196. Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern (Buchpreisbindungsgesetz 2023 – BPrBG 2023)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz dient dem Schutz von Büchern als Kulturgut. Es soll ein breites und qualitätvolles Angebot von Büchern, zu angemessenen Buchpreisen für die Öffentlichkeit sichern. Unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels soll durch die Festsetzung von Mindestpreisen für die Veräußerung an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher die hierfür nötige Vielfalt im Buchvertrieb durch eine große Zahl von Verkaufsstellen gewährleistet werden.
Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
Dieses Bundesgesetz gilt für den Verlag und den Import sowie den Handel mit deutschsprachigen Büchern, elektronischen Büchern (E-Books) und Musikalien.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Verlegerin oder Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des § 2 gewerbsmäßig übernimmt;Verlegerin oder Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des Paragraph 2, gewerbsmäßig übernimmt;
Importeurin oder Importeur, wer eine Ware im Sinne des § 2 gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt oder eine Ware im Sinne des § 2 gewerbsmäßig im grenzüberschreitenden Handel an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher in Österreich veräußert;Importeurin oder Importeur, wer eine Ware im Sinne des Paragraph 2, gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt oder eine Ware im Sinne des Paragraph 2, gewerbsmäßig im grenzüberschreitenden Handel an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher in Österreich veräußert;
Letztverkäuferin oder Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des § 2 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher veräußert;Letztverkäuferin oder Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des Paragraph 2, an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher veräußert;
Letztverbraucherin oder Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des § 2 zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;Letztverbraucherin oder Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des Paragraph 2, zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;
Mindestpreis der Verkaufspreis inklusive Umsatzsteuer, der nicht unterschritten werden darf;
Mängelexemplar eine Ware im Sinne des § 2, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einer durchschnittlichen Letztverbraucherin oder einem durchschnittlichen Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird;Mängelexemplar eine Ware im Sinne des Paragraph 2,, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einer durchschnittlichen Letztverbraucherin oder einem durchschnittlichen Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird;
ein elektronisches Buch (E-Book) ein digital abrufbarer und speicherbarer Buchinhalt, der über geeignete Endgeräte, wie insbesondere E-Reader, Tablets und Smartphones lesbar gemacht wird.
Preisfestsetzung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Verlegerin oder der Verleger beziehungsweise die Importeurin oder der Importeur einer Ware im Sinne des § 2 ist verpflichtet, für die von ihr oder ihm verlegten oder die von ihr oder ihm in das Bundesgebiet importierten Waren im Sinne des § 2 einen Mindestpreis festzusetzen und diesen bekannt zu machen.Die Verlegerin oder der Verleger beziehungsweise die Importeurin oder der Importeur einer Ware im Sinne des Paragraph 2, ist verpflichtet, für die von ihr oder ihm verlegten oder die von ihr oder ihm in das Bundesgebiet importierten Waren im Sinne des Paragraph 2, einen Mindestpreis festzusetzen und diesen bekannt zu machen.
(2)Absatz 2Die Importeurin oder der Importeur ist an den von der Verlegerin oder vom Verleger für das Bundesgebiet empfohlenen Mindestpreis gebunden. Ist für das Bundesgebiet kein Mindestpreis empfohlen, so darf die Importeurin oder der Importeur den von der Verlegerin oder vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Mindestpreis, abzüglich einer darin enthaltenen im Verlagsstaat geltenden Umsatzsteuer und zuzüglich der in Österreich jeweils geltenden Umsatzsteuer, nicht unterschreiten.
(3)Absatz 3Im Falle des Reimports von Waren im Sinne des § 2 kann die Importeurin oder der Importeur, die oder der derartige Waren in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, den von der inländischen Verlegerin oder vom inländischen Verleger festgesetzten Preis im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten. Dies gilt nicht, wenn die betreffenden Waren allein zum Zweck ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Bundesgesetz zu umgehen.Im Falle des Reimports von Waren im Sinne des Paragraph 2, kann die Importeurin oder der Importeur, die oder der derartige Waren in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, den von der inländischen Verlegerin oder vom inländischen Verleger festgesetzten Preis im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten. Dies gilt nicht, wenn die betreffenden Waren allein zum Zweck ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Bundesgesetz zu umgehen.
(4)Absatz 4Eine Preisfestsetzung durch die Importeurin oder den Importeur nach Abs. 1 bis 3 kann unterbleiben, wenn eine solche für eine bestimmte Ware im Sinne des § 2 bereits erfolgt und gemäß § 5 Abs. 1 bekanntgemacht worden ist.Eine Preisfestsetzung durch die Importeurin oder den Importeur nach Absatz eins bis 3 kann unterbleiben, wenn eine solche für eine bestimmte Ware im Sinne des Paragraph 2, bereits erfolgt und gemäß Paragraph 5, Absatz eins, bekanntgemacht worden ist.
