BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 6. Dezember 2022

Teil römisch eins

193. Bundesgesetz:

Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2840/A Ausschussbericht 1783 Sitzung 183,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11123 Sitzung 947,, )

193. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2017, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß Paragraphen eins und 2 übernommen und abgewickelt werden können.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der Paragraphen eins, und 2, die im Einzelfall fünfhunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen einschließlich ökologischen und beschäftigungspolitischen Aspekten vornimmt, sind:
    1. Ziffer eins
      Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2027 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.“

Van der Bellen

Nehammer