BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 27. Oktober 2022

Teil römisch eins

159. Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1537 Ausschussbericht 1539 Sitzung 167,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11055 Sitzung 944,, )

159.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.

Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Präambel

Der Bund,

vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

das Land Niederösterreich und

das Land Wien,

vertreten jeweils durch den Landeshauptmann bzw. durch die Landeshauptfrau,

- im Folgenden insgesamt Vereinbarungsparteien genannt -

sind, in der Absicht effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen (bis HQ100, d.h. hundertjährlichen Hochwasserereignissen) an der österreichischen Donau der 2. Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2013,, die am 30. Juni 2021 noch nicht begonnen wurden, umzusetzen, übereingekommen, die nachstehende Zusatzvereinbarung abzuschließen:

Artikel 1

Gegenstand

Die 3. Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau weist eine Laufzeit von 2022 bis 2030 und einen Finanzierungsdeckel (d.h. maximal förderbare Kosten) von € 222.060.000 auf.

Um sicherzustellen, dass alle geplanten Vorhaben der 2. Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2013,, umgesetzt werden können, wird mit der gegenständlichen Zusatzvereinbarung, für die Vereinbarungsparteien dieser, die Möglichkeit geschaffen, am 30. Juni 2021 noch nicht begonnene Vorhaben aus der 2. Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2013,, mit nicht verbrauchten Mitteln der 3. Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG zu finanzieren.

Artikel 2

Finanzierungskriterien

Die Vereinbarungsparteien kommen überein, dass die in Artikel 3, der 2. Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2013,, genannten maximal förderbaren Kosten innerhalb einer Ländersumme überschritten werden können, sofern die in der 3. Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau genannten maximal förderbaren Kosten innerhalb desselben Landes um die gleiche oder um eine höhere Summe unterschritten wird.

Artikel 3

Förderungskriterien

  1. Absatz eins,Die gegenständliche Vereinbarung gilt ausschließlich für die Förderung von Vorhaben, die am 30. Juni 2021 noch nicht begonnen worden sind. Die Gewährung von Förderungen für andere Vorhaben, für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
  2. Absatz 2,Der Abschluss weiterer, ähnlicher Zusatzvereinbarungen bei Kostenüberschreitungen von Vorhaben der 2. und 3. Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG wird durch die gegenständliche Vereinbarung explizit ausgeschlossen.

Artikel 4

Rechtliche Grundlagen

Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, wobei hierfür für jedes einzelne Projekt bzw. Teilprojekt ein entsprechender Förderungsvertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

Artikel 5

Auflösung

Diese Vereinbarung kann nur im schriftlichen Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. Ziffer eins
    die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten, insbesondere die Leistung aller Unterschriften der vertretungsbefugten Organe auf der Vereinbarungsurkunde, erfüllt sind,
  2. Ziffer 2
    beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen
    und
  3. Ziffer 3
    die 3. Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau in Kraft getreten ist.

Artikel 7

Urschrift und Abschriften

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 6 mit 29. September 2022 in Kraft getreten.

Edtstadler