Bekanntmachung des Mindestpreises
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Verlegerin oder der Verleger beziehungsweise die Importeurin oder der Importeur hat den von ihr oder ihm für eine Ware im Sinne des § 2 festgesetzten Mindestpreis in einer vom Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels gemeinsam bestimmten und öffentlich einsehbaren Referenzdatenbank rechtzeitig vor dem ersten Inverkehrbringen oder vor jeder Preisänderung bekannt zu machen.Die Verlegerin oder der Verleger beziehungsweise die Importeurin oder der Importeur hat den von ihr oder ihm für eine Ware im Sinne des Paragraph 2, festgesetzten Mindestpreis in einer vom Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels gemeinsam bestimmten und öffentlich einsehbaren Referenzdatenbank rechtzeitig vor dem ersten Inverkehrbringen oder vor jeder Preisänderung bekannt zu machen.
(2)Absatz 2Für die Bekanntmachung von Preismeldungen, welche über die Referenzdatenbank nach Abs. 1 nicht möglich oder untunlich ist, ist vom Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft auf eigene Kosten eine ständig abrufbare Website zu unterhalten.Für die Bekanntmachung von Preismeldungen, welche über die Referenzdatenbank nach Absatz eins, nicht möglich oder untunlich ist, ist vom Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft auf eigene Kosten eine ständig abrufbare Website zu unterhalten.
(3)Absatz 3Die Pflicht zur Bekanntmachung des Preises besteht so lange, wie eine Ware im Sinne des § 2 noch von Letztverkäuferinnen oder Letztverkäufern vertrieben wird.Die Pflicht zur Bekanntmachung des Preises besteht so lange, wie eine Ware im Sinne des Paragraph 2, noch von Letztverkäuferinnen oder Letztverkäufern vertrieben wird.
Anspruch auf Auskunft
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsLetztverkäuferinnen und Letztverkäufer von Waren im Sinne des § 2, für die gemäß § 5 kein Mindestpreis bekanntgemacht ist, haben dem Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft und dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels auf deren schriftliches und begründetes Verlangen binnen 14 Tagen richtig und vollständig Auskunft darüber zu geben, ob sie die Ware selbst importiert haben oder, unter Angabe von Namen oder Firma und vollständiger Anschrift, von wem die Ware allenfalls im Inland bezogen wurde.Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer von Waren im Sinne des Paragraph 2,, für die gemäß Paragraph 5, kein Mindestpreis bekanntgemacht ist, haben dem Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft und dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels auf deren schriftliches und begründetes Verlangen binnen 14 Tagen richtig und vollständig Auskunft darüber zu geben, ob sie die Ware selbst importiert haben oder, unter Angabe von Namen oder Firma und vollständiger Anschrift, von wem die Ware allenfalls im Inland bezogen wurde.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 trifft auch Unternehmen, die Waren im Sinne des § 2 an Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer veräußert haben und von diesen als Bezugsquelle benannt wurden.Die Verpflichtung nach Absatz eins, trifft auch Unternehmen, die Waren im Sinne des Paragraph 2, an Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer veräußert haben und von diesen als Bezugsquelle benannt wurden.
Preisbindung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsLetztverkäuferinnen und Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des § 2 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher den nach § 4 festgesetzten Mindestpreis höchstens bis zu 5% unterschreiten.Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des Paragraph 2, an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher den nach Paragraph 4, festgesetzten Mindestpreis höchstens bis zu 5% unterschreiten.
(2)Absatz 2Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer dürfen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Unterschreitung des Mindestpreises im Sinne des Abs. 1 nicht ankündigen.Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer dürfen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Unterschreitung des Mindestpreises im Sinne des Absatz eins, nicht ankündigen.
(3)Absatz 3Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Waren im Sinne des § 2, deren Mindestpreis vor mehr als 24 Monaten zum ersten Mal gemäß § 5 bekannt gemacht wurde und deren Lieferzeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt. Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer können sich auf diese Ausnahme nur berufen, wenn sie den Verkauf solcher Waren ausdrücklich als „Lagerabverkauf“ ankündigen. Die Ausnahme gilt nicht für Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer, die selbst zur Festsetzung und Bekanntmachung eines Mindestpreises für diese Ware nach diesem Gesetz verpflichtet sind.Die Verpflichtung nach Absatz eins, gilt nicht für Waren im Sinne des Paragraph 2,, deren Mindestpreis vor mehr als 24 Monaten zum ersten Mal gemäß Paragraph 5, bekannt gemacht wurde und deren Lieferzeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt. Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer können sich auf diese Ausnahme nur berufen, wenn sie den Verkauf solcher Waren ausdrücklich als „Lagerabverkauf“ ankündigen. Die Ausnahme gilt nicht für Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer, die selbst zur Festsetzung und Bekanntmachung eines Mindestpreises für diese Ware nach diesem Gesetz verpflichtet sind.
(4)Absatz 4Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 ist von der Letztverkäuferin oder vom Letztverkäufer nachzuweisen.Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3, ist von der Letztverkäuferin oder vom Letztverkäufer nachzuweisen.
Ausnahmen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsIn folgenden Fällen und in folgendem Umfang darf die Letztverkäuferin oder der Letztverkäufer von Waren im Sinne des § 2 von dem nach § 4 festgesetzten Mindestpreis abweichen:In folgenden Fällen und in folgendem Umfang darf die Letztverkäuferin oder der Letztverkäufer von Waren im Sinne des Paragraph 2, von dem nach Paragraph 4, festgesetzten Mindestpreis abweichen:
beim Verkauf an jedermann zugängliche öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken im Ausmaß von maximal 10%;
beim Verkauf an Hörerinnen und Hörer einer oder eines an einer Universität oder Hochschule Vortragenden zum Eigenbedarf, gegen Vorlage eines von der Vortragenden oder vom Vortragenden unterschriebenen und mit dem Namen der Hörerin oder des Hörers versehenen Hörerscheins oder einer gleichwertigen Bestätigung der besuchten Universität oder Hochschule, wenn für ein Buch in der Referenzdatenbank gemäß § 5 ein Hörerscheinpreis festgelegt ist, im Ausmaß von maximal 20%;beim Verkauf an Hörerinnen und Hörer einer oder eines an einer Universität oder Hochschule Vortragenden zum Eigenbedarf, gegen Vorlage eines von der Vortragenden oder vom Vortragenden unterschriebenen und mit dem Namen der Hörerin oder des Hörers versehenen Hörerscheins oder einer gleichwertigen Bestätigung der besuchten Universität oder Hochschule, wenn für ein Buch in der Referenzdatenbank gemäß Paragraph 5, ein Hörerscheinpreis festgelegt ist, im Ausmaß von maximal 20%;
beim Verkauf von Mängelexemplaren im handelsüblichen Ausmaß im Verhältnis zum Mangel.
(2)Absatz 2In folgenden Fällen darf die Letztverkäuferin oder der Letztverkäufer von Waren im Sinne des § 2 von dem nach § 4 festgesetzten Mindestpreis nach freiem Ermessen abweichen:In folgenden Fällen darf die Letztverkäuferin oder der Letztverkäufer von Waren im Sinne des Paragraph 2, von dem nach Paragraph 4, festgesetzten Mindestpreis nach freiem Ermessen abweichen:
beim Verkauf an Verlegerinnen und Verleger sowie Importeurinnen und Importeure von Waren im Sinne des § 2, Buchhändlerinnen und Buchhändler sowie an zu diesen in einem Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für deren Eigenbedarf;beim Verkauf an Verlegerinnen und Verleger sowie Importeurinnen und Importeure von Waren im Sinne des Paragraph 2,, Buchhändlerinnen und Buchhändler sowie an zu diesen in einem Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für deren Eigenbedarf;
beim Verkauf an Autorinnen und Autoren eines Verlags für Publikationen dieses Verlags für deren Eigenbedarf.
(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Waren im Sinne des § 2, die im Rahmen der Schulbuchaktion (Abschnitt Ic des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung) abgegeben werden.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Waren im Sinne des Paragraph 2,, die im Rahmen der Schulbuchaktion (Abschnitt römisch eins c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung) abgegeben werden.
Handlungen gegen die Preisfestsetzung und Preisbindung
§ 9.Paragraph 9,
Handlungen gegen § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 bis 3 gelten als Handlungen im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, in der jeweils geltenden Fassung. Handlungen gegen Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 7, Absatz eins bis 3 gelten als Handlungen im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 10.Paragraph 10,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern, BGBl. I Nr. 45/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2014, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2014,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Vollziehung
§ 11.Paragraph 11,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 9, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betraut.
Notifikation
§ 12.Paragraph 12,
Dieses Bundesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer: 2022/0542/A). Dieses Bundesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung 1, unterzogen (Notifikationsnummer: 2022/0542/A).
Übergangsbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
Für Waren im Sinne des § 2, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit einem festen Letztverkaufspreis, der im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern, BGBl. I Nr. 45/2000, veröffentlicht war, in Verkehr gebracht wurden, gilt dieser Preis als von der Verlegerin oder vom Verleger oder vom Importeur oder der Importeurin festgesetzter Mindestpreis im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange diese oder dieser keinen neuen Mindestpreis festsetzt. Für Waren im Sinne des Paragraph 2,, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit einem festen Letztverkaufspreis, der im Sinne des Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2000,, veröffentlicht war, in Verkehr gebracht wurden, gilt dieser Preis als von der Verlegerin oder vom Verleger oder vom Importeur oder der Importeurin festgesetzter Mindestpreis im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange diese oder dieser keinen neuen Mindestpreis festsetzt.
Van der Bellen
Nehammer