154. Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 5 wird in lit. c der Punkt durch den Ausdruck „ , oder“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, wird in Litera c, der Punkt durch den Ausdruck „ , oder“ ersetzt und folgende Litera d, angefügt:
Personen, denen der Status der Vertriebenen nach § 62 Abs. 1 Asylgesetz in Verbindung mit der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, zuerkannt wurde.“Personen, denen der Status der Vertriebenen nach Paragraph 62, Absatz eins, Asylgesetz in Verbindung mit der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,, zuerkannt wurde.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 50 werden folgende Abs. 29 und 30 angefügt:Paragraph 50, werden folgende Absatz 29 und 30 angefügt:
„(29)Absatz 29,Aus der Ukraine Vertriebene (§ 62 Asylgesetz 2005) haben während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinne der Vertriebenen-VO zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 1 Z 4 im Bundesgebiet.Aus der Ukraine Vertriebene (Paragraph 62, Asylgesetz 2005) haben während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinne der Vertriebenen-VO zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, im Bundesgebiet.
(30)Absatz 30,§ 2 Abs. 1 Z 5 lit. c und d sowie § 50 Abs. 29 und 30 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2022 treten rückwirkend mit 12. März 2022 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach § 4 Vertriebenen-VO, spätestens jedoch mit 4. März 2024, außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c und d sowie Paragraph 50, Absatz 29 und 30 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2022, treten rückwirkend mit 12. März 2022 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach Paragraph 4, Vertriebenen-VO, spätestens jedoch mit 4. März 2024, außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer