Zitat „§ 28 Absatz 3, Ziffer eins bis 3“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 37b Abs. 2 wird das Zitat „§ 28 Abs. 3 Z 1, 2 und 4“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 3 Z 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 37 b, Absatz 2, wird das Zitat „§ 28 Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4“ durch das Zitat „§ 28 Absatz 3, Ziffer eins und 2“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 40 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
§ 28 Abs. 2 und Abs. 3 Z 3, § 34 Abs. 1 und § 37b Abs. 2 sowie der Entfall des § 28 Abs. 3 Z 4 mit 1. Juli 2023;Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 37 b, Absatz 2, sowie der Entfall des Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 4, mit 1. Juli 2023;
der Entfall des § 2 Z 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“der Entfall des Paragraph 2, Ziffer 8, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Van der Bellen
Nehammer