BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 28. Juli 2022

Teil römisch eins

139. Bundesgesetz:

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1492 Ausschussbericht 1586 Sitzung 168,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11046 Sitzung 943,, )

 

[CELEX-Nr.: 32021L1269]

139. Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 70, lautet:

  1. Ziffer 70
    Der Ausdruck „Nachhaltigkeitsfaktoren“ bezeichnet Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 30, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,Der Konzepteur hat mit ausreichender Detailtiefe den potenziellen Zielmarkt für jedes Finanzinstrument und die Kundenarten zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, das Finanzinstrument vereinbar ist. Im Rahmen dieses Prozesses hat der Konzepteur etwaige Kundengruppen zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist, es sei denn, bei den betreffenden Finanzinstrumenten werden Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Weiters hat er sicherzustellen, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Arbeiten mehrere Rechtsträger bei der Konzeption eines Finanzinstruments zusammen, braucht nur ein Zielmarkt bestimmt zu werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 30, Absatz 14, lautet:

  1. Absatz 14,Der Konzepteur hat festzustellen, ob ein Finanzinstrument den ermittelten Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts entspricht, insbesondere indem er untersucht, ob folgende Elemente gegeben sind:
    1. Ziffer eins
      Das Risiko-/Ertragsprofil des Finanzinstruments ist mit dem Zielmarkt vereinbar;
    2. Ziffer 2
      etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments sind mit dem Zielmarkt vereinbar;
    3. Ziffer 3
      die Gestaltung des Finanzinstruments wird durch Merkmale bestimmt, die für den Kunden von Vorteil sind, und nicht durch ein Geschäftsmodell, dessen Rentabilität auf schlechten Kundenergebnissen beruht.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 30, wird folgender Absatz 16 a, eingefügt:

  1. Absatz 16 a,Der Konzepteur hat die Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments auf transparente Art und Weise zu beschreiben und den Vertreibern die Informationen zu bieten, die sie benötigen, um jegliche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele des Kunden oder potenziellen Kunden gebührend berücksichtigen zu können.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 30, Absatz 17, lautet:

  1. Absatz 17,Ein Konzepteur hat die von ihm konzipierten Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Der Konzepteur hat zu prüfen, ob das Finanzinstrument weiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts vereinbar ist und auf dem Zielmarkt vertrieben wird oder ob es Kunden erreicht, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, das Finanzinstrument nicht vereinbar ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 31, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Rechtsträger hat über angemessene Produktüberwachungsvorkehrungen zu verfügen, die sicherstellen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die er anbieten oder empfehlen will, mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, eines bestimmten Zielmarkts vereinbar sind und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Der Rechtsträger hat die Situation und die Bedürfnisse der Kunden, auf die er sich konzentrieren will, zu ermitteln und in angemessener Weise zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Interessen der Kunden nicht aufgrund kommerziellen oder finanziellen Drucks beeinträchtigt werden. Dabei bestimmt der Rechtsträger jegliche Kundengruppen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument oder die Dienstleistung nicht vereinbar ist, es sei denn, bei den betreffenden Finanzinstrumenten werden Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 31, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Der Rechtsträger hat die von ihm angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente und die von ihm erbrachten Dienstleistungen regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Der Rechtsträger hat zumindest zu bewerten, ob das Produkt oder die Dienstleistung den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, des bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist. Der Rechtsträger hat den Zielmarkt erneut zu überprüfen und die Produktüberwachungsvorkehrungen zu aktualisieren, wenn ihm bewusst wird, dass er den Zielmarkt für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung nicht richtig bestimmt hat oder dass das Produkt oder die Dienstleistung den Gegebenheiten des bestimmten Zielmarkts nicht mehr gerecht wird, insbesondere falls das Produkt aufgrund von Marktveränderungen illiquide oder hochgradig volatil wird.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 114 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2022, wird die delegierte Richtlinie (EU) 2021/1269 vom 21. April 2021 zur Änderung der delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 durch Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten, Amtsblatt Nummer L 277 vom 02.08.2021 Seite 137 umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph eins, Ziffer 70,, Paragraph 30, Absatz 11,, Paragraph 30, Absatz 14,, Paragraph 30, Absatz 16 a,, Paragraph 30, Absatz 17,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 9 und Paragraph 114 a, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2022, treten mit 22. November 2022 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer