142. Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 und das Publizistikförderungsgesetz 1984 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 - KlubFG) BGBl. Nr. 156/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 56/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 - KlubFG) Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt:
„§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Klubs dürfen keine Spenden annehmen.
(2)Absatz 2,Spende ist jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürlichen oder juristischen Personen dem Rechtsträger ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.
(3)Absatz 3,Nicht als Spende anzusehen sind
Zuwendungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze;
Mitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen des Rechtsträgers geregelt sind;
Beiträge von Mandataren des Klubs (§ 1 Abs. 1 Z 3) oder Funktionären der politischen Partei (§ 1 Abs. 1 Z 3), sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei oder des Klubs geregelt sind;Beiträge von Mandataren des Klubs (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) oder Funktionären der politischen Partei (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,), sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei oder des Klubs geregelt sind;
Zuwendungen von politischen Parteien;
zweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden;
Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,- sowie
die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, sowie
Kooperationen mit Bildungseinrichtungen und anderen Rechtsträgern nach diesem Bundesgesetz und Rechtsträgern gemäß entsprechender Landesgesetze.
(4)Absatz 4,Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind Spenden unverzüglich an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 5a idF BGBl. I Nr. 142/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Paragraph 5 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG), BGBl. Nr. 538/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 247/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG), Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die unentgeltliche Erbringung von Sachleistungen (§ 1 Abs. 1 Z 2) durch den Rechtsträgers an politische Parteien, an parlamentarische Klubs und Landtagsklubs ist keine Spende gemäß § 2 Z 5 Parteiengesetz 2012.“Die unentgeltliche Erbringung von Sachleistungen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) durch den Rechtsträgers an politische Parteien, an parlamentarische Klubs und Landtagsklubs ist keine Spende gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Parteiengesetz 2012.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt:
„§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Nach diesem Bundesgesetz geförderte Rechtsträger dürfen keine Spenden annehmen.
(2)Absatz 2,Spende ist jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürlichen oder juristischen Personen dem Rechtsträger ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.
(3)Absatz 3,Nicht als Spende anzusehen sind
Zuwendungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze;
Mitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen des Rechtsträgers geregelt sind;
Beiträge von Mandataren des Klubs (§ 1 Abs. 1 Z 3) oder Funktionären der politischen Partei (§ 1 Abs. 1 Z 3), sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei oder des Klubs geregelt sind;Beiträge von Mandataren des Klubs (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) oder Funktionären der politischen Partei (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,), sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei oder des Klubs geregelt sind;
Zuwendungen von parlamentarischen Klubs, Landtagsklubs und politischen Parteien;
zweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden;
Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,-;
die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, sowie
Kooperationen mit Bildungseinrichtungen und anderen Rechtsträgern nach diesem Bundesgesetz und Rechtsträgern gemäß entsprechender Landesgesetze.
(4)Absatz 4,Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind Spenden unverzüglich an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 wird folgender Abs. 15 angefügt:In Paragraph 12, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 5a idF BGBl. I Nr. 142/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Paragraph 5 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